{"id":"bgbl1-2000-2-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":2,"date":"2000-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung)","law_date":"2000-01-12T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000                  27\nVerordnung\nzur Durchführung der Zusatzabgabenregelung\n(Zusatzabgabenverordnung)\nVom 12. Januar 2000\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2                                        §3\nSatz 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des                                Zuständigkeit\n§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des\n§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung          ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geän-        § 2 genannten Rechtsakte die Bundesfinanzverwaltung\ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I     und in deren Auftrag der Käufer, soweit er nach Maßgabe\nS. 656), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-      dieser Verordnung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig.\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für                                   Abschnitt 2\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                                Milchanlieferung\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-\nschaft und Technologie:\n§4\nGrundsatz\nAbschnitt 1                               Im Falle des § 2 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milch-\nAllgemeine Vorschriften                      erzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen erho-\nben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine\n§1                                Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung sei-\nnes Referenzfettgehaltes überschreiten.\nZweck der Verordnung\nIm Hinblick auf das nach Artikel 3 der Verordnung (EG)                                     §5\nNr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer\nZusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73)             (1) Die Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeu-\nmögliche Auslaufen der Zusatzabgabenregelung soll              gers entspricht mit Beginn des 1. April 2000 der ihm mit\ndurch die nachfolgenden Vorschriften zur Stärkung der          Ablauf des 31. März 2000 nach der Milch-Garantiemen-\nWettbewerbsfähigkeit der Milcherzeuger beigetragen             gen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nwerden.                                                        vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), zu-\n§2                                stehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Dies gilt auch\nfür die nach § 16b der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nAnwendungsbereich                          in der in Satz 1 genannten Fassung bis zum Ablauf des\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     31. März 2000 vorläufig zugeteilten Anlieferungs-Refe-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission            renzmengen.\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ab-              (2) Anlieferungs-Referenzmengen, deren Nutzungs-\ngaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von        überlassung nach § 7a der Milch-Garantiemengen-Ver-\nReferenzmengen im Rahmen der nationalen Garantie-              ordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung mit\nmengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat,       Ablauf des 31. März 2000 endet, sind dem überlassenden\ndie er                                                         Milcherzeuger zugeordnet.\n1. an einen Käufer liefert oder                                   (3) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-\n2. unmittelbar an den Verbraucher verkauft.                    menge nach Absatz 1 gilt § 18 entsprechend.","28               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000\n§6                               (4) Für die flächenungebundene Übertragung von An-\nVerteilung von Anlieferungs-                 lieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 und 3\nReferenzmengen durch die Länder                  gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-\nVerordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung\nDen Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe des        sowie die Anlage zur Zusatzabgabenverordnung entspre-\nArtikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92      chend.\ndes Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung\neiner Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 405            (5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99     nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 kann nur\ndes Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 73)         sein, wer entweder selbst oder durch seinen Ehegatten\ngeändert worden ist, die zu ihren Gunsten auf Grund bun-     Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder,\ndesrechtlicher Vorschriften oder landesrechtlicher Vor-      belegt durch objektive betriebsbezogene Maßnahmen,\nschriften, die auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung      mit der Milchlieferung beginnt; das gilt nicht im Falle des\nberuhen, eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen            Übergangs im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder\nzur Verfügung; die Verteilung darf nur mit Wirkung vom       vorweggenommenen Erbfolge und im Falle der Rück-\nBeginn des Zwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem           gewähr einer Pachtsache nach Absatz 2.\nZwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anliefe-\nrungs-Referenzmenge eingezogen worden ist. Im Falle                                       §8\ndes § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die in Satz 1 bezeichneten\nAnlieferungs-Referenzmengen den nach § 8 gebildeten                             Regulierte entgeltliche\nVerkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung         Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen\ngestellt; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht.          (1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen\nnach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7\n§7                            Abs. 2 und 3, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2\nNeuordnung des Übertragungssystems                  sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maß-\ngabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April,\n(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich\n1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Über-\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen\ntragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Okto-\noder übertragen werden; sie können flächenungebunden\nber auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt\nnicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechts-\nals Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werk-\ngeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen\nwerden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächen-          tag. Für den 17. Zwölfmonatszeitraum sind abweichend\nungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie            von Satz 1 Übertragungstermine der 30. Oktober 2000\nder §§ 8 bis 11 übertragen werden und im Wege der ge-        und der 31. Januar 2001.\nsetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erb-             (2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes\nfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen             Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein;\nwerden.                                                      die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet\n(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige Pro-  mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflicht-\nduktionseinheit weiter für die Milcherzeugung bewirt-        gemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zuge-\nschaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages     lassen werden, wenn\noder eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechts-        1. sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche\nfolgen übergeben, überlassen oder zurückgewährt, kön-            Berufsverbände oder Organisationen sind und\nnen die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der\ndem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenz-            2. gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Beden-\nmenge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich        ken bestehen.\nvereinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach         Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beauf-\nSatz 1 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor         sichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für\nAblauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgen-       den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt\nden Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen,        sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder,\nso wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve      so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den\ndes Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergeben-      zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen\nden oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Be-         erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.\nrechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Über-\ntragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Ver-          (3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb\nkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsberei-\nAnlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können bei be-        che übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil\nsonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2 absehen.          der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenz-\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn ein gesamter Betrieb oder     menge, der\nTeile eines Betriebs zwischen Verwandten in gerader Linie    1. frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr\noder Ehegatten übergeben, überlassen oder zurückge-              nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der\nwährt werden.                                                    in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung,\n(3) Sofern eine Gesellschaft, die am 31. März 2000\n2. im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als\nbestanden hat, aufgelöst wird oder einzelne Mitglieder aus\ndem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht\neiner solchen Gesellschaft ausscheiden, können die Anlie-\nbeliefert worden ist und\nferungs-Referenzmengen nach den für die Gesellschaft\ngeltenden Bestimmungen flächenlos und unmittelbar auf        3. nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird\ndie ausscheidenden Mitglieder übertragen werden.                 oder worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000                   29\nAnbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht               (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt für den Nachfrager von\nsein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalen-          Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entspre-\nderjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen er-          chend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende\nworben hat.                                                    Angaben enthalten muss:\n1. die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenz-\n§9                                    menge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom\nVerfahren vor Gleichgewichtspreisermittlung                  Hundert,\n(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen            2. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert\nreicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungs-           bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenz-\nbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens            menge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit\nist,\n1. bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragun-\ngen zum 1. April eines Kalenderjahres,                     3. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-\nfrager liefert, sowie\n2. bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragun-\ngen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,                      4. die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.\n3. bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertra-        Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische unbe-\ngungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres                dingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts\noder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus\nein schriftliches Angebot ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen,\nchend. Für den 17. Zwölfmonatszeitraum sind abwei-\ndie nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der\nchend von Satz 1 die Einreichungsfristen der 29. Septem-\nVerkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt\nber 2000 sowie der 29. Dezember 2000. Das Angebot\ndem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang sei-\nmuss mindestens folgende Angaben enthalten:\nnes Nachfragegebotes.\n1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenz-\nmenge,                                                        (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten kann im Bundesanzeiger ein für das\n2. den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anliefe-        Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbrin-\nrungs-Referenzmenge,                                       genden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt\n3. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert          machen.\nbezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenz-\nmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,                                      § 10\n4. – außer im Falle der Pachtrückgabe – Name und An-                          Gleichgewichtspreisermittlung\nschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt gelie-\n(1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegange-\nfert hat,\nnen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Ver-\n5. – im Falle der Pachtrückgabe – Name und Anschrift           kaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach jedem Über-\ndes Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat,     tragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Zu diesem\nund eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Über-        Zweck werden angebotene Anlieferungs-Referenzmen-\ngang berücksichtigt worden ist, sowie                      gen vom niedrigsten Angebotspreis ausgehend, nach-\n6. die Bankverbindung des Anbieters.                           