{"id":"bgbl1-2000-1-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_1.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin","law_date":"1999-12-23T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["10               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin\nVom 23. Dezember 1999\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                   §2\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch\nZulassungsvoraussetzungen\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit        (1) Zur Prüfung ist zuzulassen,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom         1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-            einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet          oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremd-\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach             sprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem              oder\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:            2. wer nachweist, dass er hinreichende fremdsprachliche\nund kaufmännische Kenntnisse und schreibtechnische\n§1                                  Fertigkeiten erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in\nZiel der Prüfung                           der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über ent-\nsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine ver-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            gleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nFremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind,              (2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10    gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3\ndurchführen.                                                 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen ge-\nnügen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat,        (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\num folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespon-           zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ndenten wahrzunehmen:                                         oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine\n1. Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschrie-         Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nbener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte\naus der und in die Fremdsprache;\n2. Selbständiges Formulieren und Gestalten fremd-                                         §3\nsprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer                            Gliederung der Prüfung\nunternehmensbezogener Schriftstücke;\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche\n3. Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.\n1. Übersetzung,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n2. Korrespondenz,\nkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespon-\ndent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.                  3. Mündliche Kommunikation.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                 11\n(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommu-         Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kommuni-\nnikationssituationen zugrunde:                               kation“ soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht\n1. Allgemeine Unternehmenskommunikation,                     länger als 30 Minuten dauern.\n2. Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu                                    §5\nUnternehmen ausarbeiten und beantworten,\nPrüfung in zwei Fremdsprachen\n3. Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbe-\ndingungen bearbeiten,                                       (1) Die zuständige Stelle kann die Prüfung auch in\nzwei Fremdsprachen durchführen. In diesem Fall ist der\n4. Aufträge einschließlich Transport und Versicherung\nPrüfungsteilnehmer in den Handlungsbereichen gemäß\nbearbeiten,\n§ 4 Abs. 1 und 3 in einem Qualifikationsschwerpunkt\n5. Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,                seiner Wahl in der ersten Fremdsprache und in dem\n6. Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,            anderen Qualifikationsschwerpunkt in der zweiten Fremd-\nsprache zu prüfen. Im Handlungsbereich gemäß § 4 Abs. 2\n7. Absatzmärkte erschließen und pflegen.\nsind alle Qualifikationsschwerpunkte in beiden Fremd-\nDie Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage         sprachen zu prüfen.\nkaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu\n(2) Die Durchführung der Prüfung in der jeweiligen\nbewältigen.\nFremdsprache obliegt dem für diese Sprache errichteten\n(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maß-    Prüfungsausschuss. Es können auch doppelfremdsprach-\ngabe von § 4 durchzuführen.                                  liche Prüfungsausschüsse errichtet werden.\n(4) Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kom-\nmunikation“ ist erst nach erfolgreichem Abschluss der                                     §6\nPrüfung in den Handlungsbereichen „Übersetzung“ und                          Deutsch als Fremdsprache\n„Korrespondenz“ durchzuführen.\nPrüfungsteilnehmer, deren Hauptsprache nicht Deutsch\nist, können in Deutsch als Fremdsprache geprüft werden.\n§4                              Eine Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß § 5 ist dann\nPrüfungsanforderungen                      nicht möglich.\n(1) Im Handlungsbereich „Übersetzung“ ist zu prüfen\nin den Qualifikationsschwerpunkten:                                                       §7\n1. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdspra-                  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nchigen Textes von ca. 1 200 Zeichen in die deutsche         Von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen und\nSprache (Hauptsprache)                                   Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 ist der Prüfungs-\n– Bearbeitungszeit:                        60 Minuten;   teilnehmer auf Antrag freizustellen, wenn er vor einer\nzuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder\n2. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen           staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\nTextes (Hauptsprache) von ca. 1 200 Zeichen in die       staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den\nFremdsprache                                             letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, die\n– Bearbeitungszeit:                        60 Minuten.   den Anforderungen dieser Handlungsbereiche oder\nQualifikationsschwerpunkte entspricht. Eine vollständige\n(2) Im Handlungsbereich „Korrespondenz“ ist zu prüfen     Freistellung ist nicht möglich.\nin den Qualifikationsschwerpunkten:\n1. Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes                                       §8\nnach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache)\nBestehen der Prüfung\n– Bearbeitungszeit:                        45 Minuten;\n(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen\n2. Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in        Handlungsbereichen sind gesondert zu bewerten. Aus\nder Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in      der Bewertung der jeweiligen Qualifikationsschwer-\ndeutscher Sprache (Hauptsprache)                         punkte ist der Durchschnittswert für eine Benotung des\n– Bearbeitungszeit:                        60 Minuten;   Handlungsbereiches zu bilden. Bei der Bewertung ist die\nin den Anlagen aufgeführte Punktebewertungsskala zu\n3. Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Spra-       verwenden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nche (Hauptsprache) einer einfachen wirtschaftsbezo-      fungsteilnehmer in allen Qualifikationsschwerpunkten\ngenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu      gemäß § 4 wenigstens ausreichende Leistungen erzielt\nGehör gebracht wird                                      hat.\n– Bearbeitungszeit:                        30 Minuten.      (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1, im Fall einer Prüfung in zwei Fremd-\n(3) Im Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“\nsprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die\nist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:\nin den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Hand-\n1. Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezo-        lungsbereiche erzielten Punktebewertungen sowie die\ngene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremd-     Benotung der Handlungsbereiche hervorgehen müssen.\nsprache;\n(3) Falls für eine Prüfung in zwei Fremdsprachen kein\n2. Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen         doppelfremdsprachlicher Prüfungsausschuss errichtet\nin deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen         wurde, stellt der für die jeweilige Fremdsprache errichtete\nSachverhalt.                                             Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen in dieser","12              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nFremdsprache fest. Das Zeugnis wird von den Vorsitzen-         er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nden beider Prüfungsausschüsse unterschrieben.                  der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nWiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\n§9                                 teilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-\nleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das letzte\nWiederholung der Prüfung                        Ergebnis.\n(1) Eine schriftliche Prüfung in den Handlungsberei-\nchen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nicht bestanden ist,                               § 10\nkann insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine münd-                            Übergangsvorschriften\nliche Prüfung im Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 1\nNr. 3, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt           (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die\nwerden.                                                        Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prü-\nfung zum Fremdsprachenkorrespondenten, zum Fremd-\n(2) Besteht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung in zwei      sprachlichen Korrespondenten, zum Fremdsprachlichen\nFremdsprachen gemäß § 5 nicht, kann er für die Wieder-         Wirtschaftskorrespondenten und zum Fremdsprachen-\nholungsprüfung die Prüfung in nur einer Fremdsprache           kundigen Korrespondenten außer Kraft.\nbeantragen. Eine Anrechnung ausreichender Prüfungs-\nleistungen in der abgewählten Fremdsprache auf eine               (2) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den\nspätere Prüfung in dieser Sprache ist nicht möglich.           bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt werden.\n(3) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen                                    § 11\nund Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn er mit\nInkrafttreten\nseinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und           Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1999\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                                                                             13\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 2)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fremdsprachenkorrespondent/\nGeprüfte Fremdsprachenkorrespondentin\nin der Fremdsprache ………\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/\nGeprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) mit folgenden Ergebnissen\nbestanden:\n1) Handlungsbereich „Übersetzung“                                                                                                                                           ........ Note\na) Übersetzen eines (fremdsprachigen)1) Textes                                                                                                   ........ Punkte 2)\nb) Übersetzen eines deutschen (hauptsprachlichen)1) Textes                                                                                       ........ Punkte 2)\n2) Handlungsbereich „Korrespondenz“                                                                                                                                         ........ Note\na) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes                                                                                          ........ Punkte 2)\nb) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz                                                                                           ........ Punkte 2)\nc) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1)\nNachricht in der (deutschen Sprache) (Hauptsprache)1)                                                                                       ........ Punkte 2)\n3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“                                                                                                                               ........ Note\na) Gespräch in (der Fremdsprache)1)                                                                                                              ........ Punkte 2)\nb) Geschäftstelefonat in (der Fremdsprache)1)                                                                                                    ........ Punkte 2)\nOrt, Datum ..........................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Die jeweilige Sprache wird eingefügt.\n2) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte = Note 3\n= befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.","14                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 2)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fremdsprachenkorrespondent/\nGeprüfte Fremdsprachenkorrespondentin\nin den Fremdsprachen ……… und ………\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/\nGeprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) mit folgenden Ergebnissen\nbestanden:\n1) Handlungsbereich „Übersetzung“                                                                                                                                           ........ Note\na) Übersetzen eines (fremdsprachigen)1) Textes ins Deutsche                                                                                      ........ Punkte 2)\nb) Übersetzen eines deutschen Textes ins (Fremdsprache)1)                                                                                        ........ Punkte 2)\n2) Handlungsbereich „Korrespondenz“                                                                                                                                         ........ Note\n(1. Fremdsprache)1)\na) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes                                                                                          ........ Punkte 2)\nb) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz                                                                                           ........ Punkte 2)\nc) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1)\nNachricht in der deutschen Sprache                                                                                                          ........ Punkte 2)\n(2. Fremdsprache)1)\na) Verfassen eines (fremdsprachigen)1) Geschäftsbriefes                                                                                          ........ Punkte 2)\nb) Beantworten einer (fremdsprachigen)1) Korrespondenz                                                                                           ........ Punkte 2)\nc) Schriftliche Zusammenfassung einer (fremdsprachigen)1)\nNachricht in der deutschen Sprache                                                                                                          ........ Punkte 2)\n3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“                                                                                                                               ........ Note\na) Gespräch in (in einer der beiden Fremdsprachen)1)                                                                                             ........ Punkte 2)\nb) Geschäftstelefonat in (in der anderen Fremdsprache)1)                                                                                         ........ Punkte 2)\nOrt, Datum ..........................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Die jeweilige Sprache wird eingefügt.\n2) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81–67 Punkte = Note 3\n= befriedigend; unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend."]}