{"id":"bgbl1-2000-12-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":12,"date":"2000-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_12.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack","law_date":"2000-03-22T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":5,"num_pages":42,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                           257\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*)\nVom 22. März 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     § 18 Ausbildungsplan\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                     § 19 Berichtsheft\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\n§ 20 Zwischenprüfung\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                   § 21 Abschlussprüfung\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober                                                 Fünfter Teil\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium                                  Übergangs- und Schlussvorschriften\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                    § 22 Übergangsregelung\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nInhaltsübersicht                                                               Anlagen\nErster Teil                                Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nChemielaboranten/zur Chemielaborantin\nGemeinsame Vorschriften\nAnlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                     Biologielaboranten/zur Biologielaborantin\n§ 2 Ausbildungsdauer                                                      Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeld-                       Lacklaboranten/zur Lacklaborantin\nbreite Grundbildung\nErster Teil\nZweiter Teil\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                                    Ge m e insa m e Vorsc hrift e n\nChemielaborant/Chemielaborantin\n§ 4 Ausbildungsberufsbild\n§1\n§ 5 Ausbildungsrahmenplan                                                      Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 6 Ausbildungsplan                                                          Die Ausbildungsberufe\n§ 7 Berichtsheft                                                          1. Chemielaborant/Chemielaborantin,\n§ 8 Zwischenprüfung                                                       2. Biologielaborant/Biologielaborantin,\n§ 9 Abschlussprüfung                                                      3. Lacklaborant/Lacklaborantin\nwerden staatlich anerkannt.\nDritter Teil\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                                                      §2\nBiologielaborant/Biologielaborantin\nAusbildungsdauer\n§ 10 Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan\n§ 12 Ausbildungsplan\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\n§ 13 Berichtsheft                                                         Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n§ 14 Zwischenprüfung                                                      gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\n§ 15 Abschlussprüfung                                                     Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nVierter Teil\n§3\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nLacklaborant/Lacklaborantin                                                     Struktur und\n§ 16 Ausbildungsberufsbild                                                             Zielsetzung der Berufsausbildung,\nberufsfeldbreite Grundbildung\n§ 17 Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25   1. für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit           zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für         bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1\ndie Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.     bis 6.4;","258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\n2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifi-      3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nkationseinheiten:                                           3.2 Umweltschutz,\na) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin            3.3 Einsetzen von Energieträgern,\ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 bis 8.3,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-\nb) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin             lich Pflege und Wartung,\ngemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 13,\n3.5 qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,\nc) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin gemäß\n§ 16 Abs. 1 Nr. 7 bis 10;                               3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\n3. für jeden Ausbildungsberuf sechs vom Ausbildenden           4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\nfestzulegende Wahlqualifikationseinheiten; davon sind       4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\na) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin            4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,\nmindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus         4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\nder Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2 auszuwählen,\nwobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten       4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\naus Nr. 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind.   4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\nDie übrigen Wahlqualifikationseinheiten können\nauch aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 aus-      5. Umgehen mit Arbeitsstoffen;\ngewählt werden.                                         6. chemische und physikalische Methoden:\nb) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin        6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,\nmindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus         6.2 physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nder Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2 auszuwählen.\nDie übrigen Wahlqualifikationseinheiten können          6.3 Analyseverfahren,\nauch aus der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3 aus-     6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;\ngewählt werden.\n7. Durchführen analytischer Arbeiten:\nc) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindes-\n7.1 Vorbereiten von Proben,\ntens fünf Wahlqualifikationseinheiten aus der Aus-\nwahlliste I gemäß § 16 Abs. 2 auszuwählen, wobei        7.2 qualitative Analyse,\nmindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus         7.3 Spektroskopie,\nNr. 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind.\nDie übrige Wahlqualifikationseinheit kann auch aus      7.4 Gravimetrie,\nder Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3 ausgewählt        7.5 Maßanalyse,\nwerden.\n7.6 Chromatografie,\n(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n7.7 Auswerten von Messergebnissen;\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in        8. Durchführen präparativer Arbeiten:\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften       8.1 Herstellen von Präparaten,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,\n(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n8.3 Charakterisieren von Produkten;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-     9. mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinhei-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes             ten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei min-\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,               destens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1            bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind;\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach       10. höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinhei-\nden §§ 8, 9, 14, 15, 20 und 21 nachzuweisen.                        ten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.\n(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifika-\nZ w eiter Teil                         tionseinheiten:\nVorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf                   1. präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,\nChemielaborant/ Chemielaborantin                         2. präparative Chemie, Synthesetechnik,\n3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,\n§4\n4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer\nAusbildungsberufsbild                           Verfahren,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens          5. Anwenden chromatografischer Verfahren,\ndie mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                   6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;                    7. analytische Kopplungstechniken,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;          8. Bestimmen thermodynamischer Größen,\n3. betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-           9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,\ndeln (Responsible Care):                               10. Durchführen biochemischer Arbeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                   259\n11. Prüfen von Werkstoffen,                                                                §8\n12. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich-                               Zwischenprüfung\ntungsstoffen und -systemen,                                (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n13. prozessbezogene Arbeitstechniken.                        schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifika-\ntionseinheiten:                                                 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\n1. laborbezogene Informationstechnik,                      bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten so-\n2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,         wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem\nRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\n3. anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nArbeiten,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische\n5. Qualitätsmanagement,                                    Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\n6. umweltbezogene Arbeitstechniken,                        dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeits-\nergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen\n7. Durchführen immunologischer und biochemischer           zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nArbeiten,                                               zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen\n8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,                ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen\ninsbesondere in Betracht:\n9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,\n1. Durchführen präparativer Arbeiten,\n10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-\nscher Arbeiten,                                         2. Durchführen analytischer Arbeiten und\n11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,              3. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nStoffkonstanten.\n12. Durchführen diagnostischer Arbeiten,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,     höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbe-\n14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,                     zogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnah-\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\n15. Untersuchen von Beschichtungen.                          Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde\n(4) Die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 8 und 9 der Aus-  Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kom-\nwahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlquali-     men unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen\nfikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I und die Wahlquali- insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nfikationseinheiten Nr. 10 und 12 der Auswahlliste II können  1. Umgehen mit Arbeitsstoffen einschließlich Vereinigen\nnur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 10       und Trennen,\nder Auswahlliste I gewählt werden.\n2. präparative Arbeiten,\n§5                              3. analytische Arbeiten,\nAusbildungsrahmenplan                       4. chemische und physikalische Methoden.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach                                    §9\nder in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAbschlussprüfung\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-           (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nbildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grund-          Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung       § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit    sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-      stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndern.                                                           (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 14 Stunden drei praktische Aufga-\n§6                              ben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsplan                        1. Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-         2. Durchführen einer analytisch-chromatografischen Auf-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                gabe,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n3. Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Auf-\ngabe,\n§7\n4. Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,\nBerichtsheft\n5. Durchführen einer physikalischen oder einer techni-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          schen Aufgabe,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       6. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer bio-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          chemischen Aufgabe oder\ndurchzusehen.                                                7. Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe.","260                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nDabei sollen mindestens zwei praktische Aufgaben aus              (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nden Nummern 1 bis 4 ausgewählt werden.                         Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nBei den praktischen Aufgaben sind die Wahlqualifika-           in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ntionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zu           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nberücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er       Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\ndie Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen-        ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und            bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ndokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum                Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und            (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nqualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die rele-         Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nvanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen\n1. Prüfungsbereich I                              30 Prozent,\nund seine Vorgehensweisen begründen kann.\n2. Prüfungsbereich II                             30 Prozent,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I bis III          3. Prüfungsbereich III                            20 Prozent,\nsowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In       4. Prüfungsbereich\nden Prüfungsbereichen I bis III soll der Prüfling zeigen,          Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\ndass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits-\norganisatorischen, technologischen und mathematischen             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nSachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei           tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-           des schriftlichen Teils der Prüfung in den Prüfungsberei-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-       chen I und II zusammen mindestens ausreichende Leis-\nsichernde Maßnahmen einbezogen werden.                         tungen erbracht sind. Wird die Leistung in den Prüfungs-\nbereichen I oder II mit ungenügend bewertet, so ist die\nEs kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-\nPrüfung nicht bestanden.\nbieten in Betracht:\n1. im Prüfungsbereich I:\nDritter Teil\na) Syntheseverfahren,\nb) Periodensysteme der Elemente, Stoffkunde,\nVorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf\nBiologielaborant/ Biologielaborantin\nc) chemische Bindung und chemisches Gleichge-\nwicht,                                                                               § 10\nd) Reaktionsgleichungen und -mechanismen,\nAusbildungsberufsbild\ne) Stöchiometrie;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n2. im Prüfungsbereich II:                                      die mit folgenden Qualitikationseinheiten zu vermittelnden\na) Analyseverfahren,                                       Fertigkeiten und Kenntnisse:\nb) Probenvorbereitung,                                       1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\nc) Stoffkonstanten und physikalische Größen,                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;\nd) Reaktionskinetik und Thermodynamik,                       3. betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-\ndeln (Responsible Care):\ne) Auswerten von Messergebnissen;\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3. im Prüfungsbereich III:\na) Labortechnik,                                             3.2 Umweltschutz,\nb) Trenn- und Reinigungsmethoden,                            3.3 Einsetzen von Energieträgern,\nc) großtechnische Verfahren,                                 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-\nlich Pflege und Wartung,\nd) Informationstechnik,\n3.5 qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,\ne) biologische Arbeiten,\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\nf) lacktechnische Arbeiten;\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,\nFür die Prüfungsbereiche I bis III sind die Wahlqualifika-       4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\ntionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zu             4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\nberücksichtigen.\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen;\n1. im Prüfungsbereich I                           90 Minuten,\n6. chemische und physikalische Methoden:\n2. im Prüfungsbereich II                          90 Minuten,\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,\n3. im Prüfungsbereich III                         60 Minuten,\n4. im Prüfungsbereich                                            6.2 physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.    6.3 Analyseverfahren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                    261\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;              dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I;                bildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grundbil-\ndung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\n8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I;            Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\n9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten;              betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n10. Durchführen biochemischer Arbeiten;\n11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:                                                 § 12\n11.1 hämatologische Arbeiten,                                                       Ausbildungsplan\n11.2 histologische Arbeiten;                                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei-           Ausbildungsplan zu erstellen.\nten;\n13. bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;                                      § 13\n14. mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinhei-                                Berichtsheft\nten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n15. höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinhei-        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifika-     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ntionseinheiten:                                               durchzusehen.\n1. Durchführen immunologischer und biochemischer                                         § 14\nArbeiten,\nZwischenprüfung\n2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n3. Durchführen botanischer Arbeiten,                        schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-            (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nscher Arbeiten,                                          Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\nbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten so-\n6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,                  wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem\n7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,                  Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Auf-\n10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,            gaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\n11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II,                   die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse\nkontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicher-\n12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.                 heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Um-\n(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifika-    weltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergrei-\ntionseinheiten:                                               fen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbe-\nsondere in Betracht:\n1. laborbezogene Informationstechnik,\n1. Untersuchen von biologischem Material mit chemi-\n2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,\nschen und physikalischen Methoden,\n3. prozessbezogene Arbeitstechniken,\n2. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer zell-\n4. Qualitätsmanagement,                                           kulturtechnischen Arbeit und\n5. umweltbezogene Arbeitstechniken,                           3. Durchführen einer hämatologischen oder einer zoolo-\n6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer                gisch-pharmakologischen Arbeit.\nVerfahren,                                                   (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n7. Anwenden chromatografischer Verfahren,                     höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbe-\nzogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnah-\n8. Anwenden spektroskopischer Verfahren,                      men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\n9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.                Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde\nMaßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kom-\n(4) Die Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I\nmen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen\nkann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nNr. 3 der Auswahlliste I gewählt werden.\n1. Stoffkunde, Umgehen mit Arbeitsstoffen, Vereinigen\n§ 11                                  und Trennen von Arbeitsstoffen,\nAusbildungsrahmenplan                        2. fotometrische und chromatografische Untersuchungen,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach      3. hämatologische und zoologisch-pharmakologische\nder in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen          Arbeiten,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-       4. mikrobiologische und zellkulturtechnische Arbeiten.","262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\n§ 15                                 d) Pharmakokinetik,\nAbschlussprüfung                            e) Parasitologie,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         f) Phytomedizin;\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß       3. im Prüfungsbereich III:\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-         a) Biotechnologie,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         b) Molekularbiologie,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       c) Biochemie,\ninsgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe und\ndrei praktische Aufgaben ausführen.                               d) Immunologie,\nFür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:             e) Diagnostik;\nDurchführen einer Arbeit aus dem Bereich der Zoologie         4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\noder Pharmakologie.                                               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nFür die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBetracht:                                                     Für die Prüfungsbereiche I bis III sind die Wahlqualifika-\n1. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden           tionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b zu\nBereiche: Toxikologie, Pharmakokinetik oder Parasito-     berücksichtigen.\nlogie,                                                       (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n2. Durchführen einer biochemischen, einer immunologi-         1. im Prüfungsbereich I                           90 Minuten,\nschen, einer molekularbiologischen oder einer diagnos-\n2. im Prüfungsbereich II                         105 Minuten,\ntischen Arbeit,\n3. Durchführen einer zellkulturtechnischen, einer mikro-      3. im Prüfungsbereich III                        105 Minuten,\nbiologischen oder einer biotechnologischen Arbeit,        4. im Prüfungsbereich\n4. Durchführen einer botanischen oder einer phytomedi-            Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nzinischen Arbeit oder                                        (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\n5. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden           Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nBereiche: laborbezogene Informationstechnik, Labor-       in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nautomation, umweltbezogene Arbeitstechniken, analy-       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntische Arbeitstechniken oder Verfahrenstechnik.           Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nBei der Arbeitsprobe und den praktischen Aufgaben sind        bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ndie Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3        Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nBuchstabe b zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling\nzeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen,           (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nArbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kon-         Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ntrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit        1. Prüfungsbereich I                              20 Prozent,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\n2. Prüfungsbereich II                             30 Prozent,\nschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen\nsowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit    3. Prüfungsbereich III                            30 Prozent,\naufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.           4. Prüfungsbereich\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nden nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I bis III            (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nsowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In      tischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nden Prüfungsbereichen I bis III soll der Prüfling zeigen,     des schriftlichen Teils der Prüfung in den Prüfungsberei-\ndass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits-           chen II und III zusammen mindestens ausreichende Leis-\norganisatorischen, technologischen und mathematischen         tungen erbracht sind. Wird die Leistung in den Prüfungs-\nSachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei          bereichen II oder III mit ungenügend bewertet, so ist die\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-          Prüfung nicht bestanden.\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-\nsichernde Maßnahmen einbezogen werden.