{"id":"bgbl1-2000-1-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/1#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_1.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung)","law_date":"2000-01-06T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                  15\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Flächenzahlungs-Verordnung)\nVom 6. Januar 2000\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung           (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nmit § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und der §§ 15 und 16 in     (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 Satz 1   Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 3 genannten\nsowie des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der      Rechtsakte über\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der           1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\nS. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des    2. Kontrollen der Verarbeitung nachwachsender Roh-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975              stoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Ver-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                 arbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes-        nach der Befüllung des für die Denaturierung bestimm-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im         ten Silos,\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen          3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,\nund für Wirtschaft und Technologie:                          bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-\nfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der\nKontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Er-\n1. Abschnitt                         zeugnisse ausgeführt werden sollen.\nAllgemeines\n§3\n§1                                              Allgemeine Bestimmungen\nAnwendungsbereich                            (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-      (2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage aufge-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          führten Gebiete.\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung             (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte\neiner Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land-        Fläche.\nwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einer Sondermaßnahme\nzugunsten bestimmter Körnerleguminosen sowie die Ein-           (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-\nführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontroll-        schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer\nsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelun-     Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem\ngen hinsichtlich                                             oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusam-\nmensetzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Sat-\n1. der Flächenzahlungen für Erzeuger mit und ohne Still-     zes 1.\nlegungsverpflichtung,\n(5) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirt-\n2. der Flächenstilllegung im Rahmen der Regelungen           schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer\nüber Flächenzahlungen,                                   oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und\n3. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgeleg-       die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die nicht von\nten Flächen im Rahmen der Regelungen über Flächen-       diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein\nzahlungen,                                               Feldstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken\noder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die\n4. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen im        Grenzen einer Erzeugungsregion nicht überschreiten und\nRahmen der Regelungen über Flächenzahlungen,             in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 17 der\n5. der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen.             Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999\nüber die Förderung der Entwicklung des ländlichen\nRaums (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden\n§2\nFassung nicht verschiedenen Kategorien der Benachteili-\nZuständigkeit                         gung angehören.\n(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind        (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)     nung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen\nfür die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1        Anbaus und der Pflege der mit flächenzahlungsfähigen\ngenannten Rechtsakte zuständig.                              Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.","16                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\n2. Abschnitt                          3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-\nbausaatgut verwendet worden ist,\nAllgemeine Voraussetzungen\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-\n§4                                   gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder\nAntrag                             5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bien-\nvenu“ oder „Jet Neuf“\n(1) Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe\nfür Hartweizen, und die Beihilfe für bestimmte Körnerlegu-    für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.\nminosen, werden auf schriftlichen Antrag und nur für die         (3) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1\nFlächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag ange-      genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem\ngeben hat. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres,        Antrag zurückziehen.\nfür das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle ein-\ngegangen sein, in deren Bezirk der landwirtschaftliche           (4) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für\nBetrieb seinen Sitz hat. Der für die Bestimmung der zu-       Hartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat\nständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vor-      verwendete Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG des\nbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Satz 4 der      Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreide-\nOrt, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen         saatgut (ABl. EG S. 2309) in der jeweils geltenden Fassung\nveranlagt wird. Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte,     beizufügen. Das Originaletikett an oder auf der Packung\nkann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte     oder dem Behältnis ist für Kontrollen im Betrieb bereitzu-\nliegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 2 örtlich zustän-    halten. Bei ungekennzeichneter Abgabe von Saatgut nach\ndigen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers           der Richtlinie 66/402/EWG tritt an die Stelle des Etiketts\ndie Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verord-         eine Bescheinigung des Abgebenden mit den Angaben\nnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ins-         der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung.\ngesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der             (5) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für be-\nBetriebsstätte. Bei Körperschaften, Personenvereinigun-       stimmte Körnerleguminosen ist der Kaufbeleg über das\ngen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän-          nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende\ndig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.      Saatgut beizufügen.\nDer Antrag muss zusätzlich zu den nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten:             (6) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei\nDezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlangen\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-         der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Grundla-\nlers,                                                     genkarte Landwirtschaft, andere geographische Karten\n2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind           mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere geeignete\nFlächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder     Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender\nauf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen gestellt     Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der\nwird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme der           Flächen zu erkennen ist.\nFlächen nach Nummer 3 ist die Nutzung derjenigen\n(7) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 6 auf-\nFlächen, für die kein Antrag auf Flächenzahlungen\ngeführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,\ngestellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne der\nRegelung für Tierprämien sind, als sonstige Nutzung       soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-\nanzugeben,                                                derlich ist.\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die\n§5\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten,\nBesondere flächenzahlungsfähige Flächen\nb) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-\nderten Maßnahmen                                        (1) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich\nder Verordnung (EG) Nr. 2316/99 der Kommission vom\nstillgelegt worden sind,                                  22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur\n4. die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlun-    Verordnung (EG) Nr. 1251/99 zur Einführung einer Stüt-\ngen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht          zungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-\nmit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrün-        licher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der\nland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen        jeweils geltenden Fassung können Flächenzahlungen\nZwecken dienten,                                          nachträglich ab der Ernte 1993 für solche Flächen gewährt\n5. die Erklärung, dass für die Fläche, für die die Beihilfe   werden, die\nfür bestimmte Körnerleguminosen beantragt wird,           1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen nach\nkeine sonstige Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß           der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom\nArtikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)              30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung\nNr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die               für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-\nFinanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG            pflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils gelten-\nNr. L 160 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung            den Fassung zur Ernte 1993 erfasst wurden,\nfinanzierten Regelung beantragt ist oder wird.\n2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-\n(2) Im Falle der Aussaat von Raps und Rübsen sind              schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden\nab der Antragstellung                                             Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,         Produktion erzielten, und\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen        3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-\nRapses,                                                       nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                  17\n(2) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Ver-     (2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der\nordnung (EG) Nr. 2316/99 stehen jedem Land 0,1 vom           Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\nHundert seiner regionalen Grundfläche zur Verfügung.\n(3) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 Unter-                                §9\nabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 innerhalb ihres                             Ölsaatenanbau\nBetriebes nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flä-\nchen austauschen wollen, müssen bis zum 1. Dezember             (1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit\ndes Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächen-        Ölsaaten bestellten Schläge ist bis einschließlich der Ernte\nzahlungen gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle    2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) der in der Anlage für die\neinen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der         jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-\nGenehmigungsantrag muss die genaue Bezeichnung und           schnittsertrag, multipliziert mit dem Faktor 1,95, zugrunde\nGrößenangabe der auszutauschenden Flächen und die            zu legen. Ab der Ernte 2002 ist der in der Anlage für die\nAngabe der Gründe für den beantragten Flächentausch          jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurch-\nenthalten. Für einen Austausch werden insbesondere           schnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen; wird Mais\nfolgende Gründe anerkannt:                                   getrennt ausgewiesen, ist für Ölsaaten der in der Anlage\nfür die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durch-\n1. Gesunderhaltung des Bodens,                               schnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen.\n2. Erosionsvermeidung,                                          (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage\n3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam-        aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\nmenlegung von Flächen innerhalb des Betriebes und           (3) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps\n4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen oder        und Rübsen bestellte Schläge gilt auch für die in Artikel 4\nUmwidmung zu anderen Schutzgebieten im öffentli-         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 genannten Saat-\nchen Interesse.                                          