{"id":"bgbl1-2000-23-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":23,"date":"2000-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/23#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_23.pdf#page=27","order":5,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren -- 29. BImSchV)","law_date":"2000-05-22T00:00:00Z","page":735,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                735\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Gebührenordnung für Maßnahmen\nbei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren –– 29. BlmSchV)\nVom 22. Mai 2000\nAuf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immis-         4. die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Pro-\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            duktion nach international vereinbartem Recht, wenn\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Arti-       ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen\nkel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-            wird.\nzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden         (3) Soweit die Auslagen insgesamt 5 Deutsche Mark\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-     übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden,\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord-    wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten\nnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten        befreit ist.\nKreise:\n§3\n§1                                                      Widerspruch\nGebührentarif                            Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines\nFür Amtshandlungen nach der Verordnung über Emis-         Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die\nsionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Ge-           angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-\nbühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebühren-         ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben        keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-\nsich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprü-         und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-\nfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).                     gesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Wider-\nspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenent-\nscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom\n§2                              Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch\nnach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor\nAuslagen                           deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr\n(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungs-  höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.\nkostengesetzes.\n(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Aus-                                 §4\nlagen zu tragen:                                                                Widerruf, Rücknahme,\n1. Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfah-             Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen\nren,                                                        Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\n2. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den         lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\nBediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertrag-   Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nlicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reise-          Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden\nkostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für      Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-\ndie Bereitstellung von Räumen; für Personen, die         kostengesetzes erhoben.\nweder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten\ndie Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten                                   §5\nder Bundesbeamten entsprechend,                                                  Inkrafttreten\n3. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen             Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Mai 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührentarif\nfür Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren\nGebühren-     Gegenstand                                      Gebühr\nNr.                                                           DM\n1             Erteilung einer Typgenehmigung                    1 310\n2             Änderung einer Genehmigung\n2.1           ohne Gutachten                                      331\n2.2           mit Gutachten                                       655\n2.3           Änderungen ohne Gutachten für mehrere           Gebühr nach\nGenehmigungen gleichzeitig auf Grund des-       Gebühren-\nselben Sachverhalts                             nummer 2.1\n(einmalig) zzgl.\n39,– DM pro\nweiterer\nÄnderung\n3             Erteilung einer Ausnahmegenehmigung                 259\n4             Überprüfung der Übereinstimmung der Produk-\ntion mit der erteilten Typgenehmigung bei\n4.1           Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungs-\npflichten                                           276\n4.2           Abweichung vom genehmigten Typ oder der\ngenehmigten Motorenfamilie                          707\n5             Anfangsbewertung von Fertigungsstätten\n5.1           Herstellerbericht für Unternehmen mit einer\nFertigungsstätte                                  1 400\n5.2           Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte     1 100"]}