{"id":"bgbl1-2000-23-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":23,"date":"2000-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2000-05-17T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 17. Mai 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    pflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      werden müssen,\n2. Vorschriften zu erlassen über\nArtikel 1                                   a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nDas Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),                      Durchführung der Destillation nach Nummer 1,\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli            b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwen-\n1997 (BGBl. I S. 1925), wird wie folgt geändert:                          den, das Verwerten oder das Inverkehrbringen\nvon Weintrauben oder daraus hergestellten\n1. In der Inhaltsübersicht wird die § 33 betreffende Zeile               Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entge-\nwie folgt gefasst:                                                    gen den Rechtsakten der Europäischen Ge-\n„§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen“.                     meinschaft oder entgegen den Vorschriften\ndieses Gesetzes oder den auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „sowie weinhaltige\nüber Neu- oder Wiederanpflanzungen vorge-\nGetränke“ durch die Worte „ , die in der Verordnung\nnommen worden sind, und das Verfahren.“\n(EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur\nFestlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-\nbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aroma-               4. § 6 wird wie folgt geändert:\ntisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG\nNr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in der jeweils geltenden           „(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als ge-\nFassung genannten Getränke sowie weinhaltige                      währt, wenn eine zulässigerweise bestockte Reb-\nGetränke“ ersetzt.                                                fläche gerodet worden ist.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Landesregierungen       können  durch\n„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                 Rechtsverordnung\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\n1. vorschreiben, dass\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Über-                   a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerode-\nwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln                            ten Flächen vorgenommen werden dürfen,\nerforderlich ist,\nb) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem\n1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Wein-                            Betrieb ausgeübt werden darf, dem es ge-\ntrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den                         währt wurde,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nentgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                          a) Übertragung eines Wiederbepflanzungs-\nRechtsverordnungen über Neu- oder Wiederan-                          rechts auf einen anderen Betrieb,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                711\nb) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts                 bb) In Nummer 2 werden\nin dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,                    aaa) die Worte „eines Grundstückes“ durch\nfestlegen.                                                             die Worte „einer Fläche“ und\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann be-                          bbb) die Worte „auf dem Grundstück“ durch\nstimmt werden, dass die zuständige Behörde im                              die Worte „auf der Fläche“\nEinzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen\nersetzt.\nkann.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-\ngefügt:                                                         „(4) Die Landesregierungen          können durch\nRechtsverordnung\n„(4) Soweit die Landesregierungen von der\nErmächtigung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen                1. zur\nGebrauch machen, regeln sie durch Rechtsver-                       a) Steigerung der Qualität,\nordnung die näheren Voraussetzungen, um zu\ngewährleisten, dass die Übertragung von Wieder-                    b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qua-\nbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamt-                            litätsweine b.A.,\nanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des                     c) Verbesserung der Vermarktung oder\nArtikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG)\nd) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanz-\nNr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über\ngut\ndie gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl.\nEG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.“                         über die durch Rechtsverordnungen nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzun-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                          gen hinaus weitere Voraussetzungen für die\nAnbaueignung einer Fläche festlegen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung\n„(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen                  von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben\nGemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes                     bestimmt sind, in räumlichem oder unmittel-\nerlassenen Rechtsverordnungen keine abwei-                         barem räumlichen Zusammenhang mit zulässi-\nchenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeu-                   gerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-\ngern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur                        gehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen\nfür Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von                  müssen,\nQualitätswein b.A. geeignet sind und\n3. die Voraussetzungen für die Eignung einer\n1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder\nFläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben\nTafelwein, der mit einer geografischen Angabe\ndienenden Mutterreben regeln.“\nbezeichnet wird, bestimmt sind und die\na) in unmittelbarem räumlichen Zusammen-           6. § 8 wird wie folgt geändert:\nhang mit zulässigerweise mit Reben be-\npflanzten oder vorübergehend nicht be-             a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\npflanzten Rebflächen stehen oder                       „Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. Septem-\nb) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsge-               ber 1998 entgegen den Vorschriften der Rechts-\nsetz oder in Verfahren zur Festlegung und              akte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht\nNeuordnung der Eigentumsverhältnisse                   auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden,\nnach dem Landwirtschaftsanpassungsge-                  und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die\nsetz als Rebflächen ausgewiesen werden,                vor dem 1. September 1998 vorgenommen wur-\nsoweit dies zur wertgleichen Abfindung                 den, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen\nnach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes                 keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2\noder § 58 des Landwirtschaftsanpassungs-               Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt\ngesetzes erforderlich ist,                             worden ist.