{"id":"bgbl1-2000-13-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":13,"date":"2000-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_13.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"2000-03-29T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                  305\nGesetz\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien\n(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)\nsowie zur Änderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes\nVom 29. März 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (2) Nicht erfasst wird Strom\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgas-\nanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung\nArtikel 1                               über fünf Megawatt oder aus Anlagen, in denen der\nStrom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer in-\nGesetz                                 stallierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien                     sowie\n(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)\n2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder einem Land gehören, und\n§1\n3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nZiel des Gesetzes                            Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen\nZiel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und      Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur\nUmweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Ener-            Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie\ngieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuer-            nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind,\nbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu er-            die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von\nhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen               Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt\nUnion und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil              die Leistungsgrenze des Satzes 1 100 Kilowatt.\nErneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch\n(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1. April\nbis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.\n2000 in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder\nerneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die An-\n§2                              lage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine\nAnwendungsbereich                         wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der\nErneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer\n(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Ver-\nNeuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen\ngütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,\nsind Anlagen, die vor dem 1. April 2000 in Betrieb genom-\nWindkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Depo-\nmen worden sind.\nniegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen\nausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch                                      §3\nElektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die\nAbnahme- und Vergütungspflicht\nallgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-          (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeu-\nsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem          gung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und          gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vor-\nForsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und       rangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach\nTechnologie durch Rechtsverordnung, die der Zustim-          §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbe-\nmung des Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen,       treiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem\nwelche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in      Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage\nden Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche        besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet,\nUmweltanforderungen einzuhalten sind.                        wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vor-","306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumut-      § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwen-\nbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist      dung.\nder Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu\ndem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die\nPlanung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen                                        §7\nsowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind             Vergütung für Strom aus Windkraft\nNetzdaten und Anlagedaten offen zu legen.\n(1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung min-\n(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur     destens 17,8 Pfennig pro Kilowattstunde für die Dauer von\nAbnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach          fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetrieb-\nAbsatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend              nahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in\n§§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabe-      dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der\nberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra-        Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu\ngungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und    diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennig pro\nVergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen        Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die\nÜbertragungsnetzbetreiber.                                    Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Refe-\nrenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des\n§4                               Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit\nVergütung für Strom aus Wasserkraft,                der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung\nDeponiegas, Grubengas und Klärgas                  von mindestens drei Seemeilen, gemessen von den zur\nBegrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien\nFür Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas           aus seewärts, errichtet und bis einschließlich des 31. De-\nund Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig       zember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt\npro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen        die Frist des Satzes 1 sowie der Zeitraum des Satzes 2\nLeistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des     neun Jahre.\neingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres,\nder dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anla-       (2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme\nge in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung    im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der 1. April 2000. Für diese\nnach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten            Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1\ngemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis     Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum 1. April 2000 zurück-\nfür sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennig pro         gelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall min-\nKilowattstunde.                                               destens vier Jahre, gerechnet vom 1. April 2000. Soweit\nfür solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermit-\n§5                               telt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der\nKonstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenom-\nVergütung für Strom aus Biomasse\nmene entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang\n(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für       berechtigten Institution treten.\nAnlagen\n(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-\n1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis-  ginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab\ntung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennig pro Kilo-     diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um\nwattstunde,                                               jeweils 1,5 vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine\n2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis-  Stelle hinter dem Komma zu runden.\ntung von fünf Megawatt mindestens 18 Pfennig pro             (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nKilowattstunde und                                        logie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in\n3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von       einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des\nfünf Megawatt mindestens 17 Pfennig pro Kilowatt-         Referenzertrages zu erlassen.\nstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkraft-\ntretens der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.\n§8\n§ 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwen-\ndung.                                                                             Vergütung für Strom\n(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-                        aus solarer Strahlungsenergie\nginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit die-      (1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die\nsem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um             Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die\njeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf        Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar\neine Stelle hinter dem Komma zu runden.                       2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in\nBetrieb genommene Anlagen um jeweils fünf vom Hundert\n§6                               gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter\nVergütung für Strom aus Geothermie                 dem Komma zu runden.\nFür Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung                 (2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 ent-\nfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember\n1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leis-  des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das\ntung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennig pro          Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem\nKilowattstunde und                                        Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von ins-\n2. ab einer installierten elektrischen Leistung von 20 Me-    gesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Ver-\ngawatt mindestens 14 Pfennig pro Kilowattstunde.          gütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Bundestag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                  307\nim Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungs-          betreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten als es\nregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter     diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen\nBerücksichtigung der inzwischen erreichten Kostende-         die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch\ngression in der Anlagentechnik sicherstellt.                 auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch\ndiese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die\n§9                               dem Durchschnittswert entspricht.\nGemeinsame Vorschriften                         (3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -ver-\n(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu   gütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.\nin Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von          (4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an\n20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahme-          Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem\njahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur        für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber\nErzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für An-         nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzuneh-\nlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb ge-     men und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsver-\nnommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das          sorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von\nJahr 2000.                                                   ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hun-\n(2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemein-     dert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit\nsame Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berech-     Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil\nnung der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale       wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsver-\nWirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit       sorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so\nes sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen han-          zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunter-\ndelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die      nehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang\nkumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.                 