{"id":"bgbl1-2000-10-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes","law_date":"2000-03-08T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes\nVom 8. März 2000\nAuf Grund des Artikels 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) wird\nnachstehend der Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der seit\n1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 22. Dezember 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2119),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 36 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\n4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 8. März 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                    207\nGesetz\nüber die Statistiken der öffentlichen\nFinanzen und des Personals im öffentlichen Dienst\n(Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)\n§1                                   oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht\nAnordnung als Bundesstatistik                        die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden.\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende            (2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und\nStatistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Per-   sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind\nsonals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durch-   Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.\ngeführt:                                                        (3) Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen,\n1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,                 die in einer privatrechtlichen Form geführt werden,\ngehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungs-\n2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze         einheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 10 mit mehr als\nund der Umlagen,                                          50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts\n3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften,         beteiligt sind.\n4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst\n(Personalstandstatistik),                                                                §3\n5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungs-                   Statistik der Ausgaben und Einnahmen\nbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),                     (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungs-\n6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die         einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungs-\ngesetzliche Rentenversicherung überführten Leistun-       merkmale:\ngen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsge-         1. jährlich\nbiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).                   a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-\nderung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der\n§2                                      Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten so-\nErhebungseinheiten                                wie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-\nhaltssystematik des Bundes und der Länder;\n(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt-\nschaft und das Personal                                          b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr, ge-\ngliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanz-\n1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Euro-                  planungsschema des Bundes und der Länder;\npäischen Gemeinschaften,\nc) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der\n2. der Länder,                                                      Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung\n3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,                              nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung\n4. der Zweckverbände und anderer juristischer Perso-                nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Auf-\nnen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit                 gabenbereichen entsprechend der Haushaltssyste-\nsie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale                matik des Bundes und der Länder;\nAufgaben erfüllen,                                           d) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hoch-\n5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt              schulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht\nfür Arbeit,                                                      von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirt-\nschaftet werden, in der Gliederung, die in der\n6. (weggefallen)                                                    jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistik-\n7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er-              gesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)\nwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent-                  festgelegt ist;\nwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in          2. vierteljährlich\ndiesem Paragraphen bezeichneten juristischen Per-\nsonen oder den Europäischen Gemeinschaften den               a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem\nBetrag von 300 000 Deutsche Mark jährlich über-                  Kassenergebnis entsprechend dem geltenden\nsteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen                  Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;\nöffentlichen Forschungsanstalten und der Institute an        b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die\nHochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 An-                Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;\nwendung finden,                                          3. monatlich\n8. der Deutschen Bundesbank,                                    a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben\n9. (weggefallen)                                                    im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätze-\n10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtun-                gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);\ngen, Betriebe und Unternehmen, die in öffentlicher           b) die Personalausgaben;","208               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\nc) die Bauausgaben;                                           sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungs-\nd) die Steuereinnahmen;                                       einheiten die kommunale Haushaltssystematik an-\nwenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und\ne) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarkt-              Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Grup-\nmitteln;                                                   pierungsplan;\nf) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzaus-         2. alle vier Jahre\ngleich;\na) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;\ng) die Kassenlage des Bundes und der Länder.\nb) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozio-\n(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-              ökonomischen Forschungszielen und Technologie-\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungs-              bereichen.\nmerkmale:\n(6) (weggefallen)\n1. jährlich\n(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der            bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 folgende Erhe-\nJahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme-        bungsmerkmale:\nund Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen ent-\njährlich\nsprechend der kommunalen Haushaltssystematik;\ndie Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,\nb) bei Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern\ndes Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jah-\nund bei Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze\nresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang\ngegliedert nach Einnahme- und Ausgabearten ent-\nergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach\nsprechend dem Gruppierungsplan sowie die Bau-\nArten sowie Aufgabenbereichen, wenn die Haushalts-\nausgaben nach Aufgabenbereichen;\nsystematik des Bundes und der Länder oder der Gemein-\n2. vierteljährlich                                            den und Gemeindeverbände angewendet wird.\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem               (8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst beim Lastenaus-\nKassenergebnis entsprechend dem kommunalen             gleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds\nGruppierungsplan;                                      „Deutsche Einheit“, beim Entschädigungsfonds, beim\nb) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.                