{"id":"bgbl1-2000-24-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":24,"date":"2000-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_24.pdf#page=11","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung","law_date":"2000-05-29T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":11,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000                               751\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung\nVom 29. Mai 2000\nAuf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der Abwasserverordnung*)\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt neu gefasst:\n„Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-\nund Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Fachgruppe\nWasserchemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft\nDeutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrens-\nvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.“\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in vier Fällen den Wert“ durch die Worte „in vier Fällen den jeweils\nmaßgebenden Wert“ und die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die in der\n1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den\nAnhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47,\n2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl S. 139),\n3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom 18. Mai 1989 (GMBl S. 399),\n4. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBl S. 398),\n5. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984\n(GMBl S. 361)\nfestgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser\nAnforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind.“\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien\n– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren\nUnterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) und\n– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I\nfestgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29).","752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\n4. Die Anlage „Analysen- und Messverfahren“ wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 4)\nAnalysen- und Messverfahren\nNr.    Parameter                                           Verfahren\nI      Allgemeine Verfahren\n1      Anleitungen zur Probenahmetechnik                   DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)\n2      Probenahme von Abwasser                             DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)\n3      Abwasservolumenstrom                                entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)\n4      Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung          DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)\nheterogener Wasserproben\nII     Analysenverfahren\n1      Anionen/Elemente\n101    Bor in der Originalprobe                            DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n102    Chlorid                                             DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n103    Cyanid, leicht freisetzbar                          DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n104    Cyanid in der Originalprobe                         DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)\n105    Fluorid, gesamt, in der Originalprobe               DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)\n106    Nitrat-Stickstoff (NO3-N)                           DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n107    Nitrit-Stickstoff (NO2-N)                           DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)\n108    Phosphor, gesamt, in der Originalprobe              DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender\nMaßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 6.4\n109    Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Originalprobe                                   der Nummer 506 dieser Anlage\n110    Sulfat                                              DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n111    Sulfid, leicht freisetzbar                          DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)\n112    Sulfit                                              DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)\n2      Kationen/Elemente\n201    Aluminium in der Originalprobe                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n202    Ammonium-Stickstoff (NH4-N)                         DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)\n203    Antimon in der Originalprobe                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n204    Arsen in der Originalprobe                          DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-\ngender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1\n205    Barium in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n206    Blei in der Originalprobe                           DIN 38406-E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)\n207    Cadmium in der Originalprobe                        DIN EN ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)\n208    Calcium in der Originalprobe                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n209    Chrom in der Originalprobe                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n210    Chrom (VI)                                          DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000            753\nNr. Parameter                                           Verfahren\n211 Kobalt in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n212 Eisen in der Originalprobe                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n213 Kupfer in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n214 Nickel in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n215 Quecksilber in der Originalprobe                    DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\n216 Silber in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n217 Thallium in der Originalprobe                       DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)\n218 Vanadium in der Originalprobe                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n219 Zink in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n220 Zinn in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 507 dieser Anlage\n221 Titan in der Originalprobe                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 508 dieser Anlage\n222 Selen in der Originalprobe                          DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)\n223 Gallium in der Originalprobe                        entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n224 Indium in der Originalprobe                         entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n225 Mangan in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n3   Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter\n301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in  DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)\nder Originalprobe\n302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene          DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender\n(AOX) in der Originalprobe, angegeben als           Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach\nChlorid                                             Nummer 501 dieser Anlage\n303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi-     DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nnalprobe\n304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi-     DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit fol-\nnalprobe ohne H2O2                                  gender Maßgabe: Abzug des durch H2O2 (siehe Num-\nmer 307) verursachten CSB-Anteils\n305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt            DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe\n(TOC), in der Originalprobe                         der Nummer 502 dieser Anlage\n306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der         DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender\nOriginalprobe                                       Maßgabe: Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur\nvollständigen Mineralisierung einzuhalten\n307 Wasserstoffperoxid (H2O2)                           DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)\n308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in  DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender\nder Originalprobe                                   Maßgabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich\n40–60 °C als Extraktionsmittel\n309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original-        DEV V H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maß-\nprobe                                               gabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich 40–60 °C\nals Extraktionsmittel","754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\nNr. Parameter                                           Verfahren\n310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der   DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender\nOriginalprobe                                       Maßgabe: Mittel aus 2 Proben\n311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-        DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)\nextraktion in der Originalprobe\n312 Chlor, gesamt                                       DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n313 