{"id":"bgbl1-2000-19-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":19,"date":"2000-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_19.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen","law_date":"2000-04-26T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":3,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                  603\nVerordnung\nzur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften\nbetreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)\nVom 26. April 2000\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                                                    Zweiter Abschnitt\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 23 Abs. 1 und des § 58a                                       Erweiterte Pflichten\nAbs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes               § 9 Sicherheitsbericht\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990              § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne\n(BGBl. I S. 880), von denen § 23 Abs. 1 zuletzt durch           § 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I\n§ 12 Sonstige Pflichten\nS. 3178) geändert worden ist, nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise,                                                                         Dritter Abschnitt\n– des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 3                                       Behördenpflichten\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung              § 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I\n§ 14 Berichtspflichten\nS. 880), von denen § 10 Abs. 10 zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498)              § 15 Domino-Effekt\ngeändert und § 48a Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes          § 16 Überwachungssystem\nvom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt\nworden ist, sowie                                                                            Dritter Teil\nVorschriften für bestimmte\n– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8                   genehmigungsbedürftige Anlagen nach\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-                   dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\nmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703):\n§ 17 Grundpflichten\n§ 18 Erweiterte Pflichten\nVierter Teil\nArtikel 1                                              Gemeinsame Vorschriften,\nSchlussvorschriften\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des                          § 19 Meldeverfahren\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                       § 20 Übergangsvorschriften\n(Störfall-Verordnung –– 12. BImSchV)                   § 21 Ordnungswidrigkeiten\nAnhang I\nInhaltsübersicht                                                Anwendbarkeit der Verordnung\nAnhang II\nErster Teil\nMindestangaben im Sicherheitsbericht\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                             Anhang III\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                 Grundsätze für das Konzept\nzur Verhinderung von Störfällen\nund das Sicherheitsmanagementsystem\nZweiter Teil\nVorschriften für Betriebsbereiche                                                      Anhang IV\nInformationen in den\nErster Abschnitt                                           Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\nGrundpflichten\nAnhang V\n§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten\nInformation der Öffentlichkeit\n§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen\n§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen                                         Anhang VI\n§ 6 Ergänzende Anforderungen                                                                      Meldungen\n§ 7 Anzeige                                                        Teil 1: Kriterien\n§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen                        Teil 2: Inhalte\nAnhang VII\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG    Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3\ndes Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren   Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2\nbei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997\nNr. L 10 S. 13).                                               Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b","604                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\nErster Teil                              bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist,\nAllgemeine Vorschriften                             dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen\nBetriebs anfallen;\n§1                              2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:\nAnwendungsbereich                             das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein\ngefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit da-\n(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit\nvon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle\nAusnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in\ngeratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen,\ndenen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die\nund zwar in Mengen, die die in Anhang I und Anhang VII\ndie in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen\ngenannten Mengenschwellen erreichen oder über-\nerreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in\nschreiten;\ndenen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die\ndie in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen            3. Störfall:\nerreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vor-            ein Ereignis, wie z.B. eine Emission, ein Brand oder\nschriften der §§ 9 bis 12.                                        eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem               Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem\nBetreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Ver-              unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder\nhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Aus-           in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage\nwirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12        ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder\nauch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich             außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu\nvorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5          einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach\ngenannten Mengenschwellen nicht erreichen.                        Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder\nmehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;\n(3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten\nfür genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-           4. ernste Gefahr:\nImmissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder            eine Gefahr, bei der\nnicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden            a) das Leben von Menschen bedroht wird oder\nMaßgaben:                                                            schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen\n1. In den Anlagen sind gefährliche Stoffe in Mengen                  von Menschen zu befürchten sind,\nvorhanden, die                                                b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\na) die in Anhang VII Teil 1 Spalte 4 oder                        beeinträchtigt werden kann oder\nb) die, soweit es sich um Anlagen nach Anhang VII             c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der\nTeil 3 handelt, in Anhang VII Teil 1 Spalte 6                Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-\noder sonstige Sachgüter geschädigt werden kön-\ngenannten Mengen erreichen oder überschreiten.\nnen, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes\n2. Die Vorschriften des § 18 gelten nur für Anlagen, die             oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beein-\nin Anhang VII Teil 2 genannt und in denen gefähr-                trächtigt würde;\nliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in An-\nhang VII Teil 1 Spalte 5 genannten Mengen erreichen       5. Stand der Sicherheitstechnik:\noder überschreiten.                                           der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nEinrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem               Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von\nBetreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach               Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen\nAbsatz 3 Nr. 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen         gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des\noder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist,          Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere\nPflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenn die                vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-\nAnlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in         weisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb\nAnhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen           erprobt worden sind.\nnicht erreicht werden.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4\nder Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefah-                             Zweiter Teil\nren und Tätigkeiten.                                                Vorschriften für Betriebsbereiche\n§2                                                    Erster Abschnitt\nBegriffsbestimmungen                                              Grundpflichten\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                            §3\n1. gefährliche Stoffe:                                                      Allgemeine Betreiberpflichten\nStoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I         (1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der\nund Anhang VII aufgeführt sind oder die dort fest-        möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\ngelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, End-    treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach\nprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischen-           anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften\nprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen,        bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                  605\n(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind                                       §6\n1. betriebliche Gefahrenquellen,                                               Ergänzende Anforderungen\n2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben                (1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3\noder Hochwasser, und                                        Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4\nund 5 genannten Anforderungen hinaus\n3. Eingriffe Unbefugter\n1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrele-\nzu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-\nvanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des\nquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-          Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht\nweise ausgeschlossen werden können.                                ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,\n(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen           2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand\nzu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering           der Technik durchzuführen,\nwie möglich zu halten.                                         3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-\n(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen               gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,\ndes Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheits-         4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-\ntechnik entsprechen.                                               sungen und durch Schulung des Personals Fehlver-\nhalten vorzubeugen.\n§4                                   (2) Befindet sich in einem Betriebsbereich eine ge-\nnehmigungsbedürftige Anlage – auch als Teil oder Neben-\nAnforderungen                           einrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen\nzur Verhinderung von Störfällen                  Anlage –, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1\nDer Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1      Buchstabe b erfüllt, hat der Betreiber für diese Anlage\nergebenden Pflicht insbesondere                                ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen\nBezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie\n1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen\ngefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von\na) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,         Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter\nb) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden         Güter aufgeführt sind. Darüber hinaus hat er Unterlagen\nWeise von einer Anlage auf andere Anlagen des           mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine\nBetriebsbereichs einwirken können und                   wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung\nerforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter.\nc) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs       Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen\nbeeinträchtigenden Weise von außen auf ihn ein-         Änderungen des Lagerbestandes sofort und im Übrigen\nwirken können,                                          wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und jederzeit\n2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm-         verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für\nund Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,                   die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zu-\nständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde\n3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen          kann verlangen, dass Verzeichnisse, die auf elektro-\nMesseinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrich-            nischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit\ntungen auszustatten, die, soweit dies sicherheits-          lesbar gemacht werden können.\ntechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhan-\nden, verschiedenartig und voneinander unabhängig               (3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Be-\nsind,                                                       triebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen\nBehörden\n4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs\nvor Eingriffen Unbefugter zu schützen.                      1. untereinander alle erforderlichen Informationen auszu-\ntauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung\nvon Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsys-\n§5                                    temen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen\nAlarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem\nAnforderungen zur                            Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung\nBegrenzung von Störfallauswirkungen                      tragen können, und\n(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3         2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die\nAbs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere                             Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde\n1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit            im Hinblick auf die Erstellung von externen Alarm- und\nder Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei               Gefahrenabwehrplänen zusammenzuarbeiten.\nStörfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen           (4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf\nwerden können,                                              Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die\n2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erfor-             notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des\nderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen aus-         Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen,\nzurüsten sowie die erforderlichen technischen und           die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mög-\norganisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.            liche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln,\nexterne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und\n(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem         Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer\nStörfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden       besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vor-\nund die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-        handen sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berück-\nkundig beraten werden.                                         sichtigen kann.","606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\n§7                                                    Zweiter Abschnitt\nAnzeige                                                 Erweiterte Pflichten\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-\ndestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines                                       §9\nBetriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:                                Sicherheitsbericht\n1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige             (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1\nAnschrift des betreffenden Betriebsbereichs,              Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2\n2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift        zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass\ndes Betreibers,                                           1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt\n3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich                 wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu\nverantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1         seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des\ngenannten Person abweichend,                                  Anhangs III vorhanden ist,\n4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefähr-       2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle er-\nlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,         forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger\nStörfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf\n5. Menge und physikalische Form der gefährlichen                  Mensch und Umwelt ergriffen wurden,\nStoffe,\n3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und\n6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen          die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs,\ndes Betriebsbereichs,                                         die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen\n7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des                im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und\nBetriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder            zuverlässig sind,\ndessen Folgen verschlimmern können.                       4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen\n(2) Der Betreiber hat eine Änderung                            und die erforderlichen Informationen zur Erstellung\nexterner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht\n1. des Betriebsbereichs,                                          worden sind, damit bei einem Störfall die erforder-\n2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff einge-        lichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in\nsetzt wird,                                                   dem\n3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefähr-      5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,\nlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1,           damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über\ndie Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen\naus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit         in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche\neinem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten,              treffen können.\nsowie\n(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in\n4. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder       Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er\neiner Anlage des Betriebsbereichs                         enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem\nder zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher         Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe. Dabei\nschriftlich anzuzeigen.                                       kann auf ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 zurückgegriffen\nwerden.\n(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit\nder Betreiber die entsprechenden Angaben der zustän-             (3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechts-\ndigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Geneh-            vorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder\nmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.                Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheits-\nbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen,\nsofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet\n§8                               werden.\nKonzept zur                              (4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den\nVerhinderung von Störfällen                   Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbescha-\n(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schrift-      det des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das\nliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszu-         Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen,\narbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebs-    von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbe-\nbereich angemessen sein und muss den in Anhang III            triebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung\ngenannten Grundsätzen Rechnung tragen.                        auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung\nvorzulegen.\n(2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes\nsicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach            (5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden       das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das\nverfügbar zu halten.                                          