Bundeseisenbahnvermögen, beim Erblastentilgungs-\nfonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des Stein-\n(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-      kohleneinsatzes, beim Sondervermögen „Versorgungs-\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungs-      rücklage des Bundes“ sowie bei sonstigen Sonderver-\nmerkmale:                                                     mögen:\njährlich                                                      vierteljährlich\ndie Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahres-           1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassen-\nrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Aus-                ergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des\ngabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der                Bundes und der Länder;\nkommunalen Haushaltssystematik oder die Daten der\nBilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagen-         2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.\nnachweises sowie der Behandlung des Jahresergeb-\nnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.                                        §4\n(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungsein-               Statistik des Steueraufkommens,\nheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerk-                        der Hebesätze und der Umlagen\nmale:                                                            Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst\n1. jährlich                                                   1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der              folgende Erhebungsmerkmale:\nfür eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten            a) jährlich\nRechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zu-             den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Um-\nordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von                 satzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach\nBund und Ländern gewährleistet;                                   dem Ergebnis der Schlussabrechnung;\n2. vierteljährlich                                                b) monatlich\ndie Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der                  das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und\nfür eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten                Zöllen;\nRechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zu-\nordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von         2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\nBund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für die       folgende Erhebungsmerkmale:\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung.                   a) jährlich\n(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den For-               die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung\nschungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2                  in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni be-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:                  schlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die\n1. jährlich                                                           Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der\nSonderumlagen;\ndie Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliede-\nrung nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend             b) vierteljährlich\ndem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder                    das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000                     209\n§5                                datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form\nStatistik über                          verfügbar, kann bis zum Abschluss der Erhebung für den\ndie Schulden und Bürgschaften                    Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den Erhebungs-\nmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von\nDie Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst                         Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen er-\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4       teilt werden.\nund 10 folgende Erhebungsmerkmale:                             (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäf-\njährlich jeweils zum 31. Dezember                           tigten bei den Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1\na) den Stand der Schulden und die Berichtigung des          Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Erhebungseinheiten zusätz-\nStandes der Schulden nach Schuldarten;                  lich die fachliche Gliederung und der Bildungsabschluss\nund bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungs-\nb) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem           einheiten mit privatrechtlicher Form nur Art, Umfang und\nJahr der Fälligkeit;                                    Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und\nc) die Summe der Bürgschaften;                              Arbeitsort erfasst.\nd) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach\nLaufzeiten und Schuldarten;                                                          §7\ne) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach                            Versorgungsempfängerstatistik\nSchuldarten;                                               (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhe-\nf) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jah-          bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag\nres nach Schuldarten;                                   1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von\nVersorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenver-\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3       sorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen\nsowie beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Son-             nach folgenden Erhebungsmerkmalen:\ndervermögen, beim Fonds „Deutsche Einheit“, beim\nEntschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermö-               1. Geburtsmonat und -jahr,\ngen, beim Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichs-            2. Geschlecht, Familienstand,\nfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes, beim\n3. Art des früheren Dienstverhältnisses,\nSondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“\nsowie bei sonstigen Sondervermögen folgende Erhe-             4. Rechtsgrundlage der Versorgung,\nbungsmerkmale:                                                5. Art des Versorgungsanspruchs,\nvierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand            6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,\nnach Hauptschuldarten;\n7. Wohnort,\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nfolgende Erhebungsmerkmale:                                   8. Ruhegehaltssatz,\njährlich zum 31. Dezember die Garantien und sons-             9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den\ntigen Gewährleistungen.                                           Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,\n10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,\n§6\n11. Bezügebestandteile im Berichtsmonat.\nPersonalstandstatistik\n(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die\n(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhe-       Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Be-             datensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form\ntriebskrankenkassen privater Unternehmen jährlich zum           verfügbar, kann bis zum Abschluss der Erhebung für den\nStichtag 30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem        Stichtag 1. Januar 1998 die Auskunft zu den Erhebungs-\nunmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis ste-       merkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 11 auf Grund\nhenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerk-              von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen\nmalen:                                                          erteilt werden.\n1. Geburtsmonat und -jahr,                                         (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger\n2. Geschlecht,                                                  von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7\nund 10 genannten Erhebungseinheiten nur die Art des\n3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-\nfrüheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und\ntragsverhältnisses,\ndie Besoldungsgruppe erfasst.