{"id":"bgbl1-2000-14-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_14.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung","law_date":"2000-03-29T00:00:00Z","page":336,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["336                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung\nVom 29. März 2000\nAuf Grund der §§ 65 und 79 des Versicherungsauf-                 3. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchst-\nsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des                    zinssatz 4 vom Hundert;\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst            4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der\nworden sind, verordnet das Bundesministerium der Finan-                  Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz:                                                             5. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der\nHöchstzinssatz 3 vom Hundert;\nArtikel 1                                 6. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der\nHöchstzinssatz 3,5 vom Hundert;\nDie Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996\n(BGBl. I S. 670) wird wie folgt geändert:                           7. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der\nHöchstzinssatz 2 vom Hundert;\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     8. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzins-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           satz 3,5 vom Hundert;\n„Höchstzinssatz (Euro)“.                      9. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz\n1 vom Hundert.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „deutsche Wäh-\nrung“ durch die Wörter „Euro oder die nationale             Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzins-\nWährungseinheit eines an der Europäischen Wirt-             satz 3 vom Hundert.\nschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mit-                  (2) Der von einem Versicherungsunternehmen im\ngliedstaates“ und die Wörter „vier vom Hundert“             Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rech-\ndurch die Wörter „3,25 vom Hundert“ ersetzt.                nungszins für die Berechnung der Deckungsrückstel-\nlung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.“\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a                            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nHöchstzinssatz (andere Währungen)                    Die Wörter „deutsche Währung“ werden jeweils\n(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die         durch die Wörter „Euro oder die nationale Währungs-\nauf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird           einheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und\nder Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungs-             Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates“ er-\nrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten            setzt.\nSatz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung\nfestgesetzt:                                                                           Artikel 2\n1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der                 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit durch ihn der Vom-\nHöchstzinssatz 3 vom Hundert;                          hundertsatz des Rechnungszinses geändert wird, tritt am\n2. ist die Währung Griechische Drachme, beträgt der        1. Juli 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am\nHöchstzinssatz 4 vom Hundert;                          Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. März 2000\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}