{"id":"bgbl1-2000-17-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":17,"date":"2000-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_17.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften","law_date":"2000-04-18T00:00:00Z","page":531,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                531\nVerordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften\nVom 18. April 2000\nAuf Grund des                                                    d) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „ , Viehsam-\n– § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Septem-               melstellen“ gestrichen.\nber 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) verordnet die Bundes-           e) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte „und\nregierung,                                                           Viehsammelstellen“ gestrichen und die Angabe\n– § 7 Abs. 1, des § 17h Nr. 2 und 3, des § 68 Abs. 2, der              „Absatz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 1\n§§ 73a und 78a Abs. 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in                Nr. 1 bis 7“ ersetzt.\nVerbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 11\nbis 15, 17 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung      4. § 4 wird aufgehoben.\nmit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und § 23\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78          5. § 5 wird wie folgt gefasst:\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                        „§ 5\nmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038)                                      Schlachtstätten\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten:                                             (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zu-\ngelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der\nFleischhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbe-\nArtikel 1                                triebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe ge-\nschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügel-\nÄnderung der\nfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügel-\nViehverkehrsverordnung\nschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-                wird (Schlachtstätten), müssen\nkanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674) wird\n1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,\nwie folgt geändert:\n2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur\nUntersuchung der Tiere haben,\na) Die den Abschnitt 3 betreffenden Zeilen werden\nwie folgt gefasst:                                        3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.\n„Viehausstellungen, Viehmärkte,                              (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte\nSchlachtstätten                        3 bis 11“.         Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-\nlassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutz-\nb) Die den Abschnitt 4 betreffenden Zeilen werden            zweck der Verordnung erfüllt ist.“\nwie folgt gefasst:\n„Gastställe                               12“.       6. § 7 wird wie folgt geändert:\nc) Die den Abschnitt 7 betreffende Zeile wird wie            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                                aa) In Satz 1 werden die Worte „durch Marken“\n„Viehhandelsunternehmen,                                           durch die Worte „mit Ohrmarken“ ersetzt.\nTransportunternehmen,                                         bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSammelstellen                         15 bis 15g“.\n„Die zuständige Behörde kann den Auftrieb\nd) Nach Abschnitt 10d wird folgender Abschnitt                        auf bestimmte Stunden beschränken.“\neingefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und Viehhöfe“ ge-\n„Abschnitt 10e: Kennzeichnung                                 strichen.\nvon Einhufern          24k“.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 3\naa) In Satz 1 werden die Worte „und Viehhöfe“\nViehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten“.                     gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „oder Viehhof“ ge-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            strichen.\na) In der Überschrift wird das Wort „ , Viehsammel-          b) In Absatz 2 werden die Worte „Schlachthöfe und\nstellen“ gestrichen.                                          Großschlachtstätten“ durch das Wort „Schlacht-\nb) Absatz 1 wird gestrichen.                                     stätten“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen           c) In Absatz 3 werden die Worte „und Viehsammel-\nAbsätze 1 bis 3.                                              stellen“ gestrichen.","532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                 zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine\na) In der Überschrift werden die Worte „ , Schlacht-         andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunter-\nhöfen und Großschlachtstätten“ durch die Worte           nehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige\n„und Schlachtstätten“ ersetzt.                           Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn\ndie in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Käufer und Verkäufer vermittelt werden.\n„(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Scha-             (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag\nfen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt               des Unternehmers von der zuständigen Behörde\noder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmi-            zugelassen, wenn\ngung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-\ngung darf nur erteilt werden                             1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und\n1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der         2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der\nEinschränkung, dass die Tiere im Bereich der              Anlage 2 eingehalten werden.\nzuständigen Behörde bleiben müssen oder               Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte\ndie für den Bestimmungsort zuständige Be-             Betriebsstätte zu begrenzen; sie kann auf den Han-\nhörde zugestimmt hat,                                 del mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten\n2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb ver-       beschränkt werden.\nbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist,\ndass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung                                     § 15b\ndort bleiben, und Belange der Seuchenbe-                                Transportunternehmen\nkämpfung nicht entgegenstehen.                           (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\nSatz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar         Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel\nauf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine            gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen\nSchlachtstätte verbracht werden.“                        Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transport-\nmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunterneh-\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 men), bedarf der Zulassung durch die zuständige\nBehörde.\n9. In § 10 werden die Worte „ , Schlachthöfen oder\n(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des\nGroßschlachtstätten“ durch die Worte „oder\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zuge-\nSchlachtstätten“ ersetzt.\nlassen, wenn\n10. § 11 wird aufgehoben.                                        1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c,\nd, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und\n11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:     2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der\nAnlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.\n„Abschnitt 4\nDie Zulassung kann auf den Transport von Tieren\nGastställe“.\nderselben Art oder bestimmter Arten beschränkt\nwerden.\n12. In § 12 Satz 1 werden die Worte „ , Händlerställe und\ngenossenschaftliche Handelsställe“ gestrichen.                                         § 15c\nSammelstelle\n13. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\n(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine,\n„Abschnitt 7                           Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschie-\nViehhandelsunternehmen,                        denen Ursprungsbetrieben für den Handel zusam-\nTransportunternehmen, Sammelstellen                  mengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zu-\nlassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt\n§ 15                              nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Be-\ntriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und\nAnzeige                             Schlachtstätten.