{"id":"bgbl1-2000-21-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":21,"date":"2000-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/21#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_21.pdf#page=27","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin","law_date":"2000-05-02T00:00:00Z","page":679,"pdf_page":27,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000                        679\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin*)\nVom 2. Mai 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                       a) zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                           gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\nb) eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\ngemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2.\nworden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                         (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                  Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                  keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                        befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                  Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                      beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                            den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§1                                                                 §4\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                          Ausbildungsberufsbild\nDer Ausbildungsberuf Siebdrucker/Siebdruckerin wird                     (1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die mit\n1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für                   folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertig-\ndas Gewerbe Nr. 81, Siebdrucker, der Anlage A der                  keiten und Kenntnisse:\nHandwerksordnung sowie                                              1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz                                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nstaatlich anerkannt.                                                     3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                     4. Umweltschutz,\nAusbildungsdauer                                  5. Arbeitsorganisation,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                 6. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Sieb-\ndruckvorstufe,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                 7. Siebdruckformherstellung,\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      8. Prozessvorbereitung,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                  9. Druckprozesssteuerung I,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                     10. auftragsbezogene Produktionsplanung,\n11. Druckprozesssteuerung II,\n§3\n12. Druckweiterverarbeitung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung,\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                     13. Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt              14. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                    Auswahlliste gemäß Absatz 2,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n15. zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\ngemäß Absatz 3 Nr. 1,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n16. eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II ge-\n(2) Die Ausbildung gliedert sich in\nmäß Absatz 3 Nr. 2.\n1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1\n(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\nNr. 1 bis 13,\numfasst folgende Qualifikationseinheiten:\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifika-\ntionseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste ge-                1. Druckvorstufe I,\nmäß § 4 Abs. 2,                                                    2. Siebdruckformherstellung I,\n3. weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifi-                 3. großformatiger Digitaldruck I,\nkationseinheiten aus den Auswahllisten I und II:\n4. Maschinentechnik,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 5. Tampondruck I.\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen         (3) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b jeweils\nKonferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als     wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                           folgenden Auswahllisten I und II:","680                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000\n1. Auswahlliste I:                                               (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsa-\nlfd. Nr. Qualifikationseinheiten                       men Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2\nI.1    Schneidplotttechnik                           Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemein-\nsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im\nI.2    großformatiger Digitaldruck II\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nI.3    Druckvorstufe II                              plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nI.4    Siebdruckformherstellung II                   ausbildung wesentlich ist.\nI.5    digitale Siebdruckformherstellung               (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-\nI.6    Kundenberatung                                gabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nI.7    Druckweiterverarbeitung                       Herstellen eines Siebdruckprodukts unter Einbeziehung\nI.8    Tampondruck II                                der Prozessvorbereitung, der Siebdruckvorstufe und Sieb-\ndruckformherstellung.