“\n2. für die Durchführung von Weinbauversuchen               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbestimmt sind oder                                         aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1\n3. zur Erzeugung von                                                oder 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3\nSatz 1“ ersetzt.\na) Qualitätswein b.A. und gleichzeitig zur\nErzeugung von Edelreisern oder                         bb) In Nummer 3 werden die Worte „oder ausge-\nsprochenen Zulassung“ gestrichen.\nb) Edelreisern\nbestimmt sind und die in unmittelbarem räum-       7. Nach § 8 werden folgende neue §§ 8a, 8b und 8c ein-\nlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit            gefügt:\nReben bepflanzten oder vorübergehend nicht\nbepflanzten Rebflächen stehen.“                                                   „§ 8a\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Bewirtschaftung des Produktionspotenzials\naa) In Nummer 1 werden die Worte „an die Grund-               (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung\nstücke“ durch die Worte „an die Flächen“             der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maß-\nersetzt.                                             gabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG)","712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\nNr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch            erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren\nRechtsverordnung eine oder mehrere regionale Re-              für die Umstrukturierung und Umstellung von Reb-\nserven von Pflanzungsrechten.                                 flächen.\n(2) Eine abweichende Entscheidung nach Ab-                                               § 8c\nsatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bun-\nKlassifizierung von Rebsorten\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten auf Grund der von den weinbautreibenden                  (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsver-\nLändern übermittelten Angaben den Nachweis ge-                ordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen\nmäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG)               Rebsorten fest.\nNr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministe-\n(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt\nGemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes\nden Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entschei-\nerlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden\ndung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bun-\nRegelungen getroffen sind, werden die Landesregie-\ndesanzeiger bekannt.\nrungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vor-\n(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsver-          aussetzungen und das Verfahren für die Festlegung\nordnung eine oder mehrere regionale Reserven von              der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.“\nPflanzungsrechten schaffen,\n1. können sie in der Rechtsverordnung                     8. § 9 wird wie folgt geändert:\na) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nregeln und dabei insbesondere die Vorausset-              aa) In Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:\nzungen und das Verfahren für die Gewährung\nvon Rechten aus der Reserve und die Zu-                        „3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitäts-\nführung von Rechten zur Reserve festlegen,                          wein b. A. oder Qualitätswein mit Prädikat\n(Qualitätsgruppen)“.\nb) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verord-\nnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wieder-                bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hektar-\nbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten                      ertrag“ die Worte „nur für Tafelwein, Qualitäts-\nauf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres                   wein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat“\nausgeübt werden kann;                                          eingefügt.\n2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren              b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-\nVoraussetzungen und das Verfahren zu regeln,                  gefügt:\num zu gewährleisten, dass auf Grund der Stand-                 „(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1\norte, an denen die aus der Reserve erteilten                  Satz 2 Nr. 3 ist\nRechte ausgeübt werden, der verwendeten Reb-\nsorten und der verwendeten Anbautechniken                     1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach\nsichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeu-                  Anhang VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a\ngung der Marktnachfrage entspricht, und dass                      zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr.\ndie Erträge dem Durchschnittsertrag der Region                    1493/1999 angegeben wird,\nentsprechen, in der diese Rechte ausgeübt wer-                2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein\nden.                                                              oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsorten-\n(4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach                      angabe bestimmt ist,\nAbsatz 1 getroffen worden ist, können die Landes-                 3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein,\nregierungen durch Rechtsverordnung                                    Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduzier-\n1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der                       tem Wein oder daraus hergestellten schäumen-\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe                        den Getränken, weinhaltigen Getränken, in der\ndes Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung                    Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Ge-\nzulassen,                                                         tränken oder anderen Lebensmitteln, die keine\nErzeugnisse sind, bestimmt ist.\n2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis\nzum Ende des dreizehnten auf das Jahr der                     Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten\nRodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden                   auch für Traubensaft.“\ndarf,                                                     c) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach den Worten\n3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren                  „für Tafelwein 150 Hektoliter“ die Worte „und Ver-\nzur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials                 arbeitungswein 200 Hektoliter“ eingefügt.\nregeln.                                                   d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\nangefügt:\n§ 8b\n„(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektar-\nUmstrukturierung und Umstellung\nertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt wor-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 den ist, haben die Landesregierungen durch\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-              Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit                    Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Ge-\ndies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-                 samthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu              Satz 5 findet Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000                 713\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                             12. In § 21 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach den Wor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ten „Steigerung der Qualität für“ das Wort „Qualitäts-\nschaumwein,“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort           13. § 33 wird wie folgt geändert:\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „des-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\ntilliert“ das Wort „oder“ eingefügt.