{"id":"bgbl1-2000-25-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":25,"date":"2000-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler","law_date":"2000-06-02T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000                   775\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über\ndie Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 2. Juni 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie erhalten in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt\nzuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den\nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem\nArtikel 1                              Bundessozialhilfegesetz. Der für den Zuweisungsort\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen               zuständige Träger der Sozialhilfe kann für die Dauer\nWohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be-              eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Hilfe wei-\nkanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),              ter gewähren, wenn ein arbeitsfähiger Spätaussiedler\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember               sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum\n1997 (BGBl. I S. 3222), wird wie folgt geändert:                 Zwecke der Arbeitssuche aufhält, den Träger der So-\nzialhilfe vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis\n1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „stehen“ der               setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;\nPunkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma              die Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungs-\ndie Wörter „in jedem Fall spätestens nach drei Jahren         ort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei\nab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des         Monate nicht übersteigen.“\nBundes“ angefügt.\n3. § 3b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3a wird wie folgt gefasst:                                   „(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet drei\n„§ 3a                               Jahre nach der Registrierung des Spätaussiedlers in\neiner Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.“\nGewährung von Leistungen\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,           4. § 5 wird wie folgt gefasst:\nBundessozialhilfegesetz\n„§ 5\n(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar\nnach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des                       Ausschluss der Anwendung\nBundes registrieren zu lassen. Sie erhalten vor der              Auf Aussiedler, Übersiedler und Spätaussiedler, die\nRegistrierung von dem für den tatsächlichen Aufenthalt        vor dem 1. März 1996 in den Geltungsbereich des\nzuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den           Gesetzes eingereist sind, findet dieses Gesetz keine\nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem                 Anwendung.“\nBundessozialhilfegesetz.\n(2) Spätaussiedler, die abweichend von                 5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-                                      „§ 6\ngesetzes in einem anderen Land oder                                         Anwendungsbereich\n2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen             Auf Spätaussiedler, die im Geltungsbereich des\nlandesinternen Regelung an einem anderen Ort              Gesetzes\nständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer           1. nach dem 29. Februar 1996 und vor dem 15. Juli\nvon drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnah-               1997 den ständigen Aufenthalt genommen haben,\nmeeinrichtung des Bundes keine Leistungen nach                    ist das Gesetz in der vor dem 1. Juli 2000 geltenden","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000\nFassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die           6. § 7 wird wie folgt geändert:\nDauer der Zuweisung an einen vorläufigen Wohn-            a) In der Überschrift werden die Wörter „und zeitliche\nort sowie der Bindung von Leistungen nach dem                Begrenzung des Gesetzes“ gestrichen.\nBundessozialhilfegesetz und dem Dritten Buch\nSozialgesetzbuch an den Zuweisungsort drei Jahre          b) Satz 2 wird aufgehoben.\nnicht überschreiten darf,\n2. nach dem 14. Juli 1997 registriert worden sind oder                             Artikel 2\nregistriert werden, ist das Gesetz in der vom 1. Juli    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Es tritt am\n2000 an geltenden Fassung anzuwenden.“                 31. Dezember 2009 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Juni 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}