{"id":"bgbl1-2000-11-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":11,"date":"2000-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_11.pdf#page=8","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie","law_date":"2000-03-23T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["244                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften zum Schutz der\nVerbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie*)\nVom 23. März 2000\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                          – des § 6 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes\nauf Grund                                                                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. De-\n– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe b                  zember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit\nund Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung                       den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und\nder Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),                    Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten und\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Ver-\nbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch-                   – des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 und 4 und\nstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit                     § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom\n§ 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                           2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), von denen § 5 Abs. 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            und § 39 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9                        6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden sind,\ngemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September                         im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\n1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein-                       schaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                        und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und                       jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nTechnologie,                                                            keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1\n1998 (BGBl. I S. 3288):\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\nschaft und Technologie und für Arbeit und Sozial-                                                  Artikel 1\nordnung,\nVerordnung\n– des § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 38a des\nüber fleischhygienische Schutzmaßnahmen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von\ndenen § 29 durch Artikel 5 des Gesetzes vom                               gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie\n25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374) geändert worden                                           (BSE-Verordnung)\nist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für                                                     §1\nWirtschaft und Technologie,                                                    Einfuhr- und Verbringungsverbot für Fleisch\n(1) Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen:          hygienegesetzes von Rindern, die im Vereinigten König-\n1. Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlich-   reich Großbritannien und Nordirland oder in der Portugie-\nkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenze-         sischen Republik, ausgenommen der autonomen Region\nphalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und\nzur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG Nr. L 113 S. 32),\nder Azoren, geboren, aufgezogen und geschlachtet wur-\n2. Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur\nden, darf nicht in das Inland verbracht werden.\nFestsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland           (2) Absatz 1 gilt auch für Fleisch von Rindern, die im\nvon Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von\nHerden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß        Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nArtikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates auf-        oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der\ngenommen werden darf (ABl. EG Nr. L 157 S. 110),                    autonomen Region der Azoren, geboren, aufgezogen und\n3. Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998         geschlachtet wurden, das\nmit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in\nPortugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen               1. über Drittländer, Mitgliedstaaten oder andere Vertrags-\n(ABl. EG Nr. L 311 S. 23),                                              staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n4. Entscheidung 98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998              schaftsraum,\nzur Änderung der Entscheidung 98/256/EG hinsichtlich bestimmter\nDringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme            2. in Drittländern, Mitgliedstaaten oder anderen Vertrags-\nRinderenzephalopathie (ABl. EG Nr. L 328 S. 28),                        staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n5. Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999                schaftsraum über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren,\nzur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rind-\nfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der        Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zuberei-\ndatumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme)             tet worden ist und von dort\ngemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates\naufgenommen werden darf (ABl. EG Nr. L 195 S. 42),                  eingeführt oder sonst in das Inland verbracht wird.