{"id":"bgbl1-2000-10-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/10#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_10.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung","law_date":"2000-03-15T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nBerlin, den 15. März 2000\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung\nVom 15. März 2000\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Futter-\nmittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 17. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2479) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittel-Probenahme-\nund -Analyse-Verordnung in der seit 1. Februar 2000 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Februar 1995\n(BGBl. I S. 254),\n2. den am 6. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 1. März\n1999 (BGBl. I S. 242),\n3. den nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Juli 1999, teils am 1. November 1999\nin Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1466),\n4. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Februar 2000\nin Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2479).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der\nund 3. Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850),\nzu 4.    des § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850).\nBonn, den 15. März 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                                       227\nVerordnung\nüber Probenahmeverfahren\nund Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung\n(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)*)\n§1                                    5. eine Endprobe:\nSachlicher Anwendungsbereich                                 eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer\nSammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.\nFür die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen\nund Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen\nÜberwachung (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) wer-                                                     §3\nden die Proben nach dieser Verordnung genommen und                                                Probenahmegeräte\nanalysiert.\n(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material\nbestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe\n§2\nnicht beeinflusst.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                         Geräte benutzt werden:\n1. eine Partie:                                                           1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe\ndie Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren                     passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kam-\nBeschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zu-                         mern,\nordnung als eine Einheit darstellt,                                   2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hoch-\n2. eine Einzelprobe:                                                         gebogenem Rand,\ndie Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahme-                 3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stof-\nvorgang gebildet wird,                                                   fen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probe-\n3. eine Sammelprobe:                                                         nahme bewegt werden,\ndie Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzel-                      4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder\nproben,                                                                  halbflüssigen Stoffen\n4. eine reduzierte Sammelprobe:                                              a) Stechheber,\neine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,                           b) Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                   zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom\n29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);\n1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die\nEinführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse-        8. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG        zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-\nNr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt       liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43),\nÖsterreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Rats-            zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom\nbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);                   20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);\n2. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur      9. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981\nFestlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche           zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-\nUntersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt        liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);\ngeändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli       10. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984\n1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);                                          zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-\n3. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November             liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);\n1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die       11. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7),        Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche\nzuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom            Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);\n3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);                         12. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember\n4. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972           1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-           amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6),       13. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur\nzuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom          Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-\n27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);                                 mung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln\n5. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember               und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257\n1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die           S. 14);\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21),    14. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Fest-\nzuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom            legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung\n16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);                                 von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur\n6. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976              Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Auf-\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die            hebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);    15. Richtlinie 1999/76/EWG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur\n7. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976             Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-\nzur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-           mung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8),           S. 13).","228               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\nSatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei\nMindestzahl\nEinzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb          Art und Umfang der Partie\nder Einzelproben\nerzeugt werden.\n1                              2\n(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und\nEndproben können Probeteiler verwendet werden.                3. Flüssige und halb-                   Behältnisse:\nflüssige Stoffe:\nBehältnisse bis 1 l Inhalt                  4\n§4\nBehältnisse über 1 l Inhalt:\nUmfang einer Partie\nbis    4 Behältnisse                      alle\nIst eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht\n5 bis 16 Behältnisse                       4\nan jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können,\nso gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem           über 16 Behältnisse          die Quadratwurzel aus der\ndie Einzelproben entnommen worden sind.                                                        Anzahl der Behältnisse,\naufgerundet auf ganze\nZahlen; höchstens 20\n§5                              4. Futterblöcke und              Futterblöcke oder\nEinzelproben                              Lecksteine                   Lecksteine:\n1 je Partie von 25 Einheiten;\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-                                           höchstens 4.\ngeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte\nMindestzahl an Einzelproben zu ziehen:                           (2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem\nKilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken\nMindestzahl           und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet\nArt und Umfang der Partie\nder Einzelproben         jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses,\n1                             2\nein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei\nWeidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die\nEinzelprobe.