{"id":"bgbl1-2000-22-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":22,"date":"2000-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"2000-05-10T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 10. Mai 2000\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des\nWehrsoldgesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 628 ) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105),\n2. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 27 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n3. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 bis Nr. 14 und den am\n1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 16. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1308),\n4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 10. Mai 2000\nDer Bundesminister der Verteidigung\nScharping","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000                    695\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz – WSG)\n§1                              Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\nAllgemeine Vorschrift                      bei entsprechender Verwendung in demselben Standort\nAuslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld er-\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-          halten; dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich\ndienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den        nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.\nfolgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und\n(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Sol-\nZuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der Haus-\ndaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und\nhaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.\nwährend des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe\n(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssolda-    durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert\nten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen     zu kürzen.\nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a oder § 54 Abs. 5 des Sol-\n(4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats\ndatengesetzes herangezogen werden, erhalten während\ngezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonsti-\nder Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach\ngen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn\nAbsatz 1.\nein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das\n(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten      die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten\nBezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und     mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto\nbei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu        des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf\neinem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes)         andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem\nvom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den       Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos\nDiensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung        aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.\ndes Wehrdienstes.\n(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\n(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem       mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nEntstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs-           dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit.                              ministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die\n(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft          nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Ver-\ndem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens gütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten\nden Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die         Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht\nDauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe,      der Zustimmung des Bundesrates.\nsofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen\nwird.                                                                                       §3\n(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im                           Verpflegung\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen,\nerhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.                    (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung\nunentgeltlich bereitgestellt.\n(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-\ndung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes             (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-\nwegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-          schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-\ngen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die             gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten\ner nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des            Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den\nDienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zu-          Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an\nlagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und                der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben. Sol-\nZuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des      daten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereit-\nEreignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz        gestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten\nder höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages          Betrag.\nnach § 8f gezahlt.                                               (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt\ndas nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld\ndem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-\n§2\ngesetzes.\nWehrsold\n§4\n(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als\nAnlage 1 beigefügten Tabelle.                                                          Unterkunft\n(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres             Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Ent-\nStandortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem            gelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird\nder Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden          nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrecht-\nWährung verfügen, so erhalten sie den doppelten               lichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.","696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000\n§5                                (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem\nSoldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller\nDienstbekleidung\nHöhe zurückzuzahlen.\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich\nbereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung\nbestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzaus-                                      §8\nstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von                         Abfindung bei Wehrdienst\n50 Deutsche Mark.                                                          von nicht länger als drei Tagen\n(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\n§6                              länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt\nder Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.\nHeilfürsorge\n(2) Das Dienstgeld beträgt\nDen Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Ver-\n1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und\nsorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer\nSonntag insgesamt das Fünffache,\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes.\nHierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschä-        2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte\ndigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heil-        des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.\nbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn\ndiese günstiger sind.                                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in\nder Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen\nentsprechend.\n§7\nBesondere Zuwendung                                                   § 8a\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen                 Leistungszuschlag bei Wehrübungen\nzusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-\n(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum\nzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung.\nWehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)\nSie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bun-\nerhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab\ndesbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2\ndem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum\ndoppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezem-\nWehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe\nber zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember ent-\nder Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung\nlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nvon Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen\nberufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der\nLeistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag.\nBerufung zu zahlen.\nEr beträgt für jeden Werktag 50 Deutsche Mark, für\n(2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-        Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 75 Deut-\nmonatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark. Bei           sche Mark, insgesamt jedoch höchstens 850 Deutsche\nEntlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grundwehr-           Mark in einem Kalenderjahr.