{"id":"bgbl1-2000-22-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":22,"date":"2000-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_22.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)","law_date":"2000-05-12T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000                703\nGesetz\nzum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung\n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)\nVom 12. Mai 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §3\nAbnahme- und Vergütungspflicht\n§1\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach\nZweck des Gesetzes                        § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus\nZweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-    Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten\nWärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Inter-        Strom nach § 4 zu vergüten; bereits bestehende vertrag-\nesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.                   liche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2\nAbs. 1 Satz 3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung trifft\ndas Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Ein-\n§2                                speiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste\nAnwendungsbereich                         Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im\nSinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztver-\n(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung         braucher nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht\nvon Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungs-          vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflich-\nanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braun-        tungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei der Ermittlung\nkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt         des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.\nwird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben\nwerden, die die allgemeine Versorgung von Letztver-              (2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus\nbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits      Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entspre-\nam 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden              chend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte\nnur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb            Konten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\ngenommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem          führen.\n1. Januar 2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-              (3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die\nAnlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt ist:                      Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus\n1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle,            Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer\nBraunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen,       höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in\nan denen das Energieversorgungsunternehmen am             der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Ab-\n31. Dezember 1999 mit mindestens 25 vom Hundert           nahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren\nbeteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz ver-        Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die\nbunden war.                                               Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen\nerforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu\n2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle,            legen.\nBraunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grund-\nlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000         (4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom\nabgeschlossen wurden, von einem Energieversor-            verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs\ngungsunternehmen bezogen wird.                            für den Netzbetrieb verwenden.\n(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungs-\nunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren instal-                                    §4\nlierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-                                  Vergütung\nKopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung\ninsgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-         (1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung min-\nWärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre           destens 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestver-\ngesamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom             gütung wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um\nHundert beträgt.                                              0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.\n(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes             (2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung\nist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie     auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt.\nin mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme\nin einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne die-                                     §5\nses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruck-\nBelastungsausgleich\nanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen),\nGasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitze-             (1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen\nkessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-         nach § 3 und den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er\nAnlagen und Brennstoffzellen-Anlagen.                         von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für","704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000\nseine Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfen-      (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen\nnig pro Kilowattstunde für die zu vergütende Strom-         Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach den Absät-\nmenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird         zen 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung\njeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig     zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die\npro Kilowattstunde gesenkt.                                 anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein-\nvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\n(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den     Buchprüfer testieren lassen.\nunterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungs-\nverpflichtungen nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des\n§6\nAbsatzes 3 untereinander auszugleichen.\nÜbergangsvorschrift\n(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum\n31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die           Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004\nsie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten      entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005\nhatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten        nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht\nunmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die         werden.\nÜbertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland.\n§7\nÜbertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilo-\nwattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil ent-                            Inkrafttreten,\nspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetz-                   Außerkrafttreten und Nachfolgelösung\nbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis         (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nauch diese Netzbetreiber Belastungen für eine Strom-        Kraft.\nmenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die\nHöhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1       (2) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft,\nSatz 2 und 3.                                               zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum\nAusbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz)\n(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind        in Kraft tritt, spätestens aber zum 31. Dezember 2004.\nmonatliche Abschläge zu zahlen.                             § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}