{"id":"bgbl1-2000-20-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":20,"date":"2000-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/20#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_20.pdf#page=20","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt","law_date":"2000-05-08T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["644               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt\nVom 8. Mai 2000\nAuf Grund                                                    3. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherigen Ab-\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 und des § 3a des                sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. I S. 1270),         4. § 14 wird wie folgt geändert:\ndessen § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2452) neu ge-                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für               „(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen,                                   einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schiff-\n– des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes              fahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und              bis 4 nichts anderes ergibt.“\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-                   b) In Absatz 3 werden vor den Wörtern „eines\nministerium für Arbeit und Sozialordnung:                          Streckenzeugnisses“ die Wörter „einer Fahr-\nerlaubnis der Klasse F oder“ eingefügt.\nArtikel 1\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember          5. § 16 wird wie folgt geändert:\n1997 (BGBI. I S. 3066) wird wie folgt geändert:                   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                         aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Härtefällen“ die\nAngabe „oder in den Fällen des § 3 Abs. 2“\n„6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerschein-                     eingefügt.\nverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBI. I\nS. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der         bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 oder 4“\nVerordnung vom 8. Mai 2000 (BGBI. I S. 644),                     durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.\nin der jeweils geItenden Fassung nach Maßgabe            b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ndes § 28 Abs. 3.“\n„(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrts-\ndirektion kann einzeIne Aufgaben ihren nach-\n2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              geordneten SteIlen übertragen.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Fahrerlaubnisse                                       6. § 17 Abs. 4 wird aufgehoben.\nder Klasse(n)      schließen ein die Klasse(n)\nA                  B bis F\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\nB                  C2, D2 bis F\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz\nC1                 C2, D1 bis F\neingefügt:\nC2                 D2 bis F\n„Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und\nD1, D2             E.“                                    für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       oder F auch aus einem praktischen Teil.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000                   645\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die                  „In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als\nVersagung der                                                      Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Be-\nscheinigung über die Seediensttauglichkeit;\n1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen\ndie Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.“\noder Bedingungen verbunden worden ist, oder\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „23 Abs. 7“ durch die\n2. Erteilung einer Fahrerlaubnis\nAngabe „23 Abs. 6“ ersetzt.\nden übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\nc) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort\nunverzüglich mit.“\n„Erlaubnis“ der Nebensatz „ , sofern die Eintragung\nmöglich ist,“ eingefügt.\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                 d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „oder der nach § 7                   „(8) Die zuständige Behörde teilt die Anord-\nAbs. 5 Nr. 1 befreit ist,“ durch die Angabe „ist oder         nung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen\nder über die nautische Mindestqualifikation nach              Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den\n§ 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil            Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des\nder Prüfung befreit und“ ersetzt.                             Absatzes 6 auch der ausstellenden Behörde, mit,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               wenn\n„(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaub-             1. der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner\nnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5                     Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungs-                einer Woche, nachdem die Anordnung voll-\nzeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechts-                      ziehbar geworden ist, nachgekommen ist,\nvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil                oder\nder Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen           2. die Eintragung der Anordnung über das Ruhen\nKenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die                  der Erlaubnis nicht möglich ist.\nErteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraus-\nsetzung waren.“                                               § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.“\n12. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\n9. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 bis 5\noder 7 bis 9“ durch die Angabe „Anlage 1 bis 5, 7                                       „§ 24a\noder 8“ ersetzt.                                                     Sicherstellung von Befähigungszeugnissen\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                 handen, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:          deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird,\nso kann das Befähigungszeugnis durch die Wasser-\n„(5a) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung        schutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 23\nder Fahrerlaubnis den übrigen Wasser- und Schiff-         Abs. 6, § 24 Abs. 2 zuständige Behörde vorläufig\nfahrtsdirektionen und, sofern der Inhaber des             sichergestellt werden.\nBefähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach\nAbsatz 4 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutz-           (2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeug-\npolizeien der Länder unverzüglich mit. Die übrigen        nis ist der für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Was-          oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zuständigen Behörde\nserschutzpolizeien der Länder teilen der zustän-          unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen\ndigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen               Verwahrung zu übergeben.\nmit, die eine Entziehung rechtfertigen können.“              (3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungs-\nzeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungs-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund\n„(6) Zuständig für die Entziehung einer Fahr-            weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die\nerlaubnis ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion,      Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen\ndie die Erlaubnis erteilt hat oder dem Wasser-            anordnet.“\nund Schifffahrtsamt, das die Erlaubnis erteilt hat,\nübergeordnet ist. Dies gilt auch, wenn die Erlaub-\nnis durch ein umgetauschtes Befähigungszeug-          13. In Anlage 11 Nr. 1.2.1 wird nach dem Wort „Kolli-\nnis oder eine Ersatzausfertigung nachgewiesen             sionsverhütungsregeln“ die Angabe „ , Seeschiff-\nwird.“                                                    fahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Ems-\nmündung“ eingefügt.\nc) In Absatz 7 wird die Zahl „5“ durch die Angabe „5a“\nersetzt.\nArtikel 2\n11. § 24 wird wie folgt geändert:\nDie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert\naa) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die       durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997\nAngabe „ , 3 oder 5“ eingefügt.                  (BGBl. I S. 3066), wird wie folgt geändert:","646                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\n1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe             sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen\n„Abs. 1 Nr. 1 Satz 2,“ eingefügt.                               seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat,\nauch den Wasserschutzpolizeien der Länder unver-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    züglich mit. Die übrigen Wasser- und Schifffahrts-\ndirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder\na) Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nteilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten\n„Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen           Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen\nvon Sportbooten auf Binnengewässern ein Be-                 können.