{"id":"bgbl1-2000-14-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen","law_date":"2000-03-30T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["330                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000\nGesetz\nzur Beschleunigung fälliger Zahlungen\nVom 30. März 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  senen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet\nist.“\nArtikel 1                                b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Werk“ die\nWorte „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n5. § 641 wird wie folgt geändert:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des          a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze ein-\nGesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie                 gefügt:\nfolgt geändert:                                                          „(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk,\ndessen Herstellung der Besteller einem Dritten ver-\n1. Dem § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         sprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und\n„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der                soweit der Besteller von dem Dritten für das ver-\nSchuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit              sprochene Werk wegen dessen Herstellung seine\nund Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen                Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der\nZahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnis-              Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des\nsen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegen-                  Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der\nstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt.“                           Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entspre-\nchender Höhe leistet.\n2. § 288 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Man-\n„Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr              gels verlangen, so kann er nach der Abnahme die\nmit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach                Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung\n§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni              verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der\n1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.“                              für die Beseitigung des Mangels erforderlichen\nKosten.“\n3. Nach § 632 wird folgender § 632a eingefügt:                     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n„§ 632a\nDer Unternehmer kann von dem Besteller für in sich      6. Nach § 641 wird folgender § 641a eingefügt:\nabgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlun-                                         „§ 641a\ngen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen\nverlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder           (1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unter-\nBauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind.        nehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung\nDer Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigen-            darüber erteilt wird, dass\ntum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bau-         1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1\nteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.“         Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und\n2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller\n4. § 640 wird wie folgt geändert:                                      gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                    für den Gutachter bei einer Besichtigung feststell-\nbar sind,\n„Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme\nnicht verweigert werden. Der Abnahme steht es              (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn\ngleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb        das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht einge-\neiner ihm vom Unternehmer bestimmten angemes-              halten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000                  331\n§ 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im              b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\nStreitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 640               „Dasselbe gilt, wenn der Besteller in zeitlichem Zu-\nAbs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass                sammenhang mit dem Sicherheitsverlangen gemäß\nein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der                Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung ist\nUnternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zutref-                 nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu ent-\nfen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbe-             gehen. Es wird vermutet, dass der Schaden 5 Pro-\nscheinigung bestätigt.                                             zent der Vergütung beträgt.“\n(2) Gutachter kann sein\n1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer                                     Artikel 2\nund Besteller verständigt haben, oder                                Änderung sonstiger Vorschriften\n2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine In-             (1) In den Fünften Teil des Einführungsgesetzes zum\ndustrie- und Handelskammer, eine Handwerkskam-         Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nmer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieur-       machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nkammer bestimmter öffentlich bestellter und ver-       S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes\neidigter Sachverständiger.                             vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert worden\nDer Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist      ist, wird nach Artikel 228 folgender Artikel 229 eingefügt:\ndiesem und dem Besteller des zu begutachtenden                                        „Artikel 229\nWerkes gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung un-\nWeitere Überleitungsvorschriften\nparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu\nerteilen.                                                        (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nseit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für\n(3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichti-          Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden\ngungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter An-         sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen\ngabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens               lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus. § 288\nzwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von              des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handels-\nMängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem               gesetzbuchs in der jeweils seit dem 1. Mai 2000 gelten-\nschriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzu-         den Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden,\nlegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur         die von diesem Zeitpunkt an fällig werden.\nzu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind\noder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegen-               (2) §§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab\nüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der               dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit\nVertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die         nichts anderes bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde             diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641\nzu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel               Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem 1. Mai\nbleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberück-         2000 sind auch auf vorher abgeschlossene Verträge\nsichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung            anzuwenden. § 640 gilt für solche Verträge mit der Maß-\nvorgebracht werden.                                           gabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst mit\ndem 1. Mai 2000 beginnt.“\n(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung\ndes Werkes oder von Teilen desselben durch den Gut-           (2) Nach § 27 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember\nachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung,       1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2\nwird vermutet, dass das zu untersuchende Werk ver-         des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) geändert\ntragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung       worden ist, wird folgender § 27a eingefügt:\nnach Absatz 1 ist zu erteilen.                                                          „§ 27a\n(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift                    Abschlagszahlungen beim Hausbau\nder Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fris-\nten, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen              Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nder Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Bestel-          im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die\nler ein.“\nder Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch\nunter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetz-\n7. § 648a wird wie folgt geändert:                               buchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werk-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          verträgen verlangt werden können, die die Errichtung\neines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorleistun-           Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge\ngen“ die Wörter „einschließlich dazugehöriger       vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke\nNebenforderungen“ eingefügt.                        hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausum-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        me angesetzt werden können, welcher Abschlag für\neine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Ver-\n„Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussicht-      schaffung des Eigentums angesetzt werden kann und\nlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus         welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.“\ndem Vertrag oder einem nachträglichen Zu-\nsatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforde-         (3) In § 352 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in\nrungen verlangt werden; die Nebenforderun-       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ngen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden    4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nVergütungsanspruchs anzusetzen.“                 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000","332                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000\n(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, werden die Wörter           nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil\n„mit Einschluss der Verzugszinsen“ durch die Wörter „mit          über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.“\nAusnahme der Verzugszinsen“ ersetzt.\n2. In § 302 Abs. 1 wird der Halbsatz „ , die mit der in der\n(4) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt         Klage geltend gemachten Forderung nicht in recht-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-        lichem Zusammenhang steht,“ gestrichen.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. Dem § 301 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                      Inkrafttreten\n„Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der          Artikel 2 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil    Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Mai 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. März 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}