{"id":"bgbl1-2000-1-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_1.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"2000-01-04T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["4            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\na) vorhandenes Vermögen oder                                          Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die\nBefreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungs-\nb) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer ange-                       pflicht an.“\nlegten vertraglichen Verpflichtung angespart\nwird,                                                                               Artikel 3\ninsgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für                                      Inkrafttreten\nden Fall der Invalidität und des Erlebens des\n60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im                     (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999\nTodesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren             in Kraft; § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial-\nwirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens-          gesetzbuch bleibt in der am 31. Dezember 1999 geltenden\noder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurück-                 Fassung bis zum 31. März 2000 in Kraft.\nbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zu-              (2) Bestanden Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine\nsage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch            selbständige Tätigkeit vorlag, und ist in einem Bescheid,\ndie die leistungsbezogenen und aufwandsbezoge-                der im Jahre 1999 unanfechtbar geworden ist, eine ver-\nnen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt wer-           sicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt worden,\nden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Ein-          kann dieser Bescheid nur mit Wirkung vom 1. Januar 2000\ntritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die             an aufgehoben werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 4. Januar 2000\nAuf Grund des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Familienförderung vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) wird nachstehend der Wortlaut des\nBundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I\nS. 770, 1062),\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 4. Januar 2000\nDie Bund esminist erin für\nFam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                     5\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                                                      §2\nLeistungen                                                       Kinder\n(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\n§1                              1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nAnspruchsberechtigte                           Kinder seines Ehegatten,\n(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder         2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\nerhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-            durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\ngesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch          netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-\nnicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als             halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht\nunbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und                   unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein\nObhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Perso-\n1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-            nen und ihren Eltern nicht mehr besteht),\nanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28         3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nNr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder            Enkel.\n(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird\n2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne\nberücksichtigt, wenn es\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nerhält oder als Missionar der Missionswerke und           1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und\n-gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungs-           arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-\npartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg,             buch ist oder\nder Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V.      2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und\noder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind,\ntätig ist oder                                                a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes               b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Aus-\nbei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zuge-                bildungsabschnitten von höchstens vier Monaten\nwiesene Tätigkeit ausübt oder                                     befindet oder\n4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi-         c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-\nlen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats-               zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\nangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt            d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nund in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn-                   zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein\nlichen Aufenthalt hat.                                            freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset-\nzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen\n(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer\nJahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                  Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen\nlichen Aufenthalt hat,                                            Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht              Einführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-\nkennt und                                                         gramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge\nMenschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich-\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\ntigen ist.\nrung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor-\n2§  2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend         aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung\nanzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird             des 27. Lebensjahres eingetreten ist.\nKindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-       2Nach   Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,\njahres gewährt.\nwenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des\n(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im       Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder\nBesitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-        geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deutsche Mark\nerlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur       im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es\nvorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-          nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-\nsandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält       wendig und angemessen ist. 3Bezüge, die für besondere\nKindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechti-      Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer\ngung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versiche-     Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für\nrungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach      solche Zwecke verwendet werden. 4Währungen, die nicht\n§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver-      von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom\nsicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-     31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwi-\ngesetzbuch ist.                                               schen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten,","6                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\ndie den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), erfasst       Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat-\nwerden, sind entsprechend dem für Ende September des           ten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,\nJahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäi-           bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird\nschen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs               eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-\numzurechnen. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor-         schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe-\naussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1       rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung\noder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach          des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen\nSatz 2 um ein Zwölftel. 6Einkünfte und Bezüge des Kindes,      Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld\ndie auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer          vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Groß-\nAnsatz. 7Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte      elternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-\nund Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht         ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet\nentgegen.                                                      hat.\n(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2      (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Perso-\nBuchstabe a und b wird ein Kind, das                           nen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen\nerfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst\ndie dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere\ngeleistet hat oder\nanspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhalts-\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes           renten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren    die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.\nzum Wehrdienst verpflichtet hat oder                       3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-           keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestim-\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im      men die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld\nSinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes       erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so\ngilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\nausgeübt hat,\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit                                        §4\nentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des\ninländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an-                           Andere Leistungen für Kinder\nerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des              (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das\ninländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder      eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-\n27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetz-        sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\nliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied-      1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den             oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-\ndas Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum                 versicherungen,\nAnwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses\nDienstes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entspre-       2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands\nchend.                                                             gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der\nunter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar\n(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein-          sind,\nkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfrei-\nbetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt.                   3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem\n(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren                Kindergeld vergleichbar sind.