Sicherheitsmanagementsystem\n(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2         1. mindestens alle fünf Jahre,\nNr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen,      2. bei einer Änderung\neinschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden\nSicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu              a) des Betriebsbereichs,\ndessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls            b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff\nzu aktualisieren.                                                     eingesetzt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                  607\nc) der Menge, Art oder physikalischen Form eines          und in den betreffenden Notdiensten, neue technische\ngefährlichen Stoffes                                  Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen\ngegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,              zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei\nder Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich\n3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände             erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem\ndies erfordern, oder um den neuen sicherheitstech-        Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat\nnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur     der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne un-\nBeurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,              verzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2\nzu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach           gelten entsprechend.\nSatz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen\nhinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren                                  § 11\nergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht\nsowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und                Informationen über Sicherheitsmaßnahmen\ndas Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu                  (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1\naktualisieren.                                                Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall\n(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhan-         in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten,\ndenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs-         gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheits-\nbereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen         maßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines\nkann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des           Störfalls zu informieren. Die Informationen enthalten\nBetreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der       zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie\nRichtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über        sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.\ndie Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrie-       Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit\ntätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22       bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophen-\nder Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996        schutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen\nzur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen           Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten\nmit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)        Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der\nvorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen,        Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen\ndass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen          Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschrei-\nInformationen auf die Aspekte beschränkt werden, die          tenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebs-\nfür die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von            bereich betroffen werden könnte.\nStörfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf         (2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1\nMensch und Umwelt von Bedeutung sind.                         alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Über-\nprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswir-\nkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen\n§ 10\nGefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informa-\nAlarm- und Gefahrenabwehrpläne                    tionen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen;\n(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebs-     Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb\nbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber             dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Infor-\nmationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall\n1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen,       fünf Jahre überschreiten.\ndie die in Anhang IV aufgeführten Informationen ent-\nhalten müssen, und                                           (3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9\nzur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er\n2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung exter-     kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte\nner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen         Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Ver-\nInformationen zu übermitteln.                             zeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf,\n(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates           aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses,\nvon den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden         des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit\nkann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach         oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen.\nAbsatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für       Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der\ndie Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne        Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten\nerforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die         Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden\nzuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.        Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit\nzugänglich.\n(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah-\nrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des\nBetriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unter-                                  § 12\nrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten\nSonstige Pflichten\nferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und\nwiederkehrend über die für sie in den internen Alarm- und        (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1\nGefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Ver-        Abs. 1 Satz 2 hat\nhaltensregeln zu unterweisen.                                 1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von\n(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahren-        ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten\nabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren                Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit\nzu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung                verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Ver-\nsind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich                bindung einzurichten und zu unterhalten sowie","608               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\n2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der            ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nAuswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese     heit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der\nder zuständigen Behörde zu benennen.                     Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996\n(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6        zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung                mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)\nan die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der           weiter.\nsicherheitsrelevanten Anlagenteile,\n2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der                                          § 15\nAnlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,                                      Domino-Effekt\n3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur-          Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern\narbeiten sowie                                           festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen\n4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-      von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres\nheitseinrichtungen                                       gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhan-\ndenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlich-\nzu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre\nkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder\nab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde\ndiese Störfälle folgenschwerer sein können.\naufzubewahren.\n§ 16\nDritter Abschnitt\nÜberwachungssystem\nBehördenpflichten\n(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des\n§ 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs\n§ 13                             angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das\nMitteilungspflicht                      Überwachungssystem hat eine planmäßige und syste-\ngegenüber dem Betreiber                     matische Prüfung der technischen, organisatorischen und\nmanagementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs\nVor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach\nzu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde ins-\neiner Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der\nbesondere vergewissert,\nin § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die\nzuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer        1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im\nPrüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach            Zusammenhang mit den verschiedenen betriebs-\nAnforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer         spezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von\nangemessenen Frist nach Eingang des Sicherheits-                Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,\nberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht    2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er an-\nGegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Geneh-             gemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswir-\nmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den          kungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs\nFällen des § 20 Abs. 3.                                         vorgesehen hat,\n3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vor-\n§ 14                                gelegten Berichten enthaltenen Angaben und Infor-\nBerichtspflichten                          mationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich\nzutreffend wiedergeben,\n(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der\nBetriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die      4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlich-\nAusnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei                 keit zugänglich gemacht worden sind.\nMonaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach             (2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem\nInkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere        muss folgende Anforderungen erfüllen:\nEntscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe un-\nverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der   1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungs-\nEuropäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9              programm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für\nAbs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates            den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist,\nvom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren              wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate\nbei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG         einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Be-\n1997 Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.            hörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Be-\nhörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung\n(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent-          der Gefahren von Störfällen ein Überwachungs-\nsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/              programm mit anderen Inspektionsintervallen für den\nEWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheit-             jeweiligen Betriebsbereich erstellt.\nlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über\ndie Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien          2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde\n(ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten           einen Bericht.\nnach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die         3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder\nnach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundes-                 durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-          nach der Inspektion von der zuständigen Behörde\nheit einen Bericht über die von dieser Verordnung be-           zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs über-\ntroffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundes-          prüft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                   609\n(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des            Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen\n§ 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen               oder zu berichtigen.\ngeeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach              (3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem\nAbsatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2     Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie\nNr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaß-\nnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil           1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere\ndes Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2              geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der\nNr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2              technischen, organisatorischen und management-\nNr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung              spezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses er-\ndes Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der              forderlichen Informationen einzuholen,\nzuständigen Behörde zu übermitteln.                           2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-\nstellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfe-\nmaßnahmen trifft, und\nDritter Teil                          3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen\nVorschriften für bestimmte                              abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vor-\ngenehmigungsbedürftige Anlagen nach                             liegt.\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz                               (4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Be-\ngrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige\n§ 17                             Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach\nGrundpflichten                         Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zu-\nständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,\nFür Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach         Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses\n§ 1 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 3, des § 4 mit       unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemein-\nAusnahme der Nummer 1 Buchstabe b sowie der §§ 5              schaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richt-\nund 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.                              linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur\nBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit\n§ 18                             gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), wenn\neines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II\nErweiterte Pflichten\nerfüllt ist.\n(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen\n(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der\nAnlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 hat einen anlagenbezogenen\nAnalyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach\nSicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in\nAbsatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht\nAnhang II Abschnitt II Nr. 1 und 3, Abschnitt III, IV und V\nzuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,\nNr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben und Informationen ent-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrich-\nhält. In dem anlagenbezogenen Sicherheitsbericht kann\ntet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ninsoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-\nentsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG\nImmissionsschutzgesetzes verwiesen werden, als diese\ndes Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der\nAngaben nach Satz 1 enthalten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und\nGefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen\nAbs. 3 bis 5 sowie die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.\n(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den\n(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren\nBetreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach\nPersonalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1\n§ 1 Abs. 3 Nr. 2 von den Pflichten nach Absatz 1 befreien,\nunverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine\nsoweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum\nKopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugäng-\nSchutz der Beschäftigten oder auf benachbarten Grund-\nlich zu machen.\nstücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen\nder Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die\nBefreiung soll befristet werden.                                                          § 20\nÜbergangsvorschriften\n(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nVierter Teil\ndieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat\nGemeinsame                              der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1\nVorschriften, Schlussvorschriften                       Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige\n§ 19                             ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betref-\nfenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die\nMeldeverfahren\nentsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-       Rechtsvorschriften übermittelt hat.\nzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des    (2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nAnhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.                       dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das\n(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-       Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch\nzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt       bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten\neines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schrift-      der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicher-\nliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben       zustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar\nnach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei      zu halten.","610                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\n(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens       5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 die Umsetzung\ndieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach                   des Konzepts nicht sicherstellt oder das Konzept\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum                  nicht verfügbar hält,\n2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich\n6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Ver-\nausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkraft-\nbindung mit § 20 Abs. 3, einen Sicherheitsbericht nicht,\ntreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unter-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines\nvorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-\nstehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis             7. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 , auch in Verbindung\nzum 2. Februar 2002 zu erfüllen.                                      mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit\n§ 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Ver-\n(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nbindung mit Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne\ndieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001\nzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig,\n1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nAlarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und\n8. entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 20\n2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung exter-             Abs. 4 Satz 3, die Beschäftigten nicht, nicht richtig,\nner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nInformationen zu übermitteln,                                     nicht oder nicht rechtzeitig anhört oder vor ihrer erst-\nmaligen Beschäftigungsaufnahme nicht, nicht richtig\nwenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus               oder nicht vollständig unterweist,\nAnlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen         9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch\nFällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkraft-             in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3, Alarm- und\ntretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs                Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1               erprobt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nund 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4          nicht rechtzeitig aktualisiert,\ngilt entsprechend.                                               