gutkategorien. Als Erstkäufer für die in Artikel 4 Abs. 2\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bestimm-\nSollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen\nten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das\nwerden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so\nmit diesen Ölsaaten handelt. Die Landesstellen können\nmuss der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-\ndie Zulassung entziehen, wenn der Erstkäufer nicht mehr\ntümers nachweisen.\ndie Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zuge-\n3. Abschnitt                         führt werden.\nFlächenzahlungen                            (4) Bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr\n2001/2002) gelten für die Flächenzahlungen für Ölsaaten\ndie folgenden regionalen Garantiehöchstflächen, die um\n§6\nden in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten\nMindestgröße                          Stilllegungssatz für das betreffende Wirtschaftsjahr, min-\n(1) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je flächen-   destens jedoch um zehn vom Hundert, zu reduzieren sind:\nzahlungsfähiger Kulturpflanze mindestens 0,3 Hektar,         – Baden-Württemberg                              64 330 ha,\noder der Schlag muss aus einem oder mehreren Flur-\n– Bayern                                        128 640 ha,\nstücken bestehen.\n– Berlin                                             180 ha,\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregie-\nrungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete        – Brandenburg                                    78 762 ha,\nauch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei       – Bremen                                             153 ha,\ndarf diese kleinere Mindestgröße zehn Ar nicht unter-\nschreiten.                                                   – Hamburg                                            919 ha,\n– Hessen                                         52 698 ha,\n§7                              – Mecklenburg-Vorpommern                        173 400 ha,\nGetreide                           – Niedersachsen                                  87 540 ha,\nFür die Berechnung der Flächenzahlung der mit Ge-         – Nordrhein-Westfalen                            43 311 ha,\ntreide bestellten Schläge ist der in der Anlage für die\njeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurch-        – Rheinland-Pfalz                                31 119 ha,\nschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais        – Saarland                                         2 551 ha,\ngetrennt ausgewiesen, ist für Mais der in der Anlage für die – Sachsen                                        46 303 ha,\njeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Maisertrag und\nfür sonstiges Getreide der in der Anlage für die jeweilige   – Sachsen-Anhalt                                 61 579 ha,\nErzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für         – Schleswig-Holstein                            103 023 ha,\nGetreide ohne Mais zugrunde zu legen.\n– Thüringen                                      54 490 ha.\n§8                                 (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 genann-\nten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen für\nEiweißpflanzen                        die Flächenzahlungen für Ölsaaten zu einer Kürzung\n(1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit         dieser Flächenzahlungen im Geltungsbereich dieser Ver-\nEiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in der Anlage für  ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe der\ndie jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreide-         Überschreitung der regionalen Garantiehöchstflächen,\ndurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen.             nachdem Überschreitungen und Unterschreitungen der","18               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nregionalen Garantiehöchstflächen anteilig miteinander         unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder\nverrechnet wurden.                                            Wasserläufen umgeben sind.\n(6) Die Landesregierungen können bis einschließlich der       (2) Die Landesstellen können für Realteilungsgebiete\nErnte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) durch Rechtsver-       eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 Meter\nordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-      zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren\nhene Höchstgrenze für die Gewährung der Flächenzah-           Flurstücken besteht.\nlung für Ölsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen\nder Antrag auf Flächenzahlungen zu stellen ist, haben die                                   § 14\nin einem anderen Land nach Satz 1 festgesetzte Höchst-\nAnrechnung\ngrenze hinsichtlich der Flächen eines Erzeugers zu be-\nrücksichtigen, die in diesem Land belegen sind.                  Die in Artikel 6 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99\ndes Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für\n§ 10                            Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(ABl. EG Nr. L 160 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung\nAnderer Lein als Faserlein                    vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den Ländern\nFür die Berechnung der Flächenzahlung der mit ande-        Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.\nrem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist der in der\nAnlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte\n§ 15\nGetreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu\nlegen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für anderen                              Anteilige Stilllegung\nLein als Faserlein der in der Anlage für die jeweilige Erzeu-    Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeugungs-\ngungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide      regionen Flächen, so kann er unbeschadet des Artikels 23\nohne Mais zugrunde zu legen.                                  Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 seiner Verpflich-\ntung zur Stilllegung ganz oder teilweise auch in einer die-\nser Regionen nachkommen, wenn\n4. Abschnitt                         1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der\nAnlage derselbe Getreidedurchschnittsertrag insge-\nFlächenstilllegung\nsamt festgesetzt ist, oder\n§ 11                            2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als zwei Hektar\nstillgelegt werden müssten.\nAllgemeine Bestimmungen\nMüsste ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in minde-\n(1) Für die Berechnung, ob ein Erzeuger von der Still-     stens zwei Erzeugungsregionen mehr als zwei Hektar\nlegungsverpflichtung befreit ist, weil er eine Fläche bean-   stilllegen, so ist eine Verlagerung der Stilllegungsverpflich-\ntragt, die für die Erzeugung von höchstens 92 Tonnen          tung zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.