{"id":"bgbl1-2000-17-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":17,"date":"2000-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/17#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_17.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2000-04-18T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":18,"num_pages":22,"content":["546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. April 2000\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 18. April 2000\nAuf Grund des Artikels 11 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrs-\nverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000\n(BGBl. I S. 531) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung\nin der ab 26. April 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674),\n2. den nach ihrem Artikel 12 im Wesentlichen am 26. April 2000 in Kraft getre-\ntenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 11 bis\n15, 19 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 18. April 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                    547\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung)\nInhalt süb ersic ht\n§§                                                              §§\nAbschnitt 1:    Viehtransportfahrzeuge                 1         Abschnitt 10:  Kennzeichnung von Schweinen,\nSchafen und Ziegen, Kontroll-\nAbschnitt 2:    Viehladestellen                        2                        bücher, Deckregister              19a bis 24\nAbschnitt 3:    Viehausstellungen, Viehmärkte,                   Abschnitt 10a: Fütterung                            24a\nSchlachtstätten                    3 bis 11\nAbschnitt 10b: Tierhaltung                      24b und 24c\nAbschnitt 4:    Gastställe                            12\nAbschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung\nAbschnitt 5:    Viehkastrierer                        13                        von Rindern nach der Verordnung\n(EG) Nr. 820/97                   24d bis 24i\nAbschnitt 6:    Wanderschafherden                     14\nAbschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens\nAbschnitt 7:    Viehhandelsunternehmen,                                         von Ohrmarken                        24j\nTransportunternehmen,\nSammelstellen                     15 bis 15g     Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern          24k\nAbschnitt 8:    Reinigung und Desinfektion         16 bis 18     Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen     24l\nAbschnitt 11:  Ordnungswidrigkeiten                  25\nAbschnitt 9:    Ursprungszeugnisse, Gesundheits-\nzeugnisse                             19         Abschnitt 12:  Schlussvorschriften                25a, 26\n–––––––––––––\nAbschnitt 1                                                      Abschnitt 2\nViehtransportfahrzeuge                                               Viehladestellen\n§1                                                              §2\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförde-          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-\nrung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-           ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend\nzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte             Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgela-\nBehältnisse müssen                                               den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-\n1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu          suchungsstellen.\noder Futter während des Transports nicht heraus-               (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den\nsickern oder herausfallen können, und                        beamteten Tierarzt.\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;                   (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh-        entsprechen:\ntransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen           1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und\nBestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert              Gefälle zu einem Abfluss haben.\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-              2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine sons-\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs             tige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-\nbenutzt werden.                                                     schlossen sein.\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1        3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nhaben zu sorgen:                                                    für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur\nVerfügung stehen.\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\n4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen-\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                   den Dungs und Streumaterials muss vorhanden sein,\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-            in der der Dung und das Streumaterial so behandelt\nfügungsberechtigte.                                             werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet","548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nwerden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müs-          7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\nsen flüssigkeitsundurchlässig sein.                           unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\n5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-            8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-\nladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht           chenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden\ngereinigt und desinfiziert werden können.                     sein.\n6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.             9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtun-\ngen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,\ndes Schuhzeugs vorhanden sein.\nsoweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\nstehen,                                                         (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen\nUmfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16\n1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen\nAbs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärzt-\nmit geringem Viehverkehr und\nlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige\n2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen    Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen,\nnur von einem Transportmittel zum anderen umge-           soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\nladen wird.                                               stehen.\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit       (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anord-\nregelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass                 nen, dass die Marktplätze\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem      1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,            2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tie-           versehen werden,\nren verschiedener Gattungen und Größen und                3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisa-\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                             tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von\nAbwasser angeschlossen ist.\ngeschaffen werden.\n§4\nAbschnitt 3                                                  (weggefallen)\nViehausstellungen,\n§5\nViehmärkte, Schlachtstätten\nSchlachtstätten\nUnterabschnitt 1                              (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zuge-\nEinrichtung                            lassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleisch-\nhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in\ndenen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet wer-\n§3                              den, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verord-\nViehausstellungen, Viehmärkte                   nung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen\nGeflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen\n(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte\nabgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden        1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,\nAnforderungen entsprechen:                                   2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unter-\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten         bringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung\nTiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge ver-           der Tiere haben,\nbracht werden können.                                     3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder           (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte\nEntladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befes-        Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-\ntigt und desinfizierbar sein.                             sen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen         Verordnung erfüllt ist.\nmuss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchläs-\nsigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss Gefälle\nUnterabschnitt 2\nzu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder\neine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwas-                                Betrieb\nser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser\nmuss zur Verfügung stehen.                                                             §6\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh                      Anzeige, Beschränkung und Verbot\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen\nglatte, desinfizierbare Wände haben.\nähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veran-\n5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be-          stalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.\nleuchtbar sein.\n(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,\n6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von         Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-\nTieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden   ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-\nkönnen.                                                   