{"id":"bgbl1-2000-18-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":18,"date":"2000-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_18.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)","law_date":"2000-04-18T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":4,"num_pages":25,"content":["572                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nVerordnung\nzur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung\nvon Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrts-\nstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften\n(Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung – BinSchVermÄndV)\nVom 18. April 2000\nAuf Grund                                                                                          Artikel 1\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 und des § 12                                                Verordnung\nAbs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in                                    über die gewerbsmäßige Vermietung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. August                                      von Sportbooten sowie deren Benutzung\n1986 (BGBl. I S. 1270), dessen § 3 Abs. 1 durch                                       auf den Binnenschifffahrtsstraßen\nArtikel 3 Nr. 7, § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des                       (Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000\nGesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)\n– SportbootVermV-Bin2000)*)\nneu gefasst und dessen § 12 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 5\ndieses Gesetzes eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                                                     §1\nwesen,                                                                                         Geltungsbereich\n– des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes                        Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                     Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnen-\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-                             schifffahrtsstraßen.\nministerium für Arbeit und Sozialordnung,\n– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrts-\naufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                                                   §2\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                                             Begriffsbestimmungen\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für                                   und anzuwendende Vorschriften\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen                             (1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:\n1. Betriebsstätte:\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen              Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-             Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße,\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften              die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist,\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG          liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur\nNr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.                                        Vermietung anbietet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000               573\n2. Binnenschifffahrtsstraßen:                                    (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8\ndie Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bin-    auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe     beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert\nim Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,        niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH,\n3. Sportboot:                                                 10772 Berlin, zu beziehen.\nfür Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasser-\n§3\nfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m\nohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus                               Grundregel, Zuständigkeit\nLänge × Breite × Tiefgang ein Volumen von 100 m3             (1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es\nnicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,             dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung\n4. Unternehmen:                                               wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und\nnatürliche oder juristische Personen sowie Personen-      Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem\ngesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausge-       Muster der Anlage 1 erteilt.\nstattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten       (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das\neinzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sport-         Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,\nboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen ver-\n1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen\nmieten,\nLiegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet\n5. Vermietung:                                                    oder\ngewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes               2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.\ngegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot aus-\nschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten                                      §4\nüberlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser\nVerordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum                                   Bootszeugnis\nvon 48 Stunden nicht überschreitet.                          (1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültig-\n(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechts-          keit verlängert werden, wenn das Unternehmen nach-\nverordnungen verweist, bedeuten                               gewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5).\nEs wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über\n1. Binnenschifferpatentverordnung:                            die Fahrtauglichkeit erteilt.\ndie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-\nber 1997 (BGBl. I S. 3066),                                  (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sport-\nboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem\n2. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung:                        Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des\ndie Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März       Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni\n1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3   1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nder Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I            vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG\nS. 3013),                                                 Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt\n3. Kennzeichnungsverordnung:                                  werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden\ndie Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-     Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand\nschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom      schwimmfähig erhält.\n21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert          (3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schiff-\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000         fahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des\n(BGBl. I S. 572),                                         Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen\n4. Sportbootvermietungsverordnung-See:                        kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt\ndie Verordnung über die Inbetriebnahme und die            im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen\ngewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im               nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahr-\nKüstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung           tauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderun-\nvom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341),                      gen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.\n5. Rheinpatentverordnung:\ndie Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rhein-           (4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der\npatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II          Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden,\nS. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung         kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1\nvom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568),                      das Bootszeugnis nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 der Sport-\nbootvermietungsverordnung-See treten, sofern darin als\n6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:\nFahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrts-\ndie Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. De-          straßen eingetragen sind.\nzember 1994 – Anlage zu der Verordnung zur Ein-\nführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom             (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) –, geändert durch    Wohnungswesen kann Bootszeugnisse oder andere\nArtikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997            Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrecht-\n(BGBl. I S. 3050),                                        lichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser\nUrkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.\n7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:\ndie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom                                          §5\n22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert\ndurch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997                      Nachweis über die Fahrtauglichkeit\n(BGBl. I S. 3066)                                            (1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sport-\nin der jeweils geltenden Fassung.                             boote sind:","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnen-       2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein\nschiffs-Untersuchungsordnung,                                 Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,\n2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen             3. Angaben zum Sportboot:\nLloyds oder eines öffentlich bestellten und vereidigten       a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff,\nSachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013\nvon einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und     b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr,\nYachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2             c) Bau- oder Seriennummer oder internationale\noder                                                              Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN\n3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster                 ISO 10087, soweit vorhanden,\ndes Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur An-                d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile,\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften                 Breite über alles und maximaler Tiefgang,\nder Mitgliedstaaten über Sportboote.\ne) Zahl der zugelassenen Personen,\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit\nf) technische Daten aller Antriebsmotoren:\nfür Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sport-\nboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer               Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart,\nAntriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnah-                Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,\nmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und       4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das\nSchifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten,             Sportboot vermietet werden soll.\ndie in Serie hergestellt werden und die mit einer Serien-\nnummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen            (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder\nPrototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen         Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die\nlassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahr-       Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.\nzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls            (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung\nfür den Prototypen zusammen mit der Herstellerbeschei-        des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2\nnigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen      zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung ge-\ndieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die       ändert haben.\nSeriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er\n(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne\ngelten soll.\ndes § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt\n(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird      die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen.\nbescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der             Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Unter-\nAbnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeit-          suchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.\npunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden\n(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens\nworden ist.\nnach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen\n(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neu-         bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von\nfahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1       vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und\nNr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Ab-         Schifffahrtsamt anzuzeigen.\nnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1\nNr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sach-\nverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre.                                   §7\nAbnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge                                      Kennzeichen\ngelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt           (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem\ndas Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer;         Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder\nsie beträgt längstens sechs Jahre.                            mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu\n(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der      versehen.\nEuropäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten           (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich        § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung ent-\nder durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von            sprechen muss, besteht aus einer Kombination von\ndem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzu-\nerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise        1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe\nnach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.                        der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das\nzuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,\n§6                               2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich\nanzuschließen ist und\nVerfahren\n3. dem Kennbuchstaben „V“.\n(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des\nBootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung\n(§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2                                    §8\nzuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen.                           Pflichten des Unternehmens\n(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind          (1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sport-\nanzugeben:                                                    bootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt\n1. Name und Anschrift des Unternehmens und der ver-           ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach\ntretungsberechtigten Personen sowie eine davon ab-        den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht\nweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,      fahrtauglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000                    575\n(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten,              (5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahr-\nwenn                                                              erlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis,\n1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und           kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforde-\nSchifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine           rungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rhein-\nnach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt           schiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unter-\nist,                                                           nehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die\nnicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und\n2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde                 eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.\nfestgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind\nund                                                               (6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahr-\n3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde                 bereites Boot nach der Norm EN 1914 und mindestens\neingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem             einen geeigneten Rettungsring bereitzuhalten. Der Ret-\nZustand vorhanden ist.                                         tungsring gilt als geeignet, wenn er die Anforderungen\ndes § 10.05 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht ver-               erfüllt. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann\nmieten an                                                         das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes\n1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-            bestimmen.\nkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich\nnicht besitzen,                                                   (7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass\n2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger              1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebs-\nMängel oder des Genusses alkoholischer Getränke                         stätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-\noder anderer berauschender Mittel das Sportboot                         einflüsse geschützt aushängt und\nerkennbar nicht sicher führen können,\nb) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in\n3. a) Kinder unter 12 Jahren,                                              anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser\nVerordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10,\nb) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-\nboot mit Segel handelt,                                            hingewiesen werden,\nc) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein            2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht\nSportboot mit Antriebsmaschine handelt.                       nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen\nnach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des\nNummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.            Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor\n(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot                              Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,\n1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen           3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf\nvermieten, die                                                     der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit\na) über die nach der Sportbootführerscheinverord-                  Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der\nnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen,             Zahl der zugelassenen Personen und mit den im\nwobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,            Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen\nist,\nb) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein\nBefähigungszeugnis verfügen, das den nationalen           4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderhei-\nVorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für            ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf\nBinnengewässer entspricht, sofern das Sportboot               die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen\nmit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven               Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Ver-\nNutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) aus-                 halten hingewiesen wird,\ngerüstet ist,\n5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht\nc) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis               wird.\nnach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähi-\ngungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitz-              (8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Boots-\nstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, führer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass\nüber ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer\n1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-\neines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates\nschritten werden darf und\nverfügen,\n2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen              2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Min-\nvermieten, die                                                     destbesatzung während der Fahrt an Bord sein\nmuss.\na) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent\nnach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatent-               (9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine\nverordnung,                                               Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder\nnichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der\nb) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die          Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungs-\nerforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein      westen in verschiedenen Größen, die mindestens der\nBefähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5             Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Ret-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnen-        tungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos\nschifferpatentverordnung\nzur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen\nverfügen.                                                      deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.","576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n§9                               1. als Unternehmen\nCharterschein                               a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht\n(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c           richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ngenügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und                benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nBefähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Beschei-               b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sport-\nnigung des zuverlässigen Unternehmens über die aus-                   bootes anordnet oder zulässt,\nreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm be-\nstimmten Bootsführers (Charterschein) nach dem Muster              c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sport-\nder Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.                        boot vermietet,\n(2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unter-             d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot\nnehmen die Ausstellung von Charterscheinen verbieten,                 oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereit-\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die                 hält,\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforder-         e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür\nliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen            sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht\nnicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die               ist,\nBestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen\nhat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu                 f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4\nbeachten.                                                             nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise\ngegeben werden,\n(3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterscheine\nnur ausstellen:                                                    g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass\n1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 5,             sich die dort genannten Unterlagen und eine\nbeglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord\n2. für Sportboote, die die Anforderungen nach Anlage 6                befinden,\nerfüllen,\nh) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass\n3. an Personen,                                                       das Sportboot mit den dort genannten Angaben\na) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offen-            versehen ist,\nsichtlich ausgeschlossen ist,\ni) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht\nb) über deren für die zu befahrende Binnenschiff-                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nfahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot aus-               gibt,\nreichende Befähigung sich das Unternehmen\nvergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe              j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2\nder Anlage 7 durchgeführt hat.                                Satz 1 zuwiderhandelt oder\n(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevoll-                  k) entgegen § 9 Abs. 3 einen Charterschein ausstellt,\nmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer\n2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das\nVerantwortlicher für dessen Pflichten.\nSportboot von einer dort genannten Person geführt\n(5) Der Sportbootführer muss die im Charterschein               wird oder\neingetragenen Beschränkungen beachten.\n3. als Sportbootführer\n(6) Die Absätze 1 bis 5 und die Anlagen 4 bis 7 treten\nam 30. April 2004 außer Kraft.                                     a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein ein-\ngetragene Beschränkung nicht beachtet,\nb) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt,\n§ 10\ndass die Zahl der zugelassenen Personen nicht\nPflichten des Mieters und des Sportbootführers                   überschritten wird,\n(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot          c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass\nvon Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4               die vorgeschriebene Mindestbesatzung während\nein Sportboot nicht vermietet werden darf.                            der Fahrt an Bord ist oder\n(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass               d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass\n1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht über-                     die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen\nschritten wird,                                                   werden.\n2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindest-\nbesatzung während der Fahrt an Bord ist und\n§ 12\n3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche\nnicht verlassen werden.                                                        Übergangsregelung\nNach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom\n§ 11                              11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Boots-\nzeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum\nOrdnungswidrigkeiten                       Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-          Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses\nschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich          Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt\noder fahrlässig                                                wird.","Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen):\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nBundesrepublik Deutschland\nWasser- und Schifffahrtsamt\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes\nIm Auftrag\nOrt, Datum\nDienstsiegel\nUnterschrift\nBootszeugnis\nDie Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis:\nNr.\nWasser- und Schifffahrtsamt\nIm Auftrag\nOrt, Datum\nAnlage 1\nDienstsiegel\nUnterschrift                                                        (zu § 3)   577","Das Sportboot                     Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch                                  578\nw Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\n(Kennzeichen)\nw Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA)\nmit folgenden Identitätsmerkmalen:\nw Konformitätserklärung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n1. Name und Adresse des Unternehmens:                                     5. CE-Kennzeichen:                     w ja           w nein\nHerstellerbescheinigung über\nPrototypenabnahme:                  w ja           w nein\n6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen:\n2. Betriebsstätte:                          w ja            w nein\nAdresse:\n3. Technische Daten des Bootes:\n–   Fahrzeugart:\n–   Fahrzeughersteller, Fabrikat:\n–   Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:\n7. Mindestbesatzung:\n–   Hauptbaustoff:\n–   Länge:                        Breite:               Tiefgang:     8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:\n–   Baujahr:\n–   Höchstzulässige Personenzahl:\n4. Technische Daten des Motors:\n1. Motor:                        2. Motor*):\n–   Motor-Nr.:\n–   Motorhersteller:\n–   Motor-Fabrikat (Typ):\nDas Bootszeugnis ist gültig bis:\n–   Antriebsart:\n–   Leistung in kW:\n–   Baujahr:                                                                                                 Wasser- und Schifffahrtsamt\n–   Art des Motors:\ndarf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf folgenden\nWasserstraßen gewerblich vermietet werden:                                                                       Im Auftrag\nOrt, Datum\nDienstsiegel\n*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.                                                                        Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000                                     579\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)\nAbnahmeprotokoll\ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000\nfür Sportboote\n(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)\nAbgenommen wurde das Sportboot:\nAmtliches Kennzeichen1)                                                            am Sportboot – vorhanden:                                  w\n– beantragt:                          w\nAmtliches anerkanntes Kennzeichen2)                                                am Sportboot – vorhanden:                                  w\nName und Adresse des Unternehmens:\n1.\n– Fahrtgebiet:\nI.    Anga be n übe r da s Sport boot\n1.    Allgemeine Angaben\n– Art des Sportbootes:\n– Hersteller:\n3.\n–     Werftbau:                                                                                                                               w\n–     Eigenbau:                                                                                                                               w\n2.    Angaben über den Schiffskörper\n– Baujahr:                                                                                                                                3.\n– Länge über Alles:                                                                  m\n– Länge (Rumpflänge):                                                                m                                                    3.\n– Breite über Alles (B):                                                             m                                                    3.\n– Tiefgang (T):                                                                      m                                                    3.\n– fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer:                                                                   3.\nHinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.\n1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem\nKennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit\nSchiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungs-\nkennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten\namtlichen Kennzeichen.\n2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV\n(M), DSV (S) oder ADAC (A).","580                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n3.    Angaben über den Antriebsmotor*)\n– Einbaumotor:                                                                                      w\n• Motornummer:\n– Außenbordmotor:                                                                                   w\n• Motornummer:\n– Fabrikat (Hersteller und Typ):\n– Baujahr:                                                                                          4.\n–     Antriebsleistung:                                         kW\n–     Kraftstoff:\n• Diesel                                                                                           w\n• Benzin                                                                                           w\n• Sonstige                                                                                         w\n–     Elektroantrieb                                                                                     w\n–     Solarantrieb                                                                                       w\nII.   