\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder ge-                   (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betrei-\nwerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen                bers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn\nTierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammel-\nstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der          1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5\nTätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.                    erfüllt sind,\nÄnderungen sind unverzüglich anzuzeigen.                     2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der An-\nlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und\n§ 15a                              3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und\nViehhandelsunternehmen                            Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,            wird.\nSchweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-           Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von\nwerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen            Tieren derselben Art oder bestimmter Arten be-\nund innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder              schränkt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000               533\n§ 15d                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRegistrierung und                           aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\nBekanntmachung der Zulassung                              Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15b in Verbindung\nmit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e“ ersetzt.\n(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11\nder Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und                  bb) In Nummer 2 wird das Wort „ , Viehsammel-\ndie nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung re-                     stellen“ gestrichen.\ngistrierten Schlachtstätten sowie die zugelasse-\nnen Viehhandelsunternehmen, Transportunterneh-          15. § 17 wird wie folgt geändert:\nmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölf-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nstelligen Registriernummer in einem Register. Die\nRegistriernummer wird aus der für die Gemeinde                    „(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die\ndes Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüssel-                 vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung\nnummer des vom Statistischen Bundesamt heraus-                  von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pfer-\ngegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so-                   den oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege,\nwie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein            Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten,\nnach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-                 Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Vieh-\nordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach die-            handelsunternehmen sowie die benutzten Gerät-\nser Verordnung zugelassen.                                      schaften sind nach jeder zusammenhängenden\nBenutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gast-\n(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bun-\nställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nternehmen sind nach jeder Räumung oder bei\nForsten die Zulassung und Registrierung von\nkontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Ab-\nSchlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verord-\nständen von höchstens einer Woche zu reinigen\nnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunter-\nund zu desinfizieren.“\nnehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen\nunter Angabe der erteilten Registriernummer sowie            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\ndie Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung                   „(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten\nmit.                                                            erhöhter Seuchengefahr anordnen,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-               1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen,\nwirtschaft und Forsten gibt die zugelassenen und                    Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeit-\nregistrierten Schlachtstätten sowie die zugelasse-                  abständen als dort vorgeschrieben gereinigt\nnen Viehhandelsunternehmen, Transportunterneh-                      und desinfiziert werden,\nmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten\n2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Trans-\nRegistriernummer im Bundesanzeiger bekannt.\nportunternehmen, auf Schlachtstätten oder\nauf Sammelstellen eine häufigere Reinigung\n§ 15e                                     und Desinfektion durchgeführt wird, als im\nRuhen der Zulassung                                Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgese-\nhen ist,\nStellt die zuständige Behörde bei einem zuge-\n3. welche Art des Desinfektionsmittels zu ver-\nlassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunter-\nwenden ist.“\nnehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest,\ndass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht\nmehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zu-      16. § 19c wird wie folgt geändert:\nlassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel           a) In Absatz 1 wird die Klammerangabe „(beauftrag-\nan.                                                             te Stelle)“ gestrichen.\n§ 15f                              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von\nAmtliche Beaufsichtigung\nder zuständigen Behörde oder einer von dieser\nDer Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Trans-               beauftragten Stelle auf Antrag und unter ange-\nportunternehmen und Sammelstellen unterliegt der                messener Berücksichtigung des voraussicht-\nBeaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.“                  lichen Bedarfs zugeteilt.“\n17. § 19d wird wie folgt geändert:\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „vor der Abgabe“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      durch die Worte „vor dem Verbringen“ ersetzt\n„Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför-           und die Klammerangabe „(beauftragte Stelle)“\nderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse                 gestrichen.\nund Gerätschaften sind nach jedem Transport,             b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nspätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden\n„(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von\nseit Beginn des Transports, zu reinigen und zu\nder zuständigen Behörde oder einer von dieser\ndesinfizieren.“\nbeauftragten Stelle auf Antrag und unter an-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Viehhöfe“ durch das               gemessener Berücksichtigung des voraussicht-\nWort „Sammelstellen“ ersetzt.                               lichen Bedarfs zugeteilt.“","534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\n18. § 20 wird wie folgt geändert:                                   mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch\nund das Deckregister dürfen jedoch statt in ge-\n„Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe,                  bundener Form auch\nZiegen, Pferde oder Geflügel handelt, transpor-\ntiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle be-             1. als Loseblattsysteme oder\ntreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen           2. in automatisierter Form\nund die von ihm gehandelten, transportierten                 geführt werden. Das Transportkontrollbuch und\noder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Zie-             das Desinfektionskontrollbuch können zusam-\ngen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch               men als ein Buch geführt werden. Die Kontroll-\ngemäß den Sätzen 2 und 3 zu führen; dies gilt                bücher müssen dem Muster der Anlage 3 ent-\nauch für Genossenschaften und Erzeuger-                      sprechen.\ngemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe,\nZiegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder                     (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach\nabgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch                Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätig-\naus Brütereien anderer Betriebe erbrüten und                 keit in dauerhafter Weise vorzunehmen.“\nabgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgen-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nde Angaben zu entnehmen sein:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „ein Jahr“ durch die\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und                        Angabe „drei Jahre“ ersetzt.\nAnschrift des bisherigen Besitzers,\nbb) In Satz 2 werden die Worte „dem Schluss des\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift                         Kalenderjahres“ durch die Worte „Ablauf des\ndes Übernehmers,                                               31. Dezember desjenigen Jahres“ ersetzt.\n3. die Registriernummer des Transportunterneh-\nmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle        21. § 24a wird wie folgt geändert:\noder einem Viehhandelsunternehmen liefert\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder von diesen Betrieben abtransportiert, so-\nwie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Vieh-                 „(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an\ntransportfahrzeuges,                                     Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde\nkann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine\n4. folgende Beschreibung der Tiere:                          zulassen, sofern die Speiseabfälle vor dem\na) bei Rindern die Ohrmarkennummer,                      Verfüttern einem von der zuständigen Behörde\nb) bei Schweinen Stückzahl,         ungefähres           zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen\nAlter, Kennzeichnung,                                worden sind, durch das Tierseuchenerreger ab-\ngetötet werden, und Belange der Tierseuchen-\nc) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn-               bekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt\nzeichnung,                                           nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des § 2\nd) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres             Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zu-\nAlter, Abzeichen, Markierungen,                      lassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der\nFuttermittelherstellungs-Verordnung hergestellt\ne) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres\nworden sind.“\nAlter.“\nb) Absatz 1 Satz 2, der durch Nummer 21 Buch-\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz an-\nstabe a dieser Verordnung geändert wird, wird ab\ngefügt:\ndem 28. April 2000 wie folgt gefasst:\n„Die Eintragungen sind abweichend von § 24\n„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für\nAbs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzu-\ndas Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern\nnehmen.“\ndie Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer\nin ausreichender Entfernung von einem Betrieb\n19. § 21 wird wie folgt geändert:                                   mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsan-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        lage einem von der zuständigen Behörde zuge-\nlassenen Erhitzungsverfahren unterworfen wor-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                              den sind, durch das Tierseuchenerreger abge-\n„(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Trans-                tötet werden.“\nportunternehmer und der Betreiber einer Sammel-           c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche\nAufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und                 „3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekular-\nVerbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Auf-                       gewicht von weniger als 10 000 Dalton, die\nzeichnungen sind nach Datum geordnet aufzu-                        a) aus Häuten und Fellen von Tieren gewon-\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-                         nen worden sind, die gemäß Anhang I\nlangen vorzulegen.“                                                   Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG zur\nRegelung gesundheitlicher Fragen beim\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                                            innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                         ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung\n„(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister                        und das Inverkehrbringen von frischem\nmüssen gebunden, chronologisch aufgebaut und                          Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69) in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000              535\njeweils geltenden Fassung in einem           25. In § 24e werden im letzten Satzteil die Worte „der\nSchlachthof geschlachtet, vor der                 zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle“\nSchlachtung von einem amtlichen Tier-             durch die Worte „der zuständigen Behörde oder\narzt untersucht und auf Grund dieser              einer von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt.\nUntersuchung für schlachttauglich im\nSinne der genannten Richtlinie befunden      26. In § 24f Abs. 1 werden die Worte „nach Landesrecht\nwurden,                                           zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle“\nb) in einem Verfahren hergestellt worden              durch die Worte „zuständigen Behörde oder einer\nsind, das geeignete Maßnahmen zur Mini-           von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt sowie in\nmierung der Kontamination der Häute               Nummer 2 Buchstabe d die Angabe „Anlage 3“\numfasst und bei dem die Häute mit Salz-           durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.\nlake behandelt, gekalkt und gründlich\ngewaschen, dann mindestens drei Stun-        27. In § 24g Abs. 1 werden die Worte „nach Landesrecht\nden bei einer Temperatur von > 80 °C              zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle“\neinem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und             durch die Worte „zuständigen Behörde oder einer\ndanach 30 Minuten bei > 140 °C und > 3,6          von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt.\nbar hitzebehandelt oder einem vergleich-\nbaren, von der Kommission nach Stellung-\n28. § 24h wird wie folgt geändert:\nnahme des zuständigen Wissenschaft-\nlichen Ausschusses genehmigten Herstel-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die\nlungsverfahren unterzogen werden, und                 Angabe „Anlage 7“ ersetzt.\nc) aus Betrieben stammen, die nach dem                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKonzept der Gefahrenidentifizierung und               aa) In Satz 1 werden die Worte „Die zuständige\n-bewertung Eigenkontrollen durchfüh-                      Behörde oder die beauftragte Stelle“ durch\nren,“.                                                    die Worte „Die zuständige Behörde oder eine\nvon dieser beauftragte Stelle“ ersetzt.\n22. § 24b wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch\ndie Angabe „Anlage 5“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „zum Zwecke der\nZucht oder der tierischen Produktion“ gestrichen.          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     aa) In Satz 2 werden nach den Worten „die zu-\nständige Behörde oder“ die Worte „eine von\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern                 dieser“ eingefügt.\nentsprechend.“\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem\n1. Juli 1998 geborene Rinder, die innerge-\n23. § 24c wird wie folgt geändert:\nmeinschaftlich gehandelt werden.“\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutter-        29. § 24i wird wie folgt gefasst:\nschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister                                   „§ 24i\nzu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i.“\nRegister für Rinderhaltungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand\n„(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3        ein Register gemäß den Sätzen 2, 3 und 4 mit dem\ngilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert            Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tier-\ngeführten Bestandsregisters ist auf Verlangen              halter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind\nder zuständigen Behörde der erforderliche Aus-             unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register\ndruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.