{"id":"bgbl1-2000-13-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":13,"date":"2000-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG)","law_date":"2000-03-28T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes\n(Drittes BtMG-Änderungsgesetz – 3. BtMG-ÄndG)\nVom 28. März 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsum-\nräume soweit wie möglich zu verhindern;\nArtikel 1                                7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten\nBenutzer von Drogenkonsumräumen, insbeson-\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\ndere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitge-\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-                    führten Betäubungsmittel sowie die geduldeten\nkanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt                 Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gele-\ngeändert durch die Verordnung vom 24. September 1999                    genheitskonsumenten sind von der Benutzung\n(BGBl. I S. 1935), wird wie folgt geändert:                             auszuschließen;\n8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in\n1.  Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nden Drogenkonsumräumen;\n„§ 10a\n9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässi-\nErlaubnis für den                              gem Personal in ausreichender Zahl, das für die\nBetrieb von Drogenkonsumräumen                            Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten\n(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Lan-                Anforderungen fachlich ausgebildet ist;\ndesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben             10. Benennung einer sachkundigen Person, die für\nwill, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelab-                   die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 ge-\nhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitge-                  nannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaub-\nführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmit-               nisbehörde sowie der Anordnungen der Überwa-\nteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsum-                    chungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort-\nraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn                 licher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen\ndie Landesregierung die Voraussetzungen für die                     ständig erfüllen kann.\nErteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe\ndes Absatzes 2 geregelt hat.                                      (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1\nund 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 ent-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinsti-\ndurch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die\ntuts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die\nErteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die\nzuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der\nRegelungen müssen insbesondere folgende Min-\nobersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut\ndeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte.\nVerbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsum-\nräumen festlegen:                                                 (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in\n1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räum-           einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine\nlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen              Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel\nsollen;                                                  durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch\nder mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu\n2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medi-         leisten.“\nzinischen Notfallversorgung;\n3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der      2.   § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nRisikominderung beim Verbrauch der von Abhän-\ngigen mitgeführten Betäubungsmittel;                       „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegs-           das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten\norientierten Angeboten der Beratung und Thera-           Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Ver-\npie;                                                     schreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und\n5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten                des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in\nnach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen,                Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Kranken-\nabgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln               häusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur\nnach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenver-              Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittel-\nbrauch in geringer Menge;                                verkehrs erforderlich ist. Insbesondere können\n6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit              1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen,\nden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung                Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000                  303\n2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Dro-     4.   § 29 wird wie folgt geändert:\ngenabhängige von der Erfüllung von Mindestan-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 10, 11, 13\nforderungen an die Qualifikation der verschreiben-             und 14 wie folgt gefasst:\nden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung\nder Mindestanforderungen den Ärztekammern                      „10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbe-\nübertragen,                                                          fugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe\nvon Betäubungsmitteln verschafft oder ge-\n3. Meldungen                                                             währt, eine solche Gelegenheit öffentlich\na) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinsti-                     oder eigennützig mitteilt oder einen anderen\ntut für Arzneimittel und Medizinprodukte über                    zum unbefugten Verbrauch von Betäubungs-\ndas Verschreiben eines Substitutionsmittels für                  mitteln verleitet,\neinen Patienten in anonymisierter Form,                      11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen\nb) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für                        eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch\nArzneimittel und Medizinprodukte über die                        von Betäubungsmitteln verschafft oder ge-\nÄrzte, die die Mindestanforderungen nach                         währt, oder wer eine außerhalb einer Einrich-\nNummer 2 erfüllen und                                            tung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu\neinem solchen Verbrauch eigennützig oder\nMitteilungen                                                         öffentlich mitteilt,\nc) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-                12. (unverändert)\nzinprodukte an die zuständigen Überwa-\nchungsbehörden und an die verschreibenden                    13. Geldmittel oder andere Vermögensgegen-\nÄrzte über die Patienten, denen bereits ein                      stände einem anderen für eine rechtswidrige\nanderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrie-                  Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12\nben hat, in anonymisierter Form,                                 bereitstellt,\n14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2\nd) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-\nSatz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nzinprodukte an die zuständigen Überwa-\noder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nchungsbehörden der Länder über die Ärzte, die\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\ndie Mindestanforderungen nach Nummer 2\nschrift verweist.“\nerfüllen,\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-\nzinprodukte an die obersten Landesgesund-                  „Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäu-\nheitsbehörden über die Anzahl der Patienten,               bungsmittelabhängige und die öffentliche Informa-\ndenen ein Substitutionsmittel verschrieben                 tion darüber sind kein Verschaffen und kein öffent-\nwurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschrei-            liches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch\nben eines Substitutionsmittels berechtigt sind,            nach Satz 1 Nr. 11“.\ndie Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel      c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“\nverschrieben haben, die verschriebenen Sub-                ein Komma und die Angabe „11“ eingefügt.\nstitutionsmittel und die Art der Verschreibung\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Nr. 10“ durch\nsowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der              ein Komma und die Angabe „Nr. 10 oder 11“\nMeldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,                     ersetzt.\n4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewah-\nrung und Rückgabe des zu verwendenden amt-            4a. In § 30c Abs. 1 wird nach der Angabe „10“ ein Komma\nlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der         und die Angabe „11“ eingefügt.\nAufzeichnungen über den Verbleib und den\nBestand festgelegt und                                5.   Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für              „Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn\ndie Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen            der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungs-\nwerden.                                                    mittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a\ngeduldet werden kann, in geringer Menge besitzt,\nDie Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermit-\nohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis\ntelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1\nfür den Erwerb zu sein.“\ngenannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für\nArzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der\n6.   § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach\nSatz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entlie-              a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 7“, in\nhenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzel-                Nummer 3 nach der Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1“\nheiten einschließlich der Kostenerstattung an den                  und in Nummer 4 nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“\nBund werden durch Vereinbarung geregelt.“                          jeweils ein Komma und die Angabe „auch in Ver-\nbindung mit § 10a Abs. 3,“ eingefügt.\n3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a                 „6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2\nAbs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der                       Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3\nÜberwachung beauftragten Personen stehen die in                         Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28\nden §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.“                             Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen","304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-              wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten\nvorschrift verweist,“.                                des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März\n2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach\n6a. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „10“ ein            § 10a Abs. 2 erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis\nKomma und die Angabe „11“ eingefügt.                          nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfecht-\nbaren Entscheidung über einen Antrag können diese\n7.  § 38 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                           Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die\nAnforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach\n8.  Folgender § 39 wird angefügt:                                 dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt\nwerden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für\n„§ 39                                Einrichtungen nach Satz 1.“\nÜbergangsregelung\nEinrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Ver-                                  Artikel 2\nbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen\nInkrafttreten\nBetäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet\nwurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nobersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden,        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. März 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}