{"id":"bgbl1-2000-20-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":20,"date":"2000-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_20.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz","law_date":"2000-05-03T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["636                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\nGesetz\nzur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die\nUmsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)\nVom 3. Mai 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Rechtsverordnung\n1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,\nArtikel 1                                          2. soweit es sich um einen im Rahmen einer\ngenehmigungspflichtigen Tätigkeit nach die-\nÄnderung des Atomgesetzes\nsem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                                    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfal-\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch                            lenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewer-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694),                             te unterschreitet und der Stoff freigegeben\nwird wie folgt geändert:                                                               worden ist,\n3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                             Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur\nErzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird,\n„(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sons-\nnicht der Überwachung nach diesem Gesetz\ntige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes\noder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nsind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere\nnen Rechtsverordnung unterliegt.\nRadionuklide enthalten und deren Aktivität oder\nAktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der                         Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund die-\nKernenergie oder dem Strahlenschutz nach den                            ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die\nRegelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund                         Verwendung von Stoffen am Menschen oder für\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung                             den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der\nnicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-                            Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten\nbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in                          oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festle-\nForm von                                                                gen, in welchen Fällen die Aktivität oder Aktivitäts-\nkonzentration eines Stoffes nicht außer Acht\n1. Plutonium 239 und Plutonium 241,                                     gelassen werden kann.“\n2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem                     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nUran,\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den\nNummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,                    2. § 9c wird wie folgt gefasst:\n4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten                                               „§ 9c\nAnlage eine sich selbst tragende Kettenreak-\ntion aufrechterhalten werden kann und die in                                      Landessammelstellen\neiner Rechtsverordnung bestimmt werden;                            Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Ab-\nder Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233                          fälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1\nangereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Iso-                    erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen\ntope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in                      radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvor-\neiner solchen Menge enthält, dass die Summe der                     schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nMengen dieser beiden Isotope größer ist als die                     Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwend-\nMenge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der                  bar.“\nNatur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum\nIsotop 238.                                                      3. § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration                       aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder\neines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                            Anzeige bedürfen“ die Worte „sowie unter\naußer Acht gelassen werden, wenn dieser nach                                 welchen Voraussetzungen und mit welchen\nNebenbestimmungen sowie in welchem Ver-\n*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie                  fahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum\n96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der                          Zweck der Entlassung aus der Überwachung\ngrundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der\nArbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisieren-               nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-\nde Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der Richt-             ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund-                     oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe\nheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung\nbei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie                        natürlichen Ursprungs aus der Überwachung\n84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).                                            nach diesen Vorschriften erfolgt“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000                     637\nbb) In Nummer 5 werden nach den Worten „nicht                         Sachkunde einer solchen Ethikkommission\nverwendet“ die Worte „oder nur in bestimmter                     zu stellen sind, und unter welchen Voraus-\nArt und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr                    setzungen ihre Registrierung vorzunehmen\ngebracht oder grenzüberschreitend ver-                           oder zu widerrufen ist und wie dies öffent-\nbracht“ eingefügt.                                               lich bekannt gemacht wird,\ncc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein                     3b.    dass und auf welche Weise diagnostische\nKomma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8                          Referenzwerte im Zusammenhang mit der\nwerden angefügt:                                                 Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde zur\n„7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strah-                     Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-\nlen natürlichen Ursprungs näher zu                          render Strahlen am Menschen ermittelt,\nbezeichnende Arbeiten einer Genehmi-                        erstellt und veröffentlicht, die medizinischen\ngung oder Anzeige bedürfen,                                 Strahlenexpositionen von Personen ermit-\ntelt und dazu jeweils Erhebungen durch-\n8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioak-                    geführt werden,\ntiver Stoffe bei der Herstellung von Arznei-\nmitteln, Medizinprodukten oder Konsum-               3c.    dass die zuständigen Behörden ärztliche\ngütern oder deren Aktivierung und die                       und zahnärztliche Stellen bestimmen und\ngrenzüberschreitende Verbringung sol-                       festlegen, dass und auf welche Weise die\ncher Erzeugnisse einer Genehmigung                          ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prü-\noder Anzeige bedürfen.