“              einzutragen, und zwar unter Angabe\n1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d\nAbs. 4 Satz 1,\n24. § 24d wird wie folgt geändert:\n2. des Geburtsdatums,\na) In Absatz 3 wird die Klammerangabe „(beauf-\n3. des Geschlechts,\ntragte Stelle)“ gestrichen.\n4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch\ndem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von\ndie Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\ndenjenigen Rindern, von denen die Ohrmarken-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch                 nummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im\ndie Angabe „Anlage 5“ ersetzt.                            Einzelfall nachgewiesen worden ist,\nc) In Absatz 5 werden die Worte „bei der zuständi-            6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder\ngen Behörde oder der beauftragten Stelle“ durch                der Registriernummer des Betriebes, von dem\ndie Worte „bei der zuständigen Behörde oder                    das Rind übernommen worden ist, sowie des\neiner von dieser beauftragten Stelle“ ersetzt.                 Zugangsdatums,","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\n7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder             lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der\nder Registriernummer des Betriebes, an den das           Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das\nRind abgegeben worden ist, sowie des Abgangs-            Dokument zur Identifizierung von der zuständigen\ndatums.                                                  Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle\nAbweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter inner-         ausgestellt wird.“\nhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der\nZugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb       30a. Nach Abschnitt 10e wird folgender Abschnitt einge-\nerfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tier-        fügt:\nhalter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes                                    „Abschnitt 10f\ndurch Verendung oder Schlachtung in seinem\nViehhaltung in besonderen Fällen\nBetrieb erfolgt ist.\n(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verord-                                   § 24l\nnung (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der\n(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten\nVerordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes\nKlauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb\nvorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register\nentsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein\nchronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in\nBestandsregister nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\ngebundener oder automatisierter Form zu führen.\nzu führen.\n(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang\n(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des\nZoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen ge-\n31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte\nhalten wird, kann die zuständige Behörde andere\nEintragung gemacht worden ist. Im Falle eines auto-\nKennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige\nmatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den\nAblesbarkeit gewährleistet wird.“\nerforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständi-\ngen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.“\n31. § 25 wird wie folgt geändert:\n30. Nach Abschnitt 10d wird folgender Abschnitt ein-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                            „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\n„Abschnitt 10e                              Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nKennzeichnung von Einhufern\n1. einer\n§ 24k                                     a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1\nEquidenpass                                       Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder\nEinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind                   b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a\noder dort vermerkt sind und eingetragen werden                           Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1\nkönnen, sowie Einhufer, die an sportlichen Wett-                         Satz 1, § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2\nkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur                     verbundenen vollziehbaren Auflage,\nverbracht oder abgegeben werden, wenn sie von                     2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2\neinem Dokument zur Identifizierung begleitet sind,                   Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3,\ndas                                                                  § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder\n1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 ge-                  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2\nboren sind,                                                     Satz 3\na) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des                  zuwiderhandelt.“\nRates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der\ntierzüchterischen und genealogischen Vor-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschriften für den innergemeinschaftlichen                 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nHandel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55)                  „4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1\nin der jeweils geltenden Fassung oder                             Satz 1 ein Tier von einem Schlacht-\nb) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG                            viehmarkt oder einer Schlachtstätte ab-\nder Kommission vom 20. Oktober 1993 über                          treibt,“.\ndas Dokument zur Identifizierung eingetrage-              bb) Nummer 5 wird aufgehoben.\nner Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298\nS. 45) in der jeweils geltenden Fassung,                  cc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997                      „10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht\ngeboren sind, dem Anhang der Entscheidung                              richtig, nicht vollständig oder nicht\n93/623/EWG                                                             rechtzeitig erstattet,“.\nentspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach                 dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer\nSatz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereini-                     eingefügt:\ngung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein               „10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1\nZuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von                            Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1\neiner internationalen Wettkampforganisation ausge-                            Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen,\nstellt sein. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer                       ein Transportunternehmen oder eine\ngilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass                          Sammelstelle betreibt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                537\nee) In Nummer 13 werden nach der Angabe                       Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne\n„§ 24“ die Angabe „Abs. 3“ eingefügt und die             des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zu-\nAngabe „24g“ durch die Angabe „24i Abs. 1                gelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn\nSatz 1, Abs. 2 oder 3“ ersetzt.                          nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der\nff) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                         endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder\n§ 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger\n„14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder                   Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit\nAbs. 2 Satz 1 Speiseabfälle oder Futter-           der Entscheidung über den Antrag.\nmittel verfüttert,“.\ngg) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                            (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine,\nSchafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu\n„15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1                      einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit             oder der tierischen Produktion hält, hat seinen\n§ 24b Satz 3, nicht, nicht richtig, nicht          Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000\nvollständig oder nicht rechtzeitig er-             der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am\nstattet,“.                                         