10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1\n(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens           eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\ndieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach                   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall            zeitig gibt,\nin diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten,              11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\nunverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs              Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11 Abs. 2\nMonaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11                 Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht\nAbs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits              oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht\neine entsprechende Information nach anderen Rechts-                   rechtzeitig wiederholt,\nvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt ent-\nsprechend.                                                       12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht\nnicht zur Einsicht bereithält,\n(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser\nVorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errich-       13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht oder\ntung begonnen wurde.                                                  nicht rechtzeitig einrichtet,\n14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder\nnicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\n§ 21                               15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht,\nOrdnungswidrigkeiten                              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2                  rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-                 oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.\nsätzlich oder fahrlässig\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder 4        gemäß § 17 auch für genehmigungsbedürftige Anlagen im\nzuwiderhandelt,                                            Sinne des § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen des Absatzes 1\nNr. 6 bis 14 gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 auch für\n2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 eine Unterlage\ngenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3\nnicht bereithält oder ein Verzeichnis nicht oder nicht\nNr. 2.\nrechtzeitig fortschreibt, nicht oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise aufbewahrt oder nicht oder               (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert, 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2\nzuwiderhandelt oder\n4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,      2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-         in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige\nzeitig erstattet,                                             Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000               611\nAnhang I\nAnwendbarkeit der Verordnung\n1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die\nAnwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.\n2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammen-\nsetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1\nzu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den\ntechnischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine\nandere Beschreibung angegeben ist.\n3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).\n4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,\ndie zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem\nBetriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei\nder Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs\nan einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs\nwirken können.\n5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung\nvon Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 ange-\ngebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die\nfolgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem\nBetriebsbereich:\nDer Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe\nq1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + … qx/Qx > 1 ist,\nwobei q[1, 2 … x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2 … x] (oder gefährlicher Stoffe ein und\nderselben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1, 2 … x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes\n[1, 2 … x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.\nDiese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:\na) bei den unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter\nihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b\naufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nb) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b\naufgeführten Kategorie,\nc) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1, 2 , 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden\nsind,\nd) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich\nvorhanden sind.\n6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen\nauch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 38\nfestgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.\n7. Fallen unter den Nummern 11 bis 38 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter\nmehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-\nschwelle anzuwenden.\n8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste\ndieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind, die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden\nsind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres\nUnfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige\nEinstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.","612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\nStoffliste\nMengenschwellen in kg\nBetriebsbereiche\nGefährliche Stoffe,\nNr.                                                           CAS-Nr.2)                   nach\nEinstufungen1)\n§ 1 Abs. 1         § 1 Abs. 1\nSatz 1             Satz 2\nSpalte 1                       Spalte 2                          Spalte 3        Spalte 4           Spalte 5\n1       Sehr giftig                                                                   5 000            20 000\n2       Giftig                                                                      50 000            200 000\n3       Brandfördernd                                                               50 000            200 000\n4       Explosionsgefährlich3)                                                      50 000            200 000\n5       Explosionsgefährlich4)                                                      10 000             50 000\n6       Entzündlich5)                                                            5 000 000         50 000 000\n7a      Leichtentzündlich6)                                                         50 000            200 000\n7b      Leichtentzündliche Flüssigkeiten7)                                       5 000 000         50 000 000\n8       Hochentzündlich8)                                                           10 000             50 000\n9a      Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem                                    200 000            500 000\nGefahrenhinweis R 50 oder R 50/53\n9b      Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem                                    500 000          2 000 000\nGefahrenhinweis R 51/53\n10a      Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst,                                100 000            500 000\nin Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14\noder R 14/15\n10b      Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst,                                 50 000            200 000\nin Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29\n11       Hochentzündliche verflüssigte Gase                                          50 000            200 000\n(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas\n12       Krebserregende Stoffe:                                                             1                 1\n12.1 4-Aminodiphenyl und seine Salze                      92-67-1\n12.2 Benzidin und seine Salze                             92-87-5\n12.3 Bis(chlormethyl)ether                               542-88-1\n12.4 Chlormethylmethylether                              107-30-2\n12.5 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid                         79-44-7\n12.6 N,N-Dimethylnitrosamin                               62-75-9\n12.7 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)               680-31-9\n12.8 2-Naphthylamin und seine Salze                       91-59-8\n12.9 4-Nitrobiphenyl                                      92-93-3\n12.10 1,3-Propansulton                                  1120-71-4\n13       Motor- und sonstige Benzine                                              5 000 000         50 000 000\n14       Acetylen                                                  74-86-2             5 000            50 000\n15.1     Ammoniumnitrat9)                                        6484-52-2          350 000          2 500 000\n15.2     Ammoniumnitrat10)                                       6484-52-2        1 250 000          5 000 000\n16.1     Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze                               1 000              2 000\n16.2     Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze                             100                100\n17       Arsenwasserstoff (Arsin)                                7784-42-1               200              1 000\n18       Bleialkylverbindungen, wie                                                    5 000            50 000\n18.1 Bleitetraethyl                                       78-00-2\n18.2 Bleitetramethyl                                      75-74-1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                             613\nMengenschwellen in kg\nBetriebsbereiche\nGefährliche Stoffe,\nNr.                                                                     CAS-Nr.2)                         nach\nEinstufungen1)\n§ 1 Abs. 1          § 1 Abs. 1\nSatz 1              Satz 2\nSpalte 1                             Spalte 2                               Spalte 3             Spalte 4            Spalte 5\n19           Brom                                                           7726-95-6                 20 000            100 000\n20           Chlor                                                          7782-50-5                 10 000             25 000\n21           Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                           7647-01-0                 25 000            250 000\n22           Ethylenimin (Aziridin)                                          151-56-4                 10 000             20 000\n23           Ethylenoxid                                                       75-21-8                   5 000           50 000\n24           Fluor                                                          7782-41-4                 10 000             20 000\n25           Formaldehyd11) (≥ 90 Gew.