\nGetreide benötigt wird, ist der Ertrag zugrunde zu legen,     Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 muss die stillzulegende Fläche\nder für die Flächenzahlung je flächenzahlungsfähiger          entsprechend dem Ertrag der Erzeugungsregion ange-\nKultur sowie für die stillgelegte Fläche herangezogen wird.   passt werden, in der die Stilllegung erfolgt. Dabei darf\n(2) Für die Berechnung der Flächenzahlung für die still-   die Stilllegungsverpflichtung flächenmäßig nicht unter-\ngelegten Flächen ist der in der Anlage für die jeweilige      schritten werden.\nErzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnitts-\nertrag insgesamt zugrunde zu legen.                                                         § 16\nHöchstgrenze für Stilllegungsausgleich\n§ 12\nFlächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höch-\nStilllegungszeitraum                       stens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betriebes\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-     gewährt werden, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am         nach den in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsakten gestellt\n15. Januar und endet am 31. August des Kalenderjahres,        worden ist.\nin dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird.\n§ 17\n(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgeleg-\nStilllegungsauflagen\nten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbe-\nreiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalen-          (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist\nderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen         1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps,\nGründen vor dem Ende des Stilllegungszeitraums erfor-              Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen, Lein oder be-\nderlich ist.                                                       stimmten Körnerleguminosen gemäß § 1 Nr. 5 jeweils\n(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten         in Reinsaat,\nFlächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung        2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des\nzulässig.                                                          Düngemittelgesetzes,\n3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,\n§ 13\n4. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 2 bis zum\nMindestgröße                                15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirt-\n(1) Schläge von unter 0,3 Hektar werden berück-                 schaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanz-\nsichtigt, wenn es sich um Flächen handelt, die von                 liche Erzeugung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                 19\n5. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 3 das Ent-             (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten\nfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des        repräsentativen Erträge rechtzeitig vor der Ernte.\nwährend des Stilllegungszeitraumes entstandenen\nBewuchses                                                                            § 20\nverboten. Im Falle des § 12 Abs. 2 gelten die Verbote des                 Lager- und Bestandsbuchhaltung\nSatzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.\n(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1\n(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\ngenannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in\nFläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\nden in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben\n(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung  mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt\nder Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgeleg-    kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum\nte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung         vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erfor-\nzuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung bis zum 15. Mai          derlich ist.\ndes Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, ist\n(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 genann-\nzulässig.\nten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen Lager-\n(4) Wird der Aufwuchs auf einer stillgelegten Fläche      und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach handels-\ngemäht, ist er breitflächig auf der Fläche zu belassen.      rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnun-\n(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte  gen und Buchführungen können anstelle der Lager- und\nFläche zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit      Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1\nund zur Erhaltung eines zufriedenstellenden agronomi-        geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent-\nschen Zustandes zu pflegen.                                  halten.\n(6) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach\n§ 21\nBeginn des Stilllegungszeitraums, so hat er in dem Antrag\nzu erklären, dass er seit Beginn des Stilllegungszeitraums        Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe\nkeine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absät-\nZusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nzen 1 bis 5 vorgenommen hat.\nvorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den\n(7) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige       Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zuständi-\nRechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflich-  gen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antrag-\nten, bleiben unberührt.                                      stellers und die für den Antragsteller zuständige Landes-\nstelle angegeben werden.\n5. Abschnitt                                                     § 22\nNachwachsende Rohstoffe                                         Verarbeitungskontrolle\n§ 18                               Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach-\nsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche An-\nAusnahmen, Übermittlung von Antragsangaben              forderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, wenn\n(1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach-       dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bun-\nsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-       desanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der\nakte genutzt, ist § 17 nicht anzuwenden.                     Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die\nEinhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung vor-\n(2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen       schreiben.