25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b\nhh) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein               Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni\nKomma ersetzt.                                           2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende des\n(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000\nSatzes durch das Wort „oder“ ersetzt.\nnach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt wor-\njj) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer                       den sind, die den Bestimmungen des Artikels 6\nangefügt:                                                Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG)\n„22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt             Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung\noder abgibt.“                                      und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am\n25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen,\n32. § 25a wird wie folgt geändert:                                   dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand\nverbracht oder abgegeben oder innergemein-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              schaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen\n„(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15                Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt ent-\nSatz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder ge-                 sprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach\nwerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen                 § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen\nTierproduktion Vieh transportiert oder eine Sam-              nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen\nmelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000             solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehan-\nder zuständigen Behörde anzuzeigen.“                          delt werden.“\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze ange-\nfügt:\n„(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe         33. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch fol-\nim Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b             gende Anlagen ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nVoraussetzungen für die Zulassung eines\nViehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Es müssen vorhanden sein\na) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen\nmüssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh\nmit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und\nLaderampen müssen ausreichend beleuchtet sein;\nb) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten\neiner ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können;\nc) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis,\ndass die Lagerung durch Dritte besorgt wird;\nd) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur\nReinigung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über\neine ausreichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der\nTransportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein\nund Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet;\ne) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks;\nf) ein Raum für den beamteten Tierarzt.","538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\n2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.\n3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen\nschriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen\na) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge,\nb) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege.\nAus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das\nverwendete Desinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung\nvorzulegen.\n4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und\ndesinfizierbar sein.\n5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus\ndem Betrieb verbracht werden können.\nAnlage 2\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nAnforderungen an den Betrieb eines\nViehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass\na) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und\nb) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere\nWeise verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen,\nes sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder\nzur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.\n3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und\nNutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur\nAnkunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheits-\nstatus haben.\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                          Identifizierung           Übernehmer\n1                       2                        3                4         5              6\nOrt und Datum      bisheriger Besitzer      bei Rindern Ohr-        Datum der   Name und   gegebenenfalls Nr.\nder Übernahme      a) Name und              markennummer;           Abgabe      Anschrift  der Gesundheits-\nAnschrift             bei Schweinen Stück-                           bescheinigung\nb) Registriernummer      zahl, ungefähres Alter,\nbei Transportunter-   Kennzeichnung;\nnehmen                bei Schafen und\nc) Kfz-Kennzeichen       Ziegen Stückzahl,\ndes Transport-        Kennzeichnung;\nfahrzeugs             bei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse, unge-\nfähres Alter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                539\nB. Transportkontrollbuch\n1                      2                    3                  4            5                6\na) Ort und         Name und Anschrift   bei Rindern Ohr-          Datum      Fahrtziel     gegebenenfalls Nr.\nDatum der      des bisherigen       markennummer;             und Zeit-  Name und      der Gesundheits-\nÜbernahme      Tierhalters          bei Schweinen Stück-      punkt der  Anschrift     bescheinigung\nb) Uhrzeit des                          zahl, ungefähres Alter,   Übergabe   des Über-\nVerladebe-                          Kennzeichnung;                       nehmers\nginns                               bei Schafen und\nc) Abfahrtszeit                         Ziegen Stückzahl,\nKennzeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stückzahl,\nRasse, ungefähres\nAlter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                      2                 3                 4                  5                6\nDatum des          Art der beförderten   Datum der           Ort der        Desinfektions-     Name und\nTransports         Tiere                 Desinfektion        Desinfektion   mittel/            Anschrift des\neingesetzte        Betreibers der\nKonzentration      Desinfektions-\neinrichtung\n“.\n34. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden die Anlagen 4 bis 7.\n35. In der neuen Anlage 7 wird in dem Muster des Rinderpasses das Feld 4. wie folgt geändert:\na) Nach dem Doppelpunkt werden die hochgestellte, auf die Fußnote verweisende Angabe „ 1)“ gestrichen und\nfolgende Angaben angefügt:\n„nein w 1) ja w 1)“ .\nb) Die Angaben unter der für den Stempel und die Unterschrift der Prämienbehörde vorgesehenen Linie wird\nwie folgt gefasst:\n„Stempel/Unterschrift der Prämienbehörde, Datum“.\n36. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage angefügt:","„Anlage 8\n(zu § 24i)   540\nRegister                                                                                      Seite: ...\nName:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:\n1               2                3                4               5                 6               7a              7b               7c            8a             8b           8c             9\nlfd. Nr.        Ohrmarken-         Geburts-       Geschlecht      Rasse nach        Ohrmarken-                         Zugang                                         Abgang                   Bemerkungen3)\nnummer1)           datum           m/w 2)          Rasse-          nummer des\nschlüssel        Muttertieres\nDatum         Vorheriger        Registrier-     Datum          Über-      Registrier-\nTierhalter,        nummer                       nehmer,      nummer\nName und           des vor-                    Name und     des Über-\nAnschrift/         herigen                     Anschrift/    nehmers\nGeburt im         Tierhalters                    Tod im\neigenen                                        eigenen\nBetrieb                                        Betrieb\n1) Im   Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.