“                                     fungen durchführen, mit denen sicherge-\nstellt wird, dass bei der Anwendung radio-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in\n„(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder                  der Medizin die Erfordernisse der medizini-\neine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen                       schen Wissenschaft beachtet werden und\nUrsprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1                     die angewendeten Verfahren und einge-\nerlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung                           setzten Geräte den jeweiligen notwendi-\nnach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-                       gen Qualitätsstandards zur Gewährleistung\nund Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundla-                       einer möglichst geringen Strahlenexposition\nge erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dür-                       von Patienten entsprechen, und dass und\nfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften                      auf welche Weise die Ergebnisse der\nnicht wieder verwendet oder verwertet werden.“                        Prüfungen den zuständigen Behörden mit-\ngeteilt werden,“.\n4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   c) In Nummer 4 werden nach den Worten „aufgehal-\na) In Nummer 1 werden nach den Worten „welche                    ten haben“ die Worte „oder Arbeiten nach § 11\nVorsorge- und Überwachungsmaßnahmen“ die                      Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben“ und\nWorte „einschließlich der Rechtfertigung im Sinne             nach den Worten „vorzunehmen ist“ die Worte\nvon Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/                 „sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb\n29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur                     von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Perso-\nFestlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen                nen durch kosmische Strahlung ermittelt, regis-\nfür den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte               triert und an eine näher zu bezeichnende oder auf\nund der Bevölkerung gegen die Gefahren durch                  Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen\nionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)             Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle über-\nund Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des                mittelt werden und dass diese Stellen die Mittei-\nRates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheits-                 lungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten“\nschutz von Personen gegen die Gefahren ionisie-               eingefügt.\nrender Strahlung bei medizinischer Exposition und          d) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nzur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM                   eingefügt:\n(ABl. EG Nr. L 180 S. 22)“ eingefügt und die Worte\n„sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen,                   „4a.    dass für die Ermittlung von Strahlenexposi-\nGeräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3                    tionen die zuständigen Behörden Messstel-\nbezeichneten Art“ durch die Worte „beim Umgang                        len bestimmen,“.\nund Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtun-           e) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\ngen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim           eingefügt:\nzweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder\nbei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor               „7a.    dass und auf welche Weise die Bevölke-\nionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei                      rung im Hinblick auf sicherheitstechnisch\nArbeiten“ ersetzt.                                                    bedeutsame Abweichungen vom bestim-\nmungsgemäßen Betrieb, insbesondere\nb) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern                             Unfälle, über die bei einer radiologischen\n3a bis 3c eingefügt:                                                  Notstandssituation geltenden Verhaltens-\n„3a.    dass und auf welche Weise zur Bewertung                       maßregeln und zu ergreifenden Gesund-\nvon Vorhaben zur Anwendung radioaktiver                       heitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist\nStoffe oder ionisierender Strahlen am Men-                    sowie dass und auf welche Weise Personen,\nschen in der medizinischen Forschung eine                     die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer\nEthikkommission zu beteiligen ist, welche                     radiologischen Notstandssituation einge-\nAnforderungen an die Unabhängigkeit und                       setzt werden oder eingesetzt werden kön-","638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\nnen, über mögliche Gesundheitsgefährdun-           nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs-\ngen und Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet            und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu\nwerden,“.                                          erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim\nUmgang mit oder bei der Beförderung von radioakti-\nf) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a\nven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb\neingefügt:\nvon Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2\n„9a.   dass und auf welche Weise Rückstände und           sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter\nsonstige Materialien aus Arbeiten nach § 11        Halbsatz tätig sind, mit deren schriftlichem Einver-\nAbs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen       ständnis durch. Es wird entweder eine umfassende\nsind, insbesondere dass und auf welche             Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erwei-\nWeise radioaktive Verunreinigungen durch           terte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder\nsolche Rückstände oder sonstige Materiali-         eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-\nen zu entfernen sind,“.                            rie 3) durchgeführt.\ng) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a                   (2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die\neingefügt:                                                zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hin-\nsichtlich der Überprüfungskategorien und unter\n„10a. dass die zuständigen Behörden Personen              Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffe-\nund Organisationen zu Sachverständigen             nen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbe-\nbehördlich bestimmen können,“.                     reichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, ins-\nh) In Nummer 11 werden nach den Worten „Kennt-                besondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe\nnisse und Fähigkeiten“ ein Komma sowie die                sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätz-\nWorte „insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung,         lich unter Berücksichtigung von Verpackung und\nEignung, Einweisung in die Sachverständi-                 Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:\ngentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonsti-         1. Prüfung der Identität des Betroffenen,\nger Voraussetzungen und Pflichten“, und nach den\nWorten „der in § 20 genannten Sachverständigen“           2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt,\ndie Worte „und der Personen, die als behördlich               den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und\nbestimmte Sachverständige nach einer auf Grund                der Länder sowie den Nachrichtendiensten des\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung                   Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die\ntätig werden“, eingefügt.                                     Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen\nErkenntnissen,\ni) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die\n„12.   