{"id":"bgbl1-2000-13-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":13,"date":"2000-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_13.pdf#page=10","order":3,"title":"Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)","law_date":"2000-03-23T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["310                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(31. ÄndVStVR)*)\nVom 23. März 2000\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a                           b) Nach dem Hinweis auf § 35i wird folgender neuer\nund b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in                               Hinweis eingefügt:\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                 „§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innen-\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1                                      ausstattung bestimmter Kraftomnibusse“.\nNr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\n13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Ab-                          c) Nach dem Hinweis auf § 39 wird folgender neuer\nsatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des                                  Hinweis eingefügt:\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3                              „§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuch-\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                                          ten und Anzeiger“ .\n15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                            d) Der Hinweis auf § 40 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2089, 2092), in Verbindung mit Artikel 56                                „§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheiben-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                                          wascher, Entfrostungs- und Trocknungs-\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                                       anlagen für Scheiben“.\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das\ne) Der Hinweis auf § 59a wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der                                 „§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der\nzuständigen obersten Landesbehörden:                                                        Richtlinie 96/53/EG“ .\nf) Folgender neuer Hinweis auf § 61 wird eingefügt:\nArtikel 1                                           „§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie\nFußstützen und Ständer von zweirädrigen\nÄnderung der\nKraftfahrzeugen“.\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                         2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Roller“ durch das Wort\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                   „Kinderroller“ ersetzt und werden nach dem Wort „ähn-\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung                         liche“ die Wörter „nicht motorbetriebene“ eingefügt.\nvom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt ge-\nändert:\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Hinweis auf § 30a wird wie folgt gefasst:                              aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstge-                                   „4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder\nschwindigkeit sowie maximales Drehmo-                                       mit einer durch die Bauart bestimm-\nment und maximale Nutzleistung des                                          ten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nMotors“.                                                                    mehr als 45 km/h und mit elektrischer\nAntriebsmaschine oder mit einem Ver-\nbrennungsmotor mit einem Hubraum\n*) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Umsetzung\nvon Artikel 3 Abs. 3 und von Anhang I Nr. 1.2. Buchstabe b der Richt-                         von nicht mehr als 50 cm3) und Fahr-\nlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst-                         räder mit Hilfsmotor (Krafträder mit\nzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner-                               einer durch die Bauart bestimmten\nstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft\nsowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-                              Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).                                               als 45 km/h und einer elektrischen An-\nArtikel 1 Nr. 40 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG                    triebsmaschine oder einem Verbren-\ndes Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen                               nungsmotor mit einem Hubraum von\nAbmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen\nund grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur                               nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich\nFestlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden                             hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die\nVerkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).                                                            Merkmale von Fahrrädern aufweisen),\nArtikel 1 Nr. 43 Buchstabe b dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5\nder Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung                        b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige\nder höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge                               Kraftfahrzeuge mit einer durch die\nim innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Ge-\nmeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im                              Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\ngrenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).                                      digkeit von nicht mehr als 45 km/h\nArtikel 2 Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kom-                          und mit elektrischer Antriebsmaschine\nmission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG                           oder mit einem Verbrennungsmotor\ndes Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-                              mit einem Hubraum von nicht mehr\nanhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1).                              als 50 cm3),“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                       311\nbb) Nach Nummer 4a wird die folgende neue              7. § 29e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 4b eingefügt:                                  a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Kleinkraft-\n„4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer          räder“ die Wörter „zweirädrige oder dreirädrige“\nLeermasse von weniger als 350 kg, ohne            eingefügt.\nMasse der Batterien im Fall von Elektro-       b) Am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon\nfahrzeugen, mit einer durch die Bauart            ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n45 km/h oder weniger und einem Hub-               „4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2\nraum für Fremdzündungsmotoren von                       Nr. 4b).“\n50 cm3 oder weniger, beziehungsweise\neiner maximalen Nennleistung von 4 kW      8. § 30a wird wie folgt geändert:\noder weniger für andere Motortypen,“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-\n„Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-\nkrafträder“ die Wörter „ Zweirädrige oder drei-\nkeit sowie maximales Drehmoment und maximale\nrädrige“ und nach den Wörtern „Fahrräder mit\nNutzleistung des Motors“.\nHilfsmotor“ die Wörter „ , vierrädrige Leichtkraft-\nfahrzeuge“ eingefügt.                                      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nc) In Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-                 „ (3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der\nkrafträdern“ die Wörter „zweirädrigen oder drei-              Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni\nrädrigen“ und nach den Wörtern „Fahrrädern mit                1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige\nHilfsmotor“ die Wörter „ , von vierrädrigen Leicht-           oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225\nkraftfahrzeugen“ eingefügt.                                   S. 72) sind zur Ermittlung der durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur\nErmittlung des maximalen Drehmoments und der\n4. In § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c und in § 22 Abs. 1              maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang\nSatz 4 werden jeweils die Worte „ Abschnitt 7.4a                 zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\nder Anlage VIII“ durch die Worte „ Nummer 4 der                  anzuwenden.“\nAnlage VIIIb“ ersetzt.\n9. Dem § 30c wird folgender Absatz 3 angefügt:\n5. § 22a wird wie folgt geändert:                                 „(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen\na) In Absatz 1 Nr. 27 wird nach dem Wort „ Kraft-             oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3\nfahrzeugen“ die Angabe „ (§ 21 Abs. 1a der                 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-\nStraßenverkehrs-Ordnung)“ eingefügt.                       ten Bestimmungen entsprechen.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie\nfolgt gefasst:                                        10. § 32 wird wie folgt geändert:\n„insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).“                           aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4\nc) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , zuletzt                     und 5 ersetzt:\ngeändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Euro-                    „4. bei festen oder abnehmbaren\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-                            Aufbauten von klimatisierten\nzember 1996 (ABl. EG Nr. L S. 7)“ durch die Wörter                       Fahrzeugen, die für die Beförde-\n„in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                            rung von Gütern in temperatur-\ngeführtem Zustand ausgerüstet\nsind und deren Seitenwände\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                                               einschließlich Wärmedämmung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        mindestens 45 mm dick sind . . . . 2,60 m,\naa) In Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen und                       5. bei Personenkraftwagen . . . . . . . . 2,50 m.“\nam Ende von Nummer 3 das Komma durch                     bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\neinen Punkt ersetzt.\n„Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.\n„Über die Untersuchung der Fahrzeuge der                       Abweichend von dieser Norm sind bei der\nFeuerwehren und des Katastrophenschutzes                       Messung der Fahrzeugbreite die folgenden\nentscheiden die zuständigen obersten Lan-                      Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:\ndesbehörden im Einzelfall oder allgemein.“                     – Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für\nb) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfbuch                         Zollplomben,\nnach Absatz 11“ durch das Wort „Prüfprotokoll“                      – Einrichtungen zur Sicherung der Plane und\nersetzt.                                                              