\n2) m   = männlich, w = weiblich.\n3) Datum     der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a.“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                                                                       541\nArtikel 2                                                   Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind, aus\nÄnderung der Verordnung                                                    dem Bestand nur\nüber meldepflichtige Tierkrankheiten                                                a) zur unmittelbaren Schlachtung oder,\n§ 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrank-                                            b) nachdem sie entsprechend den Empfehlungen des\nheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095), die zuletzt                                             Impfstoffherstellers geimpft wurden, in Bestände, in\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I                                            denen Rinder ausschließlich gemästet und zur\nS. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                Schlachtung abgegeben werden,\nverbracht werden dürfen.“\n1. In Absatz 1 werden die Worte „der Anzahl der betrof-\nfenen Bestände“ durch die Worte „des betroffenen\n3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBestandes“ ersetzt.\n„Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen BHV1-freien\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.                                                                    Rinderbestand oder in einen Rinderbestand, der sich\neinem Sanierungsverfahren angeschlossen hat, nur\neingestellt werden, wenn sie von einer amtstierärzt-\nlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2\nArtikel 3                                                   oder der Anlage 3 begleitet sind.“\nÄnderung der BHV1-Verordnung\nDie BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I                                         4. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 2758) wird wie folgt geändert:                                                               „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3\nSatz 1, Abs. 4 oder 5, § 4 oder § 5, jeweils auch\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                                                  in Verbindung mit § 6, oder“.\nwerden nach den Worten „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,“\ndie Worte „ausgenommen Reagenten,“ eingefügt.                                             5. In Anlage 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohr-\n2. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt:                                         markennummer(n)1) …………………………… wurde\n„(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                                           (wurden) alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen\nRinder, die bei einer Untersuchung nach Absatz 4 mit                                         Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine\npositivem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-                                              Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.“\n6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand\ndes ................................................................................................................................................................................\nin ...................................................................................... Kreis ..................................................................................\nLand ..............................................................................................................................................................................\nist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden\nFassung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes erfolgte am ................................................................................\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate1)/6 Monate1)/12 Monate1) nach der letzten serologischen\nUntersuchung, spätestens jedoch am .............................. . Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet\nwerden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der                                                                                                                (Unterschrift)\nzuständigen Behörde\n1)  Nichtzutreffendes streichen.“","542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\nArtikel 4                              b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nÄnderung der Bienenseuchen-Verordnung                            „(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügel-\npest in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nDie Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zustän-\nBekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I\ndige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1\nS. 1552), geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nbis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 ent-\nvom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt ge-\nsprechend.“\nändert:\n2. Nach § 16 ist folgender § 16a einzufügen:\n1. Vor § 2 wird folgender § 1a eingefügt:\n„§ 16a\n„§ 1a\nIn Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-\nWer Bienen halten will, hat dies spätestens bei             dige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten,\nBeginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter             Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veran-\nAngabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Stand-            staltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel\nortes anzuzeigen.“                                             ohne vorherige Bestellung verbieten oder von zusätz-\nlichen Auflagen abhängig machen.“\n2. In §§ 2, 3 und 5, in den Überschriften zu Abschnitt III\nund Abschnitt III Unterabschnitt 2, in § 7, in der Über-   3. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:\nschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 3 sowie in §§ 8        „Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagd-\nbis 12 werden jeweils die Worte „bösartige Faulbrut“,          ausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wild-\n„ bösartiger Faulbrut“ , „ bösartigen Faulbrut“ durch          geflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken\ndie Worte „Amerikanische Faulbrut“, „Amerikanischer            oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu-\nFaulbrut“, „Amerikanischen Faulbrut“ ersetzt.                  senden.“\n3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-\nÄnderung der\nstellt:\nEinhufer-Blutarmut-Verordnung\n„1. entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nDie Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\n(BGBl. I S. 1845), geändert durch Artikel 7 der Verord-\nstattet,“ .\nnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die              geändert:\nNummern 2 bis 13.\n§ 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Im Abschnitt VII „Schlussvorschriften“ wird vor § 17       „1. ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese\nfolgender § 16a eingefügt:                                       durch\n„§ 16a                                a) serologische oder\nÜbergangsvorschrift                         b) hämatologische und klinische oder\nWer am 25. April 2000 Bienen im Sinne des § 1a hält,          c) pathologisch-anatomische\nhat dies bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Be-\nUntersuchung festgestellt ist;“.\nhörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und\nihres Standortes anzuzeigen.“\nArtikel 6\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung\nArtikel 4a                           Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung                  Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044)\nwird wie folgt geändert:\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I\nS. 3930), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-        1. § 14d wird wie folgt geändert:\nnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt           a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 9“ durch die\ngeändert:                                                             Angabe „Nr. 7 und 9“ ersetzt.\nb) Der Nummer 2 wird die Angabe „sowie § 14b Abs. 2\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                      Satz 2 Halbsatz 1“ angefügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6          2. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:                                                  „3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausge-\n„6. dürfen von Geflügel stammender Dung und                     nommen bei Anordnung einer Notimpfung nach\nflüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbe-               § 13 Abs. 1 Satz 1 – im Rahmen von Umgebungs-\nzirk verbracht werden.“                                    untersuchungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                  543\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab-                                  Artikel 6b\nnahme der Desinfektion nach Nummer 2                                   Weitere Änderung\naa) alle Schweine in ihren Beständen klinisch            der Futtermittelherstellungs-Verordnung\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest        (1) § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung\nuntersucht worden sind und                   vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die durch Artikel 6a\nbb) Schweine in allen Beständen nach dem         dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt\nStichprobenschlüssel des Anhangs IV der      gefasst:\nRichtlinie 80/217/EWG in der jeweils             „(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen\ngeltenden Fassung auf Schweinepest-            Behörde zugelassen, wenn\nAntikörper unter Anwendung einer Unter-\nsuchungsmethode nach Anhang I der              1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des\nRichtlinie 80/217/EWG in der jeweils gel-          Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I\ntenden Fassung mit negativem Ergebnis              – ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und\nuntersucht worden sind und                         Nummer 3 – der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung entsprechen und\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage\nnach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2        2. sichergestellt ist, dass\naa) alle Schweine in ihren Beständen klinisch          a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest                Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richt-\nuntersucht worden sind und                             linie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung eingehalten werden,\nbb) im Rahmen einer repräsentativen Stich-\nprobenuntersuchung auf Schweinepest-               b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-\nAntikörper unter Anwendung einer Unter-                kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapi-\nsuchungsmethode nach Anhang I der                      tel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der\nRichtlinie 80/217/EWG in der jeweils gel-              jeweils geltenden Fassung entsprechen,\ntenden Fassung mit negativem Ergebnis              c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5\nuntersucht worden sind.“                               Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-\nordnung erfolgt und\n3. In § 25 Abs. 2 Nr. 16 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1          d) im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5\nNr. 1,“ die Angabe „§ 14a Abs. 2 Nr. 5“ eingefügt.                  Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-\nordnung erfolgt.\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die\nausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buch-\nArtikel 6a                           stabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und\nKnochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln\nÄnderung der\nfür Heimtiere verwendet werden.“\nFuttermittelherstellungs-Verordnung\n§ 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom       (2) § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung\n27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) wird wie folgt gefasst:         vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die zuletzt durch\n„(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen         Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nBehörde zugelassen, wenn                                          „(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen\n1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des            Behörde zugelassen, wenn\nBetriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I         1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des\n– ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und                   Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I\nNummer 3 – der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils             – ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und\ngeltenden Fassung entsprechen und                               Nummer 3 – der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils\n2. sichergestellt ist, dass                                         geltenden Fassung entsprechen und\na) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II Kapi-         2. sichergestellt ist, dass\ntel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie               a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II\n90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein-                Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richt-\ngehalten werden,                                                linie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nb) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-             sung eingehalten werden,\nkunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III          b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Her-\nNr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils                  kunft den Anforderungen des Anhangs II Kapi-\ngeltenden Fassung entsprechen und                               tel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der\nc) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5                    jeweils geltenden Fassung entsprechen,\nAbs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verord-          c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5\nnung erfolgt.                                                   Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die aus-              ordnung erfolgt,\nschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c          d) im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5\ngilt nicht im Falle von Grieben, die für die Herstellung von            Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Ver-\nEinzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden.“                    ordnung erfolgt und","544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000\ne) ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern                                    Artikel 10\nstammendem Rohmaterial hergestellt werden, so                        Änderung der Verordnung\ngereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen                  über anzeigepflichtige Tierseuchen\nUnreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert des\nGesamtgewichts nicht überschreitet.                   § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nvom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die       Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844)\nausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buch-     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und\nKnochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln\n1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:\nfür Heimtiere verwendet werden. Abweichend von\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird ein Betrieb auch zuge-            „2a. Amerikanische Faulbrut,“.\nlassen, wenn sichergestellt ist, dass ausgelassene\nFette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohma-           2. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nterial hergestellt worden sind, mit einem Verfahren             „8. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen),“.\nbehandelt werden, das mindestens die Kriterien im\nAnhang II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates\n3. Die Nummer 8a wird gestrichen.\nvom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen\ndie transmissiblen spongiformen Enzephalopathien\nbei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und      4. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer eingefügt:\nzur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kom-                „9a. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,“.\nmission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in der jeweils gelten-\nden Fassung erfüllt.