{"id":"bgbl1-2000-14-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_14.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)","law_date":"2000-03-30T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000                333\nGesetz\nzur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens\n(Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)\nVom 30. März 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Jahren berufen. Die Landesregierung kann die\nErmächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-\nnung auf die zuständige oberste Landesbehörde\nArtikel 1\nübertragen.“\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n„(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemes-\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt\nsenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung\ngeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August\nder Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu ent-\n1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:\nnehmen, die der zuständigen Stelle von den im\nLand bestehenden Gewerkschaften, selbständi-\n1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe „§ 54c“ durch             gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-\ndie Angabe „den §§ 24, 25 und 54c“ ersetzt.                     oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereini-\ngungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22\n2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.                              Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder\nderen Arbeitgebervereinigungen eingereicht wer-\n3. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            den.“\na) Satz 2 und Satz 5 werden gestrichen.\n8. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „obersten\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die An-\nLandesbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“\ngabe „Satz 2“ ersetzt.\nersetzt.\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „acht“ durch das\nb) In Absatz 2                                                  Wort „zehn“ ersetzt.\naa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oberste\noberste Landesbehörde kann“ durch die Wör-              Landesbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“\nter „Die Landesregierung kann durch Rechts-             ersetzt und die Wörter „im Benehmen mit dem\nverordnung“ ersetzt und                                 Präsidenten des Landesarbeitsgerichts“ gestri-\nbb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:                          chen.\n„Die Landesregierung kann die Ermächtigung\n10. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes-\nnach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die\nbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“ ersetzt.\nzuständige oberste Landesbehörde übertra-\ngen.“\n11. § 34 wird wie folgt geändert:\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.                          „§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                       b) In Absatz 2\naa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige\n6. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                                   oberste Landesbehörde kann“ durch die Wör-\nter „Die Landesregierung kann durch Rechts-\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                         verordnung“ ersetzt und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der                   „Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nzuständigen obersten Landesbehörde oder von                       nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die\nder von der Landesregierung durch Rechtsverord-                   zuständige oberste Landesbehörde über-\nnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf                   tragen.“","334                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000\n12. § 36 Satz 2 wird gestrichen.                                       die Kammer ohne mündliche Verhandlung ent-\nscheiden.“\n13. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort\n„fünf“ ersetzt.                                           19. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.“\n14. § 43 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das      20. In § 80 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nWort „fünf“ ersetzt.                                       „Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen;\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das           die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs\nWort „fünf“ ersetzt.                                       maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren\ngelten entsprechend.“\n15. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ergeht“\ndie Wörter „, sofern er nicht lediglich die örtliche Zu-  21. § 83 wird wie folgt geändert:\nständigkeit zum Gegenstand hat,“ eingefügt.                    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine\n16. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nFrist zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidi-\n„Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zu-                  gungsmitteln setzen. Angriffs- und Verteidigungs-\nstimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der                mittel, die erst nach Ablauf einer nach Satz 1\nalsbald stattzufinden hat, fortsetzen.“                            gesetzten Frist vorgebracht werden, können\nzurückgewiesen werden, wenn nach der freien\n17. § 55 wird wie folgt geändert:                                      Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die\na) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Num-                   Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde\nmer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-                 oder wenn der Beteiligte die Verspätung nicht\ngende Nummern 7 und 8 angefügt:                                genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über\ndie Folgen der Versäumung der nach Satz 1\n„7. über die örtliche Zuständigkeit;                           gesetzten Frist zu belehren.“\n8. über die Aussetzung des Verfahrens.“                   b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem § 54c des\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter\n„den §§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertenge-\n„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-                 setzes“ ersetzt.\nzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung treffen.“                            c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               „Die Beteiligten können sich schriftlich äußern.“\naa) In Satz 1 werden der Punkt am Ende der Num-\n22. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nmer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\ngende Nummer 5 angefügt:                               „Für die Zulassung neuer Angriffsmittel gilt § 67 Abs. 2\nentsprechend.“\n„5. die Einholung eines schriftlichen Sachver-\nständigengutachtens.“\n23. In § 89 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „einge-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         legt“ die Wörter „oder begründet“ eingefügt.\n„Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3\nund 5 können vor der streitigen Verhandlung       24. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 72“ die\nausgeführt werden.“                                    Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.\n18. § 64 wird wie folgt geändert:                             25. In § 111 Abs. 2 wird der Satz 8 gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n26. § 117 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,\n„§ 117\na) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts\nzugelassen worden ist,                                     Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einver-\nnehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundes-\nb) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes\nregierung.“\n1 200 Deutsche Mark übersteigt oder\nc) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das     27. In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 erhält die Nummer 9112\nNichtbestehen oder die Kündigung eines                  in der Spalte „Gebühr“ folgende Fassung:\nArbeitsverhältnisses.“\n„Gebühren 9100, 9110 und 9111 entfallen.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n„(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob                                  Artikel 2\ndie Berufung zugelassen oder nicht zugelassen\nwird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies           Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\nunterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Ver-           Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nkündung des Urteils eine entsprechende Ergän-         blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nzung beantragt werden. Über den Antrag kann           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000               335\nGesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie        gen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und\nfolgt geändert:                                              des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.\nNach § 622 wird folgender § 623 eingefügt:                     (2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\n„§ 623                            Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18\nnur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder,\nDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündi-      wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur\ngung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedür-      Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Ver-\nfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“                   fahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:\na) Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeit-\nArtikel 3                               punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammer-\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes                     termin noch nicht bestimmt ist;\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der             b) in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),            Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt ge-          Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht\nändert:                                                          bestimmt ist;\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    c) in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der\n„Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Be-                Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn\nschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.“           die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen\nwurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Ver-\nhandlung beabsichtigt ist.\nArtikel 4\nÜbergangsvorschriften\nArtikel 5\n(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nInkrafttreten\nGesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter ver-\nbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisheri-      Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. März 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}