Sc hiffsk örpe r und Ausrüst ung\n(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)\n1.    Schiffskörper\nSchiffskörper in ausreichendem Zustand:                                                                  w\nBesichtigt wurde\n–     Außenhaut:                                                                                         w\n–     Schotte:                                                                                           w\n–     Deck:                                                                                              w\n–     Aufbauten:                                                                                         w\n–     erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung):                   w\nBemerkungen:\n2.    Lenzeinrichtungen\n2.1 Motorlenzpumpe\n–     funktionstüchtig:                                                                                  w\n2.2 Handlenzpumpe\n–     funktionstüchtig:                                                                                  w\nBemerkungen:\n*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 581\n3.   Ankerausrüstung\n3.1 Anker\n–    Art der Anker\n–    Anker in ausreichendem Zustand:                                                                  w\n–    Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand:                                                      w\n3.2 Schleppleine\n–    Länge                                                  m\n–    Schleppleine in ausreichendem Zustand:                                                           w\nBemerkungen:\n4.   Handfeuerlöscher\nFeuerlöschtyp:\n4.1 Anzahl:\n4.2 Füllgewicht:\n4.3 Letztes Prüfdatum:\n4.4 an geeigneter Stelle                                                                              w\n5.   Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine)\n5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden                                                         w\n5.2 Sichtzeichen (Kegel)                                                                         w\n5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden                                               w\n5.4 Rettungsmittel                                                                               w\n– Art:\n– Anzahl:\n5.5 Reservepaddel                                                                                w\n5.6 Bootshaken                                                                                   w\n5.7 Leinen                                                                                       w\n– Art:\n– Anzahl:\n5.8 Fender                                                                                       w\n– Anzahl:\n5.9 Verbandskasten                                                                               w\n6.","582                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n6.   Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen\n– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:                                                 w\n– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:                           w\nAusgestellt von:\n7.   Flüssiggasanlagen\n– Flüssiggasanlagen vorhanden:                                                                     w\n– Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor:                                        w\nPrüfungszeugnis-Nr.:\nIII. A n t r i e b s a n l a g e\n1.   Maschineneinrichtung\n1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:                                                                    w\n1.2 Brennstoffsystem\n– Anzahl der Tanks:\n– dicht:                                                                                           w\n– in betriebssicherem Zustand:                                                                     w\n1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand:                                                            w\nBemerkungen:\n2.   E-Anlage\n2.1 Batterie:\n– Anzahl:\n– in ausreichendem Zustand:                                                                        w\n– ordnungsgemäß aufgestellt:                                                                       w\n– ausreichende Belüftung:                                                                          w\n– Gesamtkapazität:\n2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:                                                                     w\n2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig\n– Signalleuchten:                                                                                  w\n– Schallsignalgerät:                                                                               w\n– übrige Verbraucher:                                                                              w\nBemerkungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000                                                                                                583\nIV. E r g e b n i s\n1.   Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich:                                                                                                                                     w\n2.   Auflagen erforderlich:                                                                                                                                                                             w\n3.   Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich:                                                                                                                                                     w\n4.   Zugelassene Personenzahl:\nBemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung):\nDas Abnahmeprotokoll ist gültig bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Abnahme erfolgte durch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStempel                                                            Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 2)\nWasser- und Schifffahrtsamt\nAbnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung\ngemäß § 5 Abs. 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen 2000\nw Erste Untersuchung             w Nachuntersuchung        w Sonderuntersuchung\ndes Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:\n1.   Technische Daten des Bootes:\n– Fahrzeugart:\n– Fahrzeughersteller, Fabrikat:\n– Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:\n– Hauptbaustoff:\n– Länge:                  Breite:             Tiefgang:\n– Baujahr:\n– Höchstzulässige Personenzahl:\n2.   Technische Daten des Elektromotors:\n1. Motor:                  2. Motor:\n– Motor-Nr.:\n– Motorhersteller:\n– Motor-Fabrikat (Typ):\n– Leistung in kW:\n– Baujahr:\nWeitere Motoren siehe Beiblatt!\n3.   Kennzeichen:\n4.   Name und Adresse des Unternehmens:\nErgebnis:\n1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden               w ja         w nein\n2. Das Kennzeichen ist angebracht                                    w ja         w nein\n3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht               w ja         w nein\n4. Zul. Personenzahl ist angebracht                                  w ja         w nein\n5. Fahrtbereiche sind angebracht                                     w ja         w nein\n6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme\nin fahrtauglichem Zustand                                         w ja         w nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000                              585\n7. Es wurden folgende Mängel festgestellt:\nw keine Mängel                                                          w folgende Mängel\nDie Mängel sind abzustellen bis\n8. Folgende Ausrüstung:\nw ist vorhanden:                                                        w muß ergänzt werden:\n______________________________________________________                  __________________________________________________________\n______________________________________________________                  __________________________________________________________\n______________________________________________________                  __________________________________________________________\n______________________________________________________                  __________________________________________________________\n______________________________________________________                  __________________________________________________________\n______________________________________________________                  __________________________________________________________\n9. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:\n10. Bemerkungen:\nDie Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis\n________________________________________       ________________________________________        ________________________________________\nUntersuchungsort                               Datum                                           Unterschrift","586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nAnlage 4\n(zu § 9 Abs. 1)\nCharterschein (Muster)\nAußenseiten\nDer Charterschein ist keine Fahrerlaubnis                          BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nzum Führen von Sportbooten. Er bewirkt als\namtlich anerkannte Bescheinigung über die\nBefähigung lediglich, dass das Führen eines\ngemieteten Sportbootes auch ohne vorge-\nschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen\nist, wenn und solange die Randbedingungen,\nunter denen er ausgestellt ist, eingehalten\nwerden:\n1. Gültig nur nach Maßgabe der umstehen-\nden Eintragungen\n2. Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem\nWetter\n3. Für den Plauer See sind die zusätzlichen\nBeschränkungen nach dem ausgehändig-\nten Merkblatt zu beachten.                                                    Charterschein\nInnenseiten\nDieser Charterschein ist gültig zum Führen                         Inhaber:\ndes vermieteten Sportbootes mit dem\nKennzeichen:                                                       Frau\nHerr ……………………………………………………\nauf der Binnenschifffahrtsstraße:                                               (Vor- und Familienname)\n…………………………………………………………\n……………………………………………\nvon …………………………………………………....                                                            Eigenhändige Unterschrift\nbis …………………………………………………....\nvom ………………………                                                      ausgewiesen durch:         w Personalausweis\nbis …………………………                                                                                w Reisepass\nund unter Beachtung der umstehenden\nAnweisungen.                                                       Nr. …………………………\nUnternehmen:                                                       Kfz-Führerschein        w ja        w nein\nStaatsangehörigkeit: ………………………………\n…………………………………………………………\n(Ort und Datum der Ausstellung)\n…………………………………………………………\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000               587\nAnlage 5\n(zu § 9 Abs. 3 Nr. 1)\nBinnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterschein befahren werden dürfen\nLfd.\nWasserstraße               von km                        bis km                     Beschränkungen\nNr.\n1.1   Müritz-Elde-       0,95 (Schleuse Dömitz)    150,0 (einschl. Binnenmüritz\nWasserstraße                                 bis zur Streichlinie zwischen\n(MEW)                                        der Leuchttonne Eldenburg\nund der grünen Tonne W7\n1.2   MEW – Plauer       Lenz                      Plaue                          1. Durchfahrt nur auf dem\nSee                                                                            betonnten Fahrwasser\n2. Fahrverbot ab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Alle Personen an Bord müssen\nSchwimmwesten tragen\n4. Telefonischer Abruf über\nBefahrbarkeit beim Unter-\nnehmen vor Einfahrt\n(Wind, Wetter)\n5. Telefonische Meldung\nbeim Unternehmen nach der\nDurchfahrt\n2     Stör-              0,0 (Einmündung           19,88 (Einmündung in den\nWasserstraße       in die MEW)               Schweriner See)\n3     Müritz-Havel-      0,0 (einschl. Kleine      31,8\nWasserstraße       Müritz,\nMüritz bis Werft Rechlin\nund Rheinsberger\nGewässer)\n4     Obere Havel-       15,9 (Schleuse            94,4 (Hafen Neustrelitz)\nWasserstraße       Zehdenick)                einschl. Templiner und\nLychener Gewässer sowie\nWentow See\n5     Saar               87,6                      dt.-franz. Grenze\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 3 Nr. 2)\nAnforderungen an Fahrzeuge,\ndie mit Charterschein geführt werden dürfen\n1) Bestehen einer Haftpflichtversicherung\n2) Länge ≤ 13 m\n3) Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine aus-\nreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung\nnicht eintreten darf\n4) Personenzahl ≤ 10, jedoch nicht mehr als im Bootsschein zugelassen\n5) Ausrüstung:\na) Für jede zugelassene Person Rettungsmittel nach § 8 Abs. 9 an Bord\nb) Handfeuerlöscher\nc) zulassungsfreie Signalmittel\nd) Rettungsring mit Sicherheitsleine\ne) 2. Paddel als Ersatz, Bootshaken, Verbandskasten\nf) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1\ng) amtliche Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen\nh) Merkblatt „Verhalten in Schleusen“ nach dem Muster des Anhangs 2\ni) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) – nur zur\nDurchfahrt des Plauer Sees","588                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nAnha ng 1\n(zu Anlage 6)\nAufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften\nI. Bezeichnung der Fahrrinne\nLinke Seite (stromab)                                     Spaltung                             Rechte Seite (stromab)\nII. Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen\nLinke Seite (stromab)                                     Spaltung                             Rechte Seite (stromab)\nIII. Wichtige Verkehrszeichen\n1. Verbot der Durchfahrt\nLichter                                   Flaggen\nTafel\nder\ngilt nicht für\nFahrzeuge < 20 m\nLänge und ohne\nin Tätigkeit gesetzte\nMaschine\n2. Beschränkte Fahrverbote\nfür Fahrzeuge                 für Sportboote                                                       außerhalb\nmit in Tätigkeit                                                                                   der\ngesetzter                                                                                          angezeigten\nMaschine                                                                                           Begrenzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000            589\n3. Verhalten während der Fahrt\nAnhalten                       Pfeilrichtung                Geschwindigkeits-                    Sog- und\neinschlagen                  beschränkung in km/h                 Wellenschlag\nvermeiden\nSchallsignal                    Abstand (in m)                     Wenden                           Ende eines\ngeben                           einhalten                          verboten                         Ge- oder\nVerbots\nNicht frei                     Hinweis auf\nfahrende Fähre                 ein Wehr\n1                      2                            1                    2\nBrückendurchfahrt:\nBrückendurchfahrt:\n1 in beiden Richtungen\n1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt\n2 in dieser Richtung befahrbar,\n2 innerhalb der Begrenzung empfohlen\nGegenrichtung gesperrt\n4. Verhalten beim Stillliegen\nStillliegen                   Ankern                               Festmachen                      Liegeplatz\nverboten                      verboten                             verboten                        für alle","590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nStillliegen                      Ankern                            Festmachen                      Liegeplatz\nerlaubt                          erlaubt                           erlaubt                         für alle, nicht\nSchubschiff-\nfahrt\nIV. Wichtige Schallsignale\n1 langer Ton: „Achtung“                                                        \u0004\nU\n1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“\nUU\n2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“\nUUU\n3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“\nUUUU\n4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“\nWWWWWWWWW\nFolge sehr kurzer Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“\nU\n1 langer Ton, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord“\nUU\n1 langer Ton, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord“\nAusweichregeln\nEs weichen aus – grundsätzlich nach Steuerbord –\n✓ Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang\n✓ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen\n✓ Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten\n✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf – fast – entgegengesetztem Kollisionskurs:\nBegegnung Backbord – Backbord\n✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:\ndas backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000             591\nAnha ng 2\n(zu Anlage 6)\nMerkblatt über das Verhalten in Schleusen\nAllgemeines\nEin besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn\nman sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt.\nGrundregeln\n• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine\nEinfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar\nspätestens dort, wo das Haltezeichen steht.\n• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen\nvorhanden sind.\n• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust.\nWerden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.\nFahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt\n•  Überholen verboten.\n•  Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.\n•  Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.\n•  Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall\nan die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.\n• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur\nBeendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.\n• So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als letztes Fahrzeug\nso weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.\n• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.\n• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore,\nSchutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.\n• Fender verwenden.\n• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.\n• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt\nohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.\n• Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang !\nVerhalten in der Schleusenkammer – Praxis\nAufwärtsschleusen\nFahren Sie langsam ein.\nLassen Sie ein Mitglied der Crew auf\nder Seite der Leiter oder an der\nBöschung vor der Schleuse aus-\nsteigen.\nDer Schiffsführer wirft die Leinen, die\nPerson an Land legt die Leinen um\ndie Poller und gibt die Enden wieder\nzum Boot zurück. Ist die Leine zu\nkurz, kann auch mit Hilfe eines\nPalsteks eine Schlaufe geschaffen\nwerden, die die Person an Land um\nden Poller legt.\nBei Selbstbedienungsschleusen:\nTore schließen, Schieber öffnen!","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\nJeweils eine Person an Bord nimmt\ndie vordere und die hintere Leine und\nholt sie beim Ansteigen des Bootes\nlaufend dichter. Halten Sie das Boot\neng an der Kammerwand.\nNach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen\neinholen; darauf achten, dass keine\nLeine ins Wasser fällt und in die\nSchraube gerät. Langsam und vor-\nsichtig ausfahren.\nAbwärtsschleusen\nVorne und hinten am Boot jeweils\neine Leine an einem Ende auf einer\nKlampe belegen.\nFahren Sie langsam ein. Stoppen Sie\ndas Boot mit dem Motor.\nLegen Sie die Leinen jeweils um\neinen Poller und nehmen Sie die\nEnden auf das Boot zurück.\nBei Selbstbedienungsschleusen:\nTore schließen, Schieber öffnen!\nJeweils eine Person bedient eine\nLeine. Während des Absinkens Leine\nlocker laufen lassen. Abstand zu den\nSchleusentoren halten – Drempel –.\nNach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen\neinholen; darauf achten, dass keine\nLeine ins Wasser fällt und in die\nSchraube gerät. Langsam und vor-\nsichtig ausfahren.\nWenn Sie eine Leine mit der Hand\nführen, legen Sie ihr Ende immer um\neine Klampe an Bord, um das Boot\nauch bei starker Belastung noch hal-\nten zu können – Verletzungsgefahr:\nQuetschungen –.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000                   593\nAnlage 7\n(zu § 9 Abs. 3 Nr. 3)\nEinweisung\nI.   Einweiser\nDie Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über\nbesondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt.\nII.  Einweisung in das wasserstraßenbezogene Verkehrsverhalten\nDauer in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden, mindestens 2 Stunden\n1. Theoretischer Teil\n1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers                                                                        w\n1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. Schleusen, geschützte Wehre bei hohen Wasserständen                w\n1.3 Verkehrsregeln\n1.3.1 Allgemeine Vorschriften                                                                                w\n1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen                               w\n1.4 Tagbezeichnung\n1.4.1 Verkehrszeichen                                                                                        w\n1.4.2 Betonnung                                                                                              w\n1.4.3 Schallzeichen                                                                                          w\n1.5 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen                                                                     w\n1.6 Vermeidung von Sog und Wellenschlag                                                                            w\n1.7 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet\n1.7.1 „Goldene Regeln“                                                                                       w\n1.7.2 Umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen                                        w\n1.8 Zuständige Behörden                                                                                            w\n2. Praktischer Teil\n2.1 Motor starten und stoppen                                                                                      w\n2.2 An- und Ablegen                                                                                                w\n2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen                                                                   w\n2.4 Festmachen                                                                                                     w\n2.5 Mann-über-Bord-Manöver                                                                                         w\n2.6 Verhalten bei\n2.6.1 Grundberührungen                                                                                       w\n2.6.2 Ausfall der Maschinenanlage                                                                            w\n2.6.3 Motorbrand                                                                                             w\n2.6.4 Manövrierunfähigkeit                                                                                   w\n2.7 Anlegen von Rettungswesten                                                                                     w\nIII. Einweisung in das Fahrzeug\nDauer ca. 1 Stunde in Abhängigkeit von Vorkenntnissen des Einzuweisenden\n1. Steuerstand\n1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern                                                                        w\n1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen                                                              w\n1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen                                                          w\n1.4 Lenzpumpe erläutern                                                                                            w\n1.5 Zugang zu Schraube und Stopfbuchse erläutern                                                                   w\n2. Oberdeck\n2.1 Maschine, Heizung, Auspuff                                                                                     w\n2.2 Gefährlichkeit des drehenden Propellers                                                                        w\n2.3 Anker                                                                                                          w\n2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung                                               w\n2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten                                        w\n2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung                                                                      w","594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n3. Innenbereich\n3.1 Elektrische Einrichtungen                                                                                                             w\n3.2 Gasbetriebene Einrichtungen                                                                                                           w\n3.3 Bilgenkontrolle                                                                                                                       w\n3.4 Feuerlöscher                                                                                                                          w\n3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage                                                                                            w\nIV. Erklärung\nDer Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt\nwurden.\nOrt, Datum\nUnterschrift Einweiser\nUnterschrift(en) Sportbootführer\n. ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nBitte ausfüllen und vor Fahrtantritt an das für das Fahrtgebiet zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt und an die\nzuständige Dienststelle der Wasserschutzpolizei weiterleiten!\nFahrzeug\nKennzeichen:\nLänge:\nBreite:\nFahrtgebiet\nBinnenschifffahrtsstraße:\nvon:                                                                                                              (km- und/oder Ortsangabe)\nbis:                                                                                                              (km- und/oder Ortsangabe)\nüber:                                                                                                                               (Ortsangabe)\nDauer\nvon:\nbis:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000                 595\nArtikel 2\nÄnderung der Kostenverordnung\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\nDie Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\nvom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3066), wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:\n„4. Eintragung einer Änderung\na) Name oder Anschrift des Eigentümers          § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 der in                            20\noder technische Angaben des Fahrzeugs        Nummer 1 genannten Ver-\nordnung\nb) Eigentumsverhältnisse                        § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der in                       30“.\nNummer 1 genannten Ver-\nordnung\n2. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:\n„IV. Wassersport- und Sportbootverkehr\n1. Ausstellen des Bootszeugnisses                    § 3 Abs. 1 Satz 2 Sportboot-        28                55\nVermV-Bin2000                                   [Die Gebühr\nermäßigt sich\nfür jedes Fahr-\nzeug um\n25 vom Hun-\ndert bei gleich-\nzeitiger Ausstel-\nlung von\nBootszeug-\nnissen für meh-\nrere baugleiche\nFahrzeuge für\ndenselben\nAntragsteller]\n2. Eintragung einer Änderung                         § 4 Abs. 3 Satz 2 Sportboot-                          30\nVermV-Bin2000\n3. Verlängerung des Bootszeugnisses                  § 4 Abs. 1 Satz 1 Sportboot-        28                25\nVermV-Bin2000\n4. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-           § 5 Abs. 2 SportbootVermV-          28           40 bis 85\ntauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto-         Bin2000\nrisierte Sportboote oder Sportboote mit\neiner elektrischen Antriebsmaschine mit\neiner Antriebsleistung von weniger als\n1 kW je nach Umfang der Untersuchung\n5. Sonder- oder Nachuntersuchung und                 § 5 Abs. 2 SportbootVermV-          28        1/    bis 5/ der\n5        5\nAusstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-        Bin2000                                       Gebühr nach\nnigung für nichtmotorisierte Sportboote                                                           Nummer 4\noder Sportboote mit einer elektrischen An-\ntriebsmaschine mit einer Antriebsleistung\nvon weniger als 1 kW je nach Umfang der\nUntersuchung\n6. Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-           § 5 Abs. 2 SportbootVermV-          28\ntauglichkeitsbescheinigung für nichtmoto-         Bin2000\nrisierte Sportboote oder Sportboote mit\neiner elektrischen Antriebsmaschine mit\neiner Antriebsleistung von weniger als 1\nkW je nach Umfang der Untersuchung\n– Prototypenabnahme –\na) Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge                                                         150 bis      250\nb) Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge                                                         400 bis      600\nc) Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge                                                         850 bis 1 200\nd) Serie über 50 Fahrzeuge                                                                    1 000 bis 1 500","596               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000\n7. Sonder- oder Nachuntersuchung und                         § 5 Abs. 2 SportbootVermV-           28          1/\n5 bis 5/ der\n5\nAusstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-               Bin2000                                          Gebühr nach\nnigung für nichtmotorisierte Sportboote                                                                   Nummer 6“.\noder Sportboote mit einer Antriebsma-\nschine mit einer Antriebsleistung von weni-\nger als 1 kW je nach Umfang der Untersu-\nchung\n– Prototypenabnahme –\n3. Nummer 28 des Anhangs wird wie folgt gefasst:\n„28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 – SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572)“.\nArtikel 3                                     b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die neuen\nBuchstaben e bis g.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-                        c) Im neuen Buchstaben f wird am Ende das Wort\nfahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen                             „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nDie Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin-                   d) Im neuen Buchstaben g wird am Ende der Punkt\nnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom                     durch das Wort „oder“ ersetzt.\n21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 der               e) Nach dem neuen Buchstaben g wird folgender\nVerordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), wird wie                      neuer Buchstabe h angefügt:\nfolgt geändert:\n„h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                          nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht\noder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Bugseiten“ durch die\nWörter „Bug- oder Heckseiten“ und das Wort\n„Heck“ durch das Wort „Spiegelheck“ ersetzt.\nArtikel 4\nb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nNeufassung der Kostenverordnung\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\n„Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als               des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\nein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 an-\nbringen.“                                                       Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf\ndem Gebiet der Binnenschifffahrt in der vom Inkrafttreten\na) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-                dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nsetzt.                                                        gesetzblatt bekannt machen.\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der                                              Artikel 5\nSportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).“\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft, so-\n3. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die               weit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\nWörter „oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses                 (2) Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9,\nAusweises“ eingefügt.                                            § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4 treten\nam 1. August 2000 in Kraft.\n4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom\n„(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig            11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) und § 18 der Talsper-\ngewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen                 renverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt\noder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er              S. 116), die zuletzt durch § 16 Abs. 1 der Verordnung vom\ndas Kleinfahrzeug abgemeldet hat.“                               24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, treten\nmit Ablauf des 30. April 2000 vorbehaltlich des Absatzes 4\n5. § 11 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                               außer Kraft.\na) Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d ein-                (4) § 3 Abs. 4 bis 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Nr. 2\ngefügt:                                                       Buchstabe b und n und § 12 der Sportbootvermietungs-\n„d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kenn-             verordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I\nzeichen anbringt,“.                                      S. 1518) treten mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.\nBerlin, den 18. April 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t"]}