“\nArtikel 10a\nÄnderung der\nArtikel 7\nTierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung\nÄnderung der\nDie Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom\nSchweinehaltungshygieneverordnung\n1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert\nDie Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni           durch die Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\n1999 (BGBl. I S. 1252) wird wie folgt geändert:               S. 3136), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                          1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„6. Zuchtbetrieb:                                              a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mast-                „3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen\nzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten                     bei einer Temperatur von mindestens 133 °C\ndie nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4                    und einem mit gesättigtem Dampf erzeugtem\nfür Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend.“                 Druck von mindestens 3 bar heiß zu halten.“\nb) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „Anlagen 2, 4 und 5“\ndurch die Angabe „Anlagen 2 bis 5, ausgenommen                    „Das Material ist während des ganzen Vorganges\nAnlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a bis e und Nr. 3            ständig zu durchmischen.“\nBuchstabe a und c,“ ersetzt.                                   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Absatz 1 gilt nicht für\nArtikel 8                                  1.   Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und\nÄnderung der Verordnung über                                Wolle, die gesondert in einem Verfahren so\ndie Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes                         behandelt werden, dass der Grundsatz des § 3\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt\nIn § 1 der Verordnung über die Fristen nach § 68                        wird,\ndes Tierseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I\n2.   ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tier-\nS. 1469), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai\nkörperteilen und Erzeugnissen von Wieder-\n1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird nach\nkäuern hergestellt und mit einem Verfahren\nNummer 8 folgende Nummer eingefügt:\nbehandelt werden, das mindestens die An-\n„8a. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion                                   forderungen des Anhangs II der Entscheidung\n(alle Formen)                             30 Tage“.                 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über\nMaßnahmen zum Schutz gegen die transmis-\nsiblen spongiformen Enzephalopathien bei der\nArtikel 9                                       Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und\nÄnderung der Verordnung zum                                 zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der\nSchutz gegen die Aujeszkysche Krankheit                           Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates\nIn § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen                           in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.\ndie Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekannt-               Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren\nmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I               stammt, die klinische Anzeichen von für andere\nS. 90) werden die Worte „Bestände dieses Gebietes“                   Tiere oder den Menschen ansteckenden Krank-\ndurch die Worte „dieses Gebiet“ ersetzt.                             heiten zeigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000                    545\n2. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „geprüft“ fol-                     „Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach\ngende Worte eingefügt:                                                 Artikel 3 Abschnitt I Buchstabe A Buchstabe i\n„ , nach dem in Anhang III der Entscheidung 1999/                      erster Gedankenstrich der Richtlinie 71/118/\n534/EG genannten Verfahren validiert.“                                 EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Re-\ngelung gesundheitlicher Fragen beim Handels-\nverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG\nArtikel 10b                                      Nr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung\noder amtstierärztliche Genusstauglichkeits-\nWeitere Änderung der                                   bescheinigung nach Muster des Anhangs VI\nTierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung                           der Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils gel-\nDie Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom                      tenden Fassung im Falle\n1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert\na) des Verbringens über ein Drittland oder\ndurch Artikel 10a dieser Verordnung, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                   b) der Lage des Herkunftsbetriebes in einem\nGebiet, für das aus tierseuchenrechtlichen\nGründen Beschränkungen gelten“.\n1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nbb) In Nummer 11.1 werden in Spalte 1 nach dem\n„§ 5a\nWort „ Bruteier“ die Worte „ , ausgenommen\nNach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen                         Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln),“\nausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörper-                   eingefügt.\nteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt\nworden sind, so gereinigt werden, dass der Rest an                cc) Der Nummer 11.2 werden in Spalte 1 die Worte\nunlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert                    „sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrust-\ndes Gesamtgewichts nicht überschreitet.“                               vögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern“\nangefügt.\n2. § 6 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Anlage 8 Abschnitt I Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:\n„Auf dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkei-\nten sind chemisch oder thermisch zu desinfizieren.“            „Art, Verwendungszweck              Kennzeichnung\n1                              2\nArtikel 10c                              2.2 sonstige Einhufer       Dokument zur Identifizierung\nÄnderung der                                                           des einzelnen Tieres, das\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                                                 zumindest die Informationen\nnach Kapitel I bis IV und IX\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der                                          des Anhangs der Entschei-\nFassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999                                                dung 93/623/EWG in der\n(BGBl. I S. 1820) wird wie folgt geändert:                                                    jeweils geltenden Fassung\nenthält.“\n1. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10.1 werden in Spalte 1 nach dem                                   Artikel 11\nWort „Geflügel“ die Worte „ , ausgenommen                            Neubekanntmachung\nLaufvögel (Flachbrustvögel)“ eingefügt.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nbb) Der Nummer 10.2 werden in Spalte 1 die Worte       und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrs-\n„ , sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flach-       verordnung, der Verordnung über meldepflichtige Tier-\nbrustvögel) in Sendungen von weniger als          krankheiten sowie der Verordnung über anzeigepflichtige\n20 Tieren“ angefügt.                              Tierseuchen in der vom 26. April 2000 an geltenden\ncc) Der Nummer 10.3 werden in Spalte 1 die Worte       Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel)\nin Sendungen von weniger als 20 Tieren“ an-\ngefügt.                                                                     Artikel 12\ndd) Der Nummer 10.5 werden in Spalte 1 die Worte                               Inkrafttreten\n„sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flach-\nbrustvögeln) in Sendungen von weniger als            Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n20 Tieren“ angefügt.                              Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 21\nBuchstabe b tritt am 28. April 2000, Artikel 1 Nr. 30,\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                   Artikel 6b Abs. 1 und Artikel 10c treten am 1. Juli 2000,\naa) In Nummer 9 wird die Angabe in Spalte 2 wie        Artikel 6b Abs. 2 und Artikel 10b treten am 1. Januar 2001\nfolgt gefasst:                                    in Kraft."]}