\ndienstes oder Berufung in das Dienstverhältnis eines           (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,\nSoldaten auf Zeit wird eine verminderte Zuwendung nach       innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübun-\ndem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehn-       gen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten\nmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.                           bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des\n(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-     Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:\ndienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht     1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis\nsich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um 37,50 Deut-           24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,\nsche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren\nvollen Monat des Wehrdienstes.                               2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-\nübungstag täglich 100 Deutsche Mark, ab dem\n(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht         49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche Mark,\nzu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5           höchstens jedoch 2 500 Deutsche Mark für jedes Jahr\ndes Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht            des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung\nferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder        über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes\nAbs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienst-          Jahr der Verlängerung höchstens 2 500 Deutsche Mark\nunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, ent-       gewährt.\nlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der\n(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-\nBundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt\nübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden\nentsprechend.\nZuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.\n(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein-     Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag\ngeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund-      nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für\nwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten          Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschlä-\nGründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Ab-          ge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt.\nschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf       Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f\nGrund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen            wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit\noder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die          gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungs-\nZuwendung.                                                   zuschlages übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000                 697\n§ 8b                                (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag\nReserveunteroffizierzuschlag                   mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der\nVerpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden\n(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet    der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark.\nwerden, erhalten einen Zuschlag von 2 000 Deutsche\n(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-\nMark.\nnung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.\n(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der\nZulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Auf-\nnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Deut-                                    § 8f\nsche Mark und nach der Beförderung zum Unteroffizier                     Auslandsverwendungszuschlag\nder Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von\nWerden Soldaten im Rahmen von humanitären und\n1 500 Deutsche Mark mit dem Wehrsold gezahlt. § 7\nunterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Vor-\nAbs. 5 gilt entsprechend.\naussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\n§ 8c                            gesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwen-\ndungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und\nWehrdienstzuschlag                        in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf\n(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst    Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.\nnach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen\nZuschlag.                                                                                 § 8g\n(2) Der Zuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen                      Besondere Vergütung\nzusätzlichen Wehrdienstes 40 Deutsche Mark.\n(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden      stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen\nMonats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt.    Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe\nder Anlage 2.\n§ 8d                                (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der\nMobilitätszuschlag                       tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit\nderen Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren       vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung\nStandort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort ent-        nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den\nfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie       Anspruchszeitraum entfällt.\nverpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu\nwohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von           (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die\nbesondere Vergütung bei einer Unterbrechung der\n1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer eine Deutsche      anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt\nMark täglich,                                            im Falle\n2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deutsche     1. eines Erholungsurlaubs,\nMark täglich,\n2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld-\n3. mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täglich.           und Sachbezüge,\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und    3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\nFährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische\nGemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren     4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nSitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger     Dienst,\nals vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des        5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\nAbsatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung\n6. einer Dienstreise.\nnach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die\nHauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde-       In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere\nbestätigung vorzulegen.                                      Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt,\nder auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.\n(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslands-\nverwendungszuschlag nach § 8f und während einer                 (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit\nUntersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten        oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem\nSoldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.       Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes.\n(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold\ngezahlt.\n§9\n§ 8e                                                    Entlassungsgeld\nVerpflichtungszuschlag                        (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem\n(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des        Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder nach\nsechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des     einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des\nWiderrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre      Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.\nWehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch       (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des\nauf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2         zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1 500 Deutsche Mark.\nund 3.                                                       Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-","698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000\nwehrdienstes wird ein verringertes Entlassungsgeld nach      3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-\ndem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehn-           närer truppenärztlicher Behandlung,\nmonatigen Grundwehrdienst gezahlt; das gilt auch in          4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\nden Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4           pflichtgesetzes nachzudienen sind,\nweniger als zehn Monate beträgt.\n5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall\n(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-         der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung\ndienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht         einen Monat übersteigt.\nsich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1 um 150\nDeutsche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren\nvollen Monat des Wehrdienstes.\n(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben                                  § 10\nunberücksichtigt die Zeiten                                                   Verwaltungsvorschriften\n1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer           Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nÜbergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversor-          allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\ngungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,             desministerium der Verteidigung erlassen.