{"id":"bgbl1-2000-10-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_10.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste","law_date":"2000-03-15T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/\nzur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste\nVom 15. März 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2          5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                      „§ 12\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)                                   Abschlussprüfung in der\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                    Fachrichtung Medizinische Dokumentation\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                  (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Me-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                  dizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bun-             Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 auf-\ndesministerium des Innern, das Bundesministerium für              geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nWirtschaft und Technologie und das Bundesministerium              im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit\nfür Bildung und Forschung:                                        er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prü-\nfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Me-\nArtikel 1                              dien und Informationen, Informationsdienstleistungen\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Fach-              sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im\nangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur              Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.\nFachangestellten für Medien- und Informationsdienste                 (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen\nvom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426) wird wie folgt           sind:\ngeändert:\n1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von\nMedien und Informationen:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird ein Komma angefügt.\nbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:                   folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen,\n„5. Medizinische Dokumentation“.                              dass er die Grundlagen und Zusammenhänge\ndieser Gebiete versteht:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       a) Beschaffen,\na) In Absatz 2 Nr. 4.5 wird der Punkt durch ein Semi-             b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,\nkolon ersetzt.                                                c) Arbeitsorganisation;\nb) Nach Nummer 4.5 werden folgende Nummern                    2. Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:\nangefügt:\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-\n„5. in der Fachrichtung Medizinische Dokumen-                 bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus\ntation:                                                  folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen,\n5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung me-               dass er die fachlichen Zusammenhänge versteht,\ndizinischer Informationen,                               Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglich-\nkeiten entwickeln und darstellen kann:\n5.2 Erschließung und Verschlüsselung,\na) Einsetzen von Informations- und Kommunika-\n5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,\ntionssystemen,\n5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen.“\nb) statistische Auswertung,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                       c) Ergebnisdarstellung;\nIn Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert:          3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n„Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den              In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-\n§§ 7 bis 12 nachzuweisen.“                                        bezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden\nGebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirt-\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\n4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt geändert:                        der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beur-\na) Der bisherige § 12 „Übergangsregelung“ wird § 13.              teilen kann:\nb) Der bisherige § 13 „Inkrafttreten/Außerkrafttreten“            a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Siche-\nwird § 14.                                                        rung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                              223\nb) Wirtschaftsordnung und Informationsgesell-                          auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\nschaft;                                                            Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“\nbewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung\n4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nIm Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der                         ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nPrüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten                         den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist\npraxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet                                vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des\nDienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten.                         Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die\nFür die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens                     Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen\n15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Aus-                           Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\ngangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses\nsein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des\nhaben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.\nAusbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüf-\nling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische                           (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nVorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lö-                         Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche\nsungen darstellen und in berufstypischen Situa-                        mindestens ausreichende Leistungen erbracht wer-\ntionen kooperieren und kommunizieren kann. Das                         den. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nPrüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling                       fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die\nhöchstens 20 Minuten dauern.                                           Prüfung nicht bestanden.“\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „man-                 6. Die Anlage 1 zu § 4 wird wie folgt geändert:\ngelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit                          Anlage 1 Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in\nmindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist                           den Fachrichtungen wird wie folgt ergänzt:\n„5. Fachrichtung Medizinische Dokumentation\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes                             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                                  3\n5.1         Sammlung, Erfassung und                      a) medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sam-\nStrukturierung medizinischer                    meln und erfassen\nInformationen                                b) Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1)                            tung vorbereiten\nc) Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstruktu-\nren entwerfen\n5.2         Erschließung und                             a) medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Ana-\nVerschlüsselung                                 tomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2)                         b) Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Er-\nschließung medizinischer Daten anwenden\nc) Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzen\nd) medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln\n5.3         Verwaltung und Pflege                        a) Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, er-\nvon Datenbeständen                              gänzen und aktualisieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3)                         b) am Aufbau von Datenbanken mitwirken\nc) Datenbestände zusammenführen\n5.4         Statistik und Informations-                  a) Informationen recherchieren und aufbereiten\ndienstleistungen                             b) Daten selektieren und statistisch auswerten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4)\nc) Ergebnisse darstellen und präsentieren“\n7. Die Anlage 2 zu § 4 wird wie folgt geändert:\nAnlage 2 wird wie folgt ergänzt:\n„F a c h r i c h t u n g M e d i z i n i s c h e D o k u m e n t a t i o n\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,","224                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n4     Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition\n2     Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n3     Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,\n4     Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,\n5     Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition\n2     Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n4     Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,\n5     Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n5     Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nI.1) 5       Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,\nII.2) 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\nI. 3         Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, c, e und f,\nI. 4         Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\nI. 5         Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nII. 5.2      Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,\nII. 5.3      Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a\nin Verbindung mit der Berufsbildposition\nI. 5         Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI. 3         Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,\nI. 5         Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen\nI. 2         Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,\nII. 5.4      Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b\n1) Abschnitt I.\n2) Abschnitt II.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000            225\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\nI. 4        Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,\nI. 6        Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI. 1.3      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI. 1.4      Umweltschutz,\nI. 3        Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,\nI. 4        Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,\nI. 5        Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition\nI. 2        Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c\nin Verbindung mit der Berufsbildposition\nII. 5.2     Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI. 1.3      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI. 1.4      Umweltschutz,\nI. 3        Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,\nI. 4        Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,\nI. 5        Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,\nII. 5.4     Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition\nII. 5.1     Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\nI. 1.2      Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,\nII. 5.3     Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\nI. 3        Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,\nI. 5        Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,\nII. 5.2     Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition\nII. 5.4     Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\nI. 3        Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,\nI. 6        Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\nI. 3        Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f\nfortzuführen.“"]}