\n6. Entscheidung 1999/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999\nzur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten                                   §2\nder spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig\ngewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 197 S. 45),                               Ausnahmen\n7. Entscheidung 2000/104/EG der Kommission vom 31. Januar 2000\nzur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten\n(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch\nder spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig        von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien\ngewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 29 S. 36).        und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000                    245\nwurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht             der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen muss; sie\nwerden, wenn                                                      muss mit dem Vermerk „gemäß der Entscheidung\n1. es aus Betrieben im Vereinigten Königreich Groß-               98/256/EG gewonnen/hergestellt“ versehen sein und\nbritannien und Nordirland stammt, die vom Bundes-              die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige\nministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger                   Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet wor-\nbekannt gemacht sind,                                          den ist, enthalten; es müssen, sofern eine der Kenn-\nzeichnungen nach Nummer 3 in Verbindung mit Anla-\n2. es im Falle von frischem Fleisch entbeint wurde und            ge 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten\nvon der Muskulatur alle anhängenden Gewebe ein-                unter dem Abschnitt I „Angaben zur Identifizierung des\nschließlich der sichtbaren Nerven- und Lymphgewebe             Fleisches“ eingetragen sein.\nentfernt wurden,\n(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\n3. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den natio-           Nr. 2 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten König-\nnalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-       reich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen\nbritannien und Nordirland zur Umsetzung von                und geschlachtet wurden, eingeführt oder sonst in das\na) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder           Inland verbracht werden, wenn es unbeschadet der Kenn-\nAbschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit      zeichnung\nAnhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des      1. im Falle der Einfuhr von\nRates vom 29. Juli 1964 über die gesundheitlichen\na) frischem Fleisch nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe e\nBedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-\noder Fleischerzeugnissen nach Artikel 21b Abs. 1\nbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121\nNr. 5 Buchstabe d der Richtlinie 72/462/EWG\nS. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG\ndes Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung\ndes Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243\ntierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen\nS. 7),\nbei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen\nb) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2              und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleisch-\nBuchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I                 erzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 S. 28),\nKapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom               zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des\n14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften              Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24\nfür die Herstellung und das Inverkehrbringen von               S. 31), oder\nHackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen\nb) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Ar-\n(ABl. EG Nr. L 368 S. 10), oder\ntikel 13 Abschnitt I in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1\nc) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Ver-            Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c\nbindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie                 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der\n77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976                      Richtlinie 94/65/EG oder\nzur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Her-      2. im Falle des Verbringens aus anderen Mitgliedstaaten\nstellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch-             oder Vertragsstaaten des Abkommens über den\nerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen              Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\ntierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85),        Island nach den nationalen Vorschriften dieser Staaten\nzuletzt geändert durch Richtlinie 97/76/EG des             zur Umsetzung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rege-\nRates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998                  lungen\nNr. L 10 S. 25),\nzur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne\nzur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im          des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7\nSinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III    Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG mit einem Kenn-\nNr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG des Rates          zeichen, das nicht mit den sich aus Nummer 1 oder 2\nvom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum          ergebenden Kennzeichen verwechselt werden kann\nSchutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie         und die für die Kennzeichnung nach § 3 erforderlichen\nsowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und          Angaben enthält, gekennzeichnet ist.