gefragte Anlieferungs-Referenzmengen vom höchsten\nNachfragepreis ausgehend mengenmäßig summiert;\nDer Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein         dabei rechnet die Verkaufsstelle die angebotenen Anliefe-\nAngebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufs-          rungs-Referenzmengen auf einen Standardfettgehalt von\nstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind bei-          4 vom Hundert um. Die im Falle der Übertragung nach den\nzufügen:                                                       Absätzen 4 und 5, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 7\n1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen          vorzunehmenden Abzüge, die von der zu übertragenden\nnach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gegeben sind; maßgeblich      Anlieferungs-Referenzmenge vor Umrechnung auf den\nfür den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das     in Satz 2 genannten Standardfettgehalt zu berechnen\nMonatsende, welches dem Datum der Erstellung des           sind, sind bei der Aufsummierung der Angebote heraus-\nNachweises vorangeht,                                      zurechnen.\n2. ein Nachweis der zuständigen Landesstelle,                     (2) Der Gleichgewichtspreis ist der Preis, zu dem die\nSumme der angebotenen und nachgefragten Anliefe-\na) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2\nrungs-Referenzmengen deckungsgleich ist oder zu dem\nNr. 1 und 3 und Satz 3 gegeben sind; § 7 Abs. 2a\ndie aufsummierten Mengen die geringste Differenz auf-\nSatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verord-\nweisen. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis\nnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung\nist entsprechend weiter anzuwenden sowie               1. angebotenen Mengen die zum Gleichgewichtspreis\nnachgefragten Mengen (Angebotsüberhang) oder\nb) ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein\nEinzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3         2. nachgefragten Mengen die zum Gleichgewichtspreis\nSatz 7 zu erfolgen hat.                                    angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang),\nDie Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in § 10      werden die Überhänge durch lineare Kürzungen ausge-\nAbs. 1 Satz 2 genannten Standardfettgehalt umgerech-           glichen. Im Falle von Satz 2 Nr. 2 erfolgt anstelle von Kür-\nnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich            zungen ganz oder teilweise ein Ausgleich der Mengen\nmit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes           über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach\nmit.                                                           § 6 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Der","30               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000\nAusgleich erfolgt durch kostenlose lineare Verteilung der    und bestätigt dies dem Anbieter, dem für den Betrieb des\nAnlieferungs-Referenzmengen bis in Höhe der nach             Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle\nSatz 2 ansonsten vorzunehmenden Kürzungen.                   sowie der zuständigen Landesstelle.\n(3) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren         (3) Die Verkaufsstelle teilt dem nach § 10 Abs. 3 zum\ngeforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem          Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis,\nGleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis      die Höhe der an ihn nach Satz 3 zu übertragenden Anliefe-\nnach dem Verfahren des § 11 an Nachfrager, deren ge-         rungs-Referenzmenge zum Standardfettgehalt von 4 vom\nbotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleich-         Hundert sowie den zu zahlenden Betrag mit. Der Nach-\ngewichtspreis ist, übertragen. Die Übertragung der Anlie-    frager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von\nferungs-Referenzmenge erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2      14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 an die\ngenannten Standardfettgehalt.                                Verkaufsstelle. Nach Eingang des zu zahlenden Betrages\nsowie nach Vorliegen sämtlicher der in Absatz 2 genann-\n(4) Werden Anlieferungs-Referenzmengen nach den\nten Bestätigungen der Neuberechnung je Übertragungs-\n§§ 8 bis 11 übertragen, so wird bei jeder Übertragung\ntermin bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle dem\n5 vom Hundert der zu übertragenden Anlieferungs-Refe-\nNachfrager sowie der zuständigen Landesstelle mit, in\nrenzmenge zugunsten der Landesreserve eingezogen.\nwelcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf ihn über-\n(5) Soweit Anbieter, deren Angebot bei einem Über-        tragen werden. Nach Vorlage dieser Mitteilung durch den\ntragungstermin, beginnend mit dem 1. April 2001, den         Nachfrager berechnet der für ihn zuständige Käufer die\nGleichgewichtspreis um mindestens 20 vom Hundert             Anlieferungs-Referenzmenge und den Referenzfettgehalt\nüberschritten hat, diese Anlieferungs-Referenzmengen         des Nachfragers neu. Der Käufer teilt die Neuberechnung\nbei späteren Übertragungsterminen übertragen, wird zu-       innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministe-\nsätzlich zu dem in Absatz 4 genannten Abzug folgender        rium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Nach-\nTeil der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge         frager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen\nzugunsten der Landesreserve eingezogen:                      Hauptzollamt mit. Die Verkaufsstelle überweist an die\n1. beim nächsten Übertragungstermin 5 vom Hundert der        nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter inner-\nhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge nach\nzu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge und\nSatz 2 den für die übertragene Anlieferungs-Referenz-\n2. beim übernächsten und jedem folgenden Übertra-            menge zu zahlenden Betrag.\ngungstermin 10 vom Hundert der zu übertragenden\nAnlieferungs-Referenzmenge.                                 (4) Die Verkaufsstelle informiert die nach § 10 Abs. 3\nnicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager.\nSatz 1 gilt nicht für Mengen, die nach Absatz 2 Satz 2 bei\nVorliegen eines Angebotsüberhanges gekürzt worden               (5) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach der in\nsind.                                                        § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise\nbekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor dem in Satz 1\n(6) Die Abzüge nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen         genannten Zeitpunkt Stillschweigen über den Inhalt der\nzugunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Be-        bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote\ntriebssitz des Übertragenden befindet; die Berechnung        sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.\nerfolgt durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle.\n§ 12\n§ 11\nBehandlung laufender Pachtverträge\nVerfahren\nnach Gleichgewichtspreisermittlung                   (1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen\nnach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in\n(1) Die Verkaufsstelle teilt unverzüglich nach Ermittlung § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung betreffen und vor\ndes Gleichgewichtspreises nach § 10 Abs. 1                   dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können\n1. dem nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen An-              unbeschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bishe-\nbieter,                                                  rigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt\nauch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für\n2. der für den jeweiligen Anbieter zuständigen Landes-\ndie in § 7 Abs. 2 Satz 5 genannten Personen.\nstelle sowie\n3. – außer im Falle der Pachtrückgabe – dem Käufer, an          (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit\nden der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,        Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden,\ngehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen\nfolgendes mit:                                               nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der\n1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenz-      Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1\nmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 1 Satz 2 genann-     Satz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der\nten Standardfettgehalt sowie auf den Referenzfett-       Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewähr-\ngehalt des Anbieters,                                    ten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Reserve\ndes Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt,\n2. die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und 5 sowie § 12  eingezogen werden. Erfolgt der Abzug nach Satz 1, gilt\nAbs. 3 Satz 7 einzuziehende Anlieferungs-Referenz-       § 10 Abs. 4 bei der Übertragung durch den Verpächter\nmenge sowie                                              nicht.\n3. den Gleichgewichtspreis.\n(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2\n(2) Der für den in Absatz 1 genannten Anbieter zuständi-  bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren\nge Käufer nimmt innerhalb von 21 Tagen eine Neuberech-       sind, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende\nnung der Anlieferungs-Referenzmenge des Anbieters vor        Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000                                      31\neines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu über-         2. seine Anlieferungs-Referenzmenge oder Teile davon\nnehmen (Übernahmerecht); dies gilt nicht, wenn der Päch-          nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 übertragen hat,\nter den Pachtvertrag kündigt. Das Übernahmerecht wird\nerteilt das zuständige Hauptzollamt dem Erzeuger über\nwirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber\ndie Einziehung einen Bescheid; eine Durchschrift des\nnachweist, dass er den in Satz 3, auch in Verbindung mit\nBescheides erhält im Falle der Einziehung von Anliefe-\nSatz 4 genannten Betrag geleistet hat. Bei Übernahme der\nrungs-Referenzmengen der Käufer.\nAnlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet,\ndem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung             (3) Dem Erzeuger wird auf schriftlichen Antrag, der an\ndes Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 vom          das zuständige Hauptzollamt zu richten ist, die ein-\nHundert des Gleichgewichtspreises, der an dem dem            gezogene Anlieferungs-Referenzmenge wieder zugeteilt,\nZeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertra-            wenn er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach\ngungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen. Sofern sich     Erteilung des Bescheides nach Absatz 2 wieder Milch\nVerpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die         oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder unmit-\nAnlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren         telbar an Verbraucher verkauft. Die in Satz 1 genannte\nPreis übernehmen. Für Anlieferungs-Referenzmengen, die       Frist kann, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten\nbis zum 30. Oktober 2000 zurückgewährt worden sind, gilt     erforderlich ist, durch das zuständige Hauptzollamt ver-\nals Übertragungstermin der 30. Oktober 2000. Macht der       längert werden.\nPächter von seinem Übernahmerecht Gebrauch, erfolgt\nkein Abzug nach Absatz 2. Überträgt oder überlässt der                                             § 14\nPächter die nach Satz 3 oder Satz 4 übernommenen An-\nZuteilung nicht\nlieferungs-Referenzmengen ganz oder teilweise vor dem\ngenutzter Anlieferungs-Referenzmengen\nAblauf des dritten der Übernahme folgenden Zwölf-\nmonatszeitraumes, so werden 33 vom Hundert der An-              (1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die\nlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes,         im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden\nin dem sich sein Betriebssitz befindet, eingezogen; die      sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren\nBerechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der         Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenz-\nÜbertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte        menge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen. Die\nVerkaufsstelle.                                              Zuteilung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenz-\nmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgen-\n(4) Der Abzug nach Absatz 2 und das Übernahmerecht        der Berechnungsformel:\nnach Absatz 3 gelten nicht, wenn\nSumme der Unterlieferungen u Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers\n1. Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpäch-\nSumme der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.\nter zurückgewährt werden,\n2. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird, oder               Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in § 2 ge-\nnannten Rechtsakten in Verbindung mit § 13 eingezogen\n3. der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im            worden sind, dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt werden.\nWege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder    Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz-\ndie in § 7 Abs. 2 Satz 5 genannten Personen nachwei-     ten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die\nsen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge      über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er-\nfür die eigene Milcherzeugung benötigen.                 folgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zugunsten\nAbweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach           der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, dass die\nAbsatz 2 für zurückzugewährende Anlieferungs-Refe-           Summe der Unterlieferungen die Summe der Überliefe-\nrenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch            rungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der\nden Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren         Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des Satzes 1. Auf\nund die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milch-        Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3\nerzeugung benötigt; es sei denn, es liegt ein Fall beson-    genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der\nderer Härte vor.                                             Verrechnung nach Satz 4 anzuwenden.