-%)                                      50-00-0                   5 000           50 000\n26           Methanol                                                          67-56-1               500 000          5 000 000\n27           4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA)                         101-14-4                       10                 10\nund seine Salze\n28           Methylisocyanat                                                 624-83-9                      150               150\n29           Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen                                                1 000             1 000\n(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,\nTrinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)\n30           Phosgen                                                           75-44-5                     300               750\n31           Phosphorwasserstoff (Phosphin)                                 7803-51-2                      200             1 000\n32           Polychlordibenzofurane und Polychlor-                                                           1                  1\ndibenzodioxine (einschließlich TCDD)\nin TCDD-Äquivalenten berechnet12)\n33           Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)                                    75-56-9                   5 000           50 000\n34           Sauerstoff                                                     7782-44-7                200 000          2 000 000\n35           Schwefeldichlorid                                             10545-99-0                    1 000             1 000\n36           Schwefeltrioxid                                                7446-11-9                 15 000             75 000\n37           Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch)                                                        10 000            100 000\n38           Wasserstoff                                                    1333-74-0                    5 000           50 000\nAnmerkungen zur Stoffliste\n1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und ihrer\njeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:\n– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 93/105/EG vom 25. November 1993 (ABl. EG Nr. L 294 S. 21),\n– Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187 S. 14),\n– Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. EG Nr. L 206\nS. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG vom 30. April 1992 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1).\n2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.\n3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 der Stoffliste bezeichnet\na) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere\nZündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),\nb) einen pyrotechnischen Stoff als einen Stoff (bzw. ein Gemisch aus Stoffen), mit dem auf Grund selbständiger, nichtdetonie-\nrender, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine\nKombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, oder\nc) explosionsfähige oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind.","614                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\n4. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 5 der Stoffliste bezeichnet\neinen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder\nandere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3).\n5. „Entzündlich“ nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet\nflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben (Gefahrenhinweis\nR 10) und die Verbrennung unterhalten.\n6. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet\na) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und\nschließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder\nb) flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei\nbestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen\nkann.\n7. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet\nflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis\nR 11, zweiter Gedankenstrich).\n8. „Hochentzündlich“ nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet\na) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt\nim Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),\nb) gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind\n(Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich), gleich ob sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten\nwerden, ausgenommen hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas nach Nr. 11 der Stoffliste\noder\nc) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen\nSiedepunkts gehalten werden.\n9. Ammoniumnitrat und andere als die in Anmerkung 10 genannten Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von\nAmmoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist, und wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen\ndie Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist.\n10. Reine Ammoniumnitrat-Düngemittel, die den Bedingungen der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und Volldünger, bei dem der\nvon Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist (Volldünger enthält Ammoniumnitrat mit Phosphat\nund/oder Pottasche).\n11. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.\n12. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend\naufgeführten Äquivalenzfaktoren:\nInternationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS\nPolychlordibenzodioxine                                         Polychlordibenzofurane\n2,3,7,8-TCDD                                   1                 2,3,7,8-TCDF                              0,1\n1,2,3,7,8-PeCDD                               0,5                2,3,4,7,8-PeCDF                           0,5\n1,2,3,7,8-PeCDF                          0,05\n1,2,3,4,7,8-HxCDD                                                1,2,3,4,7,8-HxCDF\n1,2,3,6,7,8-HxCDD                             0,1                1,2,3,7,8,9-HxCDF                         0,1\n1,2,3,7,8,9-HxCDD                                                1,2,3,6,7,8-HxCDF\n2,3,4,6,7,8-HxCDF\n1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                           0,01               1,2,3,4,6,7,8-HpCDF\n0,01\n1,2,3,4,7,8,9-HpCDF\nOCDD                                         0,001               OCDF                                     0,001\n(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                 615\nA n h a n g II\nMindestangaben im Sicherheitsbericht\nI.   Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung\nvon Störfällen\nDiese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen entsprechen.\nII.  Umfeld des Betriebsbereichs\n1. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteoro-\nlogischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.\n2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls\nbestehen kann.\n3. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.\nIII. Beschreibung der Anlage\n1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs,\nder Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Störfall\neintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.\n2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern.\n3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:\na) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:\n– Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer,\nBezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,\n– Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein\nkönnen;\nb) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf Mensch oder Umwelt\nunmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;\nc) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren\nStörungen.\nIV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle\n1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit und den\nBedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes\ndieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder\naußerhalb der Anlage liegen.\n2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle.\n3. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.\nV. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen\n1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden\nsind.\n2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.\n3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung\nstehen.\n4. Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 11 erforderliche Zusammenfassung der\nunter den Nummern 1 bis 3 gemachten Sachangaben.","616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\nA n h a n g III\nGrundsätze für das Konzept zur Verhinderung\nvon Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem\n1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und all-\ngemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.\n2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu\ndem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören,\nalso die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte.\n3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:\na) Organisation und Personal\nAufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer\nAuswirkungen einbezogenen Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden\nAusbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungs-\nmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten sowie gegebenenfalls von Subunternehmen.\nb) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei\nbestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit\nund der Schwere solcher Störfälle.\nc) Überwachung des Betriebs\nFestlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung\nder Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.\nd) Sichere Durchführung von Änderungen\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren\noder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.\ne) Planung für Notfälle\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systema-\ntischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um\nin Notfällen angemessen reagieren zu können.\nf) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber\nim Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt\nhat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele.\nDie Verfahren umfassen das System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen, insbesondere bei\nVersagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei\neinschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.\ng) Systematische Überprüfung und Bewertung\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur\nVerhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems.\nVon der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des\nbestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000              617\nA n h a n g IV\nInformationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\n1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der\nPerson, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs\nverantwortlich ist.\n2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahren-\nabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.\n3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können,\nin jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle\nsowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden\nSicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.\n4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich\nAngaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.\n5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\nvorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind,\nsowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.\n6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet\nwird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungs-\ndiensten.\n7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.