\neine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach-\nsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich\nfür jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden                                 § 23\nFlächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache                    Ablieferung der Ausgangserzeugnisse\nergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt\nwurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prü-         Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muss der Bundes-\nfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1,       anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nteilen sie diese der Bundesanstalt mit.                      schriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf\nden Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse\nin dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr\n§ 19                            folgt, in dem der Antrag auf Flächenzahlungen gestellt\nRepräsentative Erträge                     wird,\n(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die    1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,\nKulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe ange-            Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September\nbaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirt-      und\nschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann\n2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens\nregionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art und\nbis zum 15. November\nSorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten Kul-\nturpflanze berücksichtigen.                                  mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1\n(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-   1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,\npflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder           die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis\nFuttermittelzwecke geeignet sind.                                spätestens zum 15. November und","20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\n2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,        triebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten\ndie nach dem 15. November abgeliefert werden, späte-        zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden\nstens bis zum 30. November                                  Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und son-\nerfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe           stige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu\ndes Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer oder          erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\nErstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nach-          Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genann-\nweist, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 2             ten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten\ngenannten Zeitpunkten erfolgt ist.                              Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,\nsoweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies ver-\nlangen.\n§ 24\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län-\nBiogas\ngeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach\n(1) Nachwachsende Rohstoffe können gemäß Artikel 3           dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten\nAbs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/99 der Kommission           vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,\nvom 19. November 1999 (ABl. EG Nr. L 299 S. 16) in der          Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der\njeweils geltenden Fassung von dem Antragsteller in der          Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-\nhofeigenen Biogasanlage zu Biogas verarbeitet werden.           lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und\n(2) Der Antragsteller teilt der Landesstelle den Beginn      Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorge-\nder Ernte im Voraus, spätestens drei Tage vor dem vor-          schriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwa-\naussichtlichen Erntetermin, schriftlich mit.                    chung nach dieser Verordnung verwendet werden.\n(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, das Erntegut im Silo    (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines\nzu denaturieren.                                                Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnach-\n(4) Der Antragsteller zeigt der Bundesanstalt die Öff-       folger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers über-\nnung des Silos eine Woche im Voraus schriftlich an.             nimmt.\n(5) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrich-\nten sich gegenseitig über die Ergebnisse der durchgeführ-                                    § 28\nten Kontrollen.\nMeldepflichten der Länder\n(6) Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend.\n(1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem\nanderen Land liegen, Flächenzahlungen beantragt, teilt\n6. Abschnitt                            das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem\nanderen Land die Flächengröße und Nutzung mit.\nAndere Flächenzahlungen\n(2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6\n§ 25                              Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern\nmit.\nSonderbeihilfe für Hartweizen\nDie erforderliche Mindestaussaatmenge von Saatgut                                         § 29\nnach der Richtlinie 66/402/EWG wird auf 150 kg/ha fest-\nKürzung der Flächenzahlungen\ngesetzt.\nDie Landesstellen geben den Kürzungsfaktor für die\n§ 26                              flächenzahlungsfähigen Flächen bis zum 31. Oktober\nBeihilfe für bestimmte Körnerleguminosen                 eines jeden Jahres öffentlich bekannt.\n§ 6 gilt für jede beihilfefähige Körnerleguminose ent-\nsprechend.                                                                              8. Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten\n7. Abschnitt\nDuldungspflichten,                                                       § 30\nMeldungen, Kürzung der Zahlungen                                        Ordnungswidrigkeiten\n§ 27                                 Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                    nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben                         1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte\n1. der Antragsteller,                                               Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat\n2. der zugelassene Erstkäufer und                                   begrünt,\n3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe                 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten\nder Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,         Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,\njede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren           3. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten\nBeauftragte                                                     Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\nden Landesstellen oder der Bundesanstalt im Rahmen              4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten\nihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der                Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Be-                  Erzeugung vornimmt oder zulässt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                          21\n5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten        bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Satz 1 gilt für\nFläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder                  die Bundesanstalt hinsichtlich des Anbaus nachwachsen-\nlandwirtschaftlich nutzt,                                        der Rohstoffe auf Stilllegungsflächen entsprechend.\n6. entgegen § 17 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten               (2) Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt\nFläche zur Saatguterzeugung verwendet,                           Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind\n7. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine stillgelegte Fläche             diese zu verwenden.\nnicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zulässt\noder                                                                                               § 32\n8. entgegen § 17 Abs. 4 den auf einer stillgelegten Fläche                                    Aufhebung der\ngemähten Bewuchs nicht breitflächig auf der Fläche                    Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nbelässt.\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1999\n9. Abschnitt                                 (BGBl. I S. 858) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die\nSchlussbestimmungen                                  bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Ernte\n1999) gestellt wurden, weiter anzuwenden.\n§ 31\n§ 33\nMuster und Vordrucke\nInkrafttreten\n(1) Für den Antrag auf Flächenzahlungen, einschließlich\nder Sonderbeihilfe für Hartweizen, und die Beihilfe für                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbestimmte Körnerleguminosen können die Länder Muster                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","22                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nAnlage\n(zu den §§ 3, 7, 8, 9, 10, 11, 15)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                            Spalte 2                                            Spalte 3\nGetreidedurchschnittsertrag\nin dt/ha                               Ölsaatendurchschnittsertrag\nErzeugungsregion                                                                                             in dt/ha\nGetreide          Getreide                               bis Ernte 2001 (WJ 2001/02)\nMais\ninsgesamt        ohne Mais\n1. Baden-Württemberg                                  52,9              51,4             72,8                              29,7\n2. Bayern                                             56,1              55,3             75,2                              31,8\n3. Berlin                                             45,2                                                                 26,8\n4. Brandenburg1)\na) Region 1                                      54,5                                                                 34,4\nb) Region 2                                      45,2                                                                 26,8\n5. Bremen                                             53,4                                                                 31,3\n6. Hamburg                                            60,1                                                                 30,7\n7. Hessen                                             55,0                                                                 31,0\n8. Mecklenburg-Vorpommern                             54,5                                                                 34,4\n9. Niedersachsen2)                                                                                                         30,6\na) Region 1                                      55,2\nb) Region 2                                      59,8\nc) Region 3                                      56,1\nd) Region 4                                      51,2\ne) Region 5                                      49,3\nf) Region 6                                      54,2\ng) Region 7                                      51,1\nh) Region 8                                      49,4\ni) Region 9                                      52,4\nk) Region 10                                     53,7                                                                 34,4\n10. Nordrhein-Westfalen                                58,1                                                                 31,1\n11. Rheinland-Pfalz3)                                  47,8                                                                 28,5\n12. Saarland                                           43,8                                                                 27,0\n13. Sachsen                                            62,3                                                                 29,6\n14. Sachsen-Anhalt                                     61,4                                                                 26,7\n15. Schleswig-Holstein                                 68,1                                                                 33,8\n16. Thüringen                                          61,3                                                                 28,7\n1) Brandenburg:\nRegion 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpom-\nmern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBl. 1993 I S. 205) genannten Gebiete.\nRegion 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.\n2) Niedersachsen:\nRegion 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.\nRegion 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.\nRegion 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.\nRegion 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages\nvom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehe-\nmaligen Amt Neuhaus und anderer nach Niedersachsen (BGBl. I S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des ehemaligen\nAmtes Neuhaus).\nRegion 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.\nRegion 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.\nRegion 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.\nRegion 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.\nRegion 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\nRegion 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.\n3) Rheinland-Pfalz:\nFür das Antragsjahr 2000 ist der Getreidedurchschnittsertrag zu differenzieren. Er beträgt 46,7 dt/ha für die benachteiligten Gebiete und 49,7 dt/ha für\ndie nicht benachteiligten Gebiete. Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft,\nWeinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763136) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126)."]}