\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden\n2Steht   ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-\nnicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtig-\nten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in        hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten\nihren Haushalt aufgenommen haben.                              Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei\nnach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates           Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf\nbedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in          Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rück-\nDeutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsäch-       sicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als\nlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1         Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediens-\nbezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu          teter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind\nleisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-   Anspruch auf Kinderzulage hat.\nlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn-\n(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der\nland und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver-\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-\ngleichbaren Leistungen geboten ist.\ndergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter\n§3                               10 Deutsche Mark wird nicht geleistet.\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld ge-                                   §5\nwährt.                                                                       Beginn und Ende des Anspruchs\n(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die                Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an ge-\nAnspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der-          währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;\njenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt         es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die\naufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen              Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                    7\n§6                              bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen\nHöhe des Kindergeldes                      Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-\nbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der\n(1) 1Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite      Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.\nKind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind\n300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere          (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Ver-\nKind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. 2Abweichend        pflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der\nvon Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein nach § 2 Abs. 2    Pflicht setzen.\nSatz 1 Nr. 3 zu berücksichtigendes Kind, das ohne\nKostenbeteiligung der Eltern in einem Heim oder einer Ein-                                § 11\nrichtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche Mark.                       Zahlung des Kindergeldes\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld      (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.\n270 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nabzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach\nZweiter Abschnitt                       unten, sonst nach oben.\nOrganisation und Verfahren                       (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nfindet keine Anwendung.\n§7                                 (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-\nBeauftragung der Bundesanstalt für Arbeit            tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt    men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-\ndieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-          heit zurückgenommen werden.\nministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.\n(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses                                § 12\nGesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.\nAufrechnung\n§8                                 § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\nAufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-\nAufbringung der Mittel durch den Bund\ngeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch-     dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft\nführung dieses Gesetzes trägt der Bund.                      lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um\n(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die     laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes      berücksichtigt werden kann oder konnte.\nbenötigt.\n§ 13\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der\nBundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes                             Zuständiges Arbeitsamt\nentstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun-         (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-\ndesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.          scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt\nzuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-\n§9                              sitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-\nAntrag                            tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt\nzuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen\n(1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der   Aufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich\nAntrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse      dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen\ngestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berech-          gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig,\ntigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der   in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen\nLeistung des Kindergeldes hat.                               ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.\n(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es       (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\nnur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte      Direktor des Arbeitsamtes.\nanzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vor-\nliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.                            (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte\nBezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-\n§ 10                             gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen\nArbeitsamt übertragen.\nAuskunftspflicht\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt                                § 14\nauch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten\nBescheid\nberücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten         (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das\nund für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichne-     Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu\nten Kinder berücksichtigt werden.                            erteilen.\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist,     (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen\nhat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften     werden, wenn","8                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\n1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für                                    § 18\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt                   Anwendung des Sozialgesetzbuches\nsind oder\nSoweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung\n2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine      trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-\nAnzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.                    wenden.\n§ 15                                                          § 19\nRechtsweg                                               Übergangsvorschriften\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte       (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-\nder Sozialgerichtsbarkeit zuständig.                          dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit\ngeringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor\n1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis\nzum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.\nDritter Abschnitt\n(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, wer-\nBußgeldvorschriften                       den nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und\ndes Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\n§ 16                            ber 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in\n§ 78 des Einkommensteuergesetzes nichts Anderes be-\nOrdnungswidrigkeiten\nstimmt ist.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig                                                                                      § 20\n1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Ers-                              Anwendungsvorschrift\nten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10           (1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nAbs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen       dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deutsche Mark\nTatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,             ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von 14 040 Deutsche\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches        Mark tritt.\nSozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,         (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\ndie für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,      sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver- S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden,\nzüglich mitteilt oder                                     so dass Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember\n1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis ein-\n3. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine\nschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.\nBescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig ausstellt.\n§ 21\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nSondervorschrift\ngeahndet werden.\nzur Steuerfreistellung des Existenzminimums\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-                 eines Kindes in den Veranlagungszeit-\nsprechend.                                                               räumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1        1In  Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fami-         Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwi-\nlienkassen.                                                   schen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995\nnoch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von\nden §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abwei-\nVierter Abschnitt                       chende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn\ndie Einkommensteuer formell bestandskräftig und hin-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  sichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig\nfestgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht\n§ 17                            unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergeset-\nzes steuerfrei belassen worden ist. 2Dies ist vom Kinder-\nRecht der Europäischen Gemeinschaft\ngeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständi-\n1Soweit   in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-        gen Finanzamtes nachzuweisen. 3Nach Vorlage dieser\nbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-         Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt\nstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten-      ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetz-\nlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der              ten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die\nEuropäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage        nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzu-\nerlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im         setzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach\nÜbrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Ver-           § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vor-\nordnungen unberührt.                                          gelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen."]}