{"id":"bgbl1-2000-24-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":24,"date":"2000-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes","law_date":"2000-05-25T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000\nGesetz\nzur Änderung des Ausländergesetzes\nVom 25. Mai 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Ausländergesetzes\n§ 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.\n2. In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „außergewöhnlichen“ durch das Wort „beson-\nderen“ ersetzt.\n3. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn\ndem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemein-\nschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchti-\ngung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen\nder Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten\nan der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwür-\ndigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer\nLebensgemeinschaft lebenden Kindes.“\n4. Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthalts-\nerlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte\naus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von\nSozialhilfe angewiesen ist.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDas Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 25. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}