{"id":"bgbl1-2000-1-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit","law_date":"1999-12-20T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000\nGesetz\nzur Förderung der Selbständigkeit\nVom 20. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das nachstehende Gesetz be-                   sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versiche-\nschlossen:                                                        rungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung\nbereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäfti-\nArtikel 1                             gung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abwei-\nchend von § 28h Abs. 2 die Bundesversicherungs-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nanstalt für Angestellte.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Geset-          (2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt ge-          entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller\nändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember             Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vor-\n1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:                  liegt.\n(3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                   teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie\nsetzt den Beteiligten eine angemessene Frist, inner-\n„Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine\nhalb der diese die Angaben zu machen und die Unter-\nTätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in\nlagen vorzulegen haben. Bei der Fristsetzung weist sie\ndie Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“\ndarauf hin, dass sie die Vermutungsregelung des § 7\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           Abs. 4 nach Fristablauf anwenden kann.\n„(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die              (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften           teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu\nBuches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1             treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht er-             sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Betei-\nfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn       ligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ent-\nmindestens drei der folgenden fünf Merkmale vor-           scheidung zu äußern.\nliegen:\n(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit              fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemes-\nihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungs-       senen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Wider-\npflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt        legung begründen, wenn diese die Vermutung wider-\naus diesem Beschäftigungsverhältnis regel-             legen wollen.\nmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;\n(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines\n2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für\nMonats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt\neinen Auftraggeber tätig;\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein\n3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftrag-       versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest,\ngeber lässt entsprechende Tätigkeiten regel-           tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der\nmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer          Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte\nverrichten;\n1. zustimmt und\n4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unterneh-\nmerischen Handelns nicht erkennen;                     2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Be-\nschäftigung und der Entscheidung eine Absiche-\n5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erschei-               rung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und\nnungsbild nach der Tätigkeit, die sie für densel-           zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art\nben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Be-                  nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenver-\nschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.                   sicherung und der gesetzlichen Rentenversiche-\nSatz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesent-          rung entspricht.\nlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre\nDer Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu\nArbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung\ndem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass\nkann widerlegt werden.“\neine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden\n2. Nach § 7 werden folgende Paragraphen eingefügt:                ist.\n„§ 7a                                  (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,\ndass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschieben-\nAnfrageverfahren                         de Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist\n(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei-       abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgeset-\ndung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es            zes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000                    3\n§ 7b                             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeitragsrückstände                           „Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7\nStellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfah-           und 9 gelten\nrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige            1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fer-\nBeschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht                tigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruf-\nerst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entschei-                     licher Bildung erwerben,\ndung ein, wenn der Beschäftigte\n2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte\n1. zustimmt,                                                          nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungs-\n2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäf-                    freiheit verzichtet haben.“\ntigung und der Entscheidung eine Absicherung\ngegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur    2. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:\nAltersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach           „(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versiche-\nden Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-          rungspflichtig sind, werden von der Versicherungs-\nrung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent-         pflicht befreit\nspricht, und\n1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger\n3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch                Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die\ngrob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit             Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,\nausgegangen ist.\n2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie\n§ 7c                                 nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätig-\nÜbergangsregelung für Beitragsrückstände                   keit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungs-\npflichtig werden.\nBestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine\nselbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf       Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer\nEntscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum         zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des\n30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungs-       § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständi-\npflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der              gen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass          selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren\nein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis         Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen\nvorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1        nicht wesentlich verändert worden ist.“\nfindet keine Anwendung, wenn\n3. In § 134 wird nach Nummer 5 ein Komma eingefügt\n1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle\nund folgende Nummer 6 eingefügt:\noder ein anderer Versicherungsträger bereits eine\nEntscheidung, dass eine versicherungspflichtige           „6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9“.\nBeschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entspre-\nchendes Verfahren eingeleitet hatte, oder             4. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten            „(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selb-\nAbschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder        ständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht ver-\ngrob fahrlässig nicht erfüllt hat.“                       sicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2\nSatz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf\n3. Der bisherige § 7a wird § 7d.                                 Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie\n1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder\nArtikel 2                            2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                      oder privaten Versicherungsunternehmen einen\nLebens- oder Rentenversicherungsvertrag abge-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach\nzember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt\nEintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet\ngeändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nwird, dass\nber 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:\na) Leistungen für den Fall der Invalidität und des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                          Erlebens des 60. oder eines höheren Lebens-\njahres sowie im Todesfall Leistungen an Hin-\na) Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:                               terbliebene erbracht werden und\n„9. Personen, die                                             b) für die Versicherung mindestens ebenso viel\na) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen                   Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur\nTätigkeit regelmäßig keinen versicherungs-               Rentenversicherung zu zahlen wären, oder\npflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, des-      3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare\nsen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti-             Form der Vorsorge betrieben haben oder nach die-\ngungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche              sem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen\nMark im Monat übersteigt, und                        eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht\nb) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen           entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vor-\nAuftraggeber tätig sind.“                            sorge liegt vor, wenn"]}