\nzur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG\nNr. L 113 S. 32), zuletzt geändert durch Entscheidung\n98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998                                             §3\n(ABl. EG Nr. L 328 S. 28) (Entscheidung 98/256/EG)                         Inverkehrbringen von Fleisch\nmit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1\ngekennzeichnet ist und                                        Fleisch nach § 2 Abs. 1, das im Inland über das Kühlen,\nGefrieren, Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus\n4. jede Sendung von einer durch den für den Herkunfts-        behandelt oder zubereitet wurde, darf gewerbsmäßig nur\nbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellten       in den Verkehr gebracht werden, wenn es unbeschadet\nGenusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die im     der Kennzeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Fleisch-\nFalle von                                                  hygiene-Verordnung zur Sicherung der jederzeitigen\na) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster        Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz 2 oder\nnach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3      des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG\nNr. 6.3 oder Nr. 6.3a,                                 unmittelbar oder auf der Umhüllung oder Verpackung mit\nder Angabe „Britisches XEL-Rindfleisch“ auch in Ver-\nb) frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2      bindung mit Satz 2 oder 3 gekennzeichnet ist. Bei Fleisch\nin Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder                nach Satz 1, das im Einzelhandel lose in den Verkehr\nc) Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3         gebracht wird, ist die Angabe „Britisches XEL-Rind-\nNr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6               fleisch“ deutlich sichtbar auf einem Schild, auch Preis-","246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000\nschild, auf oder neben dem Fleisch anzubringen, wenn es      2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den natio-\nauf Grund der Zubereitung oder Behandlung des Flei-              nalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-\nsches nicht unmittelbar auf dem Fleisch angebracht wer-          britannien und Nordirland oder der Portugiesischen\nden kann. Wird Fleisch nach Satz 1 in Gaststätten oder           Republik zur Umsetzung von\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Ver-\na) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder\nkehr gebracht, so ist die Angabe „Britisches XEL-Rind-\nAbschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit\nfleisch“ auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen\nAnhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,\noder, soweit solche nicht ausgelegt oder ausgehängt sind,\nin einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mit-         b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2\nteilung vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die                Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I\nKennzeichnung von Fleisch nach § 2 Abs. 2 unbeschadet                Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder\neiner über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern          c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Ver-\noder Befördern hinausgehenden Behandlung oder Zu-                    bindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie\nbereitung im Inland.                                                 77/99/EWG\nmit dem Kennzeichen nach dem Muster der\n§4\na) Anlage 2 im Falle des Verbringens aus dem Ver-\nFleisch von nicht im Vereinigten Königreich                   einigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nGroßbritannien und Nordirland oder in der                    oder\nPortugiesischen Republik geschlachteten Rindern\nb) Anlage 3 im Falle des Verbringens aus der Portugie-\n(1) Frisches Fleisch von Rindern, das                             sischen Republik, ausgenommen der autonomen\n1. aus einem Betrieb nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 8 Buch-                 Region der Azoren,\nstabe a oder Nr. 9 Buchstabe a der Fleischhygiene-           gekennzeichnet ist,\nVerordnung oder\n3. es in Transportmitteln in das Inland verbracht und zum\n2. im Falle der Einfuhr über eine Grenzkontrollstelle im\nBestimmungsort befördert wird, die von der zuständi-\nInland und dem anschließenden Verbringen in das\ngen Behörde im Vereinigten Königreich Großbritannien\nVereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland\nund Nordirland oder in der Portugiesischen Republik\nim Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland          verplombt wurden und\nin einem Betrieb nach Absatz 3 Nr. 1 behandelt oder zube-\n4. jede Sendung von einer durch den für den Herkunfts-\nreitet oder über das Vereinigte Königreich Großbritannien\nbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellten\nund Nordirland ausgeführt werden soll, darf nur in einem\nGenusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 be-\namtlich verplombten Transportmittel und nur begleitet von\ngleitet ist.\neiner Bescheinigung nach Absatz 2 befördert werden. Die\nPlombe darf nur zur Durchführung amtlicher Untersuchun-         (4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3\ngen entfernt werden. Satz 1 gilt für frisches Fleisch von    Nr. 4 muss im Falle von\nRindern, das in der Portugiesischen Republik, ausgenom-\nmen der autonomen Region der Azoren, behandelt oder          1. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster\nzubereitet oder über die Portugiesische Republik, aus-           nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3\ngenommen die autonome Region der Azoren, ausgeführt              Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a,\nwerden soll, entsprechend.                                   2. frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 muss im            in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder\nFalle von                                                    3. Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch den amtlichen Tierarzt            Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.6\nausgestellt sein und die Angaben entsprechend den        der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen. Die Genuss-\nAbschnitten I, II und III des Musters der Genuss-        tauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sen-\ntauglichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 in     dungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien\nVerbindung mit Anlage 3 Nr. 2.1 der Fleischhygiene-      und Nordirland die Bestätigung enthalten, dass die Anfor-\nVerordnung enthalten und                                 derungen der Artikel 9 bis 13 der Entscheidung 98/256/EG\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde der    erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk „gemäß der\nGrenzkontrollstelle durch Beglaubigung einer Kopie       Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt“ versehen\nder die Sendung bei der Einfuhr begleitenden Genuss-     sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1\ntauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.           muss bei Sendungen aus der Portugiesischen Republik\ndie Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der\n(3) Fleisch von Rindern, die nicht im Vereinigten König-  Artikel 8 bis 12 der Entscheidung 98/653/EG der Kommis-\nreich Großbritannien und Nordirland oder in der Portugie-    sion erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk „gemäß\nsischen Republik, ausgenommen der autonomen Region           der Entscheidung 98/653/EG gewonnen/hergestellt“ ver-\nder Azoren, geschlachtet wurden, darf von dort nur in das    sehen sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach\nInland verbracht werden, wenn                                Satz 1 muss die Angabe aller Betriebe, in denen das je-\n1. es im Vereinigten Königreich Großbritannien und           weilige Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet\nNordirland oder in der Portugiesischen Republik, aus-    worden ist, enthalten und es müssen, sofern eine der\ngenommen der autonomen Region der Azoren, nur in         Kennzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit\nBetrieben behandelt oder zubereitet wurde, die vom       Anlage 2 oder 3 durch Etiketten erfolgt, die Nummern\nBundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger       der Etiketten unter dem Abschnitt I „Angaben zur Identifi-\nbekannt gemacht sind,                                    zierung des Fleisches“ eingetragen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000                                 247\n§5                                        § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch ge-\nAnmeldung von Fleischsendungen aus dem                          werbsmäßig in den Verkehr bringt.\nVereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland und aus der Portugiesischen Republik                                                   §7\nWer Fleisch von Rindern aus dem Vereinigten König-\nOrdnungswidrigkeiten\nreich Großbritannien und Nordirland oder der Portu-\ngiesischen Republik, ausgenommen aus der autonomen                       (1) Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung\nRegion der Azoren, in den Verkehr bringt, hat der zu-                  fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch-\nständigen Behörde abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2                    hygienegesetzes ordnungswidrig.\nder Fleischhygiene-Verordnung die voraussichtliche An-                   (2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-\nkunftszeit mindestens einen Werktag vorher bei jeder                   lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nSendung mitzuteilen.                                                   und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n§6                                          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des\nFleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nStraftaten\nfahrlässig entgegen\n(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird\n1. § 4 Abs. 1 Satz 1 frisches Fleisch von Rindern befördert,\nbestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einführt.               2. § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Plombe entfernt oder\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                   3. § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen                    zeitig macht.\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\nZusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern,\ndas über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern\noder Befördern hinaus nicht behandelt oder zubereitet\nworden ist, die im Vereinigten Königreich Großbritannien\nund Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden\n8,5 cm\nXEL                                             4,5 cm\n*)\n4,5 cm\n*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.\nDie Größenangaben gelten nicht für Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher\nbestimmt sind.","248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a)\nZusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern, die nicht im\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachtet wurden\n8,5 cm\nXAP                                             4,5 cm\n*)\n4,5 cm\n*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.\nDie Größenangaben gelten nicht für Fleisch in Packungen, die zur Abgabe an den Endverbraucher\nbestimmt sind.\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b)\nZusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern,\ndie nicht in der Portugiesischen Republik, ausgenommen\nder autonomen Region der Azoren, geschlachtet wurden\nDTP                                   5 cm\n*)\n*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000                  249\nArtikel 2                                  Eignung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln\nbestätigt wird.