bekämpfung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000              549\n§7                                                           § 11\nAuftrieb                                                    (aufgehoben)\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-\ntungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,\ndie mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise                                     Abschnitt 4\ndauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss,                                 Gastställe\nsoweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung\ngesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor\n§ 12\nTageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die\nzuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte               Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-\nStunden beschränken.                                          ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:\n(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert wer-\nden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.                  1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen\nBoden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-\nreichend beleuchtbar sein.\n§8\n2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,\nAmtstierärztliche Untersuchung\nKrippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-        leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material\ntierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Aus-         sein.\nnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Grün-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie                                  Abschnitt 5\nweitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anord-\nnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.                            Viehkastrierer\n(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine\n§ 13\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb\nauf Schlachtstätten anordnen.                                    Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-\narzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer\n(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von\nanzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seu-\nVieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-\nche verdächtig sind.\nsuchung anordnen.\n§9                                                      Abschnitt 6\nAbtrieb von                                              Wanderschafherden\nSchlachtviehmärkten und Schlachtstätten\n(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und                                     § 14\nZiegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-\nstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.           (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden                       Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der\nzuständigen Behörde.\n1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschrän-\nkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Be-          (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde\nhörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungs-        unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges\nort zuständige Behörde zugestimmt hat,                    einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn\n2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht       1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,\nwerden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum      dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die\nVerbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange          auf eine Seuche schließen lassen, und\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.               2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\nSatz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen        gegenstehen.\nanderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte ver-       Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-\nbracht werden.                                                flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-\n(2) (weggefallen)                                          den, dass der Führer der Herde während der Wanderung\nNachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu\n(3) (weggefallen)                                          erbringen hat.\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge\n§ 10\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen\nMilch von Schlachtkühen                     und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der\nzuständigen Behörde vorzulegen.\nMilch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder\nSchlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder        (4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden\nverwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unter-       und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen\nzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet           getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange\nwerden.                                                       der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.","550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAbschnitt 7                           ständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen,\nViehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunter-\nViehhandelsunternehmen,                        nehmens und Schlachtstätten.\nTransportunternehmen, Sammelstellen\n(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers\n§ 15                              von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn\nAnzeige                             1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erfüllt\nsind,\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbs-\nmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion         2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2\nVieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat             Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und\ndies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen        3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutz-\nBehörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich an-                tiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.\nzuzeigen.\nDie Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren\nderselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.\n§ 15a\nViehhandelsunternehmen                                                    § 15d\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine,                      Registrierung und\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig                            Bekanntmachung der Zulassung\nunmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von\n30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in                 (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11\neinen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzu-        der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und die\nsetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung           nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten\ndurch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht          Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-\nerforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere ledig-      unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen\nlich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.           unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in\neinem Register. Die Registriernummer wird aus der für die\n(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des\nGemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüs-\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,\nselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-\nwenn\ngebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer\n1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und                vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2       Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelasse-\neingehalten werden.                                         ner Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelas-\nsen.\nDie Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-\nstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren            (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-\nderselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.          ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die\nZulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach\nder Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von\n§ 15b\nViehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und\nTransportunternehmen                         Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernum-\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, mer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulas-\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder          sung mit.\nim Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transpor-          (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ntieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser         schaft und Forsten gibt die zugelassenen und registrierten\nTiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transport-      Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandels-\nunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige         unternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen\nBehörde.                                                        unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundes-\n(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des             anzeiger bekannt.\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,\nwenn                                                                                        § 15e\n1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e                             Ruhen der Zulassung\nund f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und\nStellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2       Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder\nNr. 2 bis 4 eingehalten werden.                             einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraus-\nDie Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-            setzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so\nselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.             ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der\nfestgestellten Mängel an.\n§ 15c\n§ 15f\nSammelstelle\nAmtliche Beaufsichtigung\n(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe,\nZiegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Ur-                 Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transport-\nsprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt wer-            unternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beauf-\nden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu-          sichtigung durch den beamteten Tierarzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000               551\nAbschnitt 8                           2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-\nnehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen\nReinigung und Desinfektion                         eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchge-\nführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan\n§ 16                                  vorgesehen ist,\nBeförderungsmittel                        3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-\nrung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät-                                      § 18\nschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch                       Dung, Streumaterial und Abfall\nnach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports,\nDung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\nzu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nicht-\neiner Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind\ngewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit\nunschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass\ndenen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert\nTierseuchenerreger abgetötet werden.\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs                               Abschnitt 9\nbenutzt worden sind.\nUrsprungszeugnisse,\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammel-                       Gesundheitszeugnisse\nstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nworden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt\n§ 19\nund desinfiziert werden.\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seu-\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-\nchengefahr anordnen, dass\nzeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist\n1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buch-      bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die\nstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem          Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt\ngeeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,           oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.\n2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-\nund Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,                                 Abschnitt 10\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach                   Kennzeichnung von Schweinen, Schafen\njedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.\nund Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister\n(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort-\nlich:                                                                                    § 19a\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,                                      Kennzeichnungsgebot\n2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,              Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Be-\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-      stand nur verbracht oder abgegeben oder in einen Be-\nfügungsberechtigte.                                       stand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden,\nwenn sie entsprechend den §§ 19c und 19d gekennzeich-\nnet sind.\n§ 17\nFlächen, Räume und Gerätschaften                                             § 19b\n(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-                               (weggefallen)\nübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rin-\ndern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel                                  § 19c\nund Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen\nKennzeichnung von Schweinen\nauf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und\nbei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerät-            (1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter\nschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benut-             spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Ab-\nzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die     satzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer\nBetriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach          von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen\njeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in           Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen\nregelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu           zu lassen.\nreinigen und zu desinfizieren.                                   (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zu-\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde        ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4            Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-\nzulassen.                                                     tigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seu-       (3) Die Ohrmarke muss\nchengefahr anordnen,                                          1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,\n1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und          2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\nGerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vor-         Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Anga-\ngeschrieben gereinigt und desinfiziert werden,                ben (Ohrmarkennummer) enthalten:","552                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\na) „DE“ (für Deutschland),                                  1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift\nb) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche             des bisherigen Besitzers,\nKraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder           2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Über-\nder kreisfreien Stadt und                                   nehmers,\nc) eine von der zuständigen Behörde festgelegte             3. die Registriernummer des Transportunternehmens,\nnumerische Identifizierung des Betriebes mit nicht          das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Vieh-\nmehr als sieben Zeichen.                                    handelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben\nabtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen\n(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt wer-\ndes Viehtransportfahrzeuges,\nden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand\nentsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich-           4. folgende Beschreibung der Tiere:\nnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter         a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,\nBeachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-\nb) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn-\nverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-\nzeichnung,\nden.\nc) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat\nverbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem                d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\nRecht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung                    Abzeichen, Markierungen,\nnach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.             e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr-    Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-\nmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter           sundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer-\ndas Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich-        ken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der\nnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für            zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-\nSchweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlacht-          legen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf\nstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord-         es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.\nnung anderweitig gekennzeichnet sind.\n(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-\nbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über\n§ 19d                              die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und\nKennzeichnung von Schafen und Ziegen                   Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften\nerforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,\n(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom\nmitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24\nTierhalter spätestens vor dem Verbringen aus dem Be-\nAbs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen.\nstand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer\nDies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem\nvon dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke,\neigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahr-\ndie den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht,\nzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.\ndauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\n§ 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.\n§ 21\n(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten                          Desinfektionskontrollbuch\nStelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-               (1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach\ntigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.                 § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes\nFahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-\nsich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen\nzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der\nsind:\nzuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchterver-\neinigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die          1. Tag des Transportes,\nbetreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die       2. Art der beförderten Tiere,\nzuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeich-\nnung zu unterrichten.                                           3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der\n§ 20                              Desinfektion zu machen.\nVieh- und Transportkontrollbücher                     (2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunter-\nnehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer\n(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Zie-          Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu\ngen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-      führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektions-\nmittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in        mitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet\nseinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten,         aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-\ntransportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe,     langen vorzulegen.\nZiegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß\nden Sätzen 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genos-                                     § 22\nsenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder,\nSchweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel über-                             Kastrationskontrollbuch\nnehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken               Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-\nauch aus Brütereien anderer Betriebe erbrüten und ab-           arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,\ngeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben             aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und\nzu entnehmen sein:                                              Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                        553\n§ 23                                     (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine\nDeckregister                                 nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-\nnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von\nTierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum                     Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung\nDecken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister                    nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nzu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:                        erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                                 (2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säu-\n2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und                     getiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Ein-\ngegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,                          zelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten.\nSatz 1 gilt nicht für:\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,\n1. Milch und Milcherzeugnisse,\n4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter\nund Rasse des gedeckten Tieres,                                      2. Gelatine,\n5. Tag des Deckaktes.                                                     3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von\nweniger als 10 000 Dalton, die\n§ 24                                       a) aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen wor-\nForm, Aufbewahrung und Vorlage                                    den sind, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richt-\nlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen                            Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\ngebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-                            kehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer\nden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch,                            Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inver-\ndas Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen                            kehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268\njedoch statt in gebundener Form auch                                             S. 69) in der jeweils geltenden Fassung in einem\n1. als Loseblattsysteme oder                                                     Schlachthof geschlachtet, vor der Schlachtung von\neinem amtlichen Tierarzt untersucht und auf Grund\n2. in automatisierter Form\ndieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne\ngeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Des-                           der genannten Richtlinie befunden wurden,\ninfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch                           b) in einem Verfahren hergestellt worden sind, das ge-\ngeführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster                             eignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontami-\nder Anlage 3 entsprechen.                                                        nation der Häute umfasst und bei dem die Häute mit\n(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung                        Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewa-\nder aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter                            schen, dann mindestens drei Stunden bei einer\nWeise vorzunehmen.                                                               Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei                         ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C\nJahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem                              und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleich-\nAblauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die                            baren, von der Kommission nach Stellungnahme\nletzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zustän-                       des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                                          genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen\nwerden, und\nc) aus Betrieben stammen, die nach dem Konzept der\nAbschnitt 10a                                        Gefahrenidentifizierung und -bewertung Eigenkon-\nFütterung                                         trollen durchführen,\n4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie\n§ 24a                                   5. Bluterzeugnisse\nVerfütterungsverbot                                sowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfutter-\n(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ist               mitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-\nverboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für                       gewebe nicht enthalten.\ndas Verfüttern an Schweine zulassen, sofern die Speise-\nabfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen\nBehörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen                                              Abschnitt 10b\nworden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet                                                 Tierhaltung\nwerden, und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nentgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im                                             § 24b\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in\nzulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermit-                               Anzeige- und Betriebsregistrierung\ntelherstellungs-Verordnung hergestellt worden sind.*)                       Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder\nTruthühner halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei\n*) § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt gemäß Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b in Verbin- Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter An-\ndung mit Artikel 12 Satz 2 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\nS. 531) ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:\ngabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen\n„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an\nTiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen\nSchweine genehmigen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in    auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind\neiner in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhal- unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hal-\ntung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde\nzugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das\nter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde\nTierseuchenerreger abgetötet werden.“                                  erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer","554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nRegistriernummer in einem Register. Die Registriernum-           (2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser\nmer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des    Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung\nBetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des          gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September\nvom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemein-           1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung\ndeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be-       (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\ntriebsnummer gebildet.                                        lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kenn-\nzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmar-\n§ 24c                             kennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in\nBestandsregister                         das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Be-\nhörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein\n(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder      Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die\n-ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rin-    den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der\nderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzu-     Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-\ntragen                                                        vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im\n1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor-        Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im\nhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und         Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\nAbgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wo-           rung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils\nbei                                                       geltenden Fassung entspricht.\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-        (3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs           zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nanzugeben ist sowie                                   Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des          tigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben            (4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97\nist;                                                  sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten\n2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die        der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,\nGesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im         müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entspre-\nBestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die          chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf\nZu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An-          gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke\ngabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer,            ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu\nwobei                                                     versehen.\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-        (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs           eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der\nanzugeben ist sowie                                   Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des          einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben         mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden\nist.                                                  Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unver-\nzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kenn-\n(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 gilt\nzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\nentsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten\nBestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen\nBehörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tier-                                    § 24e\nhalters vorzulegen.\nAnzeige der Kennzeichnung\nDie Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nAbschnitt 10c                          unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-\nKennzeichnung und Registrierung von                 schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der\nRindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97              verwendeten Ohrmarkennummer und,\n1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,\n§ 24d                                 des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der\nKennzeichnung                               Ohrmarkennummer des Muttertieres,\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung        2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,\n(EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-             des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes\nführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-            sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,\nrung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-         der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117        ten Stelle anzuzeigen.\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese\nVorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den                                      § 24f\nTierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,                        Anzeige des Bestandes\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden        (1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep-\nsind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes       tember 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen\ninnerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den     Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätes-\nBetrieb                                                   tens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar – vorbe-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                     haltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                555\n1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier-                                   § 24h\nnummer seines Betriebes sowie,\nRinderpass\n2. bezogen auf das einzelne Tier,\n(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7\na) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d             Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus\nAbs. 4 Satz 1,                                        einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden,\nwenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den\nb) des Geburtsdatums,\nBestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Ver-\nc) des Geschlechts,                                       ordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fas-\nd) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,             sung und der Anlage 7 entspricht.\ne) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,                     (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-\ntragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genann-\nf) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,         ten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarken-\ng) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden         nummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten\nkann, der Registriernummern aller Betriebe, in        Strichcode zu vermerken.\ndenen das Rind vor der Verbringung in seinen Be-         (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäi-\ntrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder     schen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der\nVerbringung.                                          zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle                  Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Der\nvom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass ist\n1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie        nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von\naus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder        der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag-\ndie Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,     ten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.\n2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember            (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in\n1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen          der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit\nMitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach         vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,                               ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne\n3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben       des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f                  Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder\neine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinder-\nnur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall      pässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Ver-\nnachweisen kann.                                             ordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung aus-\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im        stellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1\nFalle von Rindern,                                           gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem\n1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich\n1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland\ngehandelt werden.\neingeführt worden sind, das Ursprungsland und die\nursprüngliche Kennzeichnung,\n§ 24i\n2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen\nsind, die bisherige Ohrmarkennummer                                      Register für Rinderhaltungen\nanzuzeigen.                                                     (1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein\nRegister gemäß den Sätzen 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des\nMusters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in\n§ 24g\nseinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauer-\nAnzeige von Bestandsveränderungen                  hafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter\nAngabe\n(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede\nVeränderung seines Rinderbestandes der zuständigen           1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle inner-         Satz 1,\nhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter An-\n2. des Geburtsdatums,\ngabe\n3. des Geschlechts,\n1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,\n4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,\n2. bezogen auf das einzelne Tier,\n5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem\na) der Ohrmarkennummer,\n1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen\nb) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-                Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Mut-\ndatums,                                                   tertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen\nworden ist,\nc) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des Da-\ntums jedes anderen Abgangs.                           