\n1. Feste Stoffe, unverpackt              Proben:\n(lose), und Stoffe in Be-\nhältnissen über 100 kg:                                                                  §6\nGrünfuttersilage,                                                                 Sammelproben\nRübenblätter,                                                 (1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu\nHeu und Stroh                             20               bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von\nFuttermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene\nWeidepflanzen                             50\nStoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B.\nsonstige Stoffe:                                           Aflatoxin B1, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus,\nbis 2,5 t                                  7               je nach Art und Umfang der in Spalte 1 der folgenden\nTabelle aufgeführten Partien die dort in Spalte 2 fest-\nüber 2,5 t                   die Quadratwurzel aus         gesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:\ndem 20fachen Gewicht\nder Partie in Tonnen,                                                Mindestzahl der\naufgerundet auf ganze             Art und Umfang der Partie\nSammelproben je Partie\nZahlen; höchstens 40\n1                              2\n2. Verpackte Stoffe:                   Packungen:\n1. Feste Futtermittel,\nPackungen bis                                                  unverpackt (lose),\n1 kg Inhalt                                 4                  und Futtermittel in\nPackungen über                                                 Behältnissen:\n1 kg Inhalt:                                                   bis    1t                                  1\nbis     4 Packungen                      alle                  über 1 t bis 10 t                          2\n5 bis 16 Packungen                          4                  über 10 t bis 40 t                         3\nüber 16 Packungen            die Quadratwurzel aus der         über 40 t                                  4\nAnzahl der Packungen,\naufgerundet auf ganze         2. Verpackte Futtermittel:\nZahlen; höchstens 20;             bis       16 Packungen                     1\nbei der Kontrolle auf\n17 bis 200 Packungen                     2\nunerwünschte Stoffe\nund verbotene Stoffe              201 bis 800 Packungen                      3\n(§§ 23 und 25 der Futter-         über     800 Packungen                     4.\nmittelverordnung), die\nungleichmäßig in Futter-         (2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der\nmitteln verteilt sein können, in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien\nhöchstens 40                  zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                  229\nMindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle                                       §8\nvon Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene                     Entnahme und Bildung der Proben\nStoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die\nMenge jeder Sammelprobe vier Kilogramm oder vier                  (1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden,\nLiter nicht unterschreiten.                                    dass sie gegenüber der Partie nicht verändert oder\nverunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeits-\nMindestmengen             flächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.\nArt und Umfang der Partie\nder Sammelproben              (2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über\n1                            2                die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht\noder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich\n1. Feste Futtermittel,                                         sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu\nunverpackt (lose),                                         verfahren:\nund Futtermittel in                                        1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über\nBehältnissen:                                                  100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr\nHeu, Stroh                              1 kg                   gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforder-\nlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem\nsonstige Futtermittel                   4 kg                   dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die\n2. Verpackte Futtermittel:                                         Einzelproben können auch einer fließenden Partie\nentnommen werden.\nbis 1 kg Inhalt              Inhalt von 4 Packungen\n2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme\nüber 1 kg Inhalt                        4 kg                   bestimmten Packung – falls erforderlich nach ge-\n3. Flüssige oder                                                   trennter Entleerung – ein Teil des Inhalts zu entnehmen.\nhalbflüssige Futtermittel:                                 3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig ver-\nBehältnisse bis 1 l Inhalt Inhalt von 4 Behältnissen           mischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die\nProbenahme bestimmten Packung oder jedem für die\nBehältnisse über 1 l Inhalt              4l                    Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls\nnach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine\n4. Futterblöcke\nEinzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt\nund Lecksteine:\nentsprechend.\nmit einem Einzelgewicht\n4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig\nbis 1 kg                              4 Stück\nvermischbaren Stoffen sind aus den für die Probe-\nmit einem Einzelgewicht                                        nahme bestimmten Behältnissen die Proben in ver-\nüber 1 kg                               4 kg                   schiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2\ngilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durch-\n5. Zusatzstoffe                     200 g oder 200 ml\nlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen\n6. Vormischungen                       1 kg oder 1 l.              werden. Das Volumen der Sammelproben muss\nmindestens zehn Liter betragen.\n§7                               5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für\ndie Probenahme bestimmten Futterblock oder Leck-\nEndproben                                stein ein Teil zu entnehmen.\n(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach        (3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futter-\nBildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei         mitteln, bei denen der Gehalt an solchen unerwünschten\nEndproben zu bilden.                                           Stoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden\n(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der       soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, gedank-\nfolgenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2     lich entsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen\nfestgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:                Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile auf-\nzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach\nMindestmengen             § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu\nArt der Partie                                      verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die aus ver-\nder Endproben\nschiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben,\n1                            2\ndie jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht\nvermengt werden.\n1. Feste Futtermittel:\n(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist\nHeu, Stroh                             250 g\njeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3\nWeidepflanzen, Grün-                                       gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie\nfutter, Grünfuttersilage                                   zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach\nund sonstiges Saftfutter                1 kg               § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder\nsonstige Futtermittel                  500 g               Sammelprobe anzugeben.\n(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleich-\n2. Flüssige oder                                               mäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu\nhalbflüssige Futtermittel             500 ml               zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei\n3. Zusatzstoffe                             50 g               Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen\nProbeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf\n4. Vormischungen                           250 g.              zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.","230                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\n(6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen,       1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezem-\ndamit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie               ber 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28), 93/28/EWG vom\nVerunreinigung oder Beschädigung der Probe während             4. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 179 S. 8), 98/54/EG vom\ndes Transportes oder der Lagerung vermieden wird.              16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und 1999/79/EG\nvom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23) – 3. Richtlinie –;\n§9                                Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972\nBehandlung der Endproben                       (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),\n(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtig-      92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABl. EG Nr. L 344\nkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließ-       S. 35) und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208\nbare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen.       S. 49) – 4. Richtlinie –;\nDer Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu\nsichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses       Fünfte Richtlinie – aufgehoben –;\nunbrauchbar wird.                                              Sechste Richtlinie – aufgehoben –;\n(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden             Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABl.\nAngaben zu kennzeichnen:                                       EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32),\n1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde\n92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABl. EG Nr. L 327\n2. Nummer des Probenahmeprotokolls                             S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94\n3. Bezeichnung des Stoffes.                                    S. 30) – 7. Richtlinie –;\nDie Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder           Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABl.\ndem Siegel mit erfasst werden.                                 EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32)\n§ 10                               und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984\nNr. L 15 S. 28) – 8. Richtlinie –;\nProbenahmeprotokoll\nNeunte Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (ABl. EG\n(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll         Nr. L 257 S. 38) – 9. Richtlinie –;\nzu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig\nZehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABl. EG\nhervorgeht.\nNr. L 238 S. 34) – 10. Richtlinie –;\n(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-         Elfte Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (ABl. EG\nnahmeprotokolls beizufügen.                                    Nr. L 234 S. 17) – 11. Richtlinie –;\nZwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993\n§ 11\n(ABl. EG Nr. L 329 S. 54) – 12. Richtlinie –;\nVerwendung der Endproben                       Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September\nDie Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach der           1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden\nProbenahme eine Endprobe der mit der amtlichen Unter-          für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und\nsuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine             Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richt-\nweitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich     linie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) – 13. Richt-\nveranlasste Gegenuntersuchung bestimmt.                        linie –;\nRichtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999\n§ 12                               zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für\nAnalysemethoden                          die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox\nin Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien\n(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln        71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richt-\nund Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und            linie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) – 14. Richt-\ndie Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt,           linie –;\ndie in folgenden Richtlinien der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaft-           Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999\nlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung           zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für\nvon Futtermitteln beschrieben sind:                            die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln\n(ABl. EG Nr. L 207 S. 13) – 15. Richtlinie –.\nErste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABl.\nEG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinien            Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32)         Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.\nund 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)          (2) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nach-\n– 1. Richtlinie –;                                             weis oder zur mengenmäßigen Bestimmung von\nZweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971             Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln\n(ABl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richt-            mittels mikroskopischer Untersuchung durchgeführt,\nlinien 73/477/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl. EG Nr.            ist nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom\nL 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr.         13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen\nL 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG          Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen\n1984 Nr. L 15 S. 28) und 98/64/EG vom 3. September             Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futter-\n1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) – 2. Richtlinie –;              mitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 45) zu verfahren.\nDritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABl. EG\nNr. L 123 S. 6, berichtigt ABl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),                                     § 13\ngeändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli                                   (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000              231\nAnlage\n(zu § 12)\nStoff oder Eigenschaft        Richtlinie                     Stoff oder Eigenschaft     Richtlinie\n1                             2                              1                          2\nAflatoxin B1                  7. Richtlinie                  Magnesium                  4. Richtlinie\nAminosäuren                  13. Richtlinie                  Mangan                     8. Richtlinie\nAmprolium                    14. Richtlinie                  Methylbenzoquat           12. Richtlinie\nAsche:\nMonensin-Natrium           9. Richtlinie\n– Rohasche                    1. Richtlinie\nNatrium                    1. Richtlinie\n– salzsäureunlösliche\nAsche                      1. Richtlinie                  Olaquindox                13. Richtlinie\nAvoparcin                     9. Richtlinie                  Pepsinaktivität            3. Richtlinie\nBlausäure                     1. Richtlinie                  Phosphor:\nCalcium                       1. Richtlinie                  – Gesamtphosphor           2. Richtlinie\nCarbonate                     1. Richtlinie\nProtein:\nCarbadox                     14. Richtlinie\n– Rohprotein               3. Richtlinie\nChlor aus Chloriden           1. Richtlinie\n– fermentlösbares\nDiclazuril                   14. Richtlinie                     Rohprotein              3. Richtlinie\nEisen                         8. Richtlinie                                                (Pepsin-Salzsäure-\nFett:                                                                                      Methode)\n– Rohfett                     2. Richtlinie                  Robenidin                 12. Richtlinie\nFeuchtigkeit:                                                Rohfaser                   4. Richtlinie\n– Feuchtigkeit in tierischen                                 Spiramycin                10. Richtlinie\nund pflanzlichen Fetten\nund Ölen                   4. Richtlinie                  Stärke                     3. Richtlinie\n(Polarimetrische\n– Feuchtigkeit in anderen                                                                  Methode)\nStoffen                    2. Richtlinie\nStickstoffbasen, flüchtig  2. Richtlinie\nFlavophospholipol             8. Richtlinie\nGossypol                      3. Richtlinie                  Tylosin                    3. Richtlinie\nHalofuginon                  11. Richtlinie                  Ureaseaktivität in\nSojaprodukten              1. Richtlinie\nHarnstoff                     1. Richtlinie\nVirginiamycin              3. Richtlinie\nKalium                        1. Richtlinie\nKupfer                        8. Richtlinie                  Zink                       8. Richtlinie\nLactose                       1. Richtlinie                  Zink-Bacitracin            8. Richtlinie\nLasalocid-Natrium            15. Richtlinie                  Zucker                     1. Richtlinie"]}