welche Anforderungen an die erforderliche              Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-\nFachkunde oder an die notwendigen Kennt-               maligen Deutschen Demokratischen Republik zur\nnisse der Personen zu stellen sind, die beim           Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen\nUmgang mit oder bei der Beförderung von                Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-\nradioaktiven Stoffen sowie bei der Errich-             heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokrati-\ntung und dem Betrieb von Anlagen nach                  schen Republik, wenn der Betroffene vor dem\nden §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz            1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte\nund § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei der Stilllegung         für eine solche Tätigkeit vorliegen,\noder dem Abbau von Anlagen oder von                4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus\nAnlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder              dem Bundeszentralregister oder\nden sicheren Einschluss oder damit zusam-\nmenhängende Tätigkeiten ausüben, welche                b) Einholung eines Führungszeugnisses für Be-\nNachweise hierüber zu erbringen sind                       hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-\nund auf welche Weise die nach den §§ 23                    registergesetzes.\nund 24 zuständigen Genehmigungs- und                  (3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an\nAufsichtsbehörden das Vorliegen der erfor-         der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zustän-\nderlichen Fachkunde oder der notwendigen           dige Behörde eine oder mehrere Anfragen der\nKenntnisse prüfen, welche Anforderungen            nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen\nan die Anerkennung von Lehrgängen bei der          sowie zusätzlich\nErbringung des Fachkundenachweises zu\n1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,\nstellen sind und inwieweit die Personen in\nbestimmten Abständen an einem anerkann-            2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten\nten Lehrgang teilzunehmen haben,“.                     beiziehen,\n3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigun-\n5. § 12b wird wie folgt gefasst:                                     gen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge\naus dem Verkehrszentralregister einholen.\n„§ 12b\n(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen\nÜberprüfung der Zuverlässigkeit von                 Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der ein-\nPersonen zum Schutz gegen Entwendung                   geholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit\noder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe           bestehen.\n(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die                (5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen\nzu einer Entwendung oder einer erheblichen Freiset-           Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zustän-\nzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die            digen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000                   639\nchert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuver-               von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages fest-\nlässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an             gesetzt werden.“\nandere Stellen übermittelt werden. Die zuständige\nBehörde unterrichtet den Antragsteller über das            8. § 23 wird wie folgt geändert:\nErgebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem\nErgebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfest-               aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen\nstellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Be-                   und ein Komma eingefügt.\nhörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe\nbb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch\nvon Gründen mit.\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 7\n(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere                     und 8 angefügt:\nZuordnung zu den Überprüfungskategorien nach\n„7. die Einrichtung und Führung eines Regis-\nMaßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist,\nters für Ethikkommission im Sinne von\nin der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzel-\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrie-\nheiten der Erhebung sowie die Lösungsfristen werden\nrung und den Widerruf der Registrierung,\nin einer Rechtsverordnung geregelt.“\n8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentli-\n6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die                            chung von diagnostischen Referenzwer-\nBeförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-                          ten, die Ermittlung der medizinischen\nrichtungen“ durch die Worte „ , die Beförderung dieser                       Strahlenexposition von Personen und die\nStoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der                               dazu jeweils erforderlichen Erhebungen\nzweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die                           auf Grund einer Verordnung nach § 12\nAktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen                        Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b.“\nnach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsver-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbei-\n„(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt\nten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.\nwerden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz\nzuständig ist für\n7. § 21 wird wie folgt geändert:\n1. die Genehmigung für die Anwendung radioakti-\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „soweit                    ver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-\nes nach § 23 zuständig ist“ ein Komma gesetzt und                  schen in der medizinischen Forschung,\ndie Worte „und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-\nweit es nach § 23b zuständig ist“ eingefügt.                   2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten\noder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                   Nr. 3 bezeichneten Art.“\n„(1a) In den Fällen\n9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:\n1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in\nAbsatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern                                       „§ 23b\nder Betroffene dies zu vertreten hat und nicht                 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes\nbereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,\nDas Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Über-\n2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme               wachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses\neiner in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten\naus anderen Gründen als wegen Unzuständig-             Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen\nkeit der Behörde,                                      von Personen durch kosmische Strahlung beim\n3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornah-              Betrieb von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind\nme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshand-            für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Ge-\nlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,           schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-\njedoch vor deren Beendigung,                           gung betrieben werden, dieses Ministerium oder die\nvon ihm bezeichneten Dienststellen zuständig.