“\nÄnderung der Verordnung\nüber das Verbot der Verwendung\nvon Erzeugnissen von Rindern, Schafen                 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\noder Ziegen bei der Herstellung von Lebens-                                             „§ 1a\nmitteln oder kosmetischen Mitteln\nStoffe oder Stoffgemische aus\nDie Verordnung über das Verbot der Verwendung von                     Material von nicht im Vereinigten Königreich\nErzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der                    Großbritannien und Nordirland oder in der\nHerstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln             Portugiesischen Republik geschlachteten Rindern\nvom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 1999           (1) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeug-\n(BAnz. S. 12 733), wird wie folgt geändert:                      nisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse\ngewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Pepti-\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:               de und Kollagen, die im Vereinigten Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland oder in der Portugiesischen\n„1. Stoffe oder Stoffgemische, die von im Vereinigten         Republik, ausgenommen der autonomen Region der\nKönigreich Großbritannien und Nordirland oder in         Azoren, aus Material von nicht dort geschlachteten\nder Portugiesischen Republik, ausgenommen der            Rindern hergestellt worden sind, dürfen bei dem\nautonomen Region der Azoren, geschlachteten              gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von\nRindern hergestellt worden sind oder die solche          Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn\nStoffe oder Stoffgemische enthalten,“.\n1. der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für\nGesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nist und\n„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen\nAminosäuren, Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch           2. sie so gekennzeichnet sind, dass\nVerseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene                   a) der Herstellungsbetrieb      festgestellt werden\nTalgnebenprodukte, die aus Material von im Vereinig-                  kann,\nten Königreich Großbritannien und Nordirland oder der\nPortugiesischen Republik geschlachteten Rindern her-              b) die Einhaltung der Anforderungen der Entschei-\ngestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoff-               dung 98/256/EG bei Stoffen oder Stoffgemi-\ngemische enthalten, bei dem gewerbsmäßigen Her-                       schen aus dem Vereinigten Königreich Großbri-\nstellen oder Behandeln von Lebensmitteln verwendet                    tannien und Nordirland oder der Entscheidung\nwerden, wenn                                                          98/653/EG bei Stoffen oder Stoffgemischen aus\nder Portugiesischen Republik bestätigt wird und\n1. sie so gekennzeichnet sind, dass\nc) ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln\na) der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann\nbestätigt wird.\nund\nb) ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln          Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b gilt für die Ver-\nbestätigt wird,                                        wendung der dort genannten Erzeugnisse bei dem\ngewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kos-\n2. der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosäuren,          metischen Mitteln entsprechend mit der Maßgabe,\nPeptiden oder Talg vom Bundesministerium für               dass die dort genannten Stoffe oder Stoffgemische so\nGesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht               gekennzeichnet sein müssen, dass ihre Eignung zur\nist und                                                    Herstellung von kosmetischen Mitteln bestätigt wird.\n3. sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder Talg              (2) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeug-\nbeim Verbringen von einer amtstierärztlich ausge-          nisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse\nstellten Genusstauglichkeitsbescheinigung beglei-          gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Pepti-\ntet sind,                                                  de und Kollagen, die aus Material von geschlachteten\na) durch die bestätigt wird, dass die Stoffe oder          Rindern hergestellt worden sind und für das gewerbs-\nStoffgemische im Falle des Verbringens aus             mäßige Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und          in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1\nNordirland die Anforderungen der Entscheidung          bestimmt sind, und das Material zur Herstellung dieser\n98/256/EG oder im Falle des Verbringens aus            Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig im\nder Portugiesischen Republik die Anforderun-           Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn\ngen der Entscheidung 98/653/EG erfüllen und            sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmit-\ngliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb fest-\nb) in der angegeben wird, wie oft amtliche Über-\ngestellt werden können. Erzeugnisse nach Satz 1, die\nprüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt\nfür das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von\nworden sind.\nkosmetischen Mitteln in einem Herstellungsbetrieb\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 gilt für das         nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, dürfen gewerbs-\ngewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von                mäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben wer-\nkosmetischen Mitteln entsprechend mit der Maß-             den, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Her-\ngabe, dass die dort genannten Stoffe oder Stoffge-         kunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbe-\nmische so gekennzeichnet sein müssen, dass ihre            trieb festgestellt werden können.