Chlor, freies                                       DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe                DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n315 Trichlorethen in der Originalprobe                  DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe            DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n317 Tetrachlorethen in der Originalprobe                DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n318 Trichlormethan in der Originalprobe                 DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n319 Tetrachlormethan in der Originalprobe               DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n320 Dichlormethan in der Originalprobe                  DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n321 Hydrazin                                            DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)\n322 Tenside, anionische                                 DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)\n323 Tenside, nichtionische                              DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)\n324 Tenside, kationische                                DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)\n325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK)                   DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)\n326 Anilin in der Originalprobe                         entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe\nAugust 1997) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit\nDichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an z.B. DB 17\nund OV 101, Detektor: N-P-Detektor\n327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere         DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nder Nummer 504 dieser Anlage\n328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe       DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der    DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nOriginalprobe                                       der Nummer 504 dieser Anlage\n330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene         DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender\nHalogene in der Originalprobe, angegeben als        Maßgabe: Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmer-\nChlorid                                             temperatur 10 Minuten ausblasen\n331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe               DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgen-\nder Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-\nExtraktionsverfahren\n332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der       DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nOriginalprobe                                       der Nummer 504 dieser Anlage\n333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der           DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nOriginalprobe                                       der Nummer 504 dieser Anlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000                 755\nNr. Parameter                                           Verfahren\n334 Benzol und Derivate in der Originalprobe            DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung\nder Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maß-\ngabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat\npro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt\nnach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“\nder Wert „878 µg/l“.\n335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original-     nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage\nprobe\n336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe        DIN 38407-F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der\nin der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo(a)-  Nummer 504 dieser Anlage\npyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,\nBenzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)\n337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben        entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990)\nals Chlor                                           mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 vorge-\nsehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht\ndurchzuführen.\n338 Färbung                                             DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember\n1994)\n4   Biologische Testverfahren\nFür die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 505 dieser Anlage zu beachten\n(Salzkorrektur).\n400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung          DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)\nbiologischer Testverfahren\n401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe             DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender\nMaßgabe: Der in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenz-\nindex und die Körperlänge haben keine Gültigkeit. Die\nFische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate\nsein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen.\n402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe          DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)\n403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe             DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender\nMaßgabe: In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern\nbei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung\ngrößer als 20 Prozent festgestellt wird“ und in Ab-\nschnitt 11.1 nicht die Anmerkung.\n404 Bakterienleuchthemmung GL in der Original-          DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit\nprobe                                               der Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober\n1993) und mit folgender Maßgabe: Eine salzbedingte\nVerdünnung ist nicht mit der vorgegebenen Kochsalz-\nLösung, sondern mit destilliertem Wasser durchzu-\nführen.\n405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von         Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992\nStoffen                                             zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG\nNr. L 383 S. 187)\n406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen         DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender\nMaßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbau-\ngrad über 28 Tage bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum\n1 g/l Trockenmasse je Test. Die Wasserhärte des\nTestwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Aus-\ngeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im\nErgebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als\nAbbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind\nnicht zugelassen.","756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\nNr. Parameter                                              Verfahren\n407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen        DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender\nBehandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der          Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder\nfiltrierten Probe                                      DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Es\nwird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen\nmit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet\n(Abschnitt 8.3).\nDie Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die\nerforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-\nabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage\nin der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu\nerreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB\nzwischen 100 und 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser\ndes Anlagenzulaufes weitestgehend entsprechen. Die\nWasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte\ndes jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.\nAusgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht\nberücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die\nCSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug\nder Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Elimi-\nnationsgrad angegeben.\n408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-            DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender\nbarkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von        Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder\nder filtrierten Probe                                  DOC-Abbaugrad über maximal 7 Tage (Eliminations-\ngrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der realen\nAbwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse\nim Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).Die CSB-\nKonzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und\n1000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-\nzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des\nTestwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen\nAbwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-\nanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die\nEliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile\nbezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad\nangegeben.\n409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in           DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)\nder Originalprobe\n410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test)                DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)\nIII Hinweise und Erläuterungen\n501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)\n1. P e r j o d a t g e h a l t e\nIn Gegenwart von Perjodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens\n24 Stunden reduzierend einwirken.