Schutzvorrichtungen hierfür,\nc) In Absatz 11 Satz 1 werden das Wort „spätestens“                    – vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz-\ngestrichen und die Wörter „ersten vorgeschriebe-                      systems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG\nnen Untersuchung“ durch das Wort „Zulassung“                          des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG\nersetzt.                                                              Nr. L 103 S. 5),","312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\n– lichttechnische Einrichtungen,                          – bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-\n– Ladebrücken in Fahrtstellung, Hublade-                     zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die\nbühnen und vergleichbare Einrichtungen in                 sich vor der Ladefläche befinden.“\nFahrtstellung, sofern sie nicht mehr als           e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n10 mm seitlich über das Fahrzeug hinaus-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme\nragen und die nach vorne oder nach hinten\nder Sätze 2 und 3“ gestrichen.\nliegenden Ecken der Ladebrücken mit\neinem Radius von mindestens 5 mm ab-                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngerundet sind; die Kanten sind mit einem                    „ Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben\nRadius von mindestens 2,5 mm abzu-                          Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen\nrunden,                                                     und Anhänger in Fahrtstellung unberück-\n– Spiegel,                                                     sichtigt.“\n– Reifenschadenanzeiger,                              f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n– Reifendruckanzeiger,                                     „(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen\n– ausziehbare oder ausklappbare Stufen in                 Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße\nFahrtstellung und                                      nicht überschreiten:\n– die über dem Aufstandspunkt befindliche                 1. Breite:\nAusbauchung der Reifenwände.“                              a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                           und vierrädrigen Kraftfahrzeugen . . . 2,00 m,\n„Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-                       b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern\n1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abwei-                       und Fahrrädern mit Hilfsmotor je-\nchend von dieser Norm sind bei der Messung der                         doch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,\nFahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht                 2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 m,\nzu berücksichtigen:\n3. Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 m.“\n– nachgiebige Antennen und\n– Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.            11. § 32b wird wie folgt geändert:\nBei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die              a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 mm“ durch die\nAuswirkung dieser Einrichtung zu berücksich-                   Angabe „550 mm“ ersetzt.\ntigen.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahr-                 durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission\nzeugkombination“ die Wörter „– mit Ausnahme der                vom 18. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),“ durch\nin Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen                    die Wörter „in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils\nund deren Einzelfahrzeuge –“ eingefügt.                        anzuwendenden Fassung“ ersetzt.\nd) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeu-       12. § 34 wird wie folgt geändert:\nges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der           a) In Absatz 4 wird am Ende von Nummer 4 das\nISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu                    Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-\nermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei                 mer 5 gestrichen.\nder Messung der Länge oder Teillänge die folgen-\nden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:                b) Folgender neuer Absatz 5a wird eingefügt:\n– Wischer- und Waschereinrichtungen,                            „(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die\nzulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach\n– vordere und hintere Kennzeichenschilder,                     § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift\n– Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-              genannten Bestimmungen.“\nplomben,                                                c) Folgender neuer Absatz 11 wird angefügt:\n– Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre                „(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungs-\nSchutzvorrichtungen,\nachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift\n– lichttechnische Einrichtungen,                               genannten Bestimmungen anzuwenden.“\n– Spiegel,\n– Sichthilfen am Fahrzeugheck,                        13. In § 34b Abs. 1 wird in Satz 2 vor dem Wort „Lauf-\nrollen“ das Wort „ Gefederte“ eingefügt und nach\n– Luftansaugleitungen,                                     Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5\n– Längsanschläge für Wechselaufbauten,                     eingefügt:\n– Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung,         „Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und\n– Stoßfängergummis,                                        Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband\nbestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleis-\n– Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleich-                kette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht über-\nbare Einrichtungen in Fahrtstellung,                    steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer\n– Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen             Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn\nsowie                                                   aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                  313\nkönnen sowohl einzeln als auch über das gesamte                mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss\nLaufwerk abgefedert werden.“                                   den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-\nstimmungen über das Brennverhalten entsprechen.“\n14. In § 35 erster Halbsatz wird die Angabe „4,4 kW“\ndurch die Angabe „5,0 kW“ ersetzt.                        20. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n15. § 35a wird wie folgt geändert:\n„Der Druck der durch gefederte Laufrollen belaste-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Personenkraft-               ten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene\nwagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich                 Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit un-\nmit Kopfstützen ausgerüstet sein“ durch die                   gefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen\nWörter „und außerdem an den vorderen Außen-                   vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2\nsitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet                 nicht übersteigen.“\nsein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht\nb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nmehr als 3,5 t beträgt“ ersetzt.\n„ Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Lauf-\nb) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                        flächen und der Federung wird für Gleiskettenfahr-\n„Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür                  zeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge\nnicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf          mitgeführt werden,\ndas Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom                  1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,\nBeifahrerplatz aus gut zu sehen sein.“\n2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm\nc) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „ , einem                      hohen Gummireifen versehen sind oder die\nHandgriff und beiderseits mit Fußstützen“ ge-                      Auflageflächen der Gleisketten ein Gummi-\nstrichen.                                                          polster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,\nd) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                             3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die\n„ (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5                       Gleisketten außen vollständig aus Gummiband\ngelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte                      bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h\nund Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vier-              beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten\nrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die                gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-                  außen vollständig aus Gummiband und sind\nstimmungen.“                                                  die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen\nversehen oder besonders abgefedert, so ist die\n16. In § 35d Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Bewegliche“               Geschwindigkeit nicht beschränkt.“\ndurch das Wort „Fremdkraftbetriebene“ und der Hin-\nweis „Kategorie 1“ durch den Hinweis „Kategorie 5“        21. § 38 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n17. § 35e wird wie folgt geändert:                                    „Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit\ndes Fahrzeugs erhalten bleiben.“\na) In Absatz 5 werden die Wörter „mehr als 16 Fahr-\ngastplätzen“ durch die Wörter „mehr als 22 Fahr-           b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\ngastplätzen“ ersetzt.                                         Absätze 2 bis 4 ersetzt:\nb) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                         „(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last-\nkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit min-\n„(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraft-            destens 4 Rädern und einer durch die Bauart\nomnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,            bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr\nmüssen den Vorschriften des Absatzes 5 ent-                   als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den\nsprechen.“                                                    im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                          stimmungen entsprechen.