{"id":"bgbl1-2000-24-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":24,"date":"2000-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_24.pdf#page=4","order":3,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"2000-05-17T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 17. Mai 2000\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737)\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom\n10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 27. April 1999 (BGBl. I S. 854), wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ohne\nkindergeldberechtigendes Kind 180 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldbe-\nrechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 um 162 Deut-\nsche Mark. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 erhöht\nsich der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigen-\nde Kind monatlich um 200 Deutsche Mark. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für\ndiejenigen Sanitätsoffizier-Anwärter, denen ohne Berücksichtigung der §§ 64\noder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundes-\nkindergeldgesetzes Kindergeld zustehen würde.“\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\nEmpfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die Monate März bis Mai 1999\nin sinngemäßer Anwendung des Artikels 3 §§ 1 und 3 des Bundesbesol-\ndungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999\n(BGBl. I S. 2198) eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Deutsche Mark.\nDiese vermindert sich um 100 Deutsche Mark für jeden in Satz 1 genannten\nKalendermonat, für den ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht besteht.“\n3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 5)\nGrundbetrag\n(Monatsbeträge in DM)\nim 1. und 2. Semester                                                  2 705\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\noder Seekadett                                                         2 879\nim 3. und 4. Semester                                                  3 075\nim 5. und 6. Semester\n– vor Bestehen der ärztlichen, tier- oder\nzahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten\nAbschnitts der pharmazeutischen\nPrüfung                                                             3 075\n– nach Bestehen der ärztlichen, tier- oder\nzahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten\nAbschnitts der pharmazeutischen\nPrüfung                                                             3 354\nim 7. und 8. Semester                                                  3 576\nab dem 9. Semester                                                     3 669“."]}