{"id":"bgbl1-2000-10-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_10.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung einer \"Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas\"","law_date":"2000-03-17T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\nGesetz\nzur Errichtung einer\n„Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“\nVom 17. März 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (5) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich\ngemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-\nbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine\n§1                             Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung\nErrichtung und Rechtsform                    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-\ngen begünstigt werden.\nUnter dem Namen „Stiftung Denkmal für die ermorde-\nten Juden Europas“ wird eine rechtsfähige bundesunmit-\ntelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin                                 §4\nerrichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses                         Organe der Stiftung\nGesetzes.\n(1) Organe der Stiftung sind:\n§2                             1. das Kuratorium,\nStiftungszweck                        2. der Vorstand.\n(2) Es wird ein Beirat bestellt.\n(1) Zweck der Stiftung ist die Verwirklichung des Grund-\nsatzbeschlusses des Deutschen Bundestages vom                    (3) Die Stiftung hat eine Geschäftsstelle und einen\n25. Juni 1999 (Drucksache 14/1238) zur Errichtung eines       Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin.\nDenkmals für die ermordeten Juden Europas.\n(2) Dazu leistet die Stiftung insbesondere Folgendes:                                    §5\n1. Ausübung der Bauherrenfunktion für die Verwirkli-                                    Kuratorium\nchung des Entwurfs eines Stelenfeldes von Peter              (1) In das Kuratorium entsenden:\nEisenman („Eisenman II“),                                 1. Der Deutsche Bundestag\n2. Planung und Verwirklichung der Ergänzung des Ste-              – den Präsidenten/die Präsidentin des Deutschen\nlenfeldes durch einen Ort der Information über die zu             Bundestages\nehrenden Opfer und die authentischen Stätten des\nGedenkens,                                                    – und aus den im Deutschen Bundestag vertretenen\nFraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein\n3. Unterhaltung des Denkmals.                                         Mitglied,\n(3) Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle    2. die Bundesregierung zwei Mitglieder,\nOpfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in ge-\neigneter Weise sicher zu stellen.                             3. der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder,\n4. der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die\nermordeten Juden Europas e.V. drei Mitglieder,\n§3\n5. der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglie-\nStiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit                     der,\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von    6. die Jüdische Gemeinde Berlin ein Mitglied,\nder Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige\n„Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“           7. das jüdische Museum Berlin ein Mitglied,\nbereit gestellten und erworbenen beweglichen und unbe-        8. die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied,\nweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der\n9. die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstätten in\nStiftung über.\nDeutschland ein Mitglied.\n(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen\nDie Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mit-\njährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des\nglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schrift-\njeweiligen Bundeshaushalts.\nliche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wich-\n(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter   tigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.\nSeite anzunehmen.                                                (2) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen\n(4) Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungs-   Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,\nzwecks zu verwenden.                                          insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                 213\n1. die Berufung des Vorstands und des Geschäftsfüh-                                         §8\nrers/der Geschäftsführerin,\nEhrenamtliche Tätigkeit\n2. den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,\nDie Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und\n3. die Berufung der Mitglieder des Beirats.                    des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reise-\nDas Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstands           kostenentschädigung nach dem Bundesreisekosten-\nund der Geschäftsführung.                                      gesetz.\n(3) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des\n§9\nDeutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine\nStellvertreterin. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird                        Beschäftigte\nvom Kuratorium aus seiner Mitte berufen.\nAuf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-\n(4) Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzen-      nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nden des Kuratoriums durch den Vorstand einberufen. Das         sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nKuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte\nseiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Das Kurato-\nrium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.                                   § 10\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzen-            Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht\nden den Ausschlag.\n(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\n(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen     sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die\nentsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglie-        Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts-\nder ersetzen.                                                  und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung\ndurch den Bundesrechnungshof.\n§6\n(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zu-\nVorstand\nständigen obersten Bundesbehörde.\n(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und\nzwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Er wird vom Kura-\ntorium jeweils auf vier Jahre bestellt. Er führt die Be-                                   § 11\nschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte                                     Satzung\nder Stiftung.\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium\n(2) Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle, die von    mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder\neinem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin geleitet         beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der\nwird. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf       Satzung.\nVorschlag des Vorstands vom Kuratorium auf jeweils vier\nJahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.\n§ 12\n§7                                                       Inkrafttreten\nBeirat                               Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf\n(1) Das Kuratorium bestellt einen Beirat.                   des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt aus-\ngegeben worden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Geset-\n(2) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern.    zes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten\nSie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wieder-     über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die un-\nholte Bestellung ist zulässig.                                 selbständige „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden\n(3) Der Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand.       Europas“ übernommen hat.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. März 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}