\n(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von\n§ 13                            Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden\nkonnten, können auch über den Bereich eines Käufers\nEinziehung                          hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-\nvon Anlieferungs-Referenzmengen                  rechnung nach Satz 1 erfolgt im Verhältnis der Summe der\n(1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen   Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für\nHauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-        den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt\nmonatszeitraumes die Erzeuger mit, die ihre Anlieferungs-    dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1\nReferenzmenge während des gesamten vorangegange-             genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Refe-\nnen Zwölfmonatszeitraumes nicht genutzt haben.               renzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz,\nnach diesem Absatz zugeteilt werden können. Absatz 1\n(2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach den in        Satz 7 gilt entsprechend.\n§ 2 genannten Rechtsakten deswegen zugunsten der\nReserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des\nErzeugers befindet, eingezogen werden, weil der Inhaber                                            § 15\nder Anlieferungs-Referenzmenge                                         Beförderung in andere Mitgliedstaaten\n1. weder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer            Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition\ngeliefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft hat   0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der\nnoch                                                     Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs","32               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000\naus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der               (4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der\nEuropäischen Gemeinschaften sind Rechnungen, Liefer-         bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass\nscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare         er den Wechsel berücksichtigt.\nBelege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben             (5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei\nenthalten müssen:                                            der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur\n1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,         berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen\n2. Menge der beförderten Ware,                               und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen.\nEr hat diese zehn Jahre aufzubewahren.\n3. Datum der Versendung sowie\n4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,                                     § 18\ndass die beförderte Ware nach den in § 2 genannten                             Neuberechnung\nRechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung                   der Anlieferungs-Referenzmenge\nerfasst ist.\n(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers\noder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenz-\n§ 16\nmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen\nZulassung des Käufers                      Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats\n(1) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 31. März 2000    nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt\naufnehmen, wird die in den in § 2 genannten Rechtsakten      gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den\nvorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist     Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.\nschriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zustän-      (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser\ndigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die      Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung\nin den in § 2 genannten Rechtsakten für die Erteilung der    vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die\nZulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen            Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen\nund Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Haupt-          Angaben mit.\nzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kon-         (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünsch-\ntrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die     te Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge ein-\nZulassung durch Bescheid. Zulassungen, die nach § 8a         schließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5            tes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb\nAbs. 1 Satz 1 genannten Fassung erteilt sind, gelten als     des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung\nZulassungen nach Satz 1 fort.                                durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung\n(2) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der    der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser\nzugelassen ist.                                              Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen\nLandesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder\n§ 17                            angegriffen werden.\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise                                            § 19\n(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von                          Erhebung der Abgabe\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-\nversehene Bescheinigung nachzuweisen,\nbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten\n1. in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Refe-        Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeit-\nrenzmengen – außer im Falle des § 10 Abs. 3 in Ver-      raum folgt. Für die nach den in § 2 genannten Rechtsakten\nbindung mit § 11 Abs. 3 – welche Anlieferungs-Refe-      vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzu-\nrenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem            rechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis\nMilcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn    und der nach den in § 2 genannten Rechtsakten maß-\nübergegangen sind,                                       gebende Fettgehalt zugrunde zu legen.\n2. im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Refe-          (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine\nrenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem            Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käu-\nMilcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er         fer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anliefe-\nübernommen hat,                                          rungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen\n3. im Falle des § 6 – außer im Falle des § 10 Abs. 2         als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten;\nSatz 3 –, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Refe-    der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen\nrenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.                Sicherheit abwenden.