\n„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,\nccc) Nach Nummer 3 wird folgende neue\nLandwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,\nNummer 4 eingefügt:\ndurch Rechtsverordnung, soweit dies zur\n„4. im eigenen Betrieb zur Herstellung             Durchführung von für den Weinbau und die Wein-\nvon Traubensaft verwendet und die-          wirtschaft anwendbaren Rechtsakten der\nser an andere abgegeben sowie zur           Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor-\nHerstellung von Traubensaft an              schriften über die Übermittlung von anonymi-\nandere abgegeben“.                          sierten Informationen durch die zuständigen\nbb) In Satz 2 werden die Worte „oder die Destilla-            obersten Landesbehörden an das Bundes-\ntion nach Satz 1 Nr. 3“ durch die Worte „ , die          ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nDestillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstel-         Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirt-\nlung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4“                   schaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei\nersetzt.                                                 insbesondere vorschreiben, dass und in welcher\nWeise\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\nangefügt:                                                     1. zur Aufstellung über das Produktionspotenzial\nerforderliche Angaben,\n„(4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektar-\nertrag für Verarbeitungswein gesondert festge-                2. Angaben zur Führung des Nachweises nach\nsetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2                      Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG)\nSatz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den                       Nr. 1493/1999\nGesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1             zu übermitteln sind.“\noder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.“\n14. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n10. In § 12 Abs. 3 wird in Nummer 5 am Ende der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende neue Num-                a) In Nummer 1 werden die Worte „entgegen § 4\nmer 6 angefügt:                                                   Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder“\ngestrichen.\n„6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der\ngelagerten Übermenge bereits mit Beginn des              b) In Nummer 2 werden die Worte „§ 4 Abs. 2 Satz 2\nWeinjahres unter Anrechnung auf den Gesamt-                  oder“ gestrichen.\nhektarertrag dieses Weinjahres an andere abge-           c) In Nummer 4 werden die Angabe\ngeben, verwendet oder verwertet werden darf.“\naa) „§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1“ durch die Angabe\n„§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8b,“\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nbb) „§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\na) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:\nSatz 2 Nr. 4, oder Abs. 3“ durch die Angabe\n„Weinhaltige Getränke und Getränke im Sinne der                    „§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nVerordnung (EWG) Nr. 1601/91 dürfen darüber                        Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5“ und\nhinaus nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nsie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.“                 cc) „§ 33“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1“\nb) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4                   ersetzt.\nund 5 angefügt:                                           d) In Nummer 5 werden die Worte „§ 6 Abs. 3 Satz 1\n„(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-              zuwiderhandelt“ durch die Worte „§ 6 Abs. 3\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis be-              Bußgeldvorschrift verweist“ ersetzt.\nsteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-\ngegenstehen, Vermarktungsregeln zur Steuerung         15. In § 53 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\ndes Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen              „(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nnach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verord-           der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können\nnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen.                      ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\n(5) Soweit das Bundesministerium für Ernäh-            wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-\nrung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Er-           führung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft\nmächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch                  anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmacht, werden die Landesregierungen ermächtigt,           meinschaft erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf\ndurch Rechtsverordnung Vermarktungsregeln                 einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs\nnach Absatz 4 zu erlassen.“                               Monaten begrenzt wird.“","714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000\n16. § 56 wird wie folgt geändert:                                   (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\na) In Absatz 4 wird die Angabe „2002“ durch die              Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nAngabe „2000“ ersetzt.                                   nen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Er-\nlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen\nb) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt:                 sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vor-\n„(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4,           schriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt\ndie vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist die-     sind, aufzuheben.“\nses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden\nFassung weiter anzuwenden.“\nArtikel 2\n17. Nach § 57 wird folgender neuer § 57a eingefügt:             Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n„§ 57a                           und Forsten kann das Weingesetz in der vom 1. August\n2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nErmächtigung zur\nkannt machen.\nAufhebung von Rechtsvorschriften\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes\nErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-\nArtikel 3\ngen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschrif-\nten, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind,           Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechts-\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für        verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Ver-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-        kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nmung des Bundesrates aufgehoben werden.                  1. August 2000 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}