\nEs kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-                                     Vie rt e r Te il\nbieten in Betracht:                                             Vorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf\n1. im Prüfungsbereich I:                                                Lacklaborant/ Lacklaborantin\na) Zoologie,\n§ 16\nb) Mikrobiologie,\nAusbildungsberufsbild\nc) Botanik;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n2. im Prüfungsbereich II:                                     die mit folgenden Qualitikationseinheiten zu vermittelnden\na) Zellkulturtechnik,                                     Fertigkeiten und Kenntnisse:\nb) Pharmakologie,                                           1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\nc) Toxikologie,                                             2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000               263\n3. betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-           3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\ndeln (Responsible Care):                                    wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -sys-\ntemen für metallische Untergründe,\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n3.2 Umweltschutz,\nBeschichtungsstoffen und -systemen für mineralische\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,                                Untergründe,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließ-       5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nlich Pflege und Wartung,                                    lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -syste-\n3.5 qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,            men für Holz und Holzwerkstoffe,\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;                              6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -syste-\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:                        men für Kunststoffoberflächen,\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,                         7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,                   lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -syste-\nmen für metallische Untergründe,\n4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\n8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,                        Korrosionsschutzsystemen,\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;              9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen;                                   Pulverlacksystemen,\n6. chemische und physikalische Methoden:                    10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nElektrotauchlacken,\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,\n11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,\n6.2 physikalische Größen und Stoffkonstanten,\n12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,\n6.3 Analyseverfahren,\n13. Untersuchen von Beschichtungen,\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;\n14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter\n7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen,          Prozessbedingungen,\nHalbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:\n15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur\n7.1 physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoff-            Fertigungsübertragung.\nkonstanten und Kennzahlen,\n(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifika-\n7.2 chemische Verfahren zur Bestimmung von Kenn-            tionseinheiten:\nzahlen;\n1. laborbezogene Informationstechnik,\n8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,\nPrüfen von Beschichtungen:                             2. Qualitätsmanagement,\n3. umweltbezogene Arbeitstechniken.\n8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,\n8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,                                               § 17\n8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,                            Ausbildungsrahmenplan\n8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen nach\nstoffen;                                               der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-            und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nstoffen;                                               dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grund-\n10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\nstoffen;\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\n11. mindestens fünf von sechs Wahlqualifikationseinhei-       betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei min-    dern.\ndestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1\nbis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind;                                       § 18\n12. höchstens eine von sechs Wahlqualifikationseinhei-                             Ausbildungsplan\nten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifika-     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\ntionseinheiten:                                               Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -sys-                                    § 19\ntemen für Holz und Holzwerkstoffe,                                              Berichtsheft\n2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -sys-        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ntemen für Kunststoffoberflächen,                         geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu","264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       Applizieren eines Beschichtungsstoffes und Durchführen\ndurchzusehen.                                                 von mindestens je zwei Prüfungen an Beschichtungsstof-\nfen und an Beschichtungen.\n§ 20\nFür die praktische Aufgabe III kommt insbesondere in Be-\nZwischenprüfung                         tracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Durchführen von insgesamt drei unterschiedlichen analy-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         tischen Einzelbestimmungen von physikalischen Stoff-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        konstanten und chemischen Kennzahlen.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Bei den praktischen Aufgaben sind die Wahlqualifikations-\nAnlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-    einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c zu berück-\nbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten so-     sichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem         abläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge er-\nRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für      kennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische            ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe\nAufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,         seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen be-\ndass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeits-       gründen kann.\nergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen\nDie praktische Aufgabe I soll mit 50 Prozent, die prak-\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ntische Aufgabe II mit 30 Prozent und die praktische Auf-\nzum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen\ngabe III mit 20 Prozent gewichtet werden.\nergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen\ninsbesondere in Betracht:                                        (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I und II\n1. Durchführen einer physikalischen und einer chemi-\nsowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\nschen Einzelbestimmung,\nden Prüfungsbereichen I und II soll der Prüfling zeigen,\n2. Durchführen von zwei technologischen Prüfungen an          dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits-\nBeschichtungen, insbesondere durch Bestimmung             organisatorischen, technologischen und mathematischen\nvon Schichtdicke, Härte oder Haftfestigkeit und           Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei\n3. Herstellen eines Beschichtungsstoffes nach vorgege-        sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nbener Arbeitsrezeptur einschließlich Durchführen von      schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-\nzwei Einzelbestimmungen zur Produktkontrolle.             sichernde Maßnahmen einbezogen werden.\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-\nhöchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbe-        bieten in Betracht:\nzogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnah-     1. im Prüfungsbereich I:\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nArbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde              a) Herstellen von Beschichtungsstoffen,\nMaßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kom-                b) Vorbehandeln von Untergründen,\nmen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen\nc) Applizieren, Trocknen und Härten von Beschich-\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:\ntungsstoffen,\n1. Struktur und Eigenschaften von Lackrohstoffen,\nd) analytische und technische Prüfungen;\n2. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,\n2. im Prüfungsbereich II:\n3. Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen.\na) Formulieren von Beschichtungsstoffen,\n§ 21                                 b) Aufbau und Eigenschaften von Bindemitteln und\nAbschlussprüfung                                Lösemitteln,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         c) Eigenschaften von Farbmitteln,\nAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß           d) physikalische und chemische Eigenschaften von\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe c             Beschichtungsstoffen und Beschichtungen,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         e) anwendungstechnische Arbeiten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       f) prozessbezogene Arbeitstechniken;\ninsgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Auf-           3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngabe I, eine praktische Aufgabe II und eine praktische Auf-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ngabe III durchführen.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nFür die praktische Aufgabe I kommt insbesondere in Be-\nIn den Prüfungsbereichen I und II sind die Wahlqualifika-\ntracht:\ntionseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c zu be-\nFormulieren eines Beschichtungsstoffes nach vorgegebe-        rücksichtigen.\nnem Anforderungsprofil und Herstellen des Beschich-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\ntungsstoffes.\nFür die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in Be-       1. im Prüfungsbereich I                          120 Minuten,\ntracht:                                                       2. im Prüfungsbereich II                         180 Minuten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                    265\n3. im Prüfungsbereich                                                                  Fünfter Teil\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.        Ü be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                        § 22\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nÜbergangsregelung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das         dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.               parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                                                    § 23\n1. Prüfungsbereich I                              30 Prozent,                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich II                             50 Prozent,      Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufs-\n4. Prüfungsbereich\nausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nvom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2125; 1987 I S. 1376),\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-          zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin vom 4. De-\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb       zember 1986 (BGBl. I S. 2146) sowie zum Lacklaboran-\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich II        ten/zur Lacklaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                S. 2160) außer Kraft.\nBerlin, den 22. März 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\nAbschnitt I: Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                 in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                             3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3    betriebliche Maß-\nnahmen zum verant-\nwährend\nwortlichen Handeln\nder gesamten\n(Responsible Care)\nAusbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nzu vermitteln\n3.1   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)              Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-\nhältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                     267\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                      in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                    4\n3.2    Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nwährend\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des      der gesamten\nUmweltschutzes anwenden                                Ausbildung\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-          zu vermitteln\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3    Einsetzen von                    a) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nEnergieträgern                       unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefähr-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                 dungspotenzials einsetzen\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-\n2*)\nsetzen\nc) mechanische, thermische und elektrische Energien\nunter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten\nberechnen\n3.4    Umgehen mit Arbeits-             a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen\ngeräten und -mitteln                 bedienen und pflegen\neinschließlich Pflege            b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoff-\nund Wartung                          eigenschaften einsetzen                                 3*)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-\nreiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störun-\ngen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten\n3.5    qualitätssichernde               a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspe-\nMaßnahmen,                           zifisch anwenden\nKundenorientierung               b) Messgeräte kalibrieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)\nc) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-\nrücksichtigen\n3.6    Wirtschaftlichkeit               a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterschei-\nwährend\nim Labor                             den\nder gesamten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.6)             b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im       Ausbildung\neigenen Arbeitsbereich nutzen                          zu vermitteln\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\n4     Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Arbeitsplanung,                  a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nArbeiten im Team                     gaben und ergonomischer Regeln einrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)             b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmit-\ntel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                     in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                   4\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufga-\nben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen\nPrioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbei-\ntungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur         während\nKommunikationsförderung einsetzen                     der gesamten\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-        Ausbildung\nmen, auswerten und kontrollieren                      zu vermitteln\n4.2    Informationsbeschaffung          a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation                b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Do-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                 kumentationswert beschreiben\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, be-\nurteilen und präsentieren\n4.3    Kommunikations- und              a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\nInformationssysteme                  tionssysteme einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)             b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\n3*)\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n4.4    Messdatenerfassung               a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung,\nund -verarbeitung                    Messdatenerfassung und -auswertung, mit Compu-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)                 ter lösen\n3*)\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und\neinsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5    Anwenden von                     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen                    b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere\nbei Fachaufgaben                                                                           während\nenglischsprachige Arbeitsvorschriften, technische\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5)                                                                       der gesamten\nUnterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Be-\nAusbildung\ntriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und\nzu vermitteln\nanwenden\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5     Umgehen mit                      a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuord-\nArbeitsstoffen                       nen und mit diesen Werkstoffen umgehen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)               b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-\nden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-\nnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-           4*)\ngen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische\nAufgaben lösen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                         269\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                        4\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-\ngen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6     chemische und\nphysikalische Methoden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Probenahme und                   a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei-\nProbenvorbereitung                   tung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unter-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)                 scheiden                                                    2*)\nb) Proben nehmen\n6.2    physikalische Größen             a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauig-\nund Stoffkonstanten                  keit einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)             b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen\n3*)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert\nmessen\n6.3    Analyseverfahren                 a) fotometrische Bestimmungen durchführen und aus-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3)                 werten\nb) chromatografische Trennverfahren,             insbesondere\n4*)\nnach Einsatzgebieten, unterscheiden\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren\ntrennen\n6.4    Trennen und Vereinigen           a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.4)                                                                             2*)\ndurch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentri-\nfugieren und Eindampfen\nAbschnitt II: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                        4\n7     Durchführen\nanalytischer Arbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    Vorbereiten von Proben           a) Stoffe in Lösung bringen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)             b) Proben zur Messung vorbereiten\n3\nc) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung\nvorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                           3                                    4\n7.2  qualitative Analyse         a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)        b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung an-   4\norganischer Stoffe durchführen\n7.3  Spektroskopie               a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.3)           IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und          4\nUV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen\nb) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ\n5\nund quantitativ analysieren\n7.4  Gravimetrie                 a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.4)           aufstellen\nb) gravimetrische Bestimmung durchführen\n7.5  Maßanalyse                  a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.5)           aufstellen                                             4         5\nb) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zu-\nordnen\nc) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen\nacidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch\ndurchführen\nd) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen\noxidimetrisch-reduktometrisch durchführen\ne) Bestimmungen nach mindestens zwei unterschied-                           6\nlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch,\nkonduktometrisch oder polarografisch, durchführen\n7.6  Chromatografie              a) Identitätsprüfungen durchführen                                  5\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.6)\nb) Stoffgemische chromatografisch trennen und die\n6\nAnalyten quantitativ bestimmen\n7.7  Auswerten von               Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, doku-\nMessergebnissen             mentieren und auf Plausibilität prüfen                    3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.7)\n8   Durchführen\npräparativer Arbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1  Herstellen                  a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthe-\nvon Präparaten                 sen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten be-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.1)           rechnen\nb) Syntheseapparaturen einsetzen\n4         6\nc) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-Verknüp-\nfungen, Einführung funktioneller Gruppen, Verände-\nrung funktioneller Gruppen und enzymatische Reak-\ntion nach Vorschrift herstellen\nd) organische oder anorganische Verbindung über\nmehrere Stufen nach Vorschrift herstellen\ne) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleich-\n6\ngewichtes ergreifen\nf) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einset-\nzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                  271\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                  in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                             3                                       4\n8.2  Trennen und Reinigen          a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren\nvon Stoffen                   b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.2)\nc) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen\nd) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren rei-\nnigen                                                     5         4\ne) Stoffe extrahieren\nf) Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck\nund reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln\ntrennen\n8.3  Charakterisieren              Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens\nvon Produkten                 vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.3)          drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschicht-         2         6\nchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie\noder Schmelzpunktbestimmung\nAbschnitt III: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                  in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                             3                                       4\n9  präparative Chemie,           a) Synthesevorschriften auswählen\nReaktionstypen und            b) Syntheseapparaturen auswählen\n-führung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)            c) Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschrif-\nten mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von\nmindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen\nherstellen, davon sind mindestens vier der folgenden\nReaktionstypen anzuwenden:\n– Addition,\n– Substitution,\n– Umlagerung,\n13\n– Eliminierung,\n– biokatalytische Reaktion,\n– katalytische Reaktion,\n– Cyclisierung,\n– Polymerisation\nd) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden\nunterschiedlicher Reaktionstypen herstellen\ne) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf\nEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-\nnis dokumentieren\n10   präparative Chemie,           a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei\nSynthesetechnik                  unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei ist\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)               mindestens eine der folgenden Techniken anzuwen-\nden:","272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                           3                                   4\n– Tieftemperatursynthese,\n– Mikrosynthese,\n– Synthese an polymeren Trägern,\n– Schutzgassynthese,\n– Fermentertechnik,\n– fotochemische Synthese,                                              13\n– Gasphasenreaktion,\n– elektrochemische Technik,\n– Hochdrucksynthese,\n– Kombinatorik\nb) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Re-\naktionsführungen optimieren\nc) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf\nEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-\nnis dokumentieren\n11   Durchführen verfahrens-     a) Sensoren für die Messtechnik auswählen\ntechnischer Arbeiten        b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)\nc) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,\ntrennen und reinigen                                                   13\nd) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und\noptimieren\ne) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln\n12   Anwenden probe-             a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentati-\nnahmetechnischer und           vität und Materialbeschaffenheit auswählen\nanalytischer Verfahren      b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewah-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)             rung anwenden\nc) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten                       13\nd) Analysenverfahren auswählen und einsetzen\ne) Verfahrensschritte optimieren\nf) Analyseverfahren validieren\n13   Anwenden chromato-          a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\ngrafischer Verfahren           trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)             wählen\nb) Analysenproben vorbereiten\nc) chromatografische Verfahren optimieren\n13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens\ndrei unterschiedlichen Verfahren analysieren\nf) Chromatogramme interpretieren\n14   Anwenden spektros-          a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\nkopischer Verfahren            trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)             wählen\nb) Analysenproben zur spektroskopischen Messung\nvorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                                13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000              273\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                           3                                    4\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Me-\nthoden analysieren\nf) Spektren interpretieren\n15   analytische                 a) Kopplungstechnik auswählen\nKopplungstechniken          b) Analysenproben vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)\nc) Messparameter einstellen und optimieren\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit                      13\nüberprüfen\ne) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren\nf) Spektren interpretieren\n16   Bestimmen thermo-           a) thermodynamische und kalorische Kenndaten ermit-\ndynamischer Größen             teln\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)                                                                                     13\nb) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen\nc) thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln\n17   Durchführen mikro-          a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit bio-\nbiologischer Arbeiten I        logischem Material ergreifen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)          b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwen-\nden\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken anwenden\n13\ng) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechni-\nken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-\nstimmen\nk) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer\nVerfahren erläutern\nl) biotechnologische Laborverfahren durchführen\n18   Durchführen bio-            a) fotometrische und chromatografische Methoden an-\nchemischer Arbeiten            wenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)         b) enzymatische Analysen durchführen\nc) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine                     13\nisolieren\nd) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektroforetisch\ntrennen und nachweisen\n19   Prüfen von                  a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten\nWerkstoffen                 b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mi-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)            