{"id":"bgbl1-2000-10-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/10#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_10.pdf#page=29","order":8,"title":"Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten","law_date":"2000-03-17T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                233\nVerordnung\nüber die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nVom 17. März 2000\nAuf Grund des § 292 Abs. 4 des Sechsten Buches               (2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –,        wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen\nder durch Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom     jährlich aus dem Ergebnis der Rentenbestandsstatistik\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist,   des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-      31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr pauschal\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           ermittelt.\nder Finanzen:\n(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages\nzur Krankenversicherung der Rentner ist der halbe vom\n§1                              Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar eines\nErstattungsfähige Aufwendungen                  Jahres festgestellte durchschnittliche allgemeine Bei-\ntragssatz in der Krankenversicherung für das Beitritts-\n(1) Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten         gebiet nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches\nBuches Sozialgesetzbuch sind                                Sozialgesetzbuch auf die zu erstattende Leistung anzu-\n1. Auffüllbeträge gemäß § 315a des Sechsten Buches          wenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau\nSozialgesetzbuch,                                        bestimmbar ist. Für die Berechnung des zu erstattenden\nBeitrages zur Pflegeversicherung ist der halbe Beitrags-\n2. Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets   satz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des\ngemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetz-           Elften Buches Sozialgesetzbuch auf die zu erstattende\nbuch,                                                    Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht\n3. Rentenzuschläge gemäß § 319a des Sechsten Buches         genau bestimmbar ist. Für Leistungen der Rehabilitation\nSozialgesetzbuch,                                        werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.\n4. Übergangszuschläge gemäß § 319b des Sechsten                (4) Soweit bei einigungsbedingten Leistungen Wander-\nBuches Sozialgesetzbuch,                                 versicherungsanteile der knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung anfallen, bleiben diese im Wanderversiche-\n5. Renten, die nach dem Übergangsrecht der Vorschrif-       rungsausgleich unberücksichtigt. Die Bundesknappschaft\nten des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Über-     weist in den von ihr geltend gemachten Wanderversiche-\nleitungsgesetzes) berechnet worden sind,                 rungsanteilen die Anteile aus, die auf einigungsbedingte\n6. Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes       Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfallen.\nüber den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für\nOpfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.                                     §3\n(2) Zu den Aufwendungen gehören auch Leistungen der                               Vorschüsse\nRehabilitation sowie Aufwendungen zur Kranken- und\nPflegeversicherung, die auf die in Absatz 1 genannten          Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach § 2 leistet\nLeistungen entfallen oder sich aus ihnen ableiten.          der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vor-\nschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vor-\nschüsse fest.\n§2\nBerechnung der Erstattungsbeträge                                             §4\nDurchführung des\n(1) Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus\nErstattungsverfahrens und der Abrechnung\nden von den Rentenversicherungsträgern nachgewiese-\nnen Leistungen und den pauschal zu berechnenden Leis-          (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr\ntungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen        durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berück-\nAufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 der Betrag      sichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzu-\nder jeweiligen Leistung.                                    ordnen sind."]}