{"id":"bgbl1-2000-12-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":12,"date":"2000-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung","law_date":"2000-03-15T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["254                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\nVom 15. März 2000\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des                      1. In Satz 1 werden die Worte „§ 11 Abs. 2 des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I                     Bundesreisekostengesetzes findet keine An-\nS. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Ver-                wendung“ gestrichen.\nbindung mit Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. November                        2. In Satz 5 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1\n1973 (BGBl. I S. 1621), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset-               Nr. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1“ er-\nzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefasst                    setzt.\nworden sind, verordnet das Auswärtige Amt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-             5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrkostenersatz“\ndesministerium der Verteidigung und dem Bundes-                    durch das Wort „Fahrkostenerstattung“ ersetzt.\nministerium der Finanzen:\n6. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                               „Ein Berechtigter, dem auf Grund einer für mindestens\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung               sechs Monate vorgesehenen besonderen Verwendung\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I                    in einem geschlossenen militärischen Verband Aus-\nS. 189) wird wie folgt geändert:                                   landsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesol-\ndungsgesetz gezahlt wird, erhält abweichend von\n1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                              Satz 1 eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für je sechs\nMonate der Trennung; Satz 2 findet keine Anwen-\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              dung.“\n„(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland         7. § 14 wird wie folgt gefasst:\nin das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe\nder Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3                                        „§ 14\nSatz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4            Sonderbestimmungen bei auswärtigem Verbleiben\nAbs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwen-\n(1) Für volle Kalendertage\ndung.“\n1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach\n§ 1 Abs. 1 bezogenen Unterkunft,\n„(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland\nwird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des               2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer\nTrennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der               Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,\nTrennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der                3. der Beschäftigungsverbote nach mutterschutzrecht-\nTrennungsgeldverordnung findet Anwendung.“                         lichen Bestimmungen\nwird kein Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nund 10 gewährt, es sei denn, dass die Nichtgewährung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre.\n„(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Aus-              (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Aus-\nland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld in           landstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 gezahlt\nHöhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3            wird.“\nAbs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung\ngezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung        8. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „wegen Ur-\nfindet Anwendung.“                                         laubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000                    255\n9. § 17 wird wie folgt gefasst:                                Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n„§ 17                             kannt machen.\nÜbergangsvorschrift\nArtikel 3\nEin vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsver-\nordnung bewilligtes Auslandstrennungsgeld nach § 1            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2000\nAbs. 3 Satz 2 wird nach den bisherigen Vorschriften        in Kraft.\nweitergewährt.“                                               (2) Ein für einen Zeitraum bis zum 29. Februar 2000\nzustehendes Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8\nArtikel 2                             und 10 bemisst sich nach den Sätzen der Trennungs-\nDas Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-          geldverordnung in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden\ntrennungsgeldverordnung in der ab Inkrafttreten dieser         Fassung.\nBerlin, den 15. März 2000\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nIn Vertretung\nIsc hinger"]}