kroskopisch beurteilen\nc) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender                      13\nMethode prüfen\nd) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und doku-\nmentieren","274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                            3                                   4\n20   Herstellen, Applizieren      a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur er-\nund Prüfen von                  stellen und dessen systemspezifische Eigenschaft\nBeschichtungsstoffen            erläutern\nund -systemen                b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)             des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\nc) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten                                    13\nd) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift ap-\nplizieren\ne) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Film-\nbildungsmechanismus härten\nf) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n21   prozessbezogene              a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken             b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)             werten\n13\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\nAbschnitt IV: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                            3                                   4\n22   laborbezogene                a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von\nInformationstechnik             Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1)           b) Makro-Programmierungen durchführen\nc) Programme installieren und konfigurieren                               13\nd) Methoden der Systempflege anwenden\ne) Informationsleistungen von Datensystemen doku-\nmentieren\n23   Arbeiten mit automati-       a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vor-\nsierten Systemen im Labor       bereiten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2)           b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und\nüberprüfen\nc) mit automatisierten Systemen im Labor umgehen                          13\nd) Labor-Informations- und Management-System er-\nklären\ne) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                               275\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                                  in Wochen\nQualifikationseinheit                         Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                     2                                                           3                                      4\n24      anwendungs-                           a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch rele-\ntechnische Arbeiten,                       vanten Eigenschaften überprüfen\nKundenbetreuung                       b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-                                13\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3)                         misch und technisch optimieren\nc) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten\n25      Durchführen elektro-                  a) Schaltpläne und -zeichen lesen\ntechnischer und elektro-              b) elektrotechnische und elektronische Bauteile und\nnischer Arbeiten                           Grundschaltungen anwenden und berechnen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4)\nc) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Unter-\nsuchungsverfahren erläutern sowie elektrotechni-\n13\nsche Größen bestimmen und berechnen\nd) elektrische Parameter des Wechselstromkreises be-\nstimmen und Berechnungen durchführen\ne) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und\nBerechnungen durchführen\n26      Qualitätsmanagement                   a) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 5)                         mentieren\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz\nentwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungs-\npraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwen-\nden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-\nments mitwirken\n27      umweltbezogene                        a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-\nArbeitstechniken                           wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 6)                         mitwirken\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpara-\nmetern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften\nbestimmen                                                                     13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von\nRegelwerken vergleichen, dokumentieren und beur-\nteilen sowie Maßnahmen veranlassen\n28      Durchführen immuno-                   a) Enzyme aus biologischem Material isolieren\nlogischer und bio-                    b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen\nchemischer Arbeiten                                                                                                      13\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 7)                    c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen\nd) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\n29      Durchführen biotech-                  a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten\nnologischer Arbeiten                       Zellen durchführen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 8)                    b) Stoffumsetzungen              mit    immobilisierten Enzymen\ndurchführen                                                                  13*)\nc) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entneh-\nmen\nd) Fermentationsprodukte aufarbeiten\n*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nr. 17 dieser Anlage zu vermitteln.","276                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                           in Wochen\nQualifikationseinheit                        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                     2                                                          3                               4\n30      Durchführen mikro-                    a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen\nbiologischer Arbeiten II              b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 9)\nc) Mikroorganismen biochemisch differenzieren                              13*)\nd) Anaerobier kultivieren\ne) Pilze kultivieren\n31      Durchführen gentech-                  a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\nnischer und molekular-                b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nbiologischer Arbeiten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 10)                   c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachwei-\nsen\nd) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identi-\nfizieren                                                             13**)\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-\nchain-reaction (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\ng) Transformationen durchführen und Transformations-\nrate bestimmen\n32      Durchführen zellkultur-               a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-\ntechnischer Arbeiten                        setzen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 11)                   b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren                             13\nc) Stammhaltung von Zellen durchführen\nd) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\n33      Durchführen diagnos-                  a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten\ntischer Arbeiten                      b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie En-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 12)                         zymaktivitäten bestimmen                                             13**)\nc) Plasmaproteine nachweisen\nd) Krankheitserreger serologisch nachweisen\n34      Formulieren, Her-                     a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren\nstellen und Prüfen                    b) Ausgangsstoffe auswählen\nvon Bindemitteln\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 13)                   c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen\nd) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand                       13\nermittelter Kenndaten steuern\ne) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Binde-\nmittel optimieren\n35      Durchführen farb-                     a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläu-\nmetrischer Arbeiten                         tern\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 14)                   b) farbmetrische Messungen durchführen\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren                          13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermi-\nschen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten\n*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nr. 17 dieser Anlage zu vermitteln.\n**) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nr. 18 dieser Anlage zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000              277\nChemielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit          Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                          3                                     4\n36   Untersuchen von             a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Beschich-\nBeschichtungen                 tungsfehler beschreiben\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 15)         b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung       von\nOberflächenstörungen anwenden\nc) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen                                13\nd) Zusammensetzung von Beschichtungen spektrosko-\npisch untersuchen\ne) fotometrische Messungen durchführen\nf) Messwerte auswerten","278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nAnlage 2\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin\nAbschnitt I: Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)          b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)          b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3    betriebliche Maß-\nnahmen zum verant-\nwährend\nwortlichen Handeln\nder gesamten\n(Responsible Care)\nAusbildung\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)\nzu vermitteln\n3.1   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1)           Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-\nhältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                     279\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                      in Wochen\nQualifikationseinheit                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                                   3                                    4\n3.2    Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2)            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nwährend\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des      der gesamten\nUmweltschutzes anwenden                                Ausbildung\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-          zu vermitteln\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3    Einsetzen von                    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nEnergieträgern                       unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefähr-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3)                dungspotenzials einsetzen\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-\n2*)\nsetzen\nc) mechanische, thermische und elektrische Energien\nunter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten\nberechnen\n3.4    Umgehen mit Arbeits-             a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen\ngeräten und -mitteln                 bedienen und pflegen\neinschließlich Pflege            b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoff-\nund Wartung                          eigenschaften einsetzen                                 3*)\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.4)\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-\nreiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störun-\ngen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten\n3.5    qualitätssichernde               a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspe-\nMaßnahmen,                           zifisch anwenden\nKundenorientierung               b) Messgeräte kalibrieren\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.5)\nc) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-\nrücksichtigen\n3.6    Wirtschaftlichkeit               a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterschei-\nwährend\nim Labor                             den\nder gesamten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.6)            b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im       Ausbildung\neigenen Arbeitsbereich nutzen                          zu vermitteln\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\n4     Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Arbeitsplanung,                  a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nArbeiten im Team                     gaben und ergonomischer Regeln einrichten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1)            b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmit-\ntel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                     in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                   4\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufga-\nben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen\nPrioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbei-\ntungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur         während\nKommunikationsförderung einsetzen                     der gesamten\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-        Ausbildung\nmen, auswerten und kontrollieren                      zu vermitteln\n4.2    Informationsbeschaffung          a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation                b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Do-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2)                kumentationswert beschreiben\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, be-\nurteilen und präsentieren\n4.3    Kommunikations- und              a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\nInformationssysteme                  tionssysteme einsetzen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3)            b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\n3*)\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n4.4    Messdatenerfassung               a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung,\nund -verarbeitung                    Messdatenerfassung und -auswertung, mit Compu-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4)                ter lösen\n3*)\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und\neinsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5    Anwenden von                     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen                    b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere\nbei Fachaufgaben                                                                           während\nenglischsprachige Arbeitsvorschriften, technische\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.5)                                                                      der gesamten\nUnterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Be-\nAusbildung\ntriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und\nzu vermitteln\nanwenden\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5     Umgehen mit                      a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuord-\nArbeitsstoffen                       nen und mit diesen Werkstoffen umgehen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)              b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-\nden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-\nnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-           4*)\ngen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische\nAufgaben lösen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                          281\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                                   3                                        4\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-\ngen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6     chemische und\nphysikalische Methoden\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Probenahme und                   a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei-\nProbenvorbereitung                   tung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unter-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1)                scheiden                                                    2*)\nb) Proben nehmen\n6.2    physikalische Größen             a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauig-\nund Stoffkonstanten                  keit einsetzen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2)            b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen\n3*)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert\nmessen\n6.3    Analyseverfahren                 a) fotometrische Bestimmungen durchführen und aus-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3)                werten\nb) chromatografische Trennverfahren,             insbesondere\n4*)\nnach Einsatzgebieten, unterscheiden\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren\ntrennen\n6.4    Trennen und Vereinigen           a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4)                                                                            2*)\ndurch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentri-\nfugieren und Eindampfen\nAbschnitt II: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                                   3                                        4\n7     Durchführen                      a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit bio-\nmikrobiologischer                    logischem Material ergreifen\nArbeiten I                       b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwen-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)                  den\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden              12\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                   in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                         4\ng) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungs-\ntechniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und morpholo-\ngisch differenzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-\nstimmen\nk) betriebliche Einsatzmöglichkeiten         biotechnologi-\nscher Verfahren erläutern\n8   Durchführen                  a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-\nzellkulturtechnischer           setzen\nArbeiten I                                                                                 7\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Lebendzellzahl bestimmen\n9   Durchführen                  a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren\nmolekularbiologischer        b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren\nArbeiten                                                                                                    10\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 9)          c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachwei-\nsen\n10    Durchführen                  a) fotometrische und chromatografische Methoden an-\nbiochemischer                   wenden                                                     4\nArbeiten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 10)         b) enzymatische Analysen durchführen\nc) biologisches Material aufarbeiten\n9\nd) Proteingemische elektroforetisch trennen\ne) Proteine reinigen\n11    Durchführen\ndiagnostischer\nArbeiten I\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11)\n11.1   hämatologische               a) Blut von Versuchstieren entnehmen und aufarbeiten\nArbeiten                     b) Blutausstriche färben                                                4\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11.1)\nc) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen\nd) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten\nermitteln                                                                     2\ne) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen\n11.2   histologische Arbeiten       a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen ent-\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 11.2)          nehmen, fixieren und einbetten\nb) Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken\nc) histologische Präparate mikroskopieren und identifi-                          5\nzieren\nd) Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch\nvermessen\n12    Durchführen                  a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben und Tier-\nzoologisch-pharma-              versuche unter Berücksichtigung des Tierschutz-\nkologischer Arbeiten            gesetzes durchführen\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 12)         b) über die Möglichkeiten der Verringerung und Ver-\nmeidung von Tierversuchen sowie den Ersatz durch\nandere Verfahren Auskunft geben\nc) Versuchstiere halten und kennzeichnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                    283\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                    in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                              3                                         4\nd) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von\nVersuchstieren feststellen, notwendige Maßnahmen                      22\neinleiten\ne) Applikationen an Säugetieren durchführen\nf) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Versuchs-\ntiere narkotisieren\ng) pharmakologische Wirkungen feststellen\nh) Methoden zur Tötung von Versuchstieren unter-\nscheiden\ni) Versuchstiere gemäß den Bestimmungen des Tier-\nschutzgesetzes töten\nk) Sektionen an Versuchstieren durchführen\n13    bereichsspezifische          a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden\nqualitätssichernde           b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Va-           3\nMaßnahmen                       riabilität auswerten\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)\nAbschnitt III: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                    in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                              3                                         4\n14    Durchführen                  a) Enzyme aus biologischem Material isolieren\nimmunologischer und          b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen\nbiochemischer Arbeiten                                                                                       13\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 1)          c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen\nd) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\n15    Durchführen                  a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten\nbiotechnologischer              Zellen durchführen\nArbeiten                     b) Stoffumsetzungen        mit    immobilisierten    Enzymen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 2)             durchführen                                                                  13\nc) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entneh-\nmen\nd) Fermentationsprodukte aufarbeiten\n16    Durchführen                  a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und ge-\nbotanischer Arbeiten            nerativ vermehren\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 3)                                                                                          13\nb) mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen\nc) pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen\n17    Durchführen                  a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen\nmikrobiologischer            b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen\nArbeiten II\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 4)          c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren                                   13\nd) Anaerobier kultivieren\ne) Pilze kultivieren","284                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                     2                                                          3                               4\n18      Durchführen                           a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\ngentechnischer und                    b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nmolekularbiologischer\nArbeiten                              c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 5)                   d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identi-\nfizieren\n13\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-\nchain-reaction (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\ng) Transformationen durchführen und Transformations-\nrate bestimmen\n19      Durchführen                           a) Stammhaltung von Parasiten durchführen\nparasitologischer                     b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differen-\nArbeiten                                                                                                         13\nzieren\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 6)\nc) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen\n20      Durchführen                           a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurch-\npharmakologischer                         führung präparieren\nArbeiten                                                                                                         13\nb) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 7)                       werte erfassen, auswerten und dokumentieren\n21      Durchführen                           a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durch-\ntoxikologischer Arbeiten                  führungskriterien anwenden\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 8)                                                                                              13\nb) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken\nc) toxikologische Untersuchungen durchführen\n22      Durchführen                           a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krank-\nphytomedizinischer                        heitserregern durchführen\nArbeiten                                                                                                        13*)\nb) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 9)\nc) Pflanzenschäden feststellen\n23      Durchführen                           a) Stammhaltung von Zellen durchführen\nzellkulturtechnischer                 b) Primärkulturen anlegen                                                  13\nArbeiten II\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 10)                  c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\n24      Durchführen                           a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten\ndiagnostischer                        b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie En-\nArbeiten II                               zymaktivitäten bestimmen\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 11)                                                                                             13\nc) Plasmaproteine nachweisen\nd) Krankheitserreger serologisch nachweisen\n25      Durchführen                           a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten\npharmakokinetischer                   b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen\nArbeiten                                                                                                         13\n(§ 10 Abs. 2 Nr. 12)                  c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen\nd) Kinetiken durchführen\n*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit Nr. 16 dieser Anlage zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000             285\nBiologielaborant/-in\nAbschnitt IV: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                   4\n26    laborbezogene               a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von\nInformationstechnik            Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 1)         b) Makro-Programmierungen durchführen\nc) Programme installieren und konfigurieren                               13\nd) Methoden der Systempflege anwenden\ne) Informationsleistungen von Datensystemen doku-\nmentieren\n27    Arbeiten mit auto-          a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vor-\nmatisierten Systemen           bereiten\nim Labor                    b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 2)            überprüfen\nc) mit automatisierten Systemen im Labor umgehen                          13\nd) Labor-Informations- und Management-System er-\nklären\ne) Störungen an automatisierten Systemen erkennen\nund Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten\n28    prozessbezogene             a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken            b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und be-\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 3)            