{"id":"bgbl1-2000-23-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":23,"date":"2000-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_23.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes","law_date":"2000-05-17T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                  715\nGesetz\nzur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nVom 17. Mai 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Losabsatz begonnen wird. Die Steuer für Oddset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Wetten ist vom Veranstalter innerhalb von zehn Tagen\nnach Ablauf des Kalendermonats zu entrichten, in dem\ndie Wette verbindlich geworden ist.“\nArtikel 1\nÄnderung\ndes Rennwett- und Lotteriegesetzes                                            Artikel 2\nDas Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-                                   Änderung\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-                   der Ausführungsbestimmungen\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-                    zum Rennwett- und Lotteriegesetz\ntikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I              Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und\nS. 2254), wird wie folgt geändert:                            Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten\n1. Die Bezeichnung des Abschnittes II wird wie folgt          Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 des\ngefasst:                                                  Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wer-\n„II. Besteuerung von Lotterien,              den wie folgt geändert:\nAusspielungen und Wetten zu festen Odds\n(Oddset-Wetten)“.                    1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Aus-\nspielung“ durch die Wörter „ , der Ausspielung oder der\n2. § 17 wird wie folgt gefasst:                                   Oddset-Wette“ ersetzt.\n„§ 17\n2. Die Überschrift vor § 31 wird wie folgt gefasst:\nIm Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Aus-\nspielungen und Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten                                  „Anmeldung\nnach Abschnitt I dieses Gesetzes sind, unterliegen                   inländischer Lotterien und Oddset-Wetten“.\neiner Steuer. Eine Lotterie, Ausspielung oder Oddset-\nWette nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die   3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nGenehmigung zuständige Behörde sie als genehmi-\ngungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt zwanzig vom                                  „§ 31a\nHundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämt-                 (1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem\nlicher Lose oder des Wettscheines entsprechend § 4            zuständigen Finanzamt spätestens am dreißigsten Tag\nAbs. 1 Satz 1 ausschließlich der Steuer.“                     nach dem Empfang der behördlichen Genehmigung\nschriftlich anzumelden:\n3. § 19 wird wie folgt gefasst:                                   Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und\n„§ 19                              Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebes.\n(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie,        (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzu-\nAusspielung oder der Oddset-Wette. Die Steuerschuld           reichen.\nentsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Ge-            (3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf\nnehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem           des Anmeldungszeitraumes eine Steuererklärung nach\ndie Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Bei            amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in\nOddset-Wetten nach § 17 entsteht die Steuer, wenn             der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst\ndie Wette verbindlich geworden ist. § 4 Abs. 2 gilt ent-      zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueran-\nsprechend.                                                    meldung muss vom Veranstalter eigenhändig unter-\n(2) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist         schrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalender-\nvon dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem             monat.“","716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\n4. § 34 wird wie folgt gefasst:                                  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „inländische\nLotterien“ die Wörter „und Oddset-Wetten“ einge-\n„§ 34\nfügt.\nDie Behörde, welche nach den Bestimmungen der\nLandesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer       7. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nöffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette\nerteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Ver-      „(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1\npflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hin-           und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden\nzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne             auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den\nVerzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unter-             Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Oddset-\nnehmens und seines Zweckes, des Namens und der                Wetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der\nWohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an             Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeit-\nwelchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behän-            raum als der Kalendermonat zulässig ist.“\ndigt wurde, schriftlich Mitteilung zu machen.“\n8. § 47 wird wie folgt geändert:\n5. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Ausspie-        a) In Absatz 1 werden im ersten und letzten Teilsatz\nlung“ durch die Wörter „ , Ausspielung oder Oddset-              jeweils die Wörter „und Ausspielungen“ durch die\nWette“ ersetzt.                                                  Wörter „ , Ausspielungen und Oddset-Wetten“ er-\nsetzt.\n6. § 37 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         „(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in\nderen Auftrag veranstaltete Oddset-Wetten unter-\n„Bei Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland\nliegen der Steueraufsicht nicht.“\nveranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Odd-\nset-Wetten sind alle für den Erwerb eines Loses\noder eines Wettscheines an den Veranstalter oder                                 Artikel 3\ndessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen\ndem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzu-                              Inkrafttreten\nzurechnen, insbesondere auch die Schreib- und           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in\nKollektionsgebühren.“                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}