\n2. C h l o r i d g e h a l t e\nBei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger\nals 1 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungs-\nfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von\n1 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blind-\nwert verwendet.\n3. N i t r a t w a s c h l ö s u n g\nBei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben,\nderen Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der\nNorm portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.\n4. B e f u n d\nDie AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000                 757\n502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)\nEs ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.\nDie Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung\nund Teilung heterogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu\nbeachten.\nBei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der\nDIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.\n503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)\n1. A l l g e m e i n e A n g a b e n\nSulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S),\nin Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS¯ ) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2–) vor. Merkaptane (RSH) finden\nsich entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS¯ ). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl\nSulfide als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.\n2. G r u n d l a g e\nSulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche\nSilberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer\nMesskette angezeigt.\nHinweise\nDie stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht\naber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis\nals Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder\nals Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.\nBei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse\nan Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden\nandererseits errechnen.\nInwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.\n3. A n w e n d u n g s b e r e i c h\nEs wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht\n0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und\nin Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können\nabsolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden\n(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).\n4. G e r ä t e\nMassivsilberelektrode mit Sulfidüberzug,\nBezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitratlösung als Zwischenelektrolyt und\nSchliffdiaphragma,\nTitrationsvorrichtung,\nMagnetrührer.\n5. C h e m i k a l i e n\nStickstoff\nDestilliertes Wasser, N2-gesättigt\nNatronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem\nWasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer\n1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.\nAmmoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben\nmit destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Poly-\nethylenflasche.\nSilbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3\n6. P r o b e n a h m e u n d K o n s e r v i e r u n g\nDie Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben\nanalysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge\n(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf\n100 ml verdünnten Probe zu versetzen.","758            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\n7. D u r c h f ü h r u n g\n25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,\nsofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-\nlösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vor-\nbehandelt, wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen\nkönnen auch geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts)\nauf 100 ml verdünnt werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein\nkräftiger Stickstoffstrom zu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden.\nDie eintauchende Elektrode soll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode\nentfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese liegen.\nEs kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die\nUmschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch\nAufstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.\n8. A u s w e r t u n g\nDie Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nV1 • F • 320,64\nc(S2–) =                   [mg/l]\nml Probe\nDie Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\n(V2 − V1) • F • 641,28\nc(S − RSH) =                          [mg/l]\nml Probe\nF: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung\nV1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt\nV2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt\n9. A n g a b e d e r E r g e b n i s s e\nFür die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2–) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf\n0,1 mg/l gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.\nBeispiel:\nSulfid-Schwefel             3,4 mg/l\nMerkaptan-Schwefel          0,6 mg/l\n504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)\nMesswerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der\nBestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.\n505 Hinweise für die Bestimmung der Biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)\nIst das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen\nTestverfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor\nergibt sich aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in\nGramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem\nVerdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere\nVerdünnungsfaktor. Beim Fischtest ist für x der Zahlenwert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest\nder Wert 0,7 und beim Leuchtbakterientest der Wert 15 einzusetzen.\n506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213,\n214, 216, 218, 219, 223 und 224)\nDie Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:\n100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.\n507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)\nBei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewendet:\n100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem\nAufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3)\nzugeben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.\n508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)\nBei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren\nbis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer\nProbemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000            759\n5. In Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n6. Nach Anhang 2 wird folgender Anhang 3 eingefügt:\n„A n h a n g 3\nMilchverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder\nVerarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen\nBetrieben dieser Art anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schmutzfracht im Roh-\nabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                       25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                     110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                             10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                            18\nPhosphor, gesamt                                                                         2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur\nvon 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l\nzugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die\nVerminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene\nStickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nRohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die\nder wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe\ndurch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem\nFall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nmit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor,\ngesamt, ein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor,\ngesamt, mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.“","760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\n7. In Anhang 9 werden in Teil A in Absatz 1 die Worte „Der Anhang“ durch die Worte „Dieser Anhang“ ersetzt.\n8. In Anhang 11 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „beträgt“ ersetzt.\n9. In Anhang 12 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „beträgt“ ersetzt.\n10. In Anhang 15 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersteigt“ durch das Wort „beträgt“ ersetzt.\n11. Nach Anhang 16 wird folgender Anhang 17 eingefügt:\n„A n h a n g 17\nHerstellung keramischer Erzeugnisse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung\nkeramischer Erzeugnisse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\nfür sanitäres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen\nund Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der\nProduktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.