\nAnhang V\nInformation der Öffentlichkeit\n1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.\n2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.\n3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach\n§ 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.\n4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich.\n5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b – Gattungs-\nbezeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von\ndenen ein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen\nGefahreneigenschaften.\n6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen\nauf die Bevölkerung und die Umwelt.\n7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend\nunterrichtet werden soll.\n8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich\nverhalten soll.\n9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusammenarbeit\nmit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größt-\nmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.\n10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen\naußerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten\nim Fall eines Störfalls Folge zu leisten.\n11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.","618                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\nA n h a n g VI\nMeldungen\nTeil 1: Kriterien\nI.    Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2,\n3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\n1. Beteiligte Stoffe\nJede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von\nmindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.\n2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum\nEin Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:\na) ein Todesfall,\nb) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens\n24 Stunden,\nc) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,\nd) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,\ne) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert\nvon mindestens 500 Personenstunden,\nf) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer\nvon mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.\n3. Unmittelbare Umweltschädigungen\na) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume\n– gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,\n– großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.\nb) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von maritimen\nLebensräumen1)\n– Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,\n– See oder Teich: ab 1 ha,\n– Delta: ab 2 ha,\n– Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.\nc) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1)\n– ab 1 ha.\n4. Sachschäden\na) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen EURO,\nb) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen EURO.\n5. Grenzüberschreitende Schädigungen\nJeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.\n1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte\nStoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen\nArten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert\nworden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000        619\nII.  Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung\nvon Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden\nmengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\nIII. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder\nzur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit\noder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde\nmitzuteilen.\nTeil 2: Inhalte\nMitteilung nach § 19 Abs. 2\n1.     Allgemeine Angaben\n1.1    Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1\nI.                                                                      II. w                III. w\nw 1        w 2a        w 3a        w 4a        w 5\nw 2b        w 3b        w 4b\nw 2c        w 3c\nw 2d\nw 2e\nw 2f\n1.2    Name und Anschrift des Betreibers:\n1.3    Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:\nTag                Monat                Jahr              Stunde\n                                      \n                                      \n1\n1.4    Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):\n1.5    Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):\n.............................................................................................\nBetriebsbereich unterliegt:     w Grundpflichten\nw Erweiterte Pflichten\n1.6    Gestörter Teil des Betriebsbereichs:\n1.7    Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:\nw Erstmitteilung\nw Ergänzung oder Berichtigung\nw Abschließende Mitteilung\n2.     Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe\n2.1    Art des Ereignisses:\n2.1.1 w Explosion                      a) Auslösende Stoffe\nb) Freigesetzte Stoffe\n2.1.2 w Brand                          a) In Brand geratene Stoffe\nb) Entstandene Stoffe\n2.1.3 w Stofffreisetzung in die        a) Freigesetzte Stoffe\nAtmosphäre                  b) Entstandene Stoffe\n2.1.4 w Stofffreisetzung in            a) Freigesetzte Stoffe\nGewässer                    b) Entstandene Stoffe\n2.1.5 w Stofffreisetzung in den        a) Freigesetzte Stoffe\nBoden                       b) Entstandene Stoffe","620                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\n2.2    Beteiligte Stoffe2)\nchem. Bezeichnung                                         (a)      Ausgangsprodukt                      CAS-Nr.                                        Nr. des Stoffes      Mengen-\n (b)      Zwischenprodukt                                                                     oder der             angabe in kg3)\n (c)      Endprodukt                                                                          Stoffkategorie      \n (d)      Nebenprodukt                                                                        nach Anhang I       \n (e)      Rückstand                                                                                               \n (f)      entstandener Stoff                                                                                      \n                                                                                                                  \nStoff 1                                                                                                                                                                    \nStoff 2                                                                                                                                                                    \n…                                                                                                                                                                          \n…                                                                                                                                                                          \n…                                                                                                                                                                          \n…                                                                                                                                                                          \n…                                                                                                                                                                          \nStoff x                                                                                                                                                                    \n                                                                                                                  \n3.     Beschreibung der Umstände des Ereignisses\n3.1    Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:\n3.2    Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls:\n3.3    Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:\n3.4    Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen):\n3.5    Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:\n4.     Ursachenbeschreibung\n4.1    Ursache des Ereignisses:\nw Ursache bekannt\nw Ursachenuntersuchung wird fortgeführt\nw Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar\nBeschreibung/Erläuterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.2    Ursachenklassifizierung:\nw betriebsbedingt\nw menschlicher Fehler\nw umgebungsbedingt\nw Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.     Art und Umfang des Schadens4)\n5.1    innerhalb des Betriebsbereichs\n5.1.1 Personenschäden:\n(Beschäftigte/Einsatzkräfte)\n     Explosion                                             Brand                            Freisetzung\n                                                                                        \nTote:                                                                                 /                                                     /                                 /\n                                                                                        \nVerletzte:                                                                                                                                                         \nambulante Behandlung                                                                  /                                                     /                                 /\nstationäre Behandlung                                                                 /                                                     /                                 /\n                                                                                        \nPersonen mit Vergiftungen:                                                                                                                                         \nambulante Behandlung                                                                  /                                                     /                                 /\nstationäre Behandlung                                                                 /                                                     /                                 /\n                                                                                        \n5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                                                                                      w ja                                    w nein\nArt der Beeinträchtigung / Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.1.3 Sachschäden:                                                                                                                 w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.\n3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.\n4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                                                                                            621\n5.1.4 Umweltschäden:                                                                                                            w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.1.5 w Die Gefahr besteht nicht mehr.\nw Die Gefahr besteht noch.