\n2. Auswahlliste II:\nIm schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchs-\nlfd. Nr. Qualifikationseinheiten                       tens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen\nII.1   Rollensiebdruck                               insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nII.2   Körpersiebdruck                               1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisa-\nII.3   technischer Siebdruck                             tion, Qualitätsmanagement,\nII.4   Textilsiebdruck                               2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,\nII.5   keramischer Siebdruck\n3. informations- und kommunikationstechnische Systeme,\nII.6   Bogensiebdruck\n4. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druck-\nII.7   Glassiebdruck\nvorstufe,\n(4) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ord-     5. Siebdruckformherstellung,\nnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Qua-\n6. Prozessvorbereitung,\nlifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegan-\ngenen Qualifikationseinheit vermittelt sein.                   7. Druckprozesssteuerung.\n§5                                                          §9\nAusbildungsrahmenplan                                   Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach         (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-           § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem            mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-          wesentlich ist.\nliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere         (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die         höchstens zwölf Stunden eine praktische Aufgabe bear-\nAbweichung erfordern.                                          beiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nHerstellen eines mehrfarbigen Siebdruckprodukts unter\n§6\nBerücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten\nAusbildungsplan                       Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und unter Ein-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          beziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformher-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-          stellung.\nbildungsplan zu erstellen.                                       (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei\nPrüfungsbereichen\n§7                            – Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung,\nBerichtsheft                       – Prozessvorbereitung, Druckprozesssteuerung            und\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          Druckweiterverarbeitung,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        – Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\ndurchzusehen.                                                  beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n§8                            1. im Prüfungsbereich Siebdruckvorstufe und Siebdruck-\nZwischenprüfung                            formherstellung:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                  rationelle Energieverwendung,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             b) Druckvorlagenherstellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000                       681\nc) Handhabung von Daten (Datenhandling),                      3. im Prüfungsbereich\nd) Montage,                                                       Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\ne) Typografie,                                                   (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nf) Siebgewebe, Siebrahmen,                                    in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\ng) Beschichtung, Siebbebilderung,                             Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nh) Qualitätsmanagement,                                       Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\ni) Nutzung englischsprachiger Medien,                         bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nk) Kommunikationswege und -mittel,                            entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nl) vorstufenbezogene Berechnungen;                            prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung, Druckpro-                (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nzesssteuerung und Druckweiterverarbeitung:                    Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\na) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und         1. Prüfungsbereich\nrationelle Energieverwendung,                                 Siebdruckvorstufe und\nSiebdruckformherstellung                      40 Prozent,\nb) Druckfarbe, Farbmischsysteme,\n2. Prüfungsbereich\nc) Bedruckstoffe,                                                 Prozessvorbereitung, Druck-\nd) Steuer- und Regeltechnik,                                      prozesssteuerung und Druck-\ne) Druckverfahren, Druckmaschinen, Zusatzaggregate,               weiterverarbeitung                            40 Prozent,\nf) Druckprozess,                                              3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\ng) Druckweiterverarbeitung,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nh) Druckprodukte,\ntischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der\ni) Qualitätsmanagement,                                       Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nk) Kommunikationsformen,         Kommunikationsregeln,        sind.