\n(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von\n1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,\n2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und\n3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent\nwiederverwendet worden ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                 50\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                     80\nPhosphor, gesamt                                                                        1,5\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,1\nBlei                                                                                    0,3\nCadmium                                                                                 0,07\nChrom, gesamt                                                                           0,1\nKobalt                                                                                  0,1\nKupfer                                                                                  0,1\nNickel                                                                                  0,1\nZink                                                                                    2\nFür AOX gelten die Werte für die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000                761\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt\nund kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.\n(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die\nabfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung\noder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig\nentsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht\nlänger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C\nund D nur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 1 eingeleitet werden,\nwenn es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden,\nwenn es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2\nNr. 2 und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.\n(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB\nhöhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich\naus den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.“\n12. In Anhang 36 Teil C wird in der Tabelle die Angabe „BSB5“ in Klammern gesetzt.\n13. In Anhang 37 Teil D Abs. 1 wird in der Tabelle die Zeile „Quecksilber g/t“ gestrichen.\n14. Nach Anhang 37 wird folgender Anhang 38 eingefügt:\n„A n h a n g 38\nTextilherstellung, Textilveredlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen\nBearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser\n1. aus der Wäsche von Rohwolle,\n2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),\n3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen\ngemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2694),\n4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.\n(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB\nnach Teil C dieses Anhangs.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie\nbeim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,\n2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die\nVerwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,\n4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Num-\nmer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive","762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\nStoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer\nTemperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,\n5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,\n6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-\ngebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,\n7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:\n7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,\n7.2 Rest-Farbklotzflotten,\n7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,\n7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,\n7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,\n7.6 Restdruckpasten,\n8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich\nist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei\nRest-Farbklotzflotten und Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                      160                          mg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5)                     25                          mg/l\nPhosphor, gesamt                                                          2                         mg/l\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                              10                          mg/l\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                     20                          mg/l\nSulfit                                                                    1                         mg/l\nFischgiftigkeit                                                           2                          GF\nFärbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei\n436 nm (Gelbbereich)                                                   7                          m–1\n525 nm (Rotbereich)                                                    5                          m–1\n620 nm (Blaubereich)                                                   3                          m–1\nDie Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphor-\nverbindungen zur Flammfestausrüstung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,5\nSulfid                                                                                  1\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nZink                                                                                    2\nZinn                                                                                    2\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000                763\n(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die\nsich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:\nChrom, gesamt            Kupfer              Nickel\nmg/l                mg/l                mg/l\nRestfarbklotzflotten                                     0,5                  0,5                 0,5\nFärbeflotten von mehr als 3 %igen\nAusziehfärbungen und weniger\nals 70 % Fixierrate                                      0,5                  0,5                 0,5\nRestdruckpasten, nicht wiederverwendbar                  0,5                  0,5                 0,5\nDer Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\n(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen\nmit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt,\nvon 20 mg/l einzuhalten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),\n2. chlorabspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,\n3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,\n4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als\nKonservierungsmittel,\n5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,\n7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,\n8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und\n9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.\n(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemisch-\nreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird,\ndass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\n(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.\n§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass\ndie eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Her-\nstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende\nAnforderungen:\n1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und\nweniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.\n2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.\n3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.“\n15. In Anhang 39 Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:\n„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:“.\n16. In Anhang 40 Teil D Abs. 2 werden die Worte „AOX, Freies Chlor und LHKW“ durch die Worte „AOX und Freies\nChlor“ ersetzt.\n17. In Anhang 41 Teil D Abs. 1 Nr. 3 wird vor den Worten „bauaufsichtliche Zulassung“ das Wort „allgemeine“ eingefügt.","764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\n18. Anhang 43 wird wie folgt geändert:\na) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:\n„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:“.\nb) In Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.\n19. In Anhang 45 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.\n20. In Anhang 46 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.\n21. Anhang 48 wird wie folgt geändert:\na) In Teil 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „88/347/EWG“ ein Komma und die Angabe „90/415/EWG“ eingefügt.\nb) In Teil 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsyste-\nmen und aus der Betriebswasseraufbereitung.“\nc) Teil 11 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:\n„(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nSulfatverfahren\nChlorid-\nverfahren         Stufenkeim-        Kombikeim-\nverfahren           verfahren\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf\n(CSB)                                               kg/t             8                 8                   8\nChlorid bei Verwendung von\n– natürlichem Rutil                                 kg/t         130\n– synthetischem Rutil                               kg/t         228\n– Schlacke                                          kg/t         450                  70                 165\nSulfat                                              kg/t           —                 500                 500\nFischgiftigkeit                                      GF              2                 2                   2\nDie Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne\nvon Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder\nSalzsäure hergestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser\nHerstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge\nder verwendeten Einsatzstoffe.