{"id":"bgbl1-2000-20-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":20,"date":"2000-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (15. WSGÄndG)","law_date":"2000-05-01T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["628               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\nFünfzehntes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\n(15. WSGÄndG)\nVom 1. Mai 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die\nbesondere Vergütung bei einer Unterbrechung der\nanspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt\nArtikel 1                               im Falle\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                  1. eines Erholungsurlaubs,\nmachung vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105), zuletzt             2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der\ngeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I                  Geld- und Sachbezüge,\nS. 1308), wird wie folgt geändert:                                3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\n4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\n1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“             Dienst,\neingefügt.\n5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\n2. Nach § 8f wird folgender neuer § 8g eingefügt:                 6. einer Dienstreise.\n„§ 8g                                In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere\nVergütung nur bis zum Ende des Monats weiterge-\nBesondere Vergütung                          währt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.\n(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit                (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit\nbestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbun-               oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem\ndenen Belastungen eine besondere Vergütung nach                Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs-\nMaßgabe der Anlage 2.                                          gesetzes.“\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der\ntatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit       3. In § 10 wird das Wort „Bundesminister“ durch das Wort\nderen Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für               „Bundesministerium“ ersetzt.\neinen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise\nAbgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil            4. In der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird nach dem Wort „An-\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.               lage“ die Zahl „1“ eingefügt.\n5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 8g Abs. 1)\n1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet\nwerden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften              118,15 Deutsche Mark monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                      78,75 Deutsche Mark monatlich,\n3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5          78,75 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwen-\ndet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 3,95 Deutsche Mark\ntäglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwen-\ndet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990\n(BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in\nSeehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als\nzehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindes-\ntens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird\n1. südlich durch die Linie Dover – Calais,\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000                  629\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und\nder nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle\nKalendertage gewährt.\n(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst\nleistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die\nDauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.\n(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte ver-\nwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 337,50 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 151,90 Deutsche\nMark monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.\n(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen\nBordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander\nfolgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 11,25 Deut-\nsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf\nStunden gilt als voller Kalendertag.\n3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften               33,75 Deutsche Mark monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                      22,50 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,\nohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 1,15 Deutsche Mark täglich;\nsie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller\nKalendertag.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der\nBundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverord-\nnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die\nDauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf\nBinnengewässern.\n(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst\nleistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die beson-\ndere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4\nerfüllt sind.\n(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n4. Kampfschwimmer und Minentaucher\n(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher ver-\nwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine\nbesondere Vergütung in Höhe von 270 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.\n5. Fliegendes Personal\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung\n1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als stän-\ndige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den\nfliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder\nGüteprüfdienst,\n2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie\nfür die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen\nvon Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),","630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000\n3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-\nanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufen-\nden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten\nund von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1.     für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von\nStrahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der\nErlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen                      450 Deutsche Mark monatlich,\n2.     für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von\nsonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der\nErlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen                           360 Deutsche Mark monatlich,\n3.     für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Ein-\nsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen                     285 Deutsche Mark monatlich,\n4.     für Lufttransportbegleiter                                                   150 Deutsche Mark monatlich,\n5.     für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe                                  180 Deutsche Mark monatlich,\n6.     für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden\nKalendermonat                                                                135 Deutsche Mark monatlich.\nWerden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens\nfünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für\njeden fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 8g Abs. 3 findet keine Anwen-\ndung.\n6. Fallschirmspringer\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie\n1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in\neinem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen\neinschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder\n2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.\nDie Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatz-\nerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. 168,75 Deutsche Mark monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,\n2. 56,25 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer\noder Minentaucher zusteht,\n3. 140,65 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer\nzusteht .\n7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst\n(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienst-\nstellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen\nBelastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder\n3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von\nLuftfahrzeugen\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-\npersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.\n(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den\nim Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs-\noder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei\nPlatzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flug-\nbewegungen zugrunde zu legen.\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit\ndes Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe\ngewährt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000                              631\nBelastungs-       Flugsicherungskontrollpersonal,               Aufsichtspersonal              Flugabfertigungspersonal,\nwert            Betriebspersonal des Radar-        (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit-       übriges Betriebspersonal\nGruppe         führungsdienstes mit Radarleit-           Stabsoffiziere mit Radar-          des Radarführungsdienstes\nJagdlizenz und/oder Luftlagelizenz              führungslizenz)\nHöhe der besonderen Vergütung        Höhe der besonderen Vergütung        Höhe der besonderen Vergütung\n1 001–2 000             120 Deutsche Mark                   112,50 Deutsche Mark                  45 Deutsche Mark\nI\n2 001–4 500             150 Deutsche Mark                   112,50 Deutsche Mark                  60 Deutsche Mark\nII\n4 501–7 000             180 Deutsche Mark                   112,50 Deutsche Mark                  75 Deutsche Mark\nIII\nmehr als 7 000            210 Deutsche Mark                   112,50 Deutsche Mark                  90 Deutsche Mark\nIV\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-\nstellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten\nTruppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils\nnach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.\n(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.\n8. Bergführer\nSoldaten, die\n1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer\nder Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder\n2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 84,40 Deutsche Mark monatlich.“\nArtikel 2                                                               Artikel 3\nNeubekanntmachungserlaubnis                                 Artikel 1 dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den                     in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Ver-\nWortlaut des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Januar 1999               kündung in Kraft.\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Verteidigung\nScharping\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n"]}