“\nfähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder\nwendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE           5. Nach § 10a Abs. 6 wird folgender Absatz 6a ein-\n(TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt                gefügt:\nSatz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des\nBefähigungsnachweises oder des Internationalen                „(6a) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung\nZertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die          über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser-\njeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegen-          und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutz-\nseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium         polizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen macht im                der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber\nVerkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Reso-             des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach\nlution Nr. 40 ECE anwenden;“.                               Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die\nAnordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             ist. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.“\n„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung\nist erforderlich für das Führen von Sportbooten         6. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\n1. unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtstraßen                                    „§ 10b\nnach Anlage 2,\nSicherstellung von Befähigungszeugnissen\n2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\nweniger als 3,69 kW beträgt, nur auf den Binnen-\nhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das\nschifffahrtsstraßen nach Anlage 3.“\nRuhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5)\nwird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                    ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasser-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   schutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 11\nAbs. 3 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt\n„Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an\nwerden.\neinem Tag abgeschlossen, muss der fehlende\nPrüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres                 (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführer-\nnachgeholt werden.“                                         schein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Be-\nfähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n§ 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5\n„Inhaber eines nach der Resolution Nr. 40 ECE               zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe zur\nordnungsgemäß ausgestellten Internationalen Zer-            amtlichen Verwahrung zu übergeben.\ntifikats sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis vom\n(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportboot-\npraktischen Teil der Prüfung für die jeweilige\nführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeug-\nAntriebsart befreit.“\nnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-\nBinnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber\n4. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:              zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder\n„(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung              wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht\nder Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und,               entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.“","7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                 Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs                   BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFEDERAL REPUBLIC OF GERMANY                               Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der\nBundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5\nder Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von\nSportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern\nmit Antriebsmaschine*/unter Segel*/als Segelsurfbrett* auf den\nBinnenschifffahrtsstraßen erteilt.\nOn behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and\nHousing of the Federal Republic of Germany, the holder (personal\ndata overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5 of\nthe Ordinance on Pleasure Craft Skipper’s Licence) to operate\nmotorized*/sailing* pleasure craft/sailboard* with a length of\nless than 15 metres on inland waterways.\nLe titulaire du présent permis (données personnelles au verso) est\nautorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la Con-\nstruction et du Logement de la République fédérale d’Allemagne et\nINTERNATIONALES ZERTIFIKAT                                   conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement relatif au permis            SPORTBOOT-\nFÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN                          de navigation pour la conduite des bateaux de plaisance sur les               FÜHRERSCHEIN\nin Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe   voies navigables intérieures, à conduire des bateaux de plai-                    BINNEN\n„Binnenschifffahrt“                           sance motorisés*/à voile*/des planches à voile* d’une longueur\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa         inférieure à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure.\nINTERNATIONAL CERTIFICATE\nHierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van\nFOR OPERATORS\nhet ministerie van Verkeer, Bouw en Huisvesting van de Bonds-\nOF PLEASURE CRAFT                                   republiek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5 van het Besluit\nIN INLAND WATERS                                   vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van pleziervaartuigen\nIn conformity with resolution No. 40 of the              met een lengte van minder dan 15 m met een aandrijfmotor*/\nWorking Party on Inland Water Transport                 onder zeil*/als zeilplank* op vaarwegen op de binnenwateren\nUnited Nations Economic Commission for Europe\nverleend.\n* Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnensijde\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)                                         647","648\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\nAuflagen/conditions\nZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. 000000-A                      nach § 5 Abs. 3: der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen\nGültig für/Valid For\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers/Holders Signature)                   Binnenschifffahrtsstraßen/Inland Waters                 Raum für weitere amtliche Eintragungen\nSportboote mit Antriebsmaschine*/unter Segel*/als Segelsurfbrett*\nmotorized*/sailing* pleasure craft/sailboard*\n(Vor- und Zuname/Name and Surname)                                                                Länge/Length < 15 m\n(Geburtsland und -ort/Country and Place of Birth)\nLichtbild des Inhabers\n(Geburtsdatum/Date of Birth)\n(Staatsangehörigkeit/Nationality)\n(Anschrift/Address)\n(Anschrift/Address)\n(Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of Issue)\nAusgestellt durch/Issued by:\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nDeutscher Segler-Verband e.V.\n* Nichtzutreffendes bitte streichen\n* Cancel if not applicable                                              (Unterschrift/Signature)\nErmächtigt durch/Authorized by:\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n© Bundesdruckerei\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 649\n8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)\nHavel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20\neinschließlich:       Nieder Neuendorfer See\nSpandauer Havel\nmit:                  Tegeler See\nUntere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau (km 16,40)\neinschließlich:       Pichelsdorfer Havel\nmit:                  Großem Wannsee\nSpree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau\nbis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)\neinschließlich:       Untere Spree\nBerliner Spree\nTreptower Spree\nmit:                  Ruhlebener Altarm\nRummelsburger See\nGroßer und Kleiner Müggelsee sowie „Die Bänke“\nLanger See\nGroßer Krampe\nSeddinsee\nGriebnitzsee\nKleinmachnower See\nStölpchensee\nPohlesee\nKleiner Wannsee“.\n9. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)\nWesthafenkanal mit Westhafenverbindungskanal\nCharlottenburger Verbindungskanal\nSpreekanal\nBerlin-Spandauer Schifffahrtskanal von km 7,45 (Schleusengruppe Plötzen-\nsee) bis km 12,2 (Abzweig aus der Spree-Oder-Wasserstraße)\nSpree-Oder-Wasserstraße von km 9,1 (Mündung Landwehrkanal) bis km 20,7\n(Oberbaumbrücke).“\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nAbweichend tritt Artikel 2 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nr. 9 tritt am 31. März 2003 außer Kraft.\nBerlin, den 8. Mai 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt"]}