\n(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung         (3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\noder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder            zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf\neines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge auf     jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über\nden neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landesstelle   1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anliefe-\ndem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit          rungs-Referenzmengen, wobei die nach den in § 2\nGründen versehene Bescheinigung aus.                             genannten Rechtsakten in Verbindung mit § 13 ein-\n(3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der       gezogenen Anlieferungs-Referenzmengen gesondert\nMilcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem        auszuweisen sind,\nKäufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-      2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den\nReferenzmenge bisher geltend gemacht wurde, bestäti-             Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung,\ngen zu lassen, dass er den Übergang berücksichtigt.              getrennt nach Anlieferungen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000                  33\na) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen                                   Abschnitt 3\nund\nDirektverkauf\nb) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen\nerfolgt sind.                                                                          § 21\n(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb                                    Grundsatz\nzuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten              Im Falle von § 2 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem Milch-\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-          erzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im\nanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden           Sinne der in § 2 genannten Rechtsakte unmittelbar an Ver-\nMilcherzeuger folgende Daten enthält:                         braucher verkauft werden und die seine Direktverkaufs-\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                     Referenzmenge überschreiten.\n2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfett-\ngehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt                                        § 22\nsind,                                                                   Direktverkaufs-Referenzmenge\n3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des               (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge des Milcherzeu-\nFettgehaltes,                                             gers, der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-\n4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-       braucher verkauft (Direktverkäufer), entspricht mit Beginn\nminderung der Anlieferungsmenge,                          des 1. April 2000 der ihm mit Ablauf des 31. März 2000\nzustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge.\n5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anliefe-\n(2) Die §§ 7, 12, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-\nrungs-Referenzmenge,\nReferenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass\n6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach       eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.\n§ 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenz-\nmengen sowie                                                                           § 23\n7. den Abgabebetrag.                                                                Aufzeichnungs-\nDer Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen,                        und Aufbewahrungspflichten\ndas mindestens folgende Angaben enthalten muss:                  Der Direktverkäufer hat\n1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-          1. täglich Aufzeichnungen über die erzeugten und direkt-\ngeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine           verkauften Mengen an Milch und Milcherzeugnissen\nDirektverkaufs-Referenzmenge verfügen,                        vorzunehmen und\n2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2        2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich\nAnlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind,            auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des\nsowie die Summe der insoweit zugeteilten Anliefe-             sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-\nrungs-Referenzmengen,                                         den Kalenderjahres aufzubewahren.\n3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie\n4. die Summe der abzuführenden Abgaben.                                                    § 24\nErhebung der Abgabe\nDas Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck-\nblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein           Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für\nMuster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden.         seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 2\ngenannten Rechtsakten abzugeben hat, muss dem vom\n(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten\nBundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Muster\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bun-\nentsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenz-\ndeskasse Hamburg abzuführen.\nmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktver-\nkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt\n§ 20                              entsprechend. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse\nMehrere Käufer                          Hamburg abzuführen.\n(1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-\nnisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den                                  Abschnitt 4\nKäufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung ob-\nliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger                   Schluss- und Übergangsvorschriften\nhat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unter-\nrichten.                                                                                   § 25\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm                       Äquivalenzmengen für Käse\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-          Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie\ngen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an           folgt festgesetzt:\nandere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-\nschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der         Hartkäse                                           12,20 kg\nMilcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche          Schnittkäse                   bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg\nBelege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur\nVerfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüg-      Schnittkäse                    ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg\nlich auszustellen.                                            Halbfester Schnittkäse        bis 45 % Fett i. Tr.  8,90 kg","34               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000\nHalbfester Schnittkäse        ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg    tischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit\nWeichkäse                    bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg    den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die\nzuständige Stelle verlangt.