“\n4. der vollständigen oder teilweisen Zurückwei-\nsung oder der Zurücknahme eines Wider-\nspruchs gegen                                     10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\na) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung             „(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeri-\noder                                               ums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1\nund 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses\nb) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der            Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten\nnach Absatz 3 erlassenen Rechtsverord-             Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntech-\nnung festgesetzte Kostenentscheidung               nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi-\nwerden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den              gen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt\nFällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis         auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völker-\nzur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzen-           rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-\nden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis           land aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.“\nzur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshand-\nlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen         11. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die\ndes Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe                Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.","640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\n12. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                     3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „radioaktiver Stoffe                                      „§ 5a\nam“ durch die Worte „von radioaktiven Stoffen\nKosten der staatlichen Verwahrung\noder Beschleunigern an“ ersetzt.\n(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „des radioakti-\nKernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt\nven Stoffes“ die Worte „oder des Beschleunigers“\neingefügt und die Worte „der radioaktiven Stoffe“        1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand\ngestrichen.                                                  oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine\ndauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie\n13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 21b                 Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen\nAbs. 3“ durch die Angabe „ , § 21b Abs. 3 und § 23               Monat 200 bis 15 000 Deutsche Mark,\nAbs. 3“ ersetzt.\n2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder\nBehälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft\n14. § 58 wird wie folgt gefasst:\nsichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung\n„§ 58                                 ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis\nÜbergangsvorschrift                           6 000 Deutsche Mark,\n§ 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000             je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der\nanhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so-              Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genom-\nweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits            men wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene\nfestgesetzt sind.“                                           Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des\nBehälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrenn-\nstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gege-\nArtikel 2                              benenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen\nSicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Qua-\nÄnderung des Gesetzes\ndratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Abliefe-\nüber die Einrichtung eines\nrer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in\nBundesamtes für Strahlenschutz\nAnspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für\nDas Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für          die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu\nStrahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),            berechnen.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998\n(BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:                          (2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kern-\nbrennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden,\nNach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:                           gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrenn-\nstoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch\n„§ 4                                genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrenn-\nKosten                               stoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären.\nWerden von verschiedenen Ablieferern abgegebene\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nKernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam ver-\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf\nwahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erheben-\nGrund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strah-\nde Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in\nlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsver-\nAnspruch genommenen Rauminhalts zu dem Raumin-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhe-\nhalt des gesamten Behälters zu berechnen.\nbung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von\nAuslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rah-                 (3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nmensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz fin-            ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des\ndet Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes               Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für\noder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen                 die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitge-\nRechtsverordnung bleiben unberührt.“                             hend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe\nentstanden ist.\n(4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jah-\nArtikel 3                              res, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende\nÄnderung der                             Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der\nKostenverordnung zum Atomgesetz                        Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufe\neines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht,\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-\ndie vorhersehbar während des gesamten Jahres in\nzember 1981 (BGBl. I S. 1457; 1982 I S. 562), geändert\nfeststehender Höhe entstehen, können zur Deckung\ndurch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I\ndieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines\nS. 2078), wird wie folgt geändert:\njeden Monats erhoben werden.“\n1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.\nArtikel 4\n2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n„Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen\nkönnen abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben              Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenver-\nwerden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestset-        ordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächti-\nzung zu verrechnen sind.“                                 gung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000                 641\nArtikel 5                          an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12\nInkrafttreten                         Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlas-\nsene Rechtsverordnung in Kraft tritt.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1,\n7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb            (3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vor-\nund Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft.              schriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundes-\n(2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a      ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDoppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft,     im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}