\n4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-\naltersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Fami-                                     §8\nlienzuschlags, Bruttobezüge des Berichtsmonats,\nSonderversorgungsempfängerstatistik\n5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-\nverhältnis stehenden Personen der Wohnort,                     Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungs-\neinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag\n6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2       1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von\nauch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,               Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitritts-\n7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4       gebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwart-\nauch den Aufgabenbereich.                                   schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\n(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzel-             1. Geburtsmonat und -jahr,","210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000\n2. Art des Versorgungsanspruchs,                                      der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese\n3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,                                  Mittel für die Hochschule bewirtschaften;\n4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzli-             b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4\nchen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte ein-               und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der\nschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der              für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\njeweiligen Versorgungsleistungen,                                  zuständigen Stellen;\n5. Einzelplan, Kapitel und Titel.                                 c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\ndie Leiter dieser Erhebungseinheiten;\n§9                                  d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10\ndie Leiter oder, soweit die Angaben hier nicht er-\nZusätzliche Erhebungsmerkmale                            langt werden können, die Träger dieser Erhebungs-\nZusätzliche Erhebungsmerkmale sind                                  einheiten;\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4     2. für die Erhebung nach § 4\nName und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk,                 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nKreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeinde-                 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für\nverbänden; bei den Erhebungseinheiten nach § 2                     die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für\nAbs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitglieds-           den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige\ngemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbe-                    Minister des jeweiligen Landes;\nreich und die Art des Rechnungswesens,\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die               die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für\nArt der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung,             das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-\nder Anteil von Forschung und Entwicklung an der Ge-                ständigen Stellen;\nsamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrich-\ntung,                                                      3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der          a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nName der Träger, die Sitzgemeinde, die Rechtsform,                 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landes-\ndie Umsatzsteuerpflicht sowie der Aufgabenbereich                  minister und -senatoren oder die Leiter der für die\nund die Art des Rechnungswesens,                                   Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;\n4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die         b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\nin rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name               bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungsein-\nund Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffent-            heiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge\nlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital               zuständigen Stellen.\noder Stimmrecht,                                              (3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2\n5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Er-     entsprechend.\nhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungs-\nbereich.                                                                                § 12\nZentrale Erhebungen\n§ 10\n(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den\nHilfsmerkmale                         Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei\nHilfsmerkmale sind                                          den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen\nder Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom\n1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-\nHundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt\nrichts- und Dienststellennummer,\nist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und\n2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle       Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt\nRückfragen zur Verfügung stehenden Person,                 erhoben und aufbereitet.\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7              (2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den\nund 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zu-        Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei\nständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.               den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,\nsoweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei\n§ 11                             den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit\nes sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrich-\nAuskunftspflicht                       tungen des Bundes handelt, vom Statistischen Bundes-\n(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Aus-    amt erhoben und aufbereitet.\nkunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10\nNr. 2 sind freiwillig.                                                                     § 13\n(2) Auskunftspflichtig sind                                                       Zusammenführung\n1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5                          Zur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1        der Hochschule dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und\nund 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für      Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndie Mittel der Hochschulen auch die Leiter der         Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst\nöffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen,        bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hoch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000               211\nschule von den statistischen Ämtern der Länder mit den      weisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2\nMerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatis-        Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden,\ntikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) zu-      wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf\nsammengeführt werden.                                       Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Be-\nzirksebene, aufbereitet sind.\n§ 14\nÜbermittlung                                                        § 15\nAn oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für                              Veröffentlichung\ndie Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-            Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der\nschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die   Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Er-\nRegelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt      hebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.\nund den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\nstatistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-\n§ 16\nweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nTabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-                (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}