werten\n13\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n29    Qualitätsmanagement         a) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 4)            mentieren\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz\nentwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungs-\npraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwen-\nden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-\nments mitwirken\n30    umweltbezogene              a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-\nArbeitstechniken               wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 5)            mitwirken\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpara-\nmetern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften\nbestimmen                                                              13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von\nRegelwerken vergleichen, dokumentieren und beur-\nteilen sowie Maßnahmen veranlassen\n31    Anwenden probe-             a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentati-\nnahmetechnischer und           vität und Materialbeschaffenheit auswählen\nanalytischer Verfahren      b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewah-\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 6)            rung anwenden","286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nBiologielaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                   4\nc) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten                       13\nd) Analyseverfahren auswählen und einsetzen\ne) Verfahrensschritte optimieren\nf) Analyseverfahren validieren\n32    Anwenden chromato-          a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\ngrafischer Verfahren           trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 7)            wählen\nb) Analysenproben vorbereiten\nc) chromatografische Verfahren optimieren\n13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens\ndrei unterschiedlichen Verfahren analysieren\nf) Chromatogramme interpretieren\n33    Anwenden spektros-          a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\nkopischer Verfahren            trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich aus-\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 8)            wählen\nb) Analysenproben zur spektroskopischen Messung\nvorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                                13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Me-\nthoden analysieren\nf) Spektren interpretieren\n34    Durchführen                 a) Sensoren für die Messtechnik auswählen\nverfahrenstechnischer       b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen\nArbeiten\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 9)         c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reini-\ngen                                                                    13\nd) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und\noptimieren\ne) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                 287\nAnlage 3\n(zu § 17)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin\nAbschnitt I: Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 1)            b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   betriebliche Maß-\nnahmen zum verant-\nwährend\nwortlichen Handeln\nder gesamten\n(Responsible Care)\nAusbildung\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3)\nzu vermitteln\n3.1  Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.1)             Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-\nhältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden","288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                      in Wochen\nQualifikationseinheit                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                                   3                                    4\n3.2    Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.2)            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nwährend\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des      der gesamten\nUmweltschutzes anwenden                                Ausbildung\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-          zu vermitteln\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3    Einsetzen von                    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nEnergieträgern                       unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefähr-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.3)                dungspotenzials einsetzen\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-\n2*)\nsetzen\nc) mechanische, thermische und elektrische Energien\nunter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten\nberechnen\n3.4    Umgehen mit Arbeits-             a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen\ngeräten und -mitteln                 bedienen und pflegen\neinschließlich Pflege            b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoff-\nund Wartung                          eigenschaften einsetzen                                 3*)\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.4)\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-\nreiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störun-\ngen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten\n3.5    qualitätssichernde               a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspe-\nMaßnahmen,                           zifisch anwenden\nKundenorientierung               b) Messgeräte kalibrieren\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.5)\nc) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-\nrücksichtigen\n3.6    Wirtschaftlichkeit               a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterschei-\nwährend\nim Labor                             den\nder gesamten\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 3.6)            b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im       Ausbildung\neigenen Arbeitsbereich nutzen                          zu vermitteln\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\n4     Arbeitsorganisation\nund Kommunikation\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Arbeitsplanung,                  a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nArbeiten im Team                     gaben und ergonomischer Regeln einrichten\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.1)            b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmit-\ntel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                    289\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                     in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                   4\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufga-\nben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen\nPrioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbei-\ntungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur         während\nKommunikationsförderung einsetzen                     der gesamten\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-        Ausbildung\nmen, auswerten und kontrollieren                      zu vermitteln\n4.2    Informationsbeschaffung          a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation                b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Do-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.2)                kumentationswert beschreiben\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, be-\nurteilen und präsentieren\n4.3    Kommunikations- und              a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\nInformationssysteme                  tionssysteme einsetzen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.3)            b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\n3*)\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n4.4    Messdatenerfassung               a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung,\nund -verarbeitung                    Messdatenerfassung und -auswertung, mit Compu-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.4)                ter lösen\n3*)\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und\neinsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5    Anwenden von                     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen                    b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere\nbei Fachaufgaben                                                                           während\nenglischsprachige Arbeitsvorschriften, technische\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4.5)                                                                      der gesamten\nUnterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Be-\nAusbildung\ntriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und\nzu vermitteln\nanwenden\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5     Umgehen mit                      a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuord-\nArbeitsstoffen                       nen und mit diesen Werkstoffen umgehen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 5)              b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-\nden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-\nnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-           4*)\ngen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische\nAufgaben lösen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                        4\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösun-\ngen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6     chemische und\nphysikalische Methoden\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Probenahme und                   a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorberei-\nProbenvorbereitung                   tung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unter-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.1)                scheiden                                                    2*)\nb) Proben nehmen\n6.2    physikalische Größen             a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauig-\nund Stoffkonstanten                  keit einsetzen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.2)            b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen\n3*)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert\nmessen\n6.3    Analyseverfahren                 a) fotometrische Bestimmungen durchführen und aus-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.3)                werten\nb) chromatografische Trennverfahren,             insbesondere\n4*)\nnach Einsatzgebieten, unterscheiden\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren\ntrennen\n6.4    Trennen und Vereinigen           a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 6.4)                                                                            2*)\ndurch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentri-\nfugieren und Eindampfen\nAbschnitt II: Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                          in Wochen\nQualifikationseinheit                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                    2                                                  3                                        4\n7     Durchführen analytischer\nArbeiten an Lackroh-\nstoffen, Halbfabrikaten\nund Beschichtungsstoffen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    physikalische Verfahren          a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Vis-\nzur Bestimmung von                   kosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Ver-\n4\nStoffkonstanten und                  dunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nicht-\nKennzahlen                           flüchtiger Anteil, bestimmen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 7.1)\nb) Fließkurven erstellen und auswerten                                            2\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000               291\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                            3                                     4\n7.2   chemische Verfahren         a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Re-\nzur Bestimmung von             aktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen                      2\nKennzahlen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 7.2)       b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be-\nschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Versei-\n3\nfungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert\nbestimmen\nc) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen\nanhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatz-                           2\ngebieten zuordnen\n8    Vorbehandeln und\nBeschichten von Unter-\ngründen, Prüfen von\nBeschichtungen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1   Vorbehandeln zu             a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungs-\nprüfender Untergründe          methoden begründen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.1)       b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender        2\nUntergründe dokumentieren\nc) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen\n8.2   Applizieren von             a) Pinsel, Rolle, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß\nBeschichtungsstoffen           einsetzen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.2)       b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parame-\n4\ntern zu beschichtendes Objekt berechnen\nc) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschich-\ntungsstoffen anwenden\nd) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Ober-\nflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode                         2\nbeurteilen und dokumentieren\n8.3   Trocknen und Härten von     a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Film-\nBeschichtungsstoffen           bildungsmechanismen unterscheiden\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.3)                                                                  3         6\nb) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und che-\nmisch härten\n8.4   Prüfen von Beschich-        a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifika-\ntungen und Beschich-           tion herstellen\ntungsstoffen                                                                           3\nb) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage be-\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 8.4)          urteilen\nc) beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbe-\nsondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schicht-\n7\ndicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken-\nund Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren\nd) Farbton messen und Standardvergleiche durchführen\ne) Oberflächenstörungen beschreiben\nf) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere ge-\ngen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien,                           4\nprüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentie-\nren\ng) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen","292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                   in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                             3                                         4\n9   Grundlagen der               a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterschei-\nHerstellung von                 den und einsetzen                                          3\nBeschichtungsstoffen\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 9)          b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfah-\nrenstechnischer Parameter erstellen\nc) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorge-                    18\ngebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsab-\nlauf dokumentieren\n10    Grundlagen zur               a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschich-\nFormulierung von                tungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung,\nBeschichtungsstoffen            Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 10)            deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben\nb) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter\nBerücksichtigung der Applikationsarten Streichen,\nRollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen                             13\nc) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive ge-\nmäß den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druck-\nluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen\nd) Rezepturen für Beschichtungsstoffe gemäß den Ap-\nplikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen\nund Tauchen formulieren\nAbschnitt III: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste I gemäß § 16 Abs. 