\nWeichkäse                     ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg\n(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden\nFrischkäse                   bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg    Übertragungstermin Aufzeichnungen über\nFrischkäse                    ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.   1. sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfrage-\nFür die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätz-          gebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorge-\nlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengen-           sehenen Angaben,\nberechnung.                                                  2. die nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter\nund Nachfrager einschließlich der nach § 11 Abs. 1\n§ 26                                 und 3 gemachten Angaben,\nAnpassung der Referenzmengen                    3. über die nach § 10 Abs. 3 nicht zum Zuge gekomme-\n(1) Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich          nen Anbieter und Nachfrager,\nabzeichnet, dass die der Bundesrepublik Deutschland          4. die nach § 10 Abs. 1 und 2 erfolgte Gleichgewichts-\ndurch die in § 2 genannten Rechtsakte zugewiesene                preisermittlung,\nGesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.\n5. die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 vorgenommenen linearen\n(2) Anträge auf Umwandlung von Direktverkaufs-                Kürzungen und\nReferenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen nach\n6. die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 zugewiesenen An-\nArtikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nlieferungs-Referenzmengen.\nNr. 3950/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG              Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren;\nNr. L 160 S. 73), sind bei dem für den Betrieb des Milch-    die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nerzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätes-       Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige Ober-\ntens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen.      finanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle erhalten\nSatz 1 gilt für Anträge auf Umwandlung von Anlieferungs-     Durchschriften der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen.\nReferenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen mit\nder Maßgabe entsprechend, dass die Anträge bei dem für                                   § 28\nden Käufer zuständigen Hauptzollamt zu stellen sind. In\ndem Antrag sind anzugeben:                                                    Mitteilungen der Länder\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                       Die Länder teilen der vom Bundesministerium der\nFinanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-          Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes\nrenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-\nmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,               1. die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes\nvorhandenen Reserven,\n3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie\n2. die Höhe der nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und 5,\n4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun-          § 12 Abs. 2 und 3 Satz 7 eingezogenen Referenzmen-\ngen oder Direktverkäufen geführt haben.                      gen,\nDem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der          3. die Höhe der nach § 6 verteilten Referenzmengen,\nDirektverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung              getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungs-\ndes Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizu-           kriterium,\nfügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anliefe-\nrungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe-           mit.\nrenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung\nbeizufügen.                                                                             § 28a\n(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung                         Übergangsregelung\ndurch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-         Soweit Anlieferungs-Referenzmengen auf Grund an-\nReferenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder ver-         hängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung\nmindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn          für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die\nzuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Beschei-       bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung\ndes.                                                         weiter anzuwenden.\n§ 27                                                         § 29\nMitwirkungs-,                                          Übergangsvorschrift für\nDuldungs- und Aufzeichnungspflichten                            Milcherzeuger in dem in Artikel 3\n(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,                   des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nMilcherzeuger, Direktverkäufer und Verkaufsstellen den          (1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e\nzuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während       Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in\nder üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die    § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung eingezogenen Refe-\nin Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-          renzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3\nderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-          der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und     Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeit-\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-     raum fort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000                            35\n(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e               zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996\nAbs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in                (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in dieser\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung fort.                           Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen be-\nstimmt ist.\n§ 30\nAufhebung der\nMilch-Garantiemengen-Verordnung                                                             § 31\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                                           Inkrafttreten\nder Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586),                  Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Januar 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 2 und 3)\nÜbertragungsbereiche\n1. Baden-Württemberg\na) Regierungsbezirk Freiburg\nb) Regierungsbezirk Karlsruhe\nc) Regierungsbezirk Stuttgart\nd) Regierungsbezirk Tübingen\n2. Bayern\na) Regierungsbezirk Oberbayern\nb) Regierungsbezirk Niederbayern\nc) Regierungsbezirk Oberpfalz\nd) Regierungsbezirk Oberfranken\ne) Regierungsbezirk Mittelfranken\nf) Regierungsbezirk Unterfranken\ng) Regierungsbezirk Schwaben\n3. Brandenburg und Berlin\n4. Hessen\n5. Mecklenburg-Vorpommern\n6. Niedersachsen und Bremen\n7. Nordrhein-Westfalen\n8. Rheinland-Pfalz und Saarland\n9. Sachsen\n10. Sachsen-Anhalt\n11. Schleswig-Holstein und Hamburg\n12. Thüringen."]}