\n(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-\n18. In § 35h Abs. 1 werden die Wörter „ den Norm-                     nen auf Rädern mit einer durch die Bauart be-\nblättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder                   stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nDIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987“ und in Absatz 3                als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den\nwerden die Wörter „dem Normblatt DIN 13 164, Aus-                 im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\ngabe Dezember 1987“ jeweils durch die Wörter „dem                 mungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaft-\nNormblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ ersetzt.               liche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n19. Nach § 35i wird folgender neuer § 35j eingefügt:                  40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vor-\nschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach\n„§ 35j                                  Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.\nBrennverhalten der                                  (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer\nInnenausstattung bestimmter Kraftomnibusse                   durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nDie Innenausstattung von Kraftomnibussen, die                  keit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend\nweder für Stehplätze ausgelegt noch für die Be-                   von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen\nnutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit                   ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die","314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nnach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach                   verbleibenden funktionsfähigen Teil der Brems-\nAbsatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche          anlage oder mit der anderen Bremsanlage des\nZugmaschinen angewendet werden dürfen, ent-                  Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens\nsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                44 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-                    Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraft-\ngeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen                  fahrzeug seine Spur verlässt.“\nabweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die             c) Absatz 6 wird gestrichen.\nnach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden\nsind, entsprechen.“                                       d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „finden“ durch das\n22. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:                       Wort „findet“ ersetzt und der Hinweis „und\nAbsatz 4“ gestrichen.\n„§ 39a\nBetätigungseinrichtungen,                         bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nKontrollleuchten und Anzeiger                    e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomni-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verzögerung von\nbussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und                         mindestens 2,5 m/s2“ durch die Wörter „Voll-\nSattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder                           verzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten                       Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 –“\nBetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und                        ersetzt.\nAnzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verzögerung von\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten                          1,5 m/s2“ durch die Wörter „Vollverzögerung\nBestimmungen entspricht.                                              von 3,5 m/s2“ ersetzt.\n(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ein-              cc) In Satz 4 und Satz 5 zweiter Halbsatz wird\ngebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten                   die Angabe „20 vom Hundert“ jeweils durch\nund Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben,                         die Angabe „18 vom Hundert“ ersetzt.\ndie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nBestimmungen entspricht.                                      f) In Absatz 10 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die\nWörter „Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart\n(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen              bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nmüssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein-                als 32 km/h“ durch das Wort „ Zugmaschinen“\nbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung                  ersetzt.\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-\nstimmungen entspricht.“                                       g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die mittlere Vollverzögerung wird entweder\n23. § 40 wird wie folgt geändert:                                    1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          linie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juni 1971\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n„Scheiben, Scheibenwischer,\nMitgliedstaaten über die Bremsanlagen be-\nScheibenwascher, Entfrostungs-\nstimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und\nund Trocknungsanlagen für Scheiben“.\nderen Anhänger (ABl. EG Nr. L 202 S. 37),\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an Beleuch-                zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG\ntungseinrichtungen“ durch die Wörter „von licht-                der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG\ntechnischen Einrichtungen“ ersetzt.                             Nr. L 81 S. 1), oder\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                       2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Brems-\n„(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige               weg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit\noder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus                  ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung\nnach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Schei-                   nach einer Ansprech- und Schwellzeit von\nbenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und                  höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den\nTrocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im                  das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-                   zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.“\nmungen entsprechen.“                                      h) Absatz 18 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lastkraft-\n24. § 41 wird wie folgt geändert:                                         wagen“ ein Komma und die Wörter „ Zug-\na) In Absatz 4 werden im ersten Halbsatz die Wör-                     maschinen – ausgenommen land- oder forst-\nter „ Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2“                        wirtschaftliche Zugmaschinen –“ eingefügt.\ndurch die Wörter „ Vollverzögerung von min-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das\ndestens 5,0 m/s2“ und im zweiten Halbsatz die                     Wort „müssen“ ersetzt.\nWörter „ Verzögerung von 1,5 m/s2“ durch die\ncc) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nWörter „Vollverzögerung von 3,5 m/s2“ ersetzt.\n„ Austauschbremsbeläge für die in Satz 1\nb) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:                                  und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zuläs-\n„(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraft-                   sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t\nfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 – muss es bei Ausfall                 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift\neines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem                 genannten Bestimmungen entsprechen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                  315\ni) In Absatz 19 werden die Wörter „zwei- und drei-       31. § 52 wird wie folgt geändert:\nrädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter „Kraft-          a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-\nj) Folgender neuer Absatz 20 wird angefügt:                           kehrsbetriebe“ die Wörter „mit spurgeführten\n„(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12                  Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomni-\nSatz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17                 bussen,“ eingefügt.\nbis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche                bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma\nZugmaschinen mit einer durch die Bauart                           durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht                        gestrichen.\nmehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vor-\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „mit einem\nschrift genannten Bestimmungen über Brems-\nzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t\nanlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeits-\nsowie Arbeitsmaschinen und land- oder forst-\nmaschinen mit einer durch die Bauart bestimm-\nwirtschaftliche Zugmaschinen“ gestrichen.\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h dürfen den Vorschriften über Brems-\nanlagen nach Satz 1 entsprechen.“                    32. § 53 Abs. 10 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „ und“\n25. § 41b wird wie folgt geändert:                                   gestrichen, in Nummer 2 nach dem Wort „ ent-\nsprechen,“ das Wort „und“ eingefügt und folgende\na) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.              neue Nummer 3 angefügt:\nb) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter                   „3. schweren und langen Fahrzeugen – aus-\n„Anhänger mit mehr als drei Achsen“ gestrichen.                   genommen Personenkraftwagen – mit einer\nLänge von mehr als 6,00 m mit Kontur-\n26. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  markierungen aus weißen oder gelben retro-\nreflektierenden Materialien, die den im Anhang\na) In Nummer 1 wird das Wort „ Krafträdern,“ ge-                      zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\nstrichen.                                                         entsprechen,“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a              „Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist\nAbs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse                 in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung\ndes Kraftfahrzeugs betragen.“                                auch aus andersfarbigen retroreflektierenden\nMaterialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge\n27. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:                 zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen entspricht.“\n„(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nan zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\nnach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen          33. § 53a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nKraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser                a) In Satz 1 wird das Wort „Mehrspurige“ gestrichen\nVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“                  und nach dem Wort „ Fahrzeuge“ werden die\nWörter „ (ausgenommen zweirädrige und drei-\nrädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht-\n28. Dem § 45 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nkraftfahrzeuge)“ eingefügt.