\nTeamarbeit,\nl) druck-, material- und kostenbezogene Berechnun-                                          § 10\ngen;                                                                           Übergangsregelung\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-     dieser Verordnung.\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsbereich\n§ 11\nSiebdruckvorstufe und\nSiebdruckformherstellung                     120 Minuten,                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. im Prüfungsbereich                                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nProzessvorbereitung, Druck-                                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nprozesssteuerung und Druck-                                   dung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 1. August\nweiterverarbeitung                           120 Minuten,     1974 (BGBl. I S. 1733) außer Kraft.\nBerlin, den 2. Mai 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin\nI. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                  in Wochen\nQualifikationseinheit               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                    2                                               3                                   4\n1     Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)              b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                 Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)              beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000               683\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                  2                                            3                                    4\n5   Handhabung von Daten         a) Informationsträger prüfen\n(Datenhandling) in der       b) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren\nSiebdruckvorstufe\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)           c) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen,\ndabei verfahrensspezifische Besonderheiten berück-\nsichtigen\nd) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-\nabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die\neigene Arbeitsorganisation nutzen\ne) Reproduktionen herstellen                              11\nf) Einteilungsbogen herstellen\ng) Originaldaten sichern, daraus Produktionsdaten er-\nzeugen und archivieren\nh) Text-, Bild- und Grafikelemente kombinieren\ni) Nutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf\nPasser prüfen, Kontrollelemente integrieren und als\nDatensatz oder Kopiervorlage ausgeben\nk) Schneidefilm herstellen\n6   Siebdruckformherstellung     a) Daten oder Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)              technische Umsetzbarkeit prüfen\nb) Datensatz oder Kopiervorlage standrichtig positio-\nnieren und auf Passer prüfen\nc) Druckformträger auswählen, prüfen und vorbereiten\nd) Siebdruckform herstellen                               11\ne) Siebdruckform prüfen und beurteilen, bei Abwei-\nchungen korrigieren\nf) Siebdruckform reinigen, Druckformträger entschich-\nten und für die Wiederverwendung vorbereiten, da-\nbei Umweltschutzaspekte berücksichtigen\n7   Prozessvorbereitung          a) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              wendungsbezogen auswählen und einsetzen\nb) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstim-\nmen und andrucken\nc) Farbverbrauch ermitteln\nd) Druckfarben für den Druckprozess und auf den Be-\ndruckstoff einstellen\ne) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften ver-\nwendungsbezogen auswählen und einsetzen                15\nf) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und\nMaterial für den Produktionsprozess bereitstellen\ng) Bedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandeln\nh) Druckrakel auswählen und vorbereiten\ni) Druckmaschine auftragsbezogen einrichten, insbe-\nsondere Druckform, Materialdurchlauf, Rakeleinstel-\nlung, Farbführung und Trockeneinrichtung\nk) Maschine warten und pflegen","684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                  in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                   2                                             3                                       4\n8   Druckprozesssteuerung I      a) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)               nach Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen\nabstimmen, bei Abweichungen Einstellungen korri-\ngieren\nb) Druckprozess kontrollieren und optimieren\nc) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben\nsteuern                                                  15\nd) Störungen des Prozessablaufs erkennen und korri-\ngierend in den Prozess eingreifen\ne) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstim-\nmen, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische\nBedingungen berücksichtigen\nf) Fertigungsprozess dokumentieren\nII. Berufliche Fachbildung\nA. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1, Nr. 5, 10 bis 13\n9   Arbeitsorganisation          a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbe-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)               schreibung auf Vollständigkeit und technische Um-\nsetzbarkeit prüfen\nb) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren\nc) Verfahrenswege für die Produktion ableiten\nd) technische und terminliche Vorgaben beachten, Ter-\nmine planen, abstimmen und überwachen\ne) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen\nund Arbeitsabläufe dokumentieren\nf) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nnutzen\ng) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten                                      10\nh) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-\nden\ni) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und\nim Soll-Ist-Vergleich