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                   in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                             3                                         4\n11    Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-\nApplizieren und Prüfen          dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen er-\nvon wasserverdünnbaren          läutern\nBeschichtungsstoffen         b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nund -systemen für Holz          zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nund Holzwerkstoffe              spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 1)             rücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-\nWert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen                              13\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\nh) Applikationstechnik      systemspezifisch      auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000             293\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                   4\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n12    Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-\nApplizieren und Prüfen         dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen er-\nvon wasserverdünnbaren         läutern\nBeschichtungsstoffen        b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nund -systemen für Kunst-       zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nstoffoberflächen               spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 2)            rücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-\nWert und Temperatur, festlegen\n13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund vorbereiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n13    Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-\nApplizieren und Prüfen         dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen er-\nvon wasserverdünnbaren         läutern\nBeschichtungsstoffen        b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nund -systemen für metal-       zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nlische Untergründe             spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 3)            rücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-\nWert und Temperatur, festlegen\n13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren","294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                 in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                       4\n14    Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nApplizieren und Prüfen         zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nvon Beschichtungsstoffen       spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\nund -systemen für mine-        rücksichtigen\nralische Untergründe        b) Rohstoffe auswählen\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 4)\nc) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen                                        13\nf) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und ver-\nfestigen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert\nauswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung          der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n15    Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nApplizieren und Prüfen         zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nvon lösemittelhaltigen         spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\nBeschichtungsstoffen           rücksichtigen\nund -systemen für Holz      b) Rohstoffe auswählen\nund Holzwerkstoffe\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 5)         c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen                                        13\nf) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert\nauswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung          der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n16    Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nApplizieren und Prüfen         zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nvon lösemittelhaltigen         spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\nBeschichtungsstoffen           rücksichtigen\nund -systemen für Kunst-    b) Rohstoffe auswählen\nstoffoberflächen\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 6)         c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000              295\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                    4\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen                                     13\nf) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und\nvorbehandeln\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert\nauswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n17    Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\nApplizieren und Prüfen         zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nvon lösemittelhaltigen         spezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\nBeschichtungsstoffen           rücksichtigen\nund -systemen für metal-    b) Rohstoffe auswählen\nlische Untergründe\nc) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 7)\nund einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\n13\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln\ng) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspe-\nzifische Verarbeitungsvorschriften beachten\nh) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\ni) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n18    Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die\nApplizieren und Prüfen         Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbei-\nvon Korrosions-                tung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie-\nschutzsystemen                 und Kostenaspekte berücksichtigen\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 8)         b) Rohstoffe auswählen\nc) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\n13\nf) Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell\nund manuell vorbereiten\ng) Applikationstechnik systemspezifisch unter Berück-\nsichtigung der Witterung auswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezi-\nfischer Verarbeitungsvorschriften applizieren\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis be-\nwerten und Korrosionsschutzsystem optimieren","296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                           3                                       4\n19    Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von Pulverlack-\nApplizieren und Prüfen         systemen erläutern\nvon Pulverlacksystemen      b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 9)            zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\nrücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und\nsieben\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Tem-\nperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten\n13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Objekte vorbereiten\nh) Objekte elektrostatisch beschichten\ni) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung         der\nFilmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n20    Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauch-\nApplizieren und Prüfen         lacken erläutern\nvon Elektrotauchlacken      b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungs-\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 10)           zweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, system-\nspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte be-\nrücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-\nWert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen                                       13\ng) Objekte vorbereiten\nh) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen\nerklären\ni) Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leit-\nfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nicht-\nflüchtigen Anteil, festlegen\nk) Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter\nelektroforetisch beschichten, dabei produktspezifi-\nsche Verarbeitungsvorschriften beachten\nl) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung         der\nFilmbildungsmechanismen härten\nm) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000               297\nLacklaborant/-in\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                  2                                           3                                     4\n21    Formulieren, Herstellen    a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren\nund Prüfen von             b) Ausgangsstoffe auswählen\nBindemitteln\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 11)       c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen\nd) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand                       13\nermittelter Kenndaten steuern\ne) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungs-\nstoff prüfen und Bindemittel optimieren\n22    Durchführen farb-          a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern\nmetrischer Arbeiten        b) farbmetrische Messungen durchführen\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 12)\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren\n13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermi-\nschen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten\n23    Untersuchen von            a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-\nBeschichtungen                tungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 13)          Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen\nb) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung        von\nOberflächenstörungen anwenden\nc) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen                                 13\nd) Zusammensetzung von Beschichtungen spektrosko-\npisch untersuchen\ne) fotometrische Messungen durchführen\nf) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren\n24    Durchführen applikations-  a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen\ntechnischer Arbeiten unter b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach\nProzessbedingungen            unterschiedlichen Verfahren beschichten\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 14)\nc) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und\nhärten                                                                   13\nd) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfrei-\nheit prüfen\ne) Applikationsprozess optimieren\n25    Durchführen produktions-   a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwick-\ntechnischer Arbeiten zur      lungsrezepturen, erstellen\nFertigungsübertragung      b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoff-\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 15)          eigenschaft, auswählen\nc) Produktionsaufträge planen\n13\nd) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab her-\nstellen und abfüllen\ne) Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfah-\nren optimieren\nf) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren","298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nLacklaborant/-in\nAbschnitt IV: Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–12. 13.–18. 19.–42.\n1                   2                                           3                                   4\n26    laborbezogene               a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von\nInformationstechnik            Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen\n(§ 16 Abs. 3 Nr. 1)         b) Makro-Programmierungen durchführen\nc) Programme installieren und konfigurieren                               13\nd) Methoden der Systempflege anwenden\ne) Informationsleistungen von Datensystemen doku-\nmentieren\n27    Qualitätsmanagement         a) Validierung für ein Verfahren durchführen und doku-\n(§ 16 Abs. 3 Nr. 2)            mentieren\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz\nentwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungs-\npraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwen-\nden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanage-\nments mitwirken\n28    umweltbezogene              a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-\nArbeitstechniken               wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung\n(§ 16 Abs. 3 Nr. 3)            mitwirken\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpara-\nmetern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften\nbestimmen                                                              13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von\nRegelwerken vergleichen, dokumentieren und beur-\nteilen sowie Maßnahmen veranlassen"]}