\n„(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „für rotes Licht“\nden Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraft-\ndurch den Hinweis „nach § 39a“ ersetzt.\nfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an-\nzuwenden.“                                               34. § 54 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. an Krafträdern\n29. Dem § 50 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:                 paarweise angebrachte Blinkleuchten an der\nVorderseite und an der Rückseite. Der Abstand\n„(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern-                des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der\nund Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen                     Blinkleuchten muss von der durch die Längs-\nausgestattet sind, müssen mit                                     achse des Kraftrades verlaufenden senkrechten\n1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im                     Ebene bei den an der Rückseite angebrachten\nSinne des Absatzes 8,                                         Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den\n2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und                         an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten\nmindestens 170 mm und vom Rand der Licht-\n3. einem System, das das ständige Eingeschaltet-                  austrittsfläche des Scheinwerfers mindestens\nsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicher-            100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaus-\nstellt,                                                       trittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern\nausgerüstet sein.“                                                muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn\nliegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen\ndie für die betreffende Seite vorgesehenen\n30. Dem § 51a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                    Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens\n„§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.“                              angebracht sein,“.","316                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\n35. In § 55 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a       41. Folgender neuer § 61 wird eingefügt:\neingefügt:                                                                                „§ 61\n„ (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müs-                           Halteeinrichtungen für Beifahrer\nsen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen                          sowie Fußstützen und Ständer\nfür Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser                       von zweirädrigen Kraftfahrzeugen\nVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“\n(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein\nBeifahrer befördert werden darf, müssen mit einem\n36. § 55a wird wie folgt geändert:                                  Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                            den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                      stimmungen entspricht.\n„ (2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie                (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den\nzum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte                    Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen\nselbständige technische Einheiten müssen den               ausgerüstet sein.\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-                  (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss min-\nstimmungen über die elektromagnetische Verträg-            destens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der\nlichkeit entsprechen.“                                     den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nBestimmungen entspricht.“\n37. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird die Angabe „30 km/h“ durch             42. § 69a wird wie folgt geändert:\n„40 km/h“ ersetzt.                                         a) In Absatz 2 Nr. 12 wird nach der Angabe „des § 27\nb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende                    Abs. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.\nneue Nummer 5 ersetzt:                                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rück-                aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1\nspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den                  bis 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten                      oder 9“ ersetzt.\nBestimmungen entsprechen müssen.“                        bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 34\nAbs. 9 Satz 1 über den Achsabstand,“ die\n38. § 57b wird wie folgt geändert:                                           Angabe „des § 34 Abs. 11 über Hubachsen\na) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „übt“ durch das                      oder Lastverlagerungsachsen,“ eingefügt.\nWort „üben“ ersetzt.                                           cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ent-\nb) Absatz 10 wird gestrichen.                                            riegelungseinrichtung“ die Wörter „oder des\nAbsatzes 11 über Verankerungen der Sicher-\nheitsgurte und Sicherheitsgurte von drei-\n39. § 59 wird wie folgt geändert:\nrädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen“\na) In Absatz 1a Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach                      angefügt.\ndem Wort „Fahrzeugen“ die Wörter „– ausgenom-\ndd) In Nummer 7b wird die Angabe „Abs. 5\nmen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 –“ eingefügt.\nSatz 1, 2 oder 4 bis 8“ durch die Angabe\nb) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b                         „Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6“ ersetzt.\neingefügt:\nee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\n„(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahr-                   eingefügt:\nzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend                    „11a. des § 39a über Betätigungseinrichtun-\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten                               gen, Kontrollleuchten und Anzeiger;“.\nBestimmungen anzubringen.“\nff)  In Nummer 12 werden nach dem Wort\n„Scheibenwischern“ die Wörter „oder des\n40. § 59a wird wie folgt geändert:\n§ 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trock-\n„Nachweis der Übereinstimmung                             nungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft-\nmit der Richtlinie 96/53/EG“.                          rädern und dreirädrigen und vierrädrigen\nKraftfahrzeugen mit Führerhaus“ angefügt.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngg) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1, 2\n„Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG                Satz 1 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45\ndes Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der                      Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4“ ersetzt.\nhöchstzulässigen Abmessungen für bestimmte\nStraßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz-                hh) In Nummer 18a werden nach dem Wort\nüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft                        „Abblendlicht“ die Wörter „oder Abs. 10 über\nsowie zur Festlegung der höchstzulässigen                           Scheinwerfer mit Gasentladungslampen“\nGewichte im grenzüberschreitenden Verkehr                           eingefügt.\n(ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit                 ii)  In Nummer 18g wird nach den Wörtern\ndieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit                        „betriebsunfähigen Fahrzeugen“ das Wort\neinem Nachweis dieser Übereinstimmung ver-                          „oder“ durch ein Komma ersetzt und am\nsehen sein.“                                                        Ende werden nach den Wörtern „beweg-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                 317\nlichen Fahrzeugteilen“ die Wörter „ , des § 53                       oder geänderten Vorschriften gelten-\nAbs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln                       den Vorschriften vollständig erfüllen,\nund Markierungen aus retroreflektierenden                         f) Bestätigung, dass die unter Buch-\nMaterialien oder Satz 2 über die Anbringung                          stabe d aufgeführten Fahrzeuge sich\nvon Werbung aus andersfarbigen und retro-                            in Deutschland oder in einem dem\nreflektierenden Materialien an den Seiten-                           Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des\nflächen“ eingefügt.                                                  Typgenehmigungsverfahrens benann-\njj)   In Nummer 22 wird die Angabe „oder 6“                                ten Lager befinden.“\ngestrichen.                                          b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a\nkk) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1                 eingefügt:\nSatz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2“ durch die                  „ (1a) Genehmigen die zuständigen obersten\nAngabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2              Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten\noder 3 Satz 2“ ersetzt.                                 Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32,\nll)   Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a                 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeug-\neingefügt:                                              kombinationen, die auf neuen Technologien oder\nKonzepten beruhen und während eines Versuchs-\n„26a. des § 59a über den Nachweis der                   zeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen ein-\nÜbereinstimmung mit der Richtlinie              gesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das\n96/53/EG;“ .                                    Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nmm) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:                         nungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2\nder Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli\n„27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen\n1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der\nfür Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer\nAusnahmegenehmigung.“\nvon zweirädrigen Kraftfahrzeugen;“.\n44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n43. § 70 wird wie folgt geändert:\na)  Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-                 mit Hilfsmotor zu behandeln) wird folgende Über-\nminister für Verkehr“ durch die Wörter „das               gangsvorschrift eingefügt:\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und                   „§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Klein-\nWohnungswesen“ und in Nummer 4 werden                     krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht\ndie Wörter „des Bundesministers für Verkehr“              mehr als 45 km/h)\ndurch die Wörter „des Bundesministeriums für\nist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.\nKleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor\nbb) Am Ende von Absatz 1 wird der Punkt                        anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen\ndurch ein Komma ersetzt und folgende neue                 Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999\nNummer 5 angefügt:                                        erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kom-\n„5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche                   men und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige\nLagerfahrzeuge, für die durch Inkraft-               Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor\ntreten neuer oder geänderter Vorschriften            anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in\ndie Allgemeine Betriebserlaubnis nicht               den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträ-\nmehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber            der und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch\nder Allgemeinen Betriebserlaubnis beim               die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nKraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter              von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar\nBeifügung folgender Angaben zu stellen:              2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\ngelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder\na) Nummer der Allgemeinen Betriebs-                  oder Fahrräder mit Hilfsmotor.“\nerlaubnis mit Angabe des Typs und\nb) In der Übergangsbestimmung zu § 22a Abs. 1\nder betroffenen Ausführung(en),\nNr. 1a (Luftreifen) werden die Wörter „ oder\nb) genaue Beschreibung der Abwei-                    erneuert“ gestrichen.\nchungen von den neuen oder geän-\nc)  Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 2\nderten Vorschriften,\n(durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nc) Gründe, aus denen ersichtlich ist,                digkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangs-\nwarum die Lagerfahrzeuge die neuen               vorschrift eingefügt:\noder geänderten Vorschriften nicht\n„§ 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwin-\nerfüllen können,\ndigkeit, maximales Drehmoment und maximale\nd) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit              Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen\nAngabe der Fahrzeugidentifizierungs-             nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Ra-\nNummern oder -Bereiche, gegebe-                  tes vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis\nnenfalls mit Nennung der Typ- und/               für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)\noder Ausführungs-Schlüsselnummern,               ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,\ne) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge              die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr\ndie bis zum Inkrafttreten der neuen              kommen.“","318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nd) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 2                „§ 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlage-\n(vorstehende Außenkanten an Personenkraftwa-                rungsachsen)\ngen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:           ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge\n„§ 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von                  spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“\nzweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)          i) Die Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung)\nist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraft-             wird wie folgt geändert:\nfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni                 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erst-                      „4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen,\nmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt                          Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn\n§ 30c Abs. 1.“                                                        das Kraftfahrzeug oder das ziehende\ne) Nach der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 5                           Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum\nSatz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombi-                        31. Dezember 2000 erstmals in den Ver-\nnationen) werden folgende Übergangsvorschrif-                         kehr gekommen ist;“ .\nten eingefügt:                                              bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:\n„§ 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge                   „5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den\noder Teillänge nicht zu berücksichtigende Ein-                        Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahr-\nrichtungen)                                                           zeugen, Sattelkraftfahrzeugen und\nZügen, die ab dem 1. Januar 2001 erst-\nist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge                         mals in den Verkehr kommen.“\nspätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.\nFür Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in          j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 2, 3,\nden Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6                 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen,\nKopfstützen, Anforderungen an Verankerungen\nSatz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden\nund Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)\nFassung.\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n§ 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Trans-               „§ 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheits-\nport von Fahrzeugen)                                        gurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen\nist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge               nach Artikel 30a Abs. 3)\nspätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.                ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals\nFür Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in             in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-\nden Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der          wenden.“\nvor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“                k) Die Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3\nf) Die Übergangsvorschrift zu § 32b (Unterfahr-                (Änderung der DIN 13 163 und DIN 13 164) wird\nschutz) wird durch folgende Übergangsvorschrift             durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:\nersetzt:                                                    „§ 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar\n„ § 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz)                       1998)\nist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab             ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Ver-\nbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage\ndem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr\nan erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden.\nkommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum\nVerbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163,\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt\nAusgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Aus-\n§ 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen           gabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter\nÜbergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor               benutzt werden.“\ndem 1. April 2000 geltenden Fassung.“\nl) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und\ng) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4                 Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in\nNr. 4 (Dreifachachslasten) wird folgende Über-              Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-\ngangsvorschrift eingefügt:                                  schrift eingefügt:\n„§ 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach              „ § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung\n§ 30a Abs. 3)                                               bestimmter Kraftomnibusse)\nist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,               ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober\ndie ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr            2000 auf die von diesem Tage an erstmals in\nkommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmo-              den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.“\ntor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum          m) In der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1a (Luft-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt               reifen nach internationalen Vorschriften) wird am\n§ 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000              Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und\ngeltenden Fassung anwendbar.“                               folgender Halbsatz angefügt:\nh) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10                „in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten\n(technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenz-            Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3\nüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied-               jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.“\nstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Ab-          n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Ver-\nraum) wird folgende Übergangsvorschrift ein-                lieren) wird folgende Übergangsvorschrift ein-\ngefügt:                                                     gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000               319\n„§ 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung)                            s) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18\nist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die                (EG-Bremsanlage) werden folgende Übergangs-\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr                   bestimmungen eingefügt:\nkommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für                     „§ 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zug-\nKraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in             maschinen)\nden Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1\nsowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 gelten-            ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von\nden Fassung.“                                                diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nmenden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere\no) Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 (Rück-\nZugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18\nwärtsgang) werden folgende Übergangsvor-\nSatz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden\nschriften eingefügt:\nFassung.