bewerten\nk) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-\nnomischer Aspekte mitwirken\nl) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-\ntion und der -gestaltung vorschlagen\nm) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz\nvon Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeits-\nvorbereitung berücksichtigen\n10    auftragsbezogene             a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-\nProduktionsplanung               keiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzei-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)              gen\nb) Verfahrensweg und Materialfluss dem Arbeitsauftrag\nentsprechend auswählen und festlegen\nc) Maschinentypen unterscheiden und auftragsbezo-                             12\ngen zuordnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000                 685\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                  2                                            3                                      4\nd) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln,\nKapazitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontroll-\nschritte vorsehen und den Gesamtablauf terminieren\ne) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-\nten, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität\nund des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag ent-\nsprechend auswählen und einsetzen\n11   Druckprozesssteuerung II     a) farbige Strich- und Rasterdrucke herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)\nb) Druckprozess nach Qualitätsstandards und Druck-\nvorlage, insbesondere Passer, Farbton, Tonwert,\nFarb-, Strich- und Rasterwiedergabe, prüfen\nc) Trocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad,\nDurchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstel-\nlungen korrigieren\n16\nd) bei der Änderung einzelner Einstellungen während\nder Steuerung des Druckprozesses die Wechselwir-\nkung zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform\nund Druckmaschine berücksichtigen\ne) mechanische, pneumatische, hydraulische und elek-\ntrische Funktionen in der Druckmaschine einstellen\nf) Steuer- und Regeleinrichtungen bedienen\n12   Druckweiterverarbeitung      a) Arbeitsabläufe unterscheiden und material- und pro-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)             duktbezogen zuordnen\nb) Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden                                10\nc) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n13   Messen und Prüfen,           a) Verarbeitungseigenschaften von Bedruckstoffen, ins-\nQualitätsmanagement             besondere im Hinblick auf Saugfähigkeit, Wegschlag-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)             verhalten, Weißgrad, Oberflächenbeschaffenheit,\nOpazität, Winkelschnitt, Feuchtigkeit, Temperatur\nund Rollneigung, messen und prüfen, dabei Norm-\nvorschriften beachten\nb) Druckfarben und spezielle Verdruckstoffe, insbeson-\ndere im Hinblick auf Konsistenz, Viskosität, Ergiebig-\nkeit, Trocknung, Wegschlagverhalten, Beständigkeit,\nHaftung, messen und prüfen, dabei Normvorschrif-\nten beachten\nc) Druckprodukte, insbesondere im Hinblick auf Farb-\ndichte, Farbton, Farbsättigung, Farbhelligkeit, Glanz-\ngrad und Deckkraft, messen und prüfen, dabei\nNormvorschriften beachten\nd) Druckform, insbesondere Gewebe, Gewebespan-\nnung und Randschärfe, messen und prüfen, dabei                            12\nNormvorschriften beachten\ne) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden\nf) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\ngaben kontrollieren; bei Abweichungen Systemein-\nstellungen korrigieren","686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                     in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                   2                                              3                                        4\ng) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des\nQualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen\neinleiten\nh) Arbeitsergebnisse auf Übereinstimmung mit den\nVorgaben prüfen\nB. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2\n1    Druckvorstufe I               a) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                Anwendungsbereichen einsetzen\nb) Datenträger auswählen           sowie    Produktionsdaten\nsichern und archivieren\n8\nc) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusam-\nmenführen\nd) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und\nhandhaben\n2    Siebdruckform-                a) Druckformträger auf Spannung, Winkelung, Siebfein-\nherstellung I                     heit und -art prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)            b) Druckformträger unter Berücksichtigung des Druck-\nbildes auswählen\nc) Rasterdruckformen herstellen\nd) Belichtungszeiten durch Testkopien ermitteln\n8\ne) Siebdruckformen standardisiert herstellen\nf) Siebdruckform für den Produktionsprozess vorberei-\nten\ng) Arbeitsergebnis unter Berücksichtigung der Standar-\ndisierungsparameter prüfen und bei Abweichungen\nSiebdruckform korrigieren\n3    großformatiger                a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und\nDigitaldruck I                    als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)            b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragspara-\nmetern ordnen und zwischenspeichern\n8\nc) Druckjobs ausgeben\nd) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten\ne) technische Einrichtung pflegen und warten, Umwelt-\nund Arbeitssicherheitsvorschriften beachten\n4    Maschinentechnik              a) Maschinen im Funktionsaufbau unterscheiden und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)                das Zusammenwirken der unterschiedlichen