{"id":"bgbl1-1999-9-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":9,"date":"1999-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/9#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_9.pdf#page=39","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung des Betriebes von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung - LuftEBV)","law_date":"1999-03-01T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                  239\nVerordnung\nzur Regelung des Betriebes von nicht als Luftfahrtgerät\nzugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen\n(Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung – LuftEBV)\nVom 1. März 1999\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 Satz 2 und des § 32 Abs. 1       4. Medizinprodukte mit Elektronik, die für die Aufrechter-\nSatz 1 Nr. 7a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der         haltung von Körperfunktionen und zur Überwachung\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), die           lebensnotwendiger Körperfunktionen notwendig sind,\ndurch Artikel 1 Nr. 23 und Nr. 38 Buchstabe a Doppel-\n5. sonstige Medizinprodukte mit Elektronik, Rechner (ins-\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I\nbesondere tragbare Computer und Spiele-Computer)\nS. 2432) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 56\nund elektronische Unterhaltungsgeräte (insbesondere\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\nRundfunkgeräte, Aufnahme- und Abspielgeräte,\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\nVideokameras und Spielzeuge), die weder über ein\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-\nCD-Laufwerk noch eine Sendefunktion verfügen.\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nGeräte nach Satz 1 Nr. 5 dürfen jedoch nicht während des\nStarts oder der Landung betrieben werden.\n§1\nBegriffsbestimmungen                                                      §2\nund Ausnahmeregelungen\nBefugnisse des\n(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:                             verantwortlichen Luftfahrzeugführers\n1. „Betrieb“ die Verbindung oder der Kontakt der elektro-        Treten während eines Fluges Störungen der Bordelek-\nnischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit      tronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer\neiner Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Be-         befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 1\ntriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte   Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 für die Dauer des Fluges allgemein zu\nzulassen (Stummschaltungen oder Bereitschaftsschal-       untersagen.\ntungen) nicht jedoch die Funktion der mit geräteinter-\nnen Energiespeichern fest verbundenen elektroni-                                         §3\nschen Bausteine.\nSonderregelungen\n2. „Störung der Bordelektronik“ jede Beeinflussung, die\n(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luft-\nzu Verfälschungen oder Störungen von Anzeigen, Kon-\nfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1\ntroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.\nAbs. 2 Satz 2 Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von\n(2) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elek-          Funkgeräten und elektronischen Geräten mit CD-Lauf-\ntronischer Geräte in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3          werk allgemein oder im Einzelfall zulassen, wenn dies für\nSatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind