{"id":"bgbl1-2000-23-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":23,"date":"2000-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_23.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2000-05-10T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":9,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 717\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 10. Mai 2000\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) und des\nArtikels 26 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2601) wird nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juni 1997\n(BGBl. I S. 1558),\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),\n3. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n24. März 1999 (BGBl. I S. 388),\n4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402),\n5. die am 22. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2413),\n6. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 5. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821).\nBerlin, den 10. Mai 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000\n(EStDV 2000)\nInhaltsübersicht\n§§ 1 bis 3     (weggefallen)                                    Zu § 10b des Gesetzes\n§ 48          Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nZu § 3 des Gesetzes                                                            wissenschaftlicher und der als besonders\n§4            Steuerfreie Einnahmen                                           förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nZwecke\n§5            (weggefallen)\n§ 49          Zuwendungsempfänger\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                   § 50          Zuwendungsnachweis\n§6            Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung\neines Betriebs                                   Zu § 13 des Gesetzes\n§7            (weggefallen)                                     § 51          Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen\n§8            Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von                       Betrieben\nuntergeordnetem Wert\n§ 8a          (weggefallen)                                    Zu § 13a des Gesetzes\n§ 8b          Wirtschaftsjahr                                   § 52          (weggefallen)\n§ 8c          Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\nZu § 17 des Gesetzes\n§9            (weggefallen)\n§ 53          Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapi-\n§ 9a          Anschaffung, Herstellung\ntalgesellschaften\n§ 10          Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\n§ 54          Übersendung von Urkunden durch die Notare\ndes Gesetzes\n§ 10a         Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\nZu § 22 des Gesetzes\nSubstanzverringerung bei nicht zu einem Be-\ntriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,      § 55          Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-\ndie der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948                  deren Fällen\nangeschafft oder hergestellt hat\n§§ 11 bis 11b  (weggefallen)                                    Zu § 25 des Gesetzes\n§ 11c         Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden              § 56          Steuererklärungspflicht\n§ 11d         Absetzung für Abnutzung oder Substanzver-        §§ 57 bis 59   (weggefallen)\nringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen\n§ 60          Unterlagen zur Steuererklärung\ngehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer-\npflichtige unentgeltlich erworben hat\n§ 12          (weggefallen)                                    Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes\n§ 61          Antrag auf anderweitige Verteilung der außer-\nZu den §§ 7e und 10a des Gesetzes                                              gewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a\ndes Gesetzes\n§§ 13 und 14   (weggefallen)\n§§ 62 bis 62c  (weggefallen)\nZu § 7b des Gesetzes                                             § 62d         Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der\n§ 15          Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,                      Veranlagung von Ehegatten\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen         § 63          (weggefallen)\n§§ 16 bis 21   (weggefallen)\nZu § 33 des Gesetzes\nZu § 7e des Gesetzes                                             § 64          Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nach-\n§§ 22 bis 28   (weggefallen)                                                   weis des Gesundheitszustandes für steuerliche\nZwecke\nZu § 10 des Gesetzes\n§ 29          Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen      Zu § 33b des Gesetzes\n§ 30          Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen       § 65          Nachweis der Behinderung\n§§ 31 bis 44   (weggefallen)                                    §§ 66 und 67   (weggefallen)\nZu § 10a des Gesetzes                                           Zu § 34b des Gesetzes\n§§ 45 bis 47   (weggefallen)                                     § 68          Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                            719\nZu § 34c des Gesetzes                                              § 82a         Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nund Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\n§ 68a         Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nfür bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei\n§ 68b         Nachweis über die Höhe der ausländischen                          Gebäuden\nEinkünfte und Steuern\n§§ 82b bis 82e (weggefallen)\n§ 69          (weggefallen)\n§ 82f         Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\ndie der Seefischerei dienen, und für Luftfahr-\nZu § 46 des Gesetzes                                                             zeuge\n§ 70          Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen           § 82g         Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\n§§ 71 und 72   (weggefallen)                                                     bestimmte Baumaßnahmen\n§ 82h         (weggefallen)\nZu § 50 des Gesetzes\n§ 82i         Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n§ 73          (weggefallen)                                                     bei Baudenkmälern\n§ 83          (weggefallen)\nZu § 50a des Gesetzes\n§ 73a         Begriffsbestimmungen                              Schlussvorschriften\n§ 73b         (weggefallen)                                       § 84          Anwendungsvorschriften\n§ 73c         Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a         § 85          (gegenstandslos)\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes\n§ 73d         Aufzeichnungen, Steueraufsicht                    Anlage 1\n§ 73e         Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der         Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungs-\nAufsichtsratsteuer und der Steuer von Ver-        würdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\ngütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 und 7 des      anerkannt sind\nGesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)\n§ 73f         Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des    Anlagen 2 bis 4\nGesetzes\n(weggefallen)\n§ 73g         Haftungsbescheid\nAnlage 5\nZu § 51 des Gesetzes\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über\n§§ 74 bis 80   (weggefallen)                                     Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1\n§ 81          Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-\ngüter des Anlagevermögens im Kohlen- und          Anlage 6\nErzbergbau\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\n§ 82          (weggefallen)                                     vermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2\n––––––––––––\n§§ 1 bis 3                             vermögens am Schluss des vorangegangenen Wirt-\n(weggefallen)                            schaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der\nEröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so\nZu § 3 des Gesetzes                                              tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des\nBetriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das\n§4\nBetriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der\nSteuerfreie Einnahmen                          Veräußerung des Betriebs.\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von                                         §7\nEinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver-                                 (weggefallen)\nanlagung anzuwenden.\n§5                                                                 §8\n(weggefallen)                                             Eigenbetrieblich genutzte\nGrundstücke von untergeordnetem Wert\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                      Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen\nnicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr\nWert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des ge-\n§6\nsamten Grundstücks und nicht mehr als 40 000 Deutsche\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe                        Mark beträgt.\nund Veräußerung eines Betriebs\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei                                    § 8a\nder Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs-                                    (weggefallen)","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\n§ 8b                                                           § 9a\nWirtschaftsjahr                                          Anschaffung, Herstellung\n1Das  Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf       Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr\nMonaten. 2Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf       der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\nMonaten umfassen, wenn\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-                                    § 10\näußert wird oder\nAbsetzung für Abnutzung\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen                     im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nauf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Ab-                (1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag über-         genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am\ngeht. 2Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das        21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind\nmit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom          im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der\nKalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei        Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Her-\nUmstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden           stellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen,\nWirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr        die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nabweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die     D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nUmstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt             Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten\nvorgenommen wird.                                        Fassung ergeben würden. 2In dem Teil des Landes Berlin,\nin dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990\n§ 8c                            galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten               (2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines\nBetriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören,\n(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\ndes Gesetzes können Betriebe mit\n21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16\n1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr         Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und der\nder Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeit-    § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im\nraum vom 1. Mai bis 30. April,                           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,\n2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis    veröffentlichten bereinigten Fassung treten.\n30. September,\n3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis                                        § 10a\n31. August                                                         Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nbestimmen. 2Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art                zung oder Substanzverringerung bei nicht\nliegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang              zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nnoch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung           schaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem\nvorhanden ist. 3Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem           21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat\n1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1         (1) 1Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden,\ndes Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschafts-        nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\njahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als     ten Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige\nWirtschaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den     vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nWeinbau.                                                     sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung\n(2) 1Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe können     oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Her-\nauch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.         stellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Ein-\n2Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalender-      heitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude\njahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalen-     entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-\nderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert     wendeten Herstellungskosten zugrunde zu legen. 2In\nsich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirt-           Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis\nschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten        von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzu-\nmit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschafts-          rechnen.\njahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden. 3Stellt     (2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-\nein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen        gesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1\nBetrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im        mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2 ent-       21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des\nsprechend.                                                   20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des           (3) 1Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-\n§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und         den, dass an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgeben-\nForstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung   den Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte\noder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und        Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der\nregelmäßig Abschlüsse machen.                                19. November 1947 treten. 2Soweit nach Satz 1 für die\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-\nstanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist,\n§9\nsind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am\n(weggefallen)                        6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                 721\n§§ 11 bis 11b                        Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch\n(weggefallen)                        Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. 2Absetzungen für\nAbnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zu-\nlässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechts-\n§ 11c\nnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden                Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen\n(1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7        bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem          geführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung\nein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung           für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen\nentsprechend genutzt werden kann. 2Der Zeitraum der          entsprechend.\nNutzungsdauer beginnt                                           (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf\n1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem            einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem  Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.\n21. Juni 1948;\n§ 12\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\n20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der                            (weggefallen)\nFertigstellung;\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem           Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes\n20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der\nAnschaffung.                                                                     §§ 13 und 14\n3Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle\n(weggefallen)\ndes 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die\nStelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4Für im\nSaarland belegene Gebäude treten an die Stelle des           Zu § 7b des Gesetzes\n20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die\nStelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947;                                  § 15\nsoweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-\nvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948            Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\njeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948      Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\njeweils der 6. Juli 1959.                                       (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr\nein Gebäude baut oder bauen lässt.\n(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\ndes Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für               (2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-      Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen           (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54\nfür Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder         des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nKalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Her-             24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 der Einkommen-\nstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags           steuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl. 1980 I\nder Absetzung für außergewöhnliche technische oder           S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni\nwirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn        1981 (BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.\nder Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen\ngehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des                                  §§ 16 bis 21\nGesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.\n3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3                                    (weggefallen)\ndes Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1\nNr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungs-        Zu § 7e des Gesetzes\ngrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem\nfolgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den                                §§ 22 bis 28\nBetrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.\n(weggefallen)\n§ 11d\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-\nZu § 10 des Gesetzes\nverringerung bei nicht zu einem Betriebs-\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die                                         § 29\nder Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat               Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\n(1) 1Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-        (1) 1Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorge-\nden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-   schriebenem Muster dem für die Veranlagung des Ver-\nlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für         sicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen\nAbnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-          Finanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland\nkosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim          weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\nRechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten     halt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers\nwürde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich           zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung)\nder vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstel-              unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche\nlungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den            aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992","722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nzur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt           Zu § 10a des Gesetzes\nwerden. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungs-\nunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz,                                       §§ 45 bis 47\nSitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden\nAnsprüche aus Versicherungsverträgen von Personen,                                    (weggefallen)\ndie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nAufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung\nZu § 10b des Gesetzes\noder Sicherung von Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1\nund 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den Betrag\nvon 50 000 Deutsche Mark übersteigen.                                                      § 48\n(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine                            Förderung mildtätiger,\nVeranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgaben-                     kirchlicher, religiöser, wissenschaft-\nordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei              licher und der als besonders förderungs-\nvor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungs-              würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem          (1) Für die Begriffe mildtätige, kirchliche, religiöse,\n31. Dezember 1966 geleistet worden ist, sowie bei            wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne\nnach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Renten-           des § 10b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der\nversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen           Abgabenordnung.\nEinmalbeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf      (2) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeich-\nder Vertragsdauer                                            neten gemeinnützigen Zwecke werden als besonders\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-            förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Gesetzes\ngezahlt wird, ohne dass der Schadensfall eingetreten     anerkannt.\nist oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige      (3) Zuwendungen im Sinne der §§ 48 bis 50 sind\nRentenleistung erbracht wird, oder                       Spenden und Mitgliedsbeiträge.\n2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt          (4) 1Abgezogen werden dürfen\nwird.\n1. Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\n(3) (weggefallen)                                             religiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A\n(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung        der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten\nzuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die              Zwecke und\nAbtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüg-      2. Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1\nlich anzuzeigen.                                                 zu dieser Verordnung bezeichneten Zwecke.\n2Nicht    abgezogen werden dürfen Mitgliedsbeiträge an\n§ 30                            Körperschaften, die Zwecke fördern, die sowohl in Ab-\nschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen\nVerordnung bezeichnet sind.\n(1) 1Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlosse-\nnen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit\n§ 49\ndieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist,\noder bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen                             Zuwendungsempfänger\nRentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht             Zuwendungen für die in § 48 bezeichneten Zwecke\ngegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes)         dürfen nur abgezogen werden, wenn der Empfänger der\nvor Ablauf der Vertragsdauer                                 Zuwendung\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne dass der          1. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nSchadensfall eingetreten ist oder in der Rentenver-          Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle\nsicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht         oder\nwird, oder\n2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt,                              zes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-           oder Vermögensmasse ist.\nraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände\nverwirklicht ist. 2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu                                       § 50\nberechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der\nZuwendungsnachweis\nSteuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht geleistet hätte.\n3Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-          (1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des\ngesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.              Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch\neine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die\n(2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1\nder Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nauch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug\nausgestellt hat.\nvon Beiträgen zu Lebensversicherungen nach § 10 Abs. 2\ndes Gesetzes zu versagen ist.                                  (2) 1Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder\ndie Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn\n1. die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophen-\n§§ 31 bis 44\nfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten\n(weggefallen)                            Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                     723\nBundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein            (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben\nfür den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto       beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm\neiner inländischen juristischen Person des öffentlichen   verkauft wird.\nRechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle         (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1\noder eines inländischen amtlich anerkannten Verban-       und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der\ndes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner     Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten\nMitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder        unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung\n2. die Zuwendung 100 Deutsche Mark nicht übersteigt          abgegolten.\nund                                                          (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des\na) der Empfänger eine inländische juristische Person      Gewinns aus Waldverkäufen.\ndes öffentlichen Rechts oder eine inländische\nöffentliche Dienststelle ist oder\nZu § 13a des Gesetzes\nb) der Empfänger eine Körperschaft, Personenver-\neinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5\n§ 52\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist,\nwenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die                                 (weggefallen)\nZuwendung verwendet wird, und die Angaben über\ndie Freistellung des Empfängers von der Körper-\nschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg    Zu § 17 des Gesetzes\naufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es\nsich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen                                   § 53\nMitgliedsbeitrag handelt oder                                             Anschaffungskosten\nc) der Empfänger eine politische Partei im Sinne                 bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften\ndes § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden         1Bei   Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor\nder Verwendungszweck auf dem vom Empfänger            dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als An-\nhergestellten Beleg aufgedruckt ist.                  schaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes\n2Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Konto-          die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit\nnummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag          denen die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in\nsowie der Buchungstag ersichtlich sein. 3In den Fällen der   Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt\nNummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich           werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als\nden vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg              Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-\nvorzulegen; im Fall des Lastschriftverfahrens muss die       äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und\nBuchungsbestätigung Angaben über den steuerbe-               bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-\ngünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet            punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend.\n2Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils\nwird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft\nenthalten.                                                   der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni\n1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die\n(3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen    Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der\nan politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-        Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom\ngesetzes genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen,       30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339) bezeichneten Personen\nBuchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.               jeweils der 6. Juli 1959.\n(4) 1Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung                                    § 54\noder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der\nZuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung                   Übersendung von Urkunden durch die Notare\nordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der                  (1) Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgabenord-\nZuwendungsbestätigung aufzubewahren. 2Bei Sach-              nung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift\nzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von         aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen\nAufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die          oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapital-\nGrundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der        erhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auf-\nZuwendung ergeben.                                           lösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über\nAnteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben.\nZu § 13 des Gesetzes                                            (2) 1Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der\nAufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet,\neinzureichen. 2Sie soll mit der Steuernummer gekenn-\n§ 51                             zeichnet sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem\nErmittlung der Einkünfte                    Finanzamt geführt wird. 3Die Absendung der Urkunde\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben               ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur     beziehungsweise auf einer zurückbehaltenen Abschrift\nBuchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach      zu vermerken.\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der       (3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Aus-\nBetriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom        fertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst\nHundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen          ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde\nwerden.                                                      an das Finanzamt abgesandt ist.","724                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nZu § 22 des Gesetzes                                                                                                      Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nin § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nBeschränkung der Laufzeit        Der        des Gesetzes zu entnehmen,\n§ 55                                          der Rente auf … Jahre     Ertragsanteil   wenn der Rentenberechtigte\nab Beginn des Rentenbezugs      beträgt      zu Beginn des Rentenbezugs\nErmittlung des Ertrags                                     (ab 1. Januar 1955,     vorbehaltlich     (vor dem 1. Januar 1955,\naus Leibrenten in besonderen Fällen                                    falls die Rente       der Spalte 3           falls die Rente\nvor diesem Zeitpunkt        … v.H.           vor diesem Zeitpunkt\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden                          zu laufen begonnen hat)                       zu laufen begonnen hat)\ndas …te Lebensjahr\nFällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des                                                                          vollendet hatte\nGesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:                                                   1                  2                         3\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen\nbegonnen haben. 2Dabei ist das vor dem 1. Januar                                       23                   39                        55\n1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten                                      24                   40                        54\nmaßgebend;                                                                             25                   41                        53\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer                                    26                   43                        51\nanderen Person als des Rentenberechtigten abhängt.                                     27                   44                        50\n2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der                                       28                   45                        49\nNummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete                                         29                   46                        48\nLebensjahr dieser Person maßgebend;                                                    30                   47                        47\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit                                          31                   48                        46\nmehrerer Personen abhängt. 2Dabei ist das bei Beginn                                   32                   49                        45\nder Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar                                  33                   50                        44\n1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person                                      34–35                   51                        43\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des                                        36                   52                        41\nzuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der                                     37                   53                        40\njüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod                                      38                   54                        39\ndes zuletzt Sterbenden erlischt.                                                    39–40                   55                        38\n(2) 1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte                                   41                   56                        36\nZeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der                                 42                   57                        35\nLebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen                                   43–44                   58                        34\nBegrenzung zu ermitteln. 2Der Ertragsanteil ist aus der                                    45                   59                        32\nnachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3Absatz 1 ist                                       46–47                   60                        31\nentsprechend anzuwenden.                                                                48–49                   61                        29\n50–51                   62                        28\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle\nin § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a             52–53                   63                        26\nBeschränkung der Laufzeit        Der        des Gesetzes zu entnehmen,                    54                   64                        24\nder Rente auf … Jahre     Ertragsanteil   wenn der Rentenberechtigte\nab Beginn des Rentenbezugs      beträgt      zu Beginn des Rentenbezugs                 55–57                   65                        22\n(ab 1. Januar 1955,     vorbehaltlich     (vor dem 1. Januar 1955,\nfalls die Rente      der Spalte 3            falls die Rente\n58–59                   66                        20\nvor diesem Zeitpunkt        … v.H.           vor diesem Zeitpunkt                   60–62                   67                        18\nzu laufen begonnen hat)                       zu laufen begonnen hat)\ndas …te Lebensjahr                    63–64                   68                        16\nvollendet hatte                    65–67                   69                        14\n1                  2                         3                          68–71                   70                        12\n72–76                   71                          9\n1                   0                   entfällt                         77–83                   72                          6\n2                   2                   entfällt                        84–108                   73                          4\n3                   4                        94                    mehr als 108               Der Ertragsanteil ist immer der\n4                   7                       88                                                Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-\n5                   9                       84                                                stabe a des Gesetzes zu ent-\n6                 11                        82                                                nehmen.\n7                 13                        79\n8                 15                        77\n9                 17                        75                 Zu § 25 des Gesetzes\n10                  19                        73\n11                  21                        71                                                    § 56\n12                  23                        69\nSteuererklärungspflicht\n13                  25                        68\n1Unbeschränkt           Steuerpflichtige haben eine jährliche\n14                  26                        67\n15                  28                        65                 Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-\n16                  29                        64                 derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen\n17                  31                        62                 abzugeben:\n18                  32                        61                 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die\n19                  34                        60                     Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vor-\n20                  35                        59                     gelegen haben und von denen keiner die getrennte\n21                  36                        58                     Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die beson-\n22                  38                        56                     dere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                 725\na) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-       Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes\nselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug\nvorgenommen worden ist, bezogen und der Ge-                                       § 61\nsamtbetrag der Einkünfte mehr als 26 351 Deutsche\nAntrag auf anderweitige\nMark betragen hat,\nVerteilung der außergewöhnlichen\nb) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte               Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein           1Der   Antrag auf anderweitige Verteilung der als außer-\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen          gewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Ein-\nhat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1      künfte abzuziehenden Beträge (§ 26a Abs. 2 des Geset-\nbis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,                zes) kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt\nc) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des          werden. 2Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt\nGesetzes in Betracht kommt;                          werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden\nGründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den\n2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die           Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht\nvorgelegen haben,                                                               §§ 62 bis 62c\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als                                 (weggefallen)\n13 175 Deutsche Mark betragen hat und darin\nkeine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von                               § 62d\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nenthalten sind,                                                       Anwendung des § 10d des\nGesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein     (1) 1Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten        (§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den\nVerlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste\nsind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1\nderjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in\nbis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht\ndenen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen\nkommt,\noder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt\nc) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des          worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur\nGesetzes in Betracht kommt.                          für Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt\n2Eine                                                        veranlagte Ehegatte erlitten hat.\nSteuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\nzum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeit-               (2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden     (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den\nist.                                                         Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste\nderjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in\ndenen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt\n§§ 57 bis 59                        oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt\n(weggefallen)                        worden sind. 2Liegen bei beiden Ehegatten nicht aus-\ngeglichene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem\nEhegatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 10d Abs. 1\nSatz 1 des Gesetzes vorzunehmen.\n§ 60\nUnterlagen zur Steuererklärung                                              § 63\n(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a                               (weggefallen)\ndes Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine\nAbschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buch-       Zu § 33 des Gesetzes\nführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch\neine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. 2Werden                                   § 64\nBücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten\nBuchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlust-                         Mitwirkung der Gesund-\nrechnung beizufügen.                                                     heitsbehörden beim Nachweis des\nGesundheitszustandes für steuerliche Zwecke\n(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den       Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf\nsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind         Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche\ndiese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder An-            Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten\nmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.          oder Bescheinigungen auszustellen.\n2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen\nVorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) bei-\nfügen.                                                       Zu § 33b des Gesetzes\n(3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prü-                                   § 65\nfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung\nbeizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des                          Nachweis der Behinderung\nGesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4         (1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuer-\ndes Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.                 pflichtige zu erbringen:","726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\n1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50           (2) 1Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben\nfestgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach      genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebs-\ndem Schwerbehindertengesetz oder eines Bescheides         werk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird,\nder für die Durchführung des Bundesversorgungs-           in dem die nach § 34b des Gesetzes zu begünstigenden\ngesetzes zuständigen Behörde,                             Holznutzungen angefallen sind. 2Der Zeitraum von zehn\n2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50,      Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt\naber mindestens 25 festgestellt ist,                      mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs-\ngutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\na) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung\ndes Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-            (3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34b Abs. 4\nhörde auf Grund eines Feststellungsbescheids          Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die\nnach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes,        Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft\ndie eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinde-    des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-\nrung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen      wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird.\n2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körper-\nBeweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen\nBerufskrankheit beruht, oder,                         schaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung\nauszusprechen haben.\nb) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere\nlaufende Bezüge zustehen, durch den Renten-           Zu § 34c des Gesetzes\nbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge\nnachweisenden Bescheid.                                                           § 68a\n(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilflos“        Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nhat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem            1Die  für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat\nSchwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen „Bl“\nfestgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungs-\noder „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid\nanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur\nder für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-\nbis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf\nzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Fest-\ndie Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.\nstellungen enthält, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen „H“        2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen\nsteht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in\nStaaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren\nPflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,\nausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen\ndem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechen-\nStaat gesondert zu berechnen.\nden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch\nVorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.\n§ 68b\n(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den\nNachweis über die Höhe der\nAbsätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung\nausländischen Einkünfte und Steuern\noder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung der\nFinanzbehörde vorzulegen.                                        1Der  Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\nder ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung\n(4) 1Ist der Behinderte verstorben und kann sein Rechts-   und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage\nnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2           entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung\nnicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutacht-          über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer\nliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung       fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte\ndes Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde.            Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.\n2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.\n§ 69\n§§ 66 und 67\n(weggefallen)\n(weggefallen)\nZu § 46 des Gesetzes\nZu § 34b des Gesetzes\n§ 70\n§ 68                                     Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz                1Betragen   in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7\n(1) 1Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder         des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des         von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-\nNutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muss vorbehaltlich      genommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche\ndes Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten     Mark, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen,\nWirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt-       um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den\nschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b des      auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des\nGesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen           Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu\nsind. 2Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den       berücksichtigenden Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche\nder Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-         Mark sind (Härteausgleichsbetrag). 2Der Härteausgleichs-\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten          betrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 vermin-\noder Betriebswerk aufgestellt worden ist.                     derten Einkünfte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                727\n§§ 71 und 72                         2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-\n(weggefallen)                            gütungen in Deutscher Mark,\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die\nVergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,\nZu § 50 des Gesetzes\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen\nSteuer.\n§ 73\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-\n(weggefallen)                        mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen,\ndie bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu\nprüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und\nZu § 50a des Gesetzes\nabgeführt worden sind.\n§ 73a\n§ 73e\nBegriffsbestimmungen\nEinbehaltung, Abführung und\n(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes                 Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nsind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder                   und der Steuer von Vergütungen\nihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.                  im Sinne des § 50a Abs. 4 und 7 des Gesetzes\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des                    (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)\nGesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber-            1Der   Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\nrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273)       jahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von\ngeschützt sind.                                              Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 4    unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-\nNr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des         vergütungen“ oder „Steuerabzug von Vergütungen im\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt         Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes“\nTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten be-      jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden\nreinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung der     Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom-\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 2), des     men zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist\nGebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-          der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs-\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24) und des        und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die ein-\nMarkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082)        behaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen.\n2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach\ngeschützt sind.\nSatz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung\n§ 73b                            über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsrats-\nvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a\n(weggefallen)                        Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu\nübersenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-\n§ 73c                            abzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der\nZeitpunkt des Zufließens im Sinne               Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzu-\ndes § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes              nehmen ist. 4Die Steueranmeldung muss vom Schuldner\noder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unter-\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen         schrieben sein. 5Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger\nim Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem           beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf\nGläubiger zu                                                 der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unter-\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:         lassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung\ndes nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nBesteuerung seines Einkommens zuständigen Finanz-\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen             amts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.\nvorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-          6Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steuer\nners:                                                    nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes.\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:                                                § 73f\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-                        Steuerabzug in den Fällen\nschüsse.                                                               des § 50a Abs. 6 des Gesetzes\n1Der   Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder\n§ 73d                            das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des\nAufzeichnungen, Steueraufsicht                 § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug\nnicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund\n(1) 1Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder      eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuer-\nder Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes       pflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die\n(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen.          Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-\n2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein\nsche Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen ande-\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen         ren Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehör-\nGläubigers (Steuerschuldners),                           den der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums","728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nder Finanzen einwilligen, dass dieser andere Rechtsträger                 förderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-\nan die Stelle des Schuldners tritt. 2In diesem Fall hat die               nung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung\nGema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug                         und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,\nvorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die                     dd) für die Zusammenfassung von mehreren För-\n§§ 73d und 73e gelten entsprechend.                                       derschachtanlagen zu einer einheitlichen För-\nderschachtanlage oder\n§ 73g\nee) für den Wiederaufschluss stillliegender Gruben-\nHaftungsbescheid                                    felder und Feldesteile,\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder        b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-\nabgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem                   baues\nSchuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeich-\nneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von                  aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in\ndem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.                     Form von Anschlusstagebauen,\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den                   bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-                    Tagebauen,\nbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig an-                     cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\ngemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt                       legung und Gewinnung der Lagerstätte oder\noder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Ver-\npflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.         dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter\nTagebaue\nangeschafft oder hergestellt werden und\nZu § 51 des Gesetzes\n2. dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nvon der obersten Landesbehörde oder der von ihr\n§§ 74 bis 80\nbestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(weggefallen)                            minister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\n§ 81\nAnspruch genommen werden\nBewertungsfreiheit für\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei\nbestimmte Wirtschaftsgüter des\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage\nAnlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nund bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be-\n(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des             zeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nGesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-           über Tage,\ngütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den\nsätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nin der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\nWirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschrei-\nbungen vornehmen, und zwar                                      (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-           Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich\nmögens                                                   dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiets\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder herge-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nstellten Wirtschaftsgütern,\nvermögens\n2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt                gütern,\nentsprechend.\nb) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1                auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-\nist,                                                                 herstellungskosten,\n1. dass die Wirtschaftsgüter                                      wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,          Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung\nBraunkohlen- und Erzbergbaues                            begonnen hat.\naa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-        (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-\nanlagen, auch in der Form von Anschluss-        neten Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im\nschachtanlagen,                                 Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nErweiterung des Grubengebäudes und den          aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom\ndurch Wasserzuflüsse aus stillliegenden An-     Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be-\nlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung        handelt werden.\nbestehender Schachtanlagen,\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-                                  § 82\nschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau-                           (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                 729\n§ 82a                                (3) 1Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im\nErhöhte Absetzungen von Herstel-                 Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen\nlungskosten und Sonderbehandlung                  sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nvon Erhaltungsaufwand für bestimmte                nung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr\nAnlagen und Einrichtungen bei Gebäuden               besteuert wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor,\n(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-       können die Aufwendungen wie Sonderausgaben abge-\nkosten                                                       zogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten\n1. für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland      abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden\nbelegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung           Jahre gleichmäßig zu verteilen. 2Entsprechendes gilt\neinschließlich der Anbindung an das Heizsystem er-       bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für\nforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung über-      eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vor-\nwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,            handen ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren\nzur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von         fertiggestellt ist. 3§ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nAbwärme gespeist wird,\n2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar-                                     §§ 82b bis 82e\nanlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in                                     (weggefallen)\neinem im Inland belegenen Gebäude einschließlich\nder Anbindung an das Heizsystem,                                                     § 82f\n3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die                            Bewertungsfreiheit für\nmit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend                      Handelsschiffe, für Schiffe, die der\nentweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit                  Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nElektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem\nElektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung          (1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\neines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflich-     Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in\ntigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an    einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,\ndas Versorgungssystem des Gebäudes,                      im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonder-\n4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von          abschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der\nGas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen  Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. 2§ 9a\ndurch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht,         gilt entsprechend.\nwenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland be-\nlegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur             (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist\nWarmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des         Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff\nSteuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der     vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom\nAnbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,         Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 bis zum Ab-\nlauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden\n5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor-         Jahres erworben worden ist.\ngung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen\nHeizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-           (3) 1Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach\nund Warmwasseranlage für den Einbau eines Heiz-          Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die\nkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-     Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren\neinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine       nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert\nÄnderung der Abgasanlage in einem im Inland be-          werden. 2Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies ent-\nlegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen        sprechend.\nEigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht               (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits\nvor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses    für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\nGebäudes begonnen worden ist,                            herstellungskosten in Anspruch genommen werden.\nan Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b des Geset-       (5) 1Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\nzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr         Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff\nder Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils     vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird\nbis zu 10 vom Hundert absetzen. 2Nach Ablauf dieser          und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April\nzehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den        1996 abgeschlossen worden ist. 2Bei Steuerpflichtigen,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes           die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\noder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;      und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach Ab-\ndie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich      schluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des\nfür das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach er-           Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur\ngebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-            zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar\nden Hundertsatz zu bemessen. 3Voraussetzung für die          1999 beitreten.\nInanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass              (6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der\ndas Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli       Seefischerei dienen, entsprechend. 2Für Luftfahrzeuge,\n1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt,  die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauch-\nwenn der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit           tem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und\nder Errichtung des Gebäudes möglich war.                     die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge-           Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwen-\nnommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine               dung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland\nInvestitionszulage gewährt wird.                             bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der","730                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nMaßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung        und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erschei-\nin ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die   nungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.\ndeutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchst-          5§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom               (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch\nHundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die           genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Vor-\nStelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von          aussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den\nsechs Jahren treten.                                           Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs-\nkosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht\n§ 82g                             zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten\nErhöhte Absetzungen von Herstel-                   Stelle nachweist.\nlungskosten für bestimmte Baumaßnahmen\n1Der\n§ 83\nSteuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse\naus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln                                      (weggefallen)\nnicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs-\nund Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177\ndes Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Er-            Schlussvorschriften\nhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\neines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschicht-                                          § 84\nlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung                           Anwendungsvorschriften\nerhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich\nder Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaß-               (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\nnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für        soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nGebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet        bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996\noder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet           anzuwenden.\nworden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b       (1a) § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\ndes Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-             nung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden         18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für das\nJahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2§ 82a          Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Satz 1 ist anzuwenden,       endet.\nwenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-\n(1b) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durch-\ndigen Gemeindebehörde vorlegt, dass er Baumaßnahmen\nführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekannt-\nim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zu-\nmachung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1239) sind\nschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungs-\nletztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor\nmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch\ndem 1. Januar 1990 endet.\nderen Höhe zu enthalten.\n(2) 1§ 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser\n§ 82h                             Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\ndie nach dem 31. August 1993 beginnen. 2§ 8c Abs. 2\n(weggefallen)                        Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\ndie nach dem 30. Juni 1990 beginnen. 3Für Wirtschafts-\n§ 82i                            jahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist\nErhöhte Absetzungen von                      § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nHerstellungskosten bei Baudenkmälern                 verordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden.\n(1) 1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen\nlandesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann           (2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem\nder Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für            31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.\nBaumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung               (2b) § 29 Abs. 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor\ndes Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen           1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche\nNutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit          aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992\nder in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden        zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt\nsind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu            wurden, noch nicht angezeigt worden sind.\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der\n(3) § 29 Abs. 3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor\nHerstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis\ndem 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem\nzu 10 vom Hundert absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist\nZeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals\nnur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt\nfür den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\nwird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz\ndes Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem          (3a) §§ 48, 49 und 50 sowie Anlage 1 in der Fassung\nGebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen         der Verordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413)\nVorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2        sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzu-\nentsprechend anzuwenden. 4Bei einem Gebäude, das für           wenden.\nsich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal          (3b) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nerfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage       Gesamtbetrag der Einkünfte\nist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nals Einheit geschützt ist, können die erhöhten Abset-          1. für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001\nzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile                 a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 27 215 Deut-\nund Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art                         sche Mark,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                731\nb) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 13 607 Deut-      gebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden,\nsche Mark                                             die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nbeträgt;\nnach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-\n2. für die Veranlagungszeiträume ab 2002                      gestellt oder angeschafft worden sind.\na) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 28 403 Deut-         (5) § 82f Abs. 5 und 7 Satz 1 der Einkommensteuer-\nsche Mark,                                            Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der Be-\nb) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 14 201 Deut-      kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1801)\nsche Mark                                             ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem\nWirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Gesetzes\nbeträgt.                                                  erstmals anzuwenden ist.\n(3c) § 60 Abs. 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschafts-      (6) 1§ 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach\njahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998               dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem\nendet.                                                        Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in\n(3d) § 65 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ab-\n(BGBl. I S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den     geschlossen worden sind. 2Auf Maßnahmen, die vor dem\nVeranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.                         1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n(3e) § 80 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\ngenannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82g\nordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung\nin der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter\nvom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für das\nanzuwenden.\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999\nendet.                                                           (7) 1§ 82h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem-\nber 1988 (BGBl. I S. 2301) geänderten Fassung ist erst-\n(4) 1§ 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem\nmals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich\nnach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nverwirklicht worden sind. 2Auf Tatbestände, die im\nabgeschlossen worden sind, und letztmals auf Er-\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des\nhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des\nverwirklicht worden sind, ist\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\n1. § 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Ein-         entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von         noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands\ndessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem      in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Ein-\n30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt   kunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder\nworden sind,                                              Werbungskosten abzusetzen ist. 2Auf Maßnahmen, die\n2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum            vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Ver-\n1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden,       ordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-\ndie vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden           vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden\nsind,                                                     sind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung weiter anzuwenden.\n3. § 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum\n1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden,             (8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen\ndie vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und\nvor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser\n4. § 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekannt-            Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-\nmachung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume       vertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.\nvor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzu-\nwenden, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen             (9) § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nworden sind,                                              ordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem\n1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\n5. § 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekannt-            ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nmachung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume       genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe\nvor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen-         anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil\nden, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden        des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Ge-\nsind,                                                     bäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als\n6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985 fertig-    Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.\ngestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem        (10) 1In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26\nZeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.          erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\n(4a) § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsver-           dem 31. Dezember 1990 beginnt. 2Für Wirtschaftsjahre,\nordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung                die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26\nvom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals auf         in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\nErhaltungsaufwand anzuwenden, der vor dem 1. Januar           anzuwenden.\n1999 entstanden ist.\n(4b) § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsver-                                         § 85\nordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf aus-                                 (gegenstandslos)","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nAnlage 1\n(zu § 48 Abs. 2)\nVerzeichnis\nder Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig\nim Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind\nAbschnitt A\n1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen\nKrankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;\n2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;\n3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der\nPflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;\na) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst\nund schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen\nVeranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;\nb) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und\nkünstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;\nc) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und\nBodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung\nist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;\n4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;\n5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der\nNaturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;\n6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen\nKirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,\nDeutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden\nin Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband\nDeutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der\nKriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen\nEinrichtungen und Anstalten;\n7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spät-\naussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und\nBehinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophen-\nopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;\n8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;\n9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;\n10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen\nDeutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und\ndas Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und\ngeeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;\n11. Förderung des Tierschutzes;\n12. Förderung der Entwicklungshilfe;\n13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;\n14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;\n15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;\n16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;\n17. Förderung der Kriminalprävention.\nAbschnitt B\n1. Förderung des Sports;\n2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;\n3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;\n4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.\nAnlagen 2 bis 4\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000    733\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den\nfolgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie\nder Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle, Hängebank,\nWagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nGrubenholzwirtschaft,\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gruben-\nrettungswesens und der Ersten Hilfe,\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle\nder Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\nEisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen\nAnlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nErzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nvermögens in Anspruch genommen werden:\n1. Grubenaufschluss,\n2. Entwässerungsanlagen,\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen\nsowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-\nbetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder\nanschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet werden;\nhierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich der\ndafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den Auf-\nund Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme\nder Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versandanlagen,\nwenn die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes\nerfüllen,\n4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,\n5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,\nwenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören."]}