\nw Art der Gefahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2   außerhalb des Betriebsbereichs\n5.2.1 Personenschäden:\n(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)\n     Explosion                                           Brand                                   Freisetzung\n                                                                                             \nTote:                                                                             /            /                                   /                  /                          /        /\n                                                                                             \nVerletzte:                                                                                                                                                               \nambulante Behandlung                                                              /            /                                   /                  /                          /        /\nstationäre Behandlung                                                             /            /                                   /                  /                          /        /\n                                                                                             \nPersonen mit Vergiftungen:                                                                                                                                               \nambulante Behandlung                                                              /            /                                   /                  /                          /        /\nstationäre Behandlung                                                             /            /                                   /                  /                          /        /\n                                                                                             \n5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                                                                                   w ja                                    w nein\nArt der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.3 Sachschäden:                                                                                                              w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.4 Umweltschäden:                                                                                                            w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung:                                                                                      w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Umfang/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden:                                                                                             w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2.7 Gefahr besteht noch:                                                                                                      w ja                                    w nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n6.    Notfallmaßnahmen\n6.1   Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.2   Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.3   Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.4   Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte\n6.4.1 Schutzmaßnahmen:\n6.4.2 Evakuierung:\n6.4.3 Dekontamination:\n6.4.4 Sanierung:\n7.    Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit\n7.1   Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle:\n7.2   Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n8.    Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:\nOrt, Datum                                                                                                            Unterschrift","622                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000\nA n h a n g VII\nTeil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3\nMengenschwellen in kg\nAnlagen                     Anlagen\nNr.                                                                             nach                        nach\nGefährliche Stoffe,\nCAS-Nr.2)\nEinstufungen1)\n§ 1 Abs. 3            § 1 Abs. 3         § 1 Abs. 3\nNr. 1a                Nr. 2             Nr. 1b\nSpalte 1              Spalte 2                Spalte 3              Spalte 4             Spalte 5            Spalte 6\n1        Explosionsfähige                                           4)                   5)                  4)\nStaub-/Luftgemische3)\n2        Hochentzündliche                                                 5 000               50 000               3 000\nverflüssigte Gase\n(einschließlich Flüssiggas)\nund Erdgas\n3        Ammoniak                       7664-41-7                         2 000               20 000               3 000\nAnmerkungen zur Stoffliste\n1. und 2. siehe Anmerkungen Nr. 1 und 2 zur Stoffliste in Anhang I.\n3. Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, für die nach VDI-RL 2263 Blatt 1 die Prüfung auf „Staub-\nexplosionsfähigkeit“ positiv ausfällt.\n4. Anstelle der Mengenschwelle in den Spalten 4 und 6 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage,\ndie der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als\na) 50 m3 oder\nb) 100 m3, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach E 3.1 der Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch\nexplosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Regeln – (EX-RL), Ausgabe Juni 1998, heraus-\ngegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt ist.\nDie Explosionsschutz-Regeln sind zu beziehen über Werbe-Druck Winter, Postfach 1320, 69201 Sandhausen.\n5. Anstelle der Mengenschwelle in Spalte 5 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die\nder Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m 3.\nTeil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2\n1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen\n2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)\n3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch\neine Verwertung oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt.\n4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung\n5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in\nMineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin\n6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle\n7. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen\n8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle\n9. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten\n10. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-\ngefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,\nTreibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die\nAnlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen\nAnlagen zur Herstellung von Zündhölzern.\n11. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder\nmaschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden.\nTeil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b\nAnlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige\nAnlagen – 4. BlmSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind,\nnoch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000                    623\nArtikel 2                              Verordnung anzufertigen ist, muss dieser dem Antrag\nbeigefügt werden. Soweit eine genehmigungsbe-\nÄnderung der Verordnung                          dürftige Anlage Betriebsbereich oder Teil eines\nüber Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte                Betriebsbereichs ist, für die ein Sicherheitsbericht\nDie Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall-           nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist,\nbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) wird wie         müssen die Teile des Sicherheitsberichts, die den\nfolgt geändert:                                                  Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des\nAnhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, dem\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            Antrag beigefügt werden, soweit sie sich auf die\ngenehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für\n„(2) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die        sie von Bedeutung sind. In einem Genehmigungs-\nBetriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach        verfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutz-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2          gesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte\ninsoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der          Änderung sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen\nStörfall-Verordnung sind, haben einen betriebsan-            sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, dass\ngehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Die zu-         sich der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder die\nständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers ge-          vorzulegenden Teile des Sicherheitsberichts nur auf\nstatten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten      diese Anlagenteile beschränken, wenn er oder sie trotz\nunterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist,         dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und\ndass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen            prüffähig erstellt werden können. Satz 1 gilt nicht,\nAnlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann.“            soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller\nschriftlich zusagt, dass er mit Genehmigungserteilung\n2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            gemäß § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung von den\n„(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2        Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Ver-\nkann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestel-           ordnung ganz oder teilweise befreit wird.“\nlung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger\nStörfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine       2. In § 13 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz\nsachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-                ersetzt:\nImmissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben\nnicht gefährdet wird.“                                       „Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 ein anlagen-\nbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der\n3. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter „zuständigen obersten          Störfall-Verordnung oder diejenigen Teile des Sicher-\nLandesbehörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht            heitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung bei-\nzuständigen Behörde“ ersetzt.                                zufügen sind, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III,\nIV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-\nVerordnung entsprechen, ist die Einholung von Sach-\nArtikel 3                              verständigengutachten zur Beurteilung der Angaben\nin diesen Unterlagen in der Regel notwendig.“\nÄnderung der Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\nArtikel 4\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\n(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwie folgt geändert:\nin Kraft. Zugleich tritt die Störfall-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991\n1. § 4b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                        (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3\n„(2) Bei Anlagen, für die ein anlagenbezogener          Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),\nSicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-         außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. April 2000\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}