{"id":"bgbl1-2000-24-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":24,"date":"2000-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_24.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2000-05-25T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000                                           747\nVerordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 25. Mai 2000\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994\n(BGBl. I S. 1703) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird dem Anhang (zu § 1) folgender Abschnitt angefügt:\n„Abschnitt 23: Biopersistente Fasern“.\n2. Im Anhang zu § 1 wird folgender Abschnitt 23 angefügt:\n„Abschnitt 23: Biopersistente Fasern\nSpalte 1                                          Spalte 2                                          Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen            CAS-Nummer                             Verbote                                         Ausnahmen\nKünstliche Mineralfasern, die aus unge-              Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitun-            Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nrichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit             gen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit         künstliche Mineralfasern nach Spalte 1,\neinem Massengehalt von über 18 % an                  einem Massengehalt von insgesamt                  wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt\nOxiden von Natrium, Kalium, Calcium,                 mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu         wird:\nMagnesium und Barium bestehen                        Zwecken der Wärme- und Schalldäm-                 1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat\nmung im Hochbau einschließlich tech-              keine Anzeichen von übermäßiger Karzi-\nnischer Isolierungen in den Verkehr               nogenität zum Ausdruck gebracht,\ngebracht werden.\n2. die Halbwertzeit nach intratrachealer\nInstillation von 2 mg einer Fasersuspen-\nsion für Fasern mit einer Länge größer\n5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm\nund einem Länge-zu-Durchmesser-Ver-\nhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern)\nbeträgt höchstens 65 Tage,\n3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich\naus der Differenz zwischen der Summe\nder Massengehalte (in v.H.) der Oxide\nvon Natrium, Kalium, Bor, Calcium,\nMagnesium, Barium und dem doppelten\nMassengehalt (in v.H.) von Aluminium-\noxid ergibt, ist mindestens 40.“\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-\nnischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März\n1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.\nArtikel 2                                        2.     In § 15 Abs. 1 werden nach der Angabe „21. Hexa-\nchlorethan“ der Punkt durch ein Komma ersetzt\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\nund die Angabe „22. Biopersistente Fasern.“ ange-\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-                                fügt.\nmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I\nS. 739) wird wie folgt geändert:                                                 2a. In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-\ngefügt:\n1.    In dem Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu                                     „Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein\nAnhang IV folgende Angabe angefügt:                                               Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist\n„Nr. 22 Biopersistente Fasern“.                                                   eine abweichende Regelung getroffen.“\n1a. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „kennzeichnen“                           3.     § 43 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und die für jedermann erhältlich“ ein-                                In Absatz 1 wird die Angabe „10 und 11 Abs. 1“ durch\ngefügt.                                                                           die Angabe „10, 11 Abs. 1 und 22“ ersetzt.","748               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\n3a. § 52 wird wie folgt geändert:                                     3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der\nDifferenz zwischen der Summe der Massen-\na) In Absatz 1 ist die Angabe\ngehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium,\n„– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,                Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem\n– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsme-                    doppelten Massengehalt (in v.H.) von Alumini-\ndizin“                                                       umoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern\nmindestens 40.“\ndurch die Angabe\n„– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz                                Artikel 3\nund Arbeitsmedizin“\nWeitere Änderungen\nzu ersetzen.                                                     der Chemikalien-Verbotsverordnung\nb) In Absatz 8 sind nach dem Wort „Arbeitsschutz“                       und der Gefahrstoffverordnung\ndie Wörter „und Arbeitsmedizin“ anzufügen.            1. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151),\n4.  Anhang IV wird wie folgt geändert:                            zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung,\nwird wie folgt geändert:\na) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe an-\na) Im Anhang zu § 1 wird in Abschnitt 23 Spalte 3 Nr. 2\ngefügt:\ndie Angabe „65 Tage“ durch die Angabe „40 Tage“\n„Nr. 22 Biopersistente Fasern“.                               ersetzt.\nb) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 an-                 b) Im Anhang zu § 1 wird in Abschnitt 23 Spalte 3 Nr. 3\ngefügt:                                                       der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 4 angefügt:\n„Anhang IV Nr. 22\n„4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwen-\nBiopersistente Fasern                              dungen bestimmt sind, mit einer Klassifikati-\n(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe                   onstemperatur von mehr als 1 000 °C, wenn\ndürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und                             deren Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2\nSchalldämmung im Hochbau einschließlich tech-                      genannten Kriterien höchstens 65 Tage be-\nnischer Isolierungen hergestellt und verwendet                     trägt.“\nwerden:                                               2. Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Be-\n1. Künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte        kanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I\nungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem       S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2\nMassengehalt von über 18 % an Oxiden von               dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\nNatrium, Kalium, Calcium, Magnesium und                a) In Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe\nBarium),                                                  „65 Tage“ durch die Angabe „40 Tage“ ersetzt.\n2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche           b) In Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 wird in Nummer 3 der\nMineralfasern mit einem Massengehalt von ins-             Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\ngesamt mehr als 0,1 % enthalten.                          mer 4 angefügt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen              „4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwen-\nMineralfasern eines der folgenden Kriterien er-                    dungen bestimmt sind, mit einer Klassifika-\nfüllen:                                                            tionstemperatur von mehr als 1 000 °C, wenn\nderen Halbwertzeit nach den unter Nummer 2\n1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine An-\ngenannten Kriterien höchstens 65 Tage be-\nzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum\nträgt.“\nAusdruck gebracht,\n2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation                             Artikel 4\nvon 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit\nInkrafttreten\neiner Länge größer 5 µm, einem Durchmesser\nkleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmes-            Die Artikel 1 und 2 treten am ersten Tage des auf die\nser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) be-    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3\nträgt höchstens 65 Tage,                          tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 749\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Mai 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}