\n„§ 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen,\nKontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraft-             § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für\nwagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwa-                  Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale\ngen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und                    den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen\nland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)                fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind)\nist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die                ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr                   von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nkommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.                         kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere\n§ 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kon-                 Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor\ntrollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge                dem 1. April 2000 geltenden Fassung.\nnach § 30a Abs. 3)                                           § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der\nist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von              nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Be-\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-                  stimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)\nmenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.“\nist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die\np) Nach der Übergangsvorschrift zu § 40 Abs. 2                  von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\n(Scheibenwischer) wird folgende Übergangsvor-                kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder\nschrift eingefügt:                                           die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen\n„§ 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Schei-              für diese Fahrzeuge anzuwenden.“\nbenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan-               t) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19\nlagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)                  (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a\nist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals             Abs. 3) sind jeweils die Wörter „ zwei- und\nin den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-                 -dreirädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter\nwenden.“                                                     „Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ zu ersetzen.\nq) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 (Bremsen)            u) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19\nwerden folgende Übergangsvorschriften einge-                 (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a\nfügt:                                                        Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift einge-\n„ § 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung)                     fügt:\nist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die                 „ § 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr                   land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)\nkommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für\nandere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor            ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die\ndem 1. April 2000 geltenden Fassung.                         von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nkommenden land- oder forstwirtschaftlichen\n§ 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines\nZugmaschinen anzuwenden.“\nTeils der Bremsanlage)\nist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von          v) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41b Abs. 1\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-                  bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) werden\nmenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere                      folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\nKraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem              „§ 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer\n1. April 2000 geltenden Fassung.“                            für Anhänger)\nr) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 (Bremsen\nist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von die-\nan Krafträdern) wird gestrichen. Nach der Über-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\ngangsvorschrift zu § 41 Abs. 5 (Wirkung der Fest-\nden Anhänger anzuwenden.\nstellbremse) wird folgende Übergangsvorschrift\neingefügt:                                                   § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahr-\n„ § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollver-                zeuge nach § 30a Abs. 3)\nzögerung bei Anhängern)                                      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals\nist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von             in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-                  wenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum\nmenden Anhänger anzuwenden. Für andere An-                   erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42\nhänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor              Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 gelten-\ndem 1. April 2000 geltenden Fassung.“                        den Fassung.“","320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nw) Nach der Übergangsvorschrift zu § 43 Abs. 4                z3) In der Übergangsvorschrift zu § 55a (Elektro-\n(nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen)             magnetische Verträglichkeit) wird nach der An-\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:                  gabe „§ 55a“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\n„§ 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von                Nach der Übergangsvorschrift zu § 55a Abs. 1\nFahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a                      (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird folgen-\nAbs. 3)                                                       de Übergangsvorschrift eingefügt:\nist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-              „§ 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglich-\nsem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen ange-                 keit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)\nbrachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-\nzeugen anzuwenden.“\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommende\nx)  Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2                   Fahrzeuge anzuwenden.“\n(Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:                            z4) Nach der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2\nNr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird\n„§ 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau             folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nin Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)\nist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeu-             „§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahr-\nge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden.“               zeugen nach § 30a Abs. 3)\ny)  Nach der Übergangsvorschrift zu § 50 Abs. 8                   ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von\n(größte zulässige Belastungsabhängigkeit) wird                diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:                       menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr-\nzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in\n„§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungs-\nden Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6\nlampen)\nin der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung\nist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,                            anwendbar.“\n1. die bereits im Verkehr sind und nach dem               z5) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a\n1. April 2000 mit Gasentladungslampen aus-               (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird\ngestattet werden oder                                    folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer\n„§ 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG\nBetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr\ndes Rates)\nkommen.“\nz)  Nach der Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 3                  ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahr-\n(Anwendung der Technischen Anforderungen auf                  zeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von die-\nzusätzliche Warnleuchten) wird folgende Über-                 sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.“\ngangsvorschrift eingefügt:                                z6) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 2\n„§ 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern)                (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:\nist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr                    „ § 59a (Nachweis der Übereinstimmung)\nkommenden Fahrzeuge anzuwenden.“\nist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der\nz1) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3                   nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die\n(Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)               nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.“\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n„§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte            z7) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2\nBlinkleuchten)                                                Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren\nKennzeichens) wird folgende Übergangsvor-\nist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von               schrift eingefügt:\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nmenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder,                  „ § 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und\ndie vor dem genannten Datum erstmals in den                   Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach\nVerkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der               § 30a Abs. 3)\nvor dem 1. April 2000 geltenden Fassung an-                   ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahr-\nwendbar.“                                                     zeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Ver-\nz2) Nach der Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1                   kehr kommen. Andere Krafträder müssen mit\nund 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahr-               einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein.\nrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart              Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr                     Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt\nals 25 km/h und Kleinkrafträdern) wird folgende               § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 gelten-\nÜbergangsvorschrift eingefügt:                                den Fassung anwendbar.