Maschi-\nnenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion\nsicherstellen\nb) Maschinen und Anlagen warten und pflegen, Service                     8\ndurchführen\nc) Störungen an Maschinen und Anlagen beseitigen\noder die Beseitigung veranlassen\nd) bei Reparaturarbeiten mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000              687\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                   2                                              3                                   4\n5    Tampondruck I                  a) Druckvorlagen prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)             b) Druckformträger auswählen\nc) Tampondruckform herstellen und für den Druckpro-\nzess vorbereiten                                                8\nd) Bedruckstoffe auswählen und bereitstellen\ne) Tampondruckmaschine einrichten\nf) Druckfarbe auf das Material abstimmen und drucken\nC. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1\nI.1   Schneidplotttechnik            a) Daten übernehmen und für die Verwendung im\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,                Schneideplotter konvertieren\nlfd. Nr. I.1)                  b) Vorlagen vektorisieren\nc) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des\nSchneideplotters abstimmen\n8\nd) Schrift mit grafischen Elementen kombinieren und\nmit dem Plotter als Schneidefilm herstellen\ne) Schrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie\nschneiden, entgittern und produktspezifisch weiter-\nverarbeiten\nI.2   großformatiger                 a) Druck- und Plottersysteme auftragsbezogen vorbe-\nDigitaldruck II                   reiten und mit Peripheriegeräten verbinden\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,             b) Druck- und Plottergebnisse vor Beginn der Serien-\nlfd. Nr. I.2)                     produktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen\nc) ein- und mehrfarbige Druck- und Plotterzeugnisse in\ngeforderter Auflagenhöhe herstellen\nd) Serienfertigung prozessbegleitend auf Einhaltung\nder Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen                         8\nEinstellungen ändern\ne) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-\nsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen\nund korrigieren\nf) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren\ng) technische Einrichtung pflegen und warten, Umwelt-\nund Arbeitssicherheitsvorschriften beachten\nI.3   Druckvorstufe II               a) Digitalisierung analoger Daten durchführen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,             b) analoge und digitale Daten im Produktionsprozess\nlfd. Nr. I.3)                     kombinieren\nc) anwendungsspezifische Ausgangsformate für unter-\n8\nschiedliche Ausgabemedien erzeugen\nd) prozessorientierte Standardisierung anwenden\ne) Gestaltungsgrundsätze anwenden und Gestaltungs-\nmittel einsetzen\nI.4   Siebdruckform-                 a) Beschichtungsautomat programmieren\nherstellung II                 b) Projektionskopien herstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,\nc) Siebdruckformen auf Vollständigkeit und die Bedin-\nlfd. Nr. I.4)                                                                                             8\ngungen des weiteren technischen Druckprozesses\nvisuell kontrollieren und messtechnisch prüfen\nd) Kontrollelemente ausmessen und Ergebnisse doku-\nmentieren","688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                  2                                              3                                   4\nI.5  digitale Siebdruck-            a) Fertigungsverfahren auswählen; Arbeitsablauf fest-\nformherstellung                   legen und Arbeitsschritte planen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,             b) Ausgabesysteme bedienen und Standardisierung bei\nlfd. Nr. I.5)                     der Siebdruckformherstellung berücksichtigen\nc) Siebdruckformen aus digitalen Datenbeständen her-\n8\nstellen\nd) Anlagen und Systeme warten und pflegen\ne) Siebdruckformen auf Vollständigkeit und die Bedin-\ngungen des weiteren technischen Druckprozesses\nvisuell kontrollieren und messtechnisch prüfen\nI.6  Kundenberatung                 a) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,                Leistungsangebot vergleichen sowie daraus Vorge-\nlfd. Nr. I.6)                     hensweisen für die Kundenberatung ableiten\nb) Daten und Vorlagen für die weitere Verwendung prü-\nfen, bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag er-\nstellen\nc) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-\n8\ngen prüfen, erforderliche Kosten abschätzen, Preise\nund Liefertermine mit dem Kunden abstimmen\nd) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-\ntriebliche Entscheidungen aufbereiten\ne) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie\nden Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung be-\nrücksichtigen\nI.7  Druckweiterverarbeitung        a) Verfahrenswege für die Verarbeitung von Druckpro-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,                dukten festlegen\nlfd. Nr. I.7)                  b) Materialien auswählen und einsetzen\nc) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiter-                        8\nverarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben\nI.8   Tampondruck II                 a) Tampondruckmaschine für den Mehrfarbendruck\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1,                einrichten\nlfd. Nr. I.8)                  b) Druckfarben auf das Material abstimmen und Be-\nständigkeiten prüfen\nc) Farbton mischen und andrucken                                            8\nd) Maschinenlauf, Druckausfall, Trocknung überwa-\nchen und optimieren sowie bei Inlinefertigung auf\nvor- und nachgeschaltete Produktionsschritte ab-\nstimmen\nD. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2\nII.1  Rollensiebdruck                a) Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,                bereitstellen\nlfd. Nr. II.1)                 b) lösemittel-, UV- und wasserbasierte Druckfarben\nunterscheiden und auswählen, Farbton anmischen,\nandrucken und druckfertig einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000                      689\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                       in Wochen\nQualifikationseinheit               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                 2                                               3                                          4\nc) Druckrahmen einsetzen, Bedruckstoffdurchlauf mit\nPasssystemen und Registersteuerung für Ein- und\nMehrfarbaufträge einrichten\nd) Einzelaggregate bedienen, insbesondere Abrollsta-\ntion, Bahnzug- und Regelanlagen für Registersteue-\nrung, Aufrollstation sowie integrierte Weiterverarbei-                         12\ntungs- und Trocknungsstation\ne) Maschinenlauf und Trocknung überwachen und op-\ntimieren, dabei störungsfreien Lauf der Rollensieb-\ndruckmaschine sicherstellen\nf) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qua-\nlitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren\ng) Druckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen\nII.2 Körpersiebdruck                a) Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahme-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,                werkzeug auftragsbezogen auswählen, Formteile\nlfd. Nr. II.2)                    bereitstellen\nb) Druckfarben auf das Material abstimmen, Farbton\nmischen, andrucken und druckfertig einstellen; Vor-\nbehandlungstechniken anwenden\nc) Körpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere                               12\nMaterialzuführung, Trocknung und Materialabfüh-\nrung einstellen\nd) Maschinenlauf,        Druckausfall,      Materialtransport,\nTrocknung überwachen und optimieren sowie bei\nInlinefertigung auf vor- und nachgeschaltete Produk-\ntionsschritte abstimmen\nII.3 technischer Siebdruck          a) Materialien unterscheiden und für den Druck vorbe-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,                reiten\nlfd. Nr. II.3)                 b) technikspezifische Zusatzaggregate einrichten\nc) Spezialfarben, wie Ätzreserven, Lötstopplacke, Me-\ntallleitfarben, Effektfarben, druckfertig einstellen und\nandrucken                                                                      12\nd) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwa-\nchen und optimieren, dabei Qualitätskontrolle durch-\nführen\ne) fertigungsspezifische Weiterverarbeitungsanlagen be-\ndienen\nII.4 Textilsiebdruck                a) Textilien nach Materialien und Bearbeitungseigen-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,                schaften unterscheiden\nlfd. Nr. II.4)                 b) Mehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textil-\nspezifischer Zusatzaggregate einrichten und bedie-\nnen\nc) Textildruckfarben auftragsbezogen einsetzen, mi-                               12\nschen, andrucken und druckfertig einstellen\nd) Textilien bedrucken und dem Farbsystem entspre-\nchend trocknen und fixieren\ne) Textiltransfers drucken, trocknen und übertragen\nf) Flockveredelung durchführen","690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                   in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–36.\n1                 2                                              3                                       4\nII.5 keramischer Siebdruck          a) Bedruckstoffe unterscheiden und für den Druck vor-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,                bereiten\nlfd. Nr. II.5)                 b) Verfahrenswege für den direkten und indirekten\nDruck auswählen\nc) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und\ndem Weiterverarbeitungsprozess ableiten\nd) Zusatzaggregate einrichten und bedienen\ne) Einbrennfarben, keramische Druckfarben sowie                               12\nGold- und Silberfarben druckfertig einstellen, an-\ndrucken, messen und prüfen\nf) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwa-\nchen und optimieren, dabei Qualitätskontrollen durch-\nführen\ng) Weiterverarbeitungsschritte       steuern,   überwachen\nund optimieren\nII.6 Bogensiebdruck                 a) Bogendruckautomaten auftragsbezogen einrichten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,                und bedienen\nlfd. Nr. II.6)                 b) Rasterfarbsätze andrucken, Druckergebnis mit Vor-\ngaben abstimmen; Farbeinstellung, Stand und Pas-\nsergenauigkeit sowie Trocknung prüfen\nc) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druck-\nformherstellung und Fortdruck anwenden                                     12\nd) Spezialanwendungen, insbesondere Kleberdruck,\nRubbelfarben, UV-Lackierungen, materialbezogen\neinsetzen\ne) Fortdruck überwachen und optimieren; störungs-\nfreien Lauf der Bogendruckmaschine sicherstellen\nII.7 Glassiebdruck                  a) Bedruckstoff für den Druck vorbereiten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2,             b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Wei-\nlfd. Nr. II.7)                    terverarbeitungsprozess ableiten\nc) glasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichten\nd) Druckfarben druckfertig einstellen, andrucken und\nprüfen                                                                     12\ne) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwa-\nchen und optimieren, dabei Qualitätskontrollen durch-\nführen\nf) Weiterverarbeitungsschritte       steuern,   überwachen\nund optimieren"]}