\n(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nChloridverfahren              Sulfatverfahren\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nBlei                                              kg/t                  0,005                       0,03\nCadmium                                            g/t                  0,2                         2\nChrom, gesamt                                     kg/t                  0,01                        0,05\nKupfer                                            kg/t                  0,01                        0,02\nNickel                                            kg/t                  0,005                       0,015\nQuecksilber                                        g/t                  0,1                         1,5\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration\nvon 0,5 mg/l zugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die\nder wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den\nKonzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der\nProbenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000            765\n22. Nach Anhang 48 wird folgender Anhang 49 eingefügt:\n„A n h a n g 49\nMineralölhaltiges Abwasser\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen\nbei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und\nFahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. der Schiffsentsorgung,\n2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,\n3. der Innenreinigung von Transportbehältern.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,\n2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikro-\norganismen in Kreislaufanlagen.\n(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen gering zu halten:\n1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,\n2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,\n3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,\n4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasser-\nvorlage.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent\nentsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und\nHilfsstoffen stammen.\nDer Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils einge-\nsetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufge-\nführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und\nStoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\n(mg/l)\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                    150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)                                                 40\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die\nAnforderung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.","766               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche\nZulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und\nregelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach\nLandesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche\nWasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht\nbeeinträchtigen. Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit\nLeichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess\ndeemulgieren.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch\nals eingehalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet\nwird.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige\nAbwasser.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende\nAnforderungen:\n1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im\nEinzelfall.\n2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach\nTeil E Abs. 1 als eingehalten.\n3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen\nFahrzeugreinigung außer Betracht.“\n23. In Anhang 50 Teil E Abs. 2 Nr. 1 wird vor den Worten „bauaufsichtliche Zulassung“ das Wort „allgemeine“\neingefügt.\n24. In Anhang 52 Teil C werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.\n25. Anhang 53 wird wie folgt geändert:\na) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:\n„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:“.\nb) In Teil D Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten „bauaufsichtliche Zulassung“ das Wort „allgemeine“ eingefügt.\n26. Anhang 54 wird wie folgt geändert:\na) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst:\n„Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:“.\nb) In Teil C werden nach dem Wort „Einleitungsstelle“ die Worte „in das Gewässer“ eingefügt.\n27. Nach Anhang 55 wird folgender Anhang 56 eingefügt:\n„A n h a n g 56\nHerstellung von Druckformen,\nDruckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen\neinschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Satz- und Reproherstellung,\n2. Hochdruck,\n3. Flachdruck (Offsetdruck),\n4. Durchdruck (Siebdruck) und\n5. Tiefdruck.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000             767\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung\n(z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung,\nHochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger\nals 250 m3 im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasser-\nströme nicht eingeleitet werden:\n1. Bereich Satz- und Reproherstellung\nChrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien\n2. Bereich Hochdruck\na) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftun-\ngen oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen\nb) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees\n3. Bereich Flachdruck\na) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten\nb) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druck-\nfarbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien\nc) Kupferhaltige Negativplattenentwickler\nd) Feuchtwasser\n4. Bereich Durchdruck\na) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatz-\nstoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten)\nb) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasser-\nstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor\nc) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über\nRegenerations- oder Reinigungsstufen,\n2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,\n3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,\n4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,\n5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter\nVerfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.\n(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder chlorabspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene\nHalogene aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,\n3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit\nAusnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,\n4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie\n5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien,\nFarben oder Hilfsmitteln.\nDie Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfs-\nstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie\nnach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.","768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                         mg/l                           160\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\nin fünf Tagen (BSB5)                                                      mg/l                            25\nPhosphorverbindungen als Phosphor, gesamt                                 mg/l                             2\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                       mg/l                            50\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                mg/l                            10\nEisen                                                                     mg/l                             3\nAluminium                                                                 mg/l                             3\nFischgiftigkeit                                                            GF                              4\nDie Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                        1            2               3                  4            5\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch\ngebundene Halogene\n(AOX)                                            –            1               1                 1            1\nBlei                                             –            –               –                 1            –\nCadmium                                          –            –               –                 0,1          –\nChrom, gesamt                                    1            1               1                 1            1\nKobalt                                           –            –               1                 1            –\nKupfer                                           1            1               1                 1            1\nNickel                                           –            –               –                 –            2\nSilber                                           –            –               –                 0,5          0,5\nZink                                             2            2               2                 2            2\nDie Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stich-\nprobe.\n(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe\nein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der\nStichprobe einzuhalten.\n(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der\nStichprobe einzuhalten.“"]}