“\n„§ 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an         z8) Die Übergangsvorschriften zur Zulassung von\nKraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)                            Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der\nist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003                Deutschen Bundespost und zu Anlage VIII\nfür von diesem Tage an erstmals in den Verkehr                Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungs-\nkommende Fahrzeuge.“                                          fristen für Anhänger) werden gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                                        321\n45. In Anlage VIII wird Nummer 2.1.5.2 wie folgt gefasst:\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                                        Haupt-        Sicherheits-\nuntersuchung         prüfung\nMonate            Monate\n„2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen\nGesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t                                                                          24               –“.\n46. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 7.2 Satz 4 werden die Wörter „Anerkennung nach 7“ durch die Wörter „Anerkennung nach 8“\nersetzt.\nb) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden.“\n47. In der Anlage VIIIc wird die Nummer 2.9 wie folgt gefasst:\n„2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie\ntätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden\nfreistellt, die im Zusammenhang mit der SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen\nund Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt,\ndies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.“\n48. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:\na) In der Anlage zu Nummer 3 wird in Spalte 1 Nr. 4 vor dem Wort „ Bremsprüfstand“ das Wort „ Ortsfester“\neingefügt.\nb) In der Anlage zu Nummer 3 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:\nUntersuchungsstellen                                                                                          anerkannte Kraftfahr-\nPrüfstellen             Prüfstützpunkte               Prüfplätze\nAnforderungen                                                                                                zeugwerkstätten\n„7. Fußkraftmess-\ngerät (Brems-                    × 10)                        –                          –                        –“.\nanlagen)\nc) In der Fußnote 9) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „22“ ersetzt.\nd) Folgende neue Fußnote wird aufgenommen:\n„ 10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.“\n49. Anlage XIX wird wie folgt geändert:                                               Zur Vor-\na) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „ Ab-                                    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes\nschnitt 7.4a der Anlage VIII“ durch die Wörter\n„ Nummer 4 der Anlage VIII b“ ersetzt.                                        „§ 30a   Anhang I,    der Richtlinie 95/1/EG des Euro-\nAbs. 3   Anlage 1,    päischen Parlaments und des\nb) Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt:                                                     An-          Rates vom 2. Februar 1995 zur\n„1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen                                           hang II,     Angleichung der Rechtsvorschrif-\nAnlage 1,    ten der Mitgliedstaaten über die\nhaben die von ihnen erstellten Teilegutachten                                  Anlage 2     bauartbedingte Höchstgeschwin-\ndem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vor-                                      mit          digkeit sowie das maximale\ngaben für eine zentrale Erfassung zur Ver-                                     Unter-       Drehmoment und die maximale\nfügung zu stellen.“                                                            anlage 1,    Nutzleistung des Motors von\nAnlage 3     zweirädrigen und dreirädrigen\nKraftfahrzeugen\n(ABl. EG Nr. L 52 S. 1).“\n50. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Vor den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-                                  b) Nach den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-\nstimmungen werden folgende Bestimmungen                                      stimmungen werden folgende Bestimmungen\neingefügt:                                                                   eingefügt:","322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nZur Vor-\ng) Nach den zu § 36 Abs. 1a anzuwendenden Be-\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:              stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-\ndes                                                        gefügt:\n„§ 30c   Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des                Zur Vor-\nAbs. 3   Anhänge Europäischen Parlaments und                   schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\nI und II     des Rates vom 17. Juni 1997 über          des\nbestimmte Bauteile und Merk-\nmale von zweirädrigen oder drei-        „§ 38    Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG des\nrädrigen Kraftfahrzeugen                Abs. 2   I, III, IV, V Rates vom 8. Juni 1970 zur An-\n(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“                                     gleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über die Lenk-\nanlagen von Kraftfahrzeugen und\nc) Nach den zu § 32c Abs. 4 anzuwendenden Be-                                            Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG\nstimmungen werden folgende Bestimmungen ein-                                          Nr. L 133 S. 10), geändert durch die\ngefügt:                                                                               a) Berichtigung der Richtlinie\n70/311/EWG (ABl. EG\nZur Vor-\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:                                          Nr. L 196 S. 14),\ndes                                                                                b) Beitrittsakte vom 22. Januar\n1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116),\n„§ 34    Anhang       der Richtlinie 93/93/EWG des                                   c) Richtlinie 92/62/EWG vom\nAbs. 5a Num-          Rates vom 29. Oktober 1993 über                                    2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199\nmer 3.2      Massen und Abmessungen von                                         S. 33).\nbis          zweirädrigen oder dreirädrigen\n3.2.3.4.2    Kraftfahrzeugen                         § 38     Anhang        der Richtlinie 75/321/EWG des\n(ABl. EG Nr. L 311 S. 76).“             Abs. 3                 Rates vom 20. Mai 1975 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften\nd) Nach den zu § 34 Abs. 10 anzuwendenden Be-                                            der Mitgliedstaaten über die Lenk-\nanlage von land- oder forstwirt-\nstimmungen werden folgende Bestimmungen ein-                                          schaftlichen Zugmaschinen auf\ngefügt:                                                                               Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24),\nZur Vor-                                                                             geändert durch die\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:                                      a) Richtlinie 82/890/EWG vom\ndes                                                                                    17. Dezember 1982 (ABl. EG\nNr. L 378 S. 45),\n„§ 34    Anhang      der Richtlinie 97/27/EG des                                     b) Berichtigung der Richtlinie 82/\nAbs. 11 IV           Europäischen Parlaments und                                         890/EWG (ABl. EG Nr. L 118\ndes Rates vom 22. Juli 1997 über                                    S. 42),\ndie Massen und Abmessungen                                      c) Richtlinie 88/411/EWG vom\nbestimmter Klassen von Kraft-                                       21. Juni 1988 (ABl. EG\nfahrzeugen und Kraftfahrzeug-                                       Nr. L 200 S. 30),\nanhängern und zur Änderung                                      d) Richtlinie 97/54/EG vom\nder Richtlinie 70/156/EWG                                           23. September 1997 (ABl. EG\n(ABl. EG Nr. L 233 S. 1).“                                          Nr. L 277 S. 24),\ne) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni\ne) Nach den zu § 35a Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden-                                             1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15).“\nden Bestimmungen werden folgende Bestimmun-\ngen eingefügt:                                             h) In den Bestimmungen, die zu § 38b anzuwenden\nsind, wird der letzte Halbsatz gestrichen und\nZur Vor-\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:              folgende Sätze werden angefügt:\ndes                                                        „geändert durch die\n„§ 35a Kapi-          der Richtlinie 97/24/EG des            a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom\nAbs. 11 tel 11        Europäischen Parlaments und                8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1),\nAnhang I     des Rates vom 17. Juni 1997 über\nbis IV       bestimmte Bauteile und Merkmale        b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG\nund VI       von zweirädrigen oder dreirädrigen         Nr. L 103 S. 38).“\nKraftfahrzeugen\n(ABl. EG Nr. L 226 S. 1)\ni) Nach den zu § 38b anzuwendenden Bestimmun-\ngen werden folgende Bestimmungen eingefügt:\n§ 35j    Anhänge der Richtlinie 95/28/EG des                  Zur Vor-\nIV bis VI Europäischen Parlaments und                 schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes Rates vom 24. Oktober 1995            des\nüber das Brennverhalten von\nWerkstoffen der Innenausstattung        „§ 39a   Anhänge der Richtlinie 78/316/EWG des\nbestimmter Kraftfahrzeugklassen         Abs. 1   I bis IV      Rates vom 21. Dezember 1977\n(ABl. EG Nr. L 281 S. 1).“                                     zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über\nf) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 36 Abs. 1a                                         die Innenausstattung der Kraft-\nfahrzeuge (Kennzeichnung der Be-\nanzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma\ntätigungseinrichtungen, Kontroll-\nersetzt und folgende Bestimmung angefügt:                                             leuchten und Anzeiger) (ABl. EG\n„Kapitel 1   der Richtlinie 97/24/EG des                                    Nr. L 81 S. 3), geändert durch die\nAnhang II    Europäischen Parlaments und                                    a) Richtlinie 93/91/EWG der Kom-\nAn-          des Rates vom 17. Juni 1997 über                                   mission vom 29. Oktober 1993\nhang III     bestimmte Bauteile und Merkmale                                    (ABl. EG Nr. L 284 S. 25),\n(ohne        von zweirädrigen oder dreirädrigen                             b) Richtlinie 94/53/EG der Kom-\nAnlagen)     Kraftfahrzeugen                                                    mission vom 15. November\n(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“                                         1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                         323\nZur Vor-                                                       Zur Vor-\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:                 schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes                                                            des\n§ 39a    Anhang I     der Richtlinie 93/29/EWG des             § 45     Kapitel 6    der Richtlinie 97/24/EG des Euro-\nAbs. 2                Rates vom 14. Juni 1993 über die         Abs. 4   Anhang I,    päischen Parlaments und des\nKennzeichnung der Betätigungs-                    Anlage 1,    Rates vom 17. Juni 1997 über be-\neinrichtungen, Kontrollleuchten                   Anhang II    stimmte Bauteile und Merkmale\nund Anzeiger von zweirädrigen                     (ohne        von zweirädrigen oder dreirädrigen\nund dreirädrigen Kraftfahrzeugen                  Anlagen)     Kraftfahrzeugen\n(ABl. EG Nr. L 188 S. 1).                                      (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“\n§ 39a    Anhänge der Richtlinie 86/415/EWG des\nAbs. 3   II bis IV    Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-    l) In den Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8, § 51b\nbau, Position, Funktionsweise und\nanzuwenden sind, wird die Angabe „ Anhang I“\nKennzeichnung der Betätigungs-\neinrichtungen von land- oder forst-     durch die Angabe „ Anhang II“ ersetzt und am\nwirtschaftlichen Zugmaschinen auf       Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nRädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), ge-    folgender Buchstabe g angefügt:\nändert durch die Richtlinie 97/54/\nEG des Europäischen Parlaments          „g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom\nund des Rates vom 23. September              11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)“ .\n1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).\n§ 40     Kapi-        der Richtlinie 97/24/EG des Euro-    m) Nach den zu § 53 Abs. 10 Nr. 2 anzuwendenden\nAbs. 3   tel 12       päischen Parlaments und des             Bestimmungen werden folgende Bestimmungen\nAnhang I     Rates vom 17. Juni 1997 über be-        eingefügt:\n(ohne        stimmte Bauteile und Merkmale\nAnlagen)     von zweirädrigen oder dreirädrigen       Zur Vor-\nAn-          Kraftfahrzeugen                           schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes\nhang II,     (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“\nAnlage 1                                              „§ 53                 ECE-Regelung Nr. 104 über ein-\nund 2                                                 Abs. 10               heitliche Bedingungen für die\nSatz 1                Genehmigung retroreflektierender\nj) In den Bestimmungen, die zu § 41 Abs. 18 und                    Nr. 3                 Markierungen für schwere und\n§ 41b anzuwenden sind, wird am Anfang nach der                  und                   lange Kraftfahrzeuge und ihre\nAngabe „X bis XII“ die Angabe „und XV“ angefügt                 Satz 2                Anhänger vom 15. Januar 1998\nund am Ende wird der Punkt durch ein Komma                                            (BGBl. 1998 II S. 1134).\nersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:\n§ 55     Anhänge der Richtlinie 93/30/EWG des\n„g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom                      Abs. 2a I und II      Rates vom 14. Juni 1993 über die\n27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).“                           (jeweils     Einrichtungen für Schallzeichen\nohne         von zweirädrigen oder dreirädrigen\nk) Nach den zu § 41 Abs. 19 anzuwendenden Be-                               Anlagen) Kraftfahrzeugen\nstimmungen werden folgende Bestimmungen                                               (ABl. EG Nr. L 188 S. 11).“\neingefügt:\nZur Vor-\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:            n) Der Anwendungsbereich des „§ 55a“ wird in\ndes                                                         „§ 55a Abs. 1“ geändert und nach den zu § 55a\nAbs. 1 anzuwendenden Bestimmungen werden\n§ 41     Anhänge der Richtlinie 76/432/EWG des\nAbs. 20 I bis IV      Rates vom 6. April 1976 zur An-         folgende Bestimmungen eingefügt:\ngleichung der Rechtsvorschriften         Zur Vor-\nder Mitgliedstaaten über die Brems-       schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\nanlagen von land- und forstwirt-           des\nschaftlichen Zugmaschinen auf\nRädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1),         „§ 55a   Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des Euro-\ngeändert durch die                       Abs. 2   Anhänge päischen Parlaments und des\na) Richtlinie 82/890/EWG des                      I bis VII    Rates vom 17. Juni 1997 über be-\nRates vom 17. Dezember 1982                                stimmte Bauteile und Merkmale\n(ABl. EG Nr. L 378 S. 45),                                 von zweirädrigen oder dreirädrigen\nb) Berichtigung der Richtlinie 82/                             Kraftfahrzeugen\n890/EWG (ABl. EG Nr. L 118                                 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).\nS. 42),\nc) Richtlinie 96/63/EG der Kom-          § 56     Kapitel 4,   der Richtlinie 97/24/EG des\nmission vom 30. September            Abs. 2   Anhang I,    Europäischen Parlaments und des\n1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13),      Nr. 5    An-          Rates vom 17. Juni 1997 über be-\nd) Richtlinie 97/54/EG des                        hang II,     stimmte Bauteile und Merkmale\nEuropäischen Parlaments und                   Anlage 1     von zweirädrigen oder dreirädrigen\ndes Rates vom 23. September                   und 2        Kraftfahrzeugen\n1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).               und An-      (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“\nhang III\n§ 43     Kapi-        der Richtlinie 97/24/EG des Euro-                 (ohne\nAbs. 5   tel 10       päischen Parlaments und des                       Anlagen)\nAnhang I,    Rates vom 17. Juni 1997 über be-\nAnlage 1     stimmte Bauteile und Merkmale\nbis 3        von zweirädrigen oder dreirädrigen   o) Nach den zu § 59 Abs. 1a anzuwendenden Be-\nKraftfahrzeugen                         stimmungen werden folgende Bestimmungen\n(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).               eingefügt:","324                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nZur Vor-\n3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „EN 29002 (Ausgabe\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:               Dezember 1987)“ durch die Wörter „DIN EN ISO 9 002\ndes                                                         (Ausgabe August 1994)“ ersetzt.\n„§ 59     Anhang      der Richtlinie 93/34/EWG des\nAbs. 1b               Rates vom 14. Juni 1993 über vor-   4. § 11 wird wie folgt geändert:\ngeschriebene Angaben an zwei-\nrädrigen oder dreirädrigen Kraft-       a) Absatz 2 wird gestrichen.\nfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188           b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die\nS. 38), geändert durch die Richt-\nWörter „ EN 45 003 (Ausgabe September 1989)“\nlinie 1999/25/EG der Kommission\nvom 9. April 1999                            werden durch die Wörter „DIN EN 45 003 (Ausgabe\n(ABl. EG Nr. L 104 S. 19).“                  Mai 1995)“ ersetzt.\np) Die Bestimmungen zu § 59a werden wie folgt                   5. § 17 wird aufgehoben.\ngefasst:\nZur Vor-                                                   6. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „EN 45 003 (Ausgabe\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes                                                         September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 003\n(Ausgabe Mai 1995)“ ersetzt.\n„§ 59a    Artikel 6   der Richtlinie 96/53/EG des Rates\nvom 25. Juli 1996 zur Festlegung\nder höchstzulässigen Abmessun-      7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „EN 45 012 (Ausgabe\ngen für bestimmte Straßenfahr-          September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 012\nzeuge im innerstaatlichen und           (Ausgabe Mai 1990)“ und die Wörter „ EN 45 002\ngrenzüberschreitenden Verkehr           (Ausgabe Mai 1990)“ durch die Wörter „DIN EN 45 010\nin der Gemeinschaft sowie zur           (Ausgabe März 1998)“ ersetzt.\nFestlegung der höchstzulässigen\nGewichte im grenzüberschreiten-\nden Verkehr                         8. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(ABl. EG Nr. L 235 S. 59).“\n„ (3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und\nq) Nach den zu § 59a anzuwendenden Bestimmun-                       Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission\ngen werden folgende Bestimmungen angefügt:                     vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richt-\nlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der\nZur Vor-\nschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:               Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-\ndes                                                         triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG\n„§ 61     Anhang      der Richtlinie 93/32/EWG des\nAbs. 1    (ohne       Rates vom 14. Juni 1993 über            Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.“\nAnlagen) die Halteeinrichtung für Beifahrer\nvon zweirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert                            Artikel 3\ndurch die Richtlinie 1999/24/EG\nder Kommission vom 9. April 1999               Änderung der Fahrzeugteileverordnung\n(ABl. EG Nr. L 104 S. 16).             In Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August\n§ 61      Anhang      der Richtlinie 93/31/EWG des        1998 (BGBl. I S. 2142) wird in Nummer 11 die Angabe\nAbs. 3    (ohne       Rates vom 14. Juni 1993 über den    „(§ 35a Abs. 7 StVZO)“ durch die Angabe „(§ 35a Abs. 4\nAnlagen) Ständer von zweirädrigen Kraft-        StVZO)“ ersetzt.\nfahrzeugen\n(ABl. EG Nr. L 188 S. 19).“\nArtikel 4\nÄnderung von\nArtikel 2\nAusnahmeverordnungen zur StVZO\nÄnderung der Verordnung\n1. In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nüber die EG-Typgenehmigung\nvom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt\nfür Fahrzeuge und Fahrzeugteile\ndurch die Verordnung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I\nDie Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr-                   S. 1846) geändert worden ist, wird das Datum\nzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I                   „1. Januar 2000“ durch das Datum „1. Januar 2006“\nS. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung               ersetzt.\nvom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 Satz 1 der 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nvom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361) werden die Wörter\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Hinweis auf § 17 wie\n„an Personenkraftwagen“ durch die Wörter „an Kraft-\nfolgt gefasst:\nfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – und ihren\n„§ 17 (aufgehoben)“.                                                 Anhängern“ und in Nummer 4 die Wörter „§ 53 Abs. 2\nSatz 9“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter „der Kommis-\nArtikel 5\nsion“ gestrichen.\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „oder einen Techni-                                      Inkrafttreten\nschen Dienst nach Artikel 14 der Betriebserlaubnis-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nrichtlinie“ gestrichen.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."]}