{"id":"bgbl1-2000-1-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/1#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_1.pdf#page=23","order":6,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVersDPAG)","law_date":"1999-12-08T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                 23\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Geschäftsbereich der Deutschen Post AG\n(ZOVersDPAG)\nVom 8. Dezember 1999\nI.                                  zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen\nder von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensver-\nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde\nfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) er-\n(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über         fassten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Ver-\ndie Versorgung der Beamten und Richter in Bund und                sorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes\nLändern in der Fassung der Bekanntmachung vom                     über die Unternehmensverfassung der Deutschen\n16. März 1999 (BGBl. I S. 322) in Verbindung mit § 14             Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungs-\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Be-              anspruch bei der Deutschen Post AG besteht,\nschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom\n6. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs-\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt ge-\nfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungs-\nzur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen\nreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. De-\nim Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von\nzember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir im Einver-\n§ 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unterneh-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern die uns\nmensverfassung der Deutschen Bundespost (Post-\nals oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversor-\nVerfG) erfassten Personenkreises aus Vertrag nach\ngungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deut-\n§ 12 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie nach dem Beam-\nschen Post AG zustehenden Befugnisse auf die Service\ntenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsan-\nNiederlassung Dienstrecht/Versorgung (Pensionsfestset-\nspruch bei der Deutschen Post AG besteht.\nzungs- und -regelungsbehörde). Die sachliche Zuständig-\nkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde\numfasst versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art,                                    II.\nsoweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas                   Erlass von Widerspruchsbescheiden\nanderes bestimmt ist.                                                       und Vertretung des Dienstherrn\n(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nkeiten nach Absatz 1 und somit der Zentrale vorbehalten\nin Angelegenheiten der Beamtenversorgung\nsind:                                                            (1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\n1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-\n(BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des\ndungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nRahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamten-\nhinausgehende Bedeutung haben,\nrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung der\n2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-        Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und\ntungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-       § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-\nhalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6     tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert\nAbs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,        durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreform-\ngesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember\n3. Entscheidungen über das Absehen von der Rück-\n1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir die sich aus § 14\nforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus\nAbs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Be-\nBilligkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamten-\nfugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach\nversorgungsgesetz, wenn der von der Zentrale durch\ndem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbeschei-\nbesondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag\nde an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu\nüberschritten wird,\nerlassen, auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Ver-\n4. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs-      sorgung.\nfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen\n(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\nzur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfür die der Zentrale angehörenden Beamten des höhe-\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 5\nren Dienstes,\ndes Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September\n5. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungs-      1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das\nfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen         Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes","24                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\n1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998                                                                                 III.\n(BGBl. I S. 3834), übertragen wir nach Maßgabe des § 14\nSchlussvorschriften\nAbs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertre-\ntung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem                                           Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleich-\nBeamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenver-                                      zeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertragung\nsorgung auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Ver-                                    von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-\nsorgung, soweit diese vorstehend für den Erlass von                                       lichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen\nWiderspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere                                       Bundespost POSTDIENST vom 27. September 1990\nFälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.                                (BGBl. I S. 2291) außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1999\nDeut sc he Post AG\nDer Vorstand\nKissel"]}