“","250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000\n4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                      Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 2\n„§ 2                               Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes verwendet wer-\nden, wenn\nStraftaten\n1. sie so gekennzeichnet sind, dass der Herstellungs-\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-            betrieb festgestellt werden kann und ihre Eignung\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-                    zur Herstellung von Arzneimitteln bestätigt wird,\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosäuren,\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff, ein Stoff-              Peptiden oder Talg vom Bundesministerium für\ngemisch oder spezifiziertes Risikomaterial oder                Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht\n2. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten                ist,\nStoff oder ein dort genanntes Stoffgemisch                3. sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden und Talg\nverwendet.                                                         beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Ver-\n(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebens-            ordnung mit amtstierärztlich ausgestellten Begleit-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-                    papieren versehen sind,\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1               a) durch die bestätigt wird, dass die Stoffe, Stoff-\nAbs. 1 Satz 2 oder § 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit                 zubereitungen oder Gegenstände im Falle des\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b ein dort                         Verbringens aus dem Vereinigten Königreich\ngenanntes Erzeugnis verwendet.                                          Großbritannien und Nordirland die Anforderun-\ngen der Entscheidung 98/256/EG oder im Falle\n§3\ndes Verbringens aus der Portugiesischen Repu-\nOrdnungswidrigkeiten                                  blik die Anforderungen der Entscheidung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2                    98/653/EG erfüllen und\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                   b) in denen angegeben wird, wie oft amtliche Über-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a                  prüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt\nAbs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbs-                     worden sind.“\nmäßig abgibt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a      2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                                             „§ 1a\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1\nStoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder\nAbs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig\nGegenstände von nicht im Vereinigten Königreich\nvorlegt.\nGroßbritannien und Nordirland oder in der\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3                    Portugiesischen Republik getöteten Rindern\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nGelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnis-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a\nse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse\nAbs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbs-\ngewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Pepti-\nmäßig abgibt.“\nde und Kollagen, Zubereitungen dieser Stoffe oder\nGegenstände, die im Vereinigten Königreich Großbri-\nArtikel 3                              tannien und Nordirland oder in der Portugiesischen\nÄnderung der AMG-TSE-Verordnung                         Republik, ausgenommen der autonomen Region der\nAzoren, von nicht dort getöteten Rindern hergestellt\nDie AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.                worden sind, dürfen zur Herstellung von Arzneimitteln\nS. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung        nur verwendet werden, wenn\nvom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), wird wie folgt geändert:\n1. der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für\nGesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nist,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. sie so gekennzeichnet sind, dass der Herstellungs-\n„(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stof-             betrieb festgestellt werden kann, und\nfen oder Gegenstände, die von im Vereinigten König-           3. die Einhaltung der Anforderungen der Entschei-\nreich Großbritannien und Nordirland oder von in der                dung 98/256/EG bei Stoffen, Stoffzubereitungen\nPortugiesischen Republik, ausgenommen der autono-                  oder Gegenständen aus dem Vereinigten König-\nmen Region der Azoren, getöteten Rindern stammen,                  reich Großbritannien und Nordirland oder der Ent-\nbei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2             scheidung 98/653/EG bei Stoffen, Stoffzubereitun-\nAbs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes zu               gen oder Gegenständen aus der Portugiesischen\nverwenden.“                                                        Republik und ihre Eignung zur Herstellung von Arz-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 neimitteln bestätigt wird.