6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der\nRegistriernummer des Betriebes, von dem das Rind\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes\nübernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,\nzur tierärztlichen Behandlung. In diesem Falle trägt der\nTierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wieder-       7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der\neinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in         Registriernummer des Betriebes, an den das Rind ab-\ndas von ihm geführte Register ein.                               gegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.","556                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAbweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb                 entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1\nvon sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines                      muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in\nRindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abwei-                Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch einge-\nchend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen,                   tragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen\nwenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder                        Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in\nSchlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.                               Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe\n(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung                entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des\n(EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung               Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind\n(EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben                      und das Dokument zur Identifizierung von der zuständigen\nist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fort-            Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausge-\nlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automati-                  stellt wird.\nsierter Form zu führen.\n(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzu-\nAbschnitt 10f\nbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember\ndesjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht                               Viehhaltung in besonderen Fällen\nworden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Regis-\nters hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf                                               § 24l\nVerlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vor-\nzulegen.                                                                    (1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauen-\ntieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend\n§ 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister\nAbschnitt 10d                                  nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                             (2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zir-\nkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann\ndie zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlau-\n§ 24j\nben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                        wird.\nEs ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung\noder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der\njeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zu-                                                Abschnitt 11\nständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.\nOrdnungswidrigkeiten\nAbschnitt 10e*)                                                              § 25\nKennzeichnung von Einhufern                                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n§ 24k                                   oder fahrlässig\nEquidenpass                                   1. einer\nEinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder                      a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder\ndort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie                           § 14 Abs. 1 oder\nEinhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,                         b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1\ndürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben                             Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17\nwerden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung                           Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2\nbegleitet sind, das\nverbundenen vollziehbaren Auflage,\n1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3\nsind,\nAbs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder\na) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates                        § 17 Abs. 3 oder\nvom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchteri-\nschen und genealogischen Vorschriften für den                   3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3\ninnergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.                zuwiderhandelt.\nEG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\noder                                                            Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nb) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der                        lässig\nKommission vom 20. Oktober 1993 über das Doku-\n1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genann-\nment zur Identifizierung eingetragener Equiden\nten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde-\n(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der\nrungen entsprechen,\njeweils geltenden Fassung,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen\n2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 gebo-\nViehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\nren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG\nnicht rechtzeitig anzeigt,\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das\n*) Abschnitt 10e gilt nach Artikel 1 Nr. 30 in Verbindung mit Artikel 12\nSatz 2 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) ab dem             nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\n1. Juli 2000.                                                                ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                  557\n4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier         20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder ab-\nvon einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-               gibt,\nstätte abtreibt,\n21. ohne Genehmigung nach § 24j eine Ohrmarke in den\n5. (weggefallen)                                                   Verkehr bringt oder\n6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch           22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt.\nabgibt oder verwertet,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des\n7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,                        Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung\n8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan-          (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-\nderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise           führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\ntreibt,                                                 rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117\n9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht\nS. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\noder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht\nmitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,              1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten\nPass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht\n10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nrechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nnicht oder nicht rechtzeitig zusendet,\n10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b\nAbs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandels-        2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung\nunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine             mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kom-\nSammelstelle betreibt,                                      mission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-\nvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates\n11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Ver-     im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und\nbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reini-        Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung\ngung und Desinfektion zuwiderhandelt,                       und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19)\n12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder              ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nFutterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht          führt,\nvorschriftsmäßig behandelt,                             3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass\n12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nverbringt, abgibt oder einstellt,                           zeitig ergänzt oder\n12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1,     4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register\nAbs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Ver-      nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.\nbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1\nSatz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder                           Abschnitt 12\nkennzeichnen lässt,\nSchlussvorschriften\n13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3,\nauch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i                                      § 25a\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form,\nAufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern                              Übergangsvorschriften\noder eines dort genannten Registers zuwiderhan-            (1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995\ndelt,                                                   entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in\n14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1          der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\nSpeiseabfälle oder Futtermittel verfüttert,             worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.\n14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder           (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entspre-\neine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,        chend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am\n15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch      27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden\nin Verbindung mit § 24b Satz 3, nicht, nicht richtig,   sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,     und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzu-\nwenden.\n16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister\nnicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine         (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1\nEintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig  gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder\nvornimmt,                                               im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh trans-\nportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum\n17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht,          25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\ndurchführen lässt,                                         (4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des\n§ 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende\n18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind        Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-  vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,\nnet oder kennzeichnen lässt,                            wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der end-\n19. entgegen § 24e, § 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g           gültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt\nAbs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-   wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,               der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.","558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\n(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe,        Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am\nZiegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck        25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nals zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion      nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder\nhält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai    abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt wer-\n2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am              den, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind.\n25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in  Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere\nVerbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zustän-      nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach\ndigen Behörde anzuzeigen.                                    § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder,\ndie innergemeinschaftlich gehandelt werden.\n(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach\n§ 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den\nBestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7                                   § 26\nder Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden                           (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                559\nAnlage 1\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nVoraussetzungen für die Zulassung eines\nViehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Es müssen vorhanden sein\na) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen müssen\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh mit flüssigkeits-\nundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und Laderampen müssen\nausreichend beleuchtet sein;\nb) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten einer\nansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können;\nc) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis, dass\ndie Lagerung durch Dritte besorgt wird;\nd) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur Reini-\ngung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über eine aus-\nreichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der Transport-\nfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu\neinem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet;\ne) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks;\nf) ein Raum für den beamteten Tierarzt.\n2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.\n3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen\nschriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen\na) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge,\nb) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege.\nAus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das verwendete\nDesinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung vorzulegen.\n4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und des-\ninfizierbar sein.\n5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem\nBetrieb verbracht werden können.\nAnlage 2\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nAnforderungen an den Betrieb eines Viehhandels-\nunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass\na) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und\nb) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise\nverbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn,\ndie Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und\nunschädlichen Beseitigung verbracht.\n3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztie-\nre verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft\nam Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.","560               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                        Identifizierung                     Übernehmer\n1                      2                      3                   4              5                  6\nOrt und Datum      bisheriger Besitzer    bei Rindern Ohr-        Datum der      Name und          gegebenen-\nder Übernahme      a) Name und            markennummer;           Abgabe         Anschrift         falls Nr. der\nAnschrift           bei Schweinen Stück-                                     Gesundheits-\nb) Registriernummer    zahl, ungefähres Alter,                                  bescheinigung\nbei Transportunter- Kennzeichnung;\nnehmen              bei Schafen und\nc) Kfz-Kennzeichen     Ziegen Stückzahl,\ndes Transport-      Kennzeichnung;\nfahrzeugs           bei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse, unge-\nfähres Alter\nB. Transportkontrollbuch\n1                      2                      3                   4              5                  6\na) Ort und         Name und Anschrift     bei Rindern Ohr-        Datum und      Fahrtziel         gegebenen-\nDatum der      des bisherigen         markennummer;           Zeitpunkt der  Name und          falls Nr. der\nÜbernahme      Tierhalters            bei Schweinen Stück-    Übergabe       Anschrift des     Gesundheits-\nb) Uhrzeit des                            zahl, ungefähres Alter,                Übernehmers       bescheinigung\nVerladebe-                            Kennzeichnung;\nginns                                 bei Schafen und\nc) Abfahrtszeit                           Ziegen Stückzahl,\nKennzeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse, unge-\nfähres Alter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                      2                      3                   4              5                  6\nDatum des          Art der beförderten    Datum der               Ort der        Desinfektions-    Name und\nTransports         Tiere                  Desinfektion            Desinfektion   mittel/ein-       Anschrift des\ngesetzte          Betreibers der\nKonzentration     Desinfektions-\neinrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                561\nAnlage 4\n(zu § 24d Abs. 4)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderteil)\nRaum für Logo der zuständigen Behörde\nmindestens\noder beauftragten Stelle\n68 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens\nAngabe des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2\n8 mm\nViehverkehrsverordnung\nmindestens 18 mm\nmindestens 55 mm\n2. Ohrmarke (Vorderteil)\nRaum für Logo der zuständigen Behörde\nmindestens                                                  oder beauftragten Stelle\n68 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens 18 mm\nFreiraum für handschriftliche Eintragungen\nmindestens 55 mm\n1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)\nRaum für Logo der zuständigen Behörde\nmindestens                                                  oder beauftragten Stelle\n58 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens 15 mm\nmindestens 55 mm","562                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAnlage 5\n(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)\nRegelung\nüber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß\n§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie\nnachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.   Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.\n1.1 Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.