\n2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden\na) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\nb) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,                                            § 11\nc) Zivildienstes,                                                               (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000                                      699\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nWehrsold-                                                                                Wehrsoldtagessatz\nDienstgrad\ngruppe                                                                                       DM\n1     Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14,50\n2     Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      16,00\n3     Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17,50\n4     Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           19,00\n5     Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,\nStabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . .                         22,00\n6     Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . .                             23,00\n7     Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,\nOberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . .                         24,00\n8     Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25,00\n9     Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            26,00\n10     Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . .                             27,00\n11     Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . .                                  28,00\n12     Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               29,00\n13     General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      31,00","700                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000\nAnlage 2\n(zu § 8g Abs. 1)\n1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet\nwerden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften               118,15 Deutsche Mark monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                        78,75 Deutsche Mark monatlich,\n3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5            78,75 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet\nwerden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 3,95 Deutsche Mark täglich;\nsie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet\nwerden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I\nS. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen.\nDie besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als\nzehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens\nvierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird\n1. südlich durch die Linie Dover – Calais,\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und\nder nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalen-\ndertage gewährt.\n(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet\nund dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von\nhöchstens vier Monaten gewährt.\n(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.\n(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 337,50 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 151,90 Deutsche\nMark monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.\n(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen\nBordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander\nfolgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 11,25 Deut-\nsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden\ngilt als voller Kalendertag.\n3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes ver-\nwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                 33,75 Deutsche Mark monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                        22,50 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,\nohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 1,15 Deutsche Mark täglich;\nsie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller\nKalendertag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000                 701\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der\nBundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung\nvom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer\ndes Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnen-\ngewässern.\n(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet\nund dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere\nVergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4\nerfüllt sind.\n(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n4. Kampfschwimmer und Minentaucher\n(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher\nverwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine\nbesondere Vergütung in Höhe von 270 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.\n5. Fliegendes Personal\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung\n1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als\nständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,\nden fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder\nGüteprüfdienst,\n2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie\nfür die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen\nvon Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),\n3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-\nanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden\nKalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von\nReiseflügen ist hierbei nicht zulässig.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von\nStrahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis\nzum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen                                        450 Deutsche Mark monatlich,\n2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von\nsonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis\nzum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen                                             360 Deutsche Mark monatlich,\n3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf\nstrahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen                                      285 Deutsche Mark monatlich,\n4. für Lufttransportbegleiter                                                           150 Deutsche Mark monatlich,\n5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe                                          180 Deutsche Mark monatlich,\n6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalen-\ndermonat                                                                             135 Deutsche Mark monatlich.\nWerden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf\nFlüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden\nfehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung.\n6. Fallschirmspringer\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie\n1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem\nVerband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt,\nals Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder\n2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.","702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2000\nDie Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der\nErsatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. 168,75 Deutsche Mark monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,\n2. 56,25 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer\noder Minentaucher zusteht,\n3. 140,65 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.\n7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst\n(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienst-\nstellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen\nBelastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder\n3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von\nLuftfahrzeugen\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-\npersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.\n(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im\nDurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder\nRadarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei\nPlatzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten\nFlugbewegungen zugrunde zu legen.\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des\nSoldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:\nFlugsicherungskontrollpersonal,\nAufsichtspersonal\nBelastungs-            Betriebspersonal des                                         Flugabfertigungspersonal,\n(Einsatzstabsoffiziere,\nwert              Radarführungsdienstes                                          übriges Betriebspersonal\nRadarleit-Stabsoffiziere\nmit Radarleit-Jagdlizenz                                      des Radarführungsdienstes\nmit Radarführungslizenz)\nGruppe              und/oder Luftlagelizenz\nHöhe der                         Höhe der                       Höhe der\nbesonderen Vergütung             besonderen Vergütung           besonderen Vergütung\n1 001–2 000             120 Deutsche Mark              112,50 Deutsche Mark             45 Deutsche Mark\nI\n2 001–4 500             150 Deutsche Mark              112,50 Deutsche Mark             60 Deutsche Mark\nII\n4 501–7 000             180 Deutsche Mark              112,50 Deutsche Mark             75 Deutsche Mark\nIII\nmehr als 7 000           210 Deutsche Mark              112,50 Deutsche Mark             90 Deutsche Mark\nIV\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-\nstellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten\nTruppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils\nnach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.\n(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.\n8. Bergführer\nSoldaten, die\n1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer der\nGebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder\n2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 84,40 Deutsche Mark monatlich."]}