{"id":"bgbl1-2000-1-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_1.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung - UnifV)","law_date":"1999-12-14T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                            9\nVerordnung\nüber die Berechtigung zum Tragen\nder Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\n(Uniformverordnung – UnifV)\nVom 14. Dezember 1999\nAuf Grund des § 4a Satz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 2 des           2. im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   3. soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2\nvom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das                   nicht gegeben ist.\nBundesministerium der Verteidigung:\n§3\n§1                                         Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich\n(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem                       erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antrag-\nWehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr                   steller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende                 die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die\nGelegenheiten genehmigt werden:                                      Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der\n1. festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder            Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung\nAnlässe ähnlicher Bedeutung,                                     nicht missbraucht werden.\n2. Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,                                                       §4\n3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern              Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.\ndes Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer                 Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch\nKörperschaften des öffentlichen Rechts,                          das Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform\n4. andere repräsentative oder im Interesse der Bundes-               das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit be-\nwehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen.                einträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird.\n(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmi-\ngung nicht erteilt werden:                                                                         §5\n1. politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldaten-               Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer\ngesetzes),                                                       des Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der\nPolizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.\n2. Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat\nberuflich oder ehrenamtlich teilnimmt,\n§6\n3. Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundes-\nwehr die Uniform nicht tragen dürfen.                              (1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uniform\nder Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgrad-\n§2                                       abzeichen des Dienstgrades, den zu führen der aus-\ngeschiedene Soldat berechtigt ist, jedoch mit folgender\n(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3             besonderer Kennzeichnung:\nbezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten                   eine schwarz-rot-goldene Kordel als Überziehschlaufe\nDisziplinarvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der An-             auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und\ntrag vor Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.             Dienstgradabzeichen oder ein goldfarbener, metall-\nÜber spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz                  geprägter Buchstabe „R“ in Verbindung mit den Dienst-\ndes ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur                     gradabzeichen.\nim Verteidigungsbezirk.                                                (2) Die Art, Trageweise und besondere Kennzeichnung\n(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4                   der Uniform im übrigen richten sich nach den für die\nbezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt                  Uniform der Soldaten geltenden Dienstvorschriften.\ndes Widerrufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstal-\ntung durch den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen                                                §7\nSoldaten zuständigen Kommandeur im Verteidigungs-                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbezirk erteilt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Der Amtschef des Streitkräfteamtes erteilt die Ge-            Kraft. Gleichzeitig tritt die Uniformverordnung vom\nnehmigung                                                            1. August 1986 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch\n1. für Generale und Admirale in den Fällen des Absatzes 1            die Verordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1256), außer\nSatz 2 und des Absatzes 2,                                       Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1999\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing"]}