der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Ver-\nhältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten Stroms zu\ndem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom,\n§ 10\nvon dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizi-\nNetzkosten                           tätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 gelie-\n(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von An-        fert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich\nlagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich güns-     aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit\ntigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagen-      der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergange-\nbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den im        nen Quartal gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 ab-\nEinzelfall notwendigen technischen Anforderungen des         genommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5\nNetzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschafts-          gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom\ngesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen.    im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom\nDer Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem Netz-        vermarktet wird.\nbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen             (5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen\nlassen.                                                      Netzbetreibern die für die Berechnungen nach den Absät-\n(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzu-    zen 1 und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung\nschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus         zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die\ndes Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme        anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein-\nund Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der        vernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\nNetzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der     Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht\nNetzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investi-       erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen\ntionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen.      Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten\nDie Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kosten-    Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\nanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in        Buchprüfer.\nAnsatz bringen.\n§ 12\n(3) Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearing-\nstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nErfahrungsbericht\nTechnologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu         Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nbeteiligen sind.                                             hat dem Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das\nInkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einver-\n§ 11                              nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nBundesweite Ausgleichsregelung                   schutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den  Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung\nunterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden          von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu\nEnergiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen            berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des je-\nund nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszu-         weils übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der\ngleichen.                                                    Vergütungen nach den §§ 4 bis 8 und der Degressions-\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum       sätze entsprechend der technologischen und Marktent-\n31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im     wicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des\nVorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil            Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Wind-\ndieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie           kraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den\nunmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an       Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten\nLetztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetz-          Berechnungszeitraum vorzuschlagen.","308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nAnhang\n1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu\nberechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenz-\nertrages errechnet.\n2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte\nStrommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen\nLeistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.\n3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und\ndie Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.\n4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswind-\ngeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhen-\nprofil und der Rauigkeitslänge von 0,1 Metern.\n5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-\ngeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach\ndem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand:\n1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg, oder der\ntechnischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of\nEuropean Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem\nvergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten\nLeistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von\nAnlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.\n6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstand-\nort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie\n„Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ (DIN EN 45 001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung\nder Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.\nArtikel 2                                       § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind\noder für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar\nGesetz                                         2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder\nzur Änderung des Gesetzes                                  1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 ent-\nüber die Elektrizitäts- und Gasversorgung                            standen ist, und die\n§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und                    a) in zur allgemein zugänglichen Beförderung\nGasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom                         von Personen bestimmten Schienenbahnen\n24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das durch Artikel 2 Abs. 8                 mit Ausnahme von Bergbahnen oder\ndes Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienver-\nkehr nach den §§ 42 und 43 des Personen-\nDas Wort „Stromeinspeisungsgesetz“ wird durch die                           beförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\nWorte „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“                        kanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I\nersetzt.                                                                    S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I\nS. 2521, 2544)\nArtikel 3                                       verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der\nGesetz zur                                       Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die ge-\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                               samte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte\nReisezeit eine Stunde nicht übersteigt,“.\n§ 25 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), das zuletzt\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2432; 2000 I S. 147) geändert worden ist, wird          „(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung\nwie folgt geändert:                                                nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt:\n1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n1. Absatz 1 Nr. 4a wird wie folgt gefasst:                            Buchstabe a oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1\n„4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder                 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a\nGasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für               vom 1. Januar 2000\nFlüssiggase, Erdgase und andere gasförmige                  bis zum 31. Dezember 2000               30,00 DM,\nKohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\ndie nachweislich nach den jeweils am 1. Januar              vom 1. Januar 2001\n2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Ja-              bis zum 31. Oktober 2001                60,00 DM,\nnuar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuer-             vom 1. November 2001\nsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des          bis zum 31. Dezember 2001               75,00 DM,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                       309\nvom 1. Januar 2002                                                vom 1. Januar 2000\nbis zum 31. Dezember 2002               53,70 EUR,                bis zum 31. Dezember 2000                 0,55 DM,\n2. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                  vom 1. Januar 2001\nBuchstabe b                                                       bis zum 31. Dezember 2001                 1,10 DM,\noder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                  vom 1. Januar 2002\nBuchstabe b                                                       bis zum 31. Dezember 2002                 0,85 EUR,\nvom 1. Januar 2000                                                vom 1. Januar 2003\nbis zum 31. Dezember 2000               30,00 DM,                 bis zum 31. Dezember 2009                 1,15 EUR.“\nvom 1. Januar 2001\nbis zum 31. Dezember 2001               60,00 DM,       3. In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 werden nach\ndem Wort „Monatsnutzungsgrad“ jeweils die Wörter\nvom 1. Januar 2002\n„oder einem Jahresnutzungsgrad“ eingefügt.\nbis zum 31. Dezember 2002               46,05 EUR,\n3. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1        4. Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nBuchstabe c\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\noder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nBuchstabe c                                                       „Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnut-\nzungsgrades sinngemäß.“\nab 1. Januar 2003                       69,05 EUR,\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n4. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe d\n5. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:\noder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\n„(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung\nBuchstabe d\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a\nab 1. Januar 2003                       61,40 EUR,           Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 nur für den Monat oder das Jahr\n5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-         gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens\nstabe a                                                      70 Prozent erreicht worden ist.“\nvom 1. Januar 2000\nbis zum 31. Dezember 2000                7,40 DM,                                     Artikel 4\nvom 1. Januar 2001                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbis zum 31. Dezember 2001               14,80 DM,\n(1) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes treten am ersten\nvom 1. Januar 2002                                      Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nbis zum 31. Dezember 2002               11,40 EUR,      Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. De-\nvom 1. Januar 2003                                      zember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt geändert durch\nbis zum 31. Dezember 2009               15,20 EUR,      Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I\n6. für eine MWh Erdgas und andere gasförmige Koh-          S. 730) außer Kraft.\nlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2                       (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 29. März 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}