“\n„(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Aminosäuren,\nPeptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung,         3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nUmesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgneben-                 „(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird\nprodukte, Zubereitungen dieser Stoffe oder Gegen-             bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a oder\nstände, die von im Vereinigten Königreich Groß-               § 1a einen Stoff, eine Zubereitung, einen Gegenstand,\nbritannien und Nordirland oder von in der Portugie-           einen dort genannten Körperteil oder Körperbestand-\nsischen Republik getöteten Rindern stammen, bei der           teil verwendet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000                 251\nArtikel 4                                Dikalziumphospat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Ver-\nseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talg-\nÄnderung der MPG-TSE-Verordnung                          nebenprodukte, Aminosäuren, Peptide oder Kollagen\nDie MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997                      enthalten, die von nicht im Vereinigten Königreich\n(BGBl. I S. 2786, 2842), zuletzt geändert durch Artikel 4          Großbritannien und Nordirland oder in der Portugie-\nder Verordnung vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733), wird           sischen Republik, ausgenommen der autonomen\nwie folgt geändert:                                                Region der Azoren, getöteten Rindern stammen,\njedoch in Betrieben des Vereinigten Königreichs Groß-\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „aus dem Verei-            britannien und Nordirland oder in der Portugiesischen\nnigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ die            Republik, ausgenommen der autonomen Region\nWorte „ , unter Befristung bis zum 1. August 1999,“             der Azoren, gewonnen oder hergestellt wurden oder\ngestrichen und nach den Worten „Portugiesische                  dortige Betriebe passiert haben, und die nach ihrer\nRepublik“ die Worte „ , ausgenommen der autonomen               Zweckbestimmung mit dem menschlichen Körper in\nRegion der Azoren,“ eingefügt.                                  Berührung kommen oder in den menschlichen Körper\ngelangen, erfüllen die Grundlegenden Anforderungen,\n2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:                wenn\n„§ 1a                                1. eine Bestätigung vorliegt, dass\n§ 1 Abs. 1 gilt nicht für Medizinprodukte im Sinne\na) der Betrieb vom Bundesministerium für Gesund-\ndes § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes, die als\nheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist\nStoffe, Zubereitungen von Stoffen, Gewebe oder\nund\nGegenstände Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgpro-\ndukte oder durch Verseifung, Umesterung oder Hydro-                 b) sie so gekennzeichnet waren, dass\nlyse gewonnene Talgnebenprodukte enthalten, die von\nim Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-                     aa) der Betrieb festgestellt werden kann,\nirland oder in der Portugiesischen Republik getöteten                  bb) die Einhaltung der Anforderungen der Ent-\nRindern stammen, wenn                                                       scheidung 98/256/EG bei Stoffen, Zuberei-\n1. für diese Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgprodukte                       tungen aus Stoffen, Geweben oder Gegen-\noder durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse                       ständen aus dem Vereinigten Königreich\ngewonnene Talgnebenprodukte eine Bestätigung                           Großbritannien und Nordirland oder der Ent-\nvorliegt, dass                                                         scheidung 98/653/EG bei Stoffen, Zuberei-\ntungen aus Stoffen, Geweben oder Gegen-\na) sie so gekennzeichnet waren, dass                                   ständen aus der Portugiesischen Republik\naa) der Betrieb festgestellt werden kann und                        bestätigt wird und\nbb) ihre Eignung zur Verwendung in Medizinpro-                 cc) ihre Eignung zur Verwendung in Medizin-\ndukten bestätigt wird,                                         produkten bestätigt wird sowie\nb) der Betrieb im Falle von Aminosäuren, Peptiden          2. die weiteren Grundlegenden Anforderungen erfüllt\noder Talg vom Bundesministerium für Gesund-                 sind.\nheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-\nden ist,                                                   (2) Werden die Erzeugnisse Gelatine, Dikalzium-\nphospat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung,\nc) sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder\nUmesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgneben-\nTalg beim Verbringen nach Deutschland mit\nprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die\neiner amtstierärztlich ausgestellten Gesund-\nzur Verwendung in Medizinprodukten bestimmt sind,\nheitsbescheinigung versehen waren,\noder anderes zur Herstellung dieser Erzeugnisse ver-\naa) durch die bestätigt worden ist, dass die            wendetes Rohmaterial von Deutschland aus in das\nStoffe, Zubereitungen von Stoffen, Gewebe          Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland\noder Gegenstände im Falle des Verbringens          oder in die Portugiesische Republik, ausgenommen\naus dem Vereinigten Königreich Großbritan-         die autonome Region der Azoren, an Betriebe nach\nnien und Nordirland die Anforderungen der          Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a versendet, müssen diese\nEntscheidung 98/256/EG oder im Falle des           Erzeugnisse so etikettiert oder anderweitig kenntlich\nVerbringens aus der Portugiesischen Repu-          gemacht worden sein, dass der Betrieb und der Mit-\nblik die Anforderungen der Entscheidung            gliedstaat der Gewinnung oder Herstellung erkennbar\n98/653/EG erfüllen, und                            sind.“\nbb) in der angegeben ist, wie oft amtliche Über-\nprüfungen im Herstellungsbetrieb durchge-\nführt worden sind sowie                                                   Artikel 5\n2. die weiteren Grundlegenden Anforderungen erfüllt                                 Inkrafttreten\nsind.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 1b                             in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Verordnung vom\n(1) Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des          22. März 1996 (BAnz. S. 3393), zuletzt geändert durch\nMedizinproduktegesetzes, die als Stoffe, Zubereitun-        die Verordnung vom 27. Juli 1999 (BAnz. S. 12 733),\ngen von Stoffen, Gewebe oder Gegenstände Gelatine,          außer Kraft.","252                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 2000\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}