\n1.2 Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes darge-\nstellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom\nLesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewich-\ntung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffern-\nfolge verteilt:\nBeispiel:\nKlartext:                              0           8        9        0        1        3       3         5         0        8     0       7\nPrüfziffer:                            7\nNutzziffernfolge:                      0           8         9       0        1        3       3         5         0        8     0\nGewichtungsfaktoren:                   3           1         3       1        3        1       3         1         3        1     3\nEinzelprodukte:                        0           8        27       0        3        3       9         5         0        8     0\nSumme Einzelprodukte:                  0     + 8        + 27 + 0          + 3      + 3     + 9      + 5       + 0      + 8      + 0   = 63\nModulo 10:                             63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nErgibt die Prüfziffer                  10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                            7\nZu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die aus-\nzugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss.\nDiese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.   Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer darge-\nstellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                 Nein2)\nLS3)                                                   Individuelle Nummer                                             04)       PZ5)\n5           6            7             8            9          10          11         12          13           14         15         16\n1)     Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2)     Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3)     Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4)     Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5)     Feld 16, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000              563\n3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)                Nein2)                                         Ja3)                      Nein4)\n2         7        6 5)        0       06)          LS7)                      Individuelle Nummer          PZ8)\n0        1         2          3        4        5        6       7        8 9      10     11   12 13 14   15\n1)+ 3)         DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.\n5)+ 6)+ 8)     Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.\n1)+ 2)+ 3)+ 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5)             Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6)             Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7)             Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8)             Feld 15, Prüfziffer.","564              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAnlage 6\n(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)\nRasseschlüssel\nRasse                                                        Rasse\nHolstein-Schwarzbunt                                  01     Ungarisches Steppenrind                      53\nHolstein-Rotbunt                                      02     Zwerg-Zebus                                  54\nJersey                                                03     Grauvieh                                     55\nBraunvieh                                             04     Dexter                                       56\nAngler                                                05     White Galloway                               57\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                    06     Longhorn                                     58\nDoppelnutzung Rotbunt                                 09     South Devon                                  59\nDeutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung             10     Fjäll-Rind                                   60\nFleckvieh                                             11     Tuxer                                        61\nGelbvieh                                              12\nTelemark                                     65\nPinzgauer                                             13\nFleckvieh Fleischnutzung                     66\nHinterwälder                                          14\nUckermärker                                  67\nMurnau-Werdenfelser                                   15\nBlaarkop                                     68\nVorderwälder                                          16\nWitrug                                       69\nLimpurger                                             17\nLakenfelder                                  70\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                         18\nRotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,\nAyrshire                                              19     einschließlich Vogtländer Rotvieh            71\nVogesen-Rind                                          20     Ansbach-Triesdorfer                          72\nCharolais                                             21     Glanrind                                     73\nLimousin                                              22\nPinzgauer Fleischnutzung                     74\nWeißblaue Belgier                                     23\nPustertaler Schecken                         75\nBlonde d’Aquitaine                                    24\nGelbvieh Fleischnutzung                      76\nMaine Anjou                                           25\nBraunvieh Fleischnutzung                     77\nSalers                                                26\nRotbunt Fleischnutzung                       78\nMontbeliard                                           27\nHinterwälder Fleischnutzung                  79\nAubrac                                                28\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung           80\nPiemonteser                                           31\nVorderwälder Fleischnutzung                  81\nChianina                                              32\nLimpurger Fleischnutzung                     82\nRomagnola                                             33\nBrahman                                      83\nMarchigiana                                           34\nBazadaise                                    84\nWhite Park                                            35\nAuerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85\nDeutsche Angus                                        41\nBeefalo                                      86\nAberdeen Angus                                        42\nHereford                                              43     Wasserbüffel (Bubalus bubalus)               87\nDeutsches Shorthorn                                   44     Bison/Wisent                                 88\nHighland                                              45     Yak                                          89\nWelsh-Black                                           46     Sonstige Kreuzungen                          90\nGalloway                                              47     Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)         91\nLincoln Red                                           48     Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)           92\nBelted Galloway                                       49     Sonstige taur indicus-Rinder                 93\nLuing                                                 50     Kreuzung Fleischrind u Fleischrind           97\nBrangus                                               51     Kreuzung Fleischrind u Milchrind             98\nNormanne                                              52     Kreuzung Milchrind u Milchrind               99","Ausgebende Stelle:\nRinderpass                                                                (Passnummer)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\ngemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung\nOhrmarkennummer\n(Barcode)\n(Logo)\nRegistrier-Nr. nach § 24b Viehverkehrsverordnung\n(Barcode)\nDatum der Ausgabe:\nTierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                             2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem\nGeburtsbetrieb:\nAus folgendem Mitgliedstaat der EU:\nVorderseite\nAus folgendem Drittland eingeführt:\nVom Drittland vergebene\nOhrmarkennummer:\n3. Datum der Schlachtung, Verendung oder\nTötung des Tieres:\n1. Tierdaten\nGeburtsdatum:                                                     4. Sonderprämie für männliche Rinder beantragt\nGeschlecht:\noder gewährt: nein w 1) ja w 1) 1. Altersklasse/\nEinmalprämie W 1)\nRasse:                                                                                                               2. Altersklasse W 1)\nOhrenmarkennummer                                                 Stempel/Unterschrift d. Prämienbehörde, Datum      1)   Von der Prämienbehörde\ndes Muttertieres:                                                                                                         auszufüllen\n5. Bestätigung der Angaben zu 1. und 2.\nOrt, Datum                          Unterschrift des Tierhalters                                                                 Anlage 7\n(zu § 24h Abs. 1)   565","566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nRückseite\n(Passnummer)","Anlage 8\n(zu § 24i)\nRegister                                                                                        Seite: ...\nName:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:\n1                2                3                4                5                6             7a             7b             7c              8a               8b         8c             9\nlfd. Nr.      Ohrmarken-         Geburts-       Geschlecht       Rasse nach      Ohrmarken-                        Zugang                                       Abgang                    Bemerkungen3)\nnummer1)           datum           m/w 2)           Rasse-        nummer des\nschlüssel      Muttertieres\nDatum        Vorheriger     Registrier-      Datum           Über-      Registrier-\nTierhalter,     nummer                         nehmer,      nummer\nName und        des vor-                      Name und     des Über-\nAnschrift/      herigen                       Anschrift/    nehmers\nGeburt im      Tierhalters                      Tod im\neigenen                                       eigenen\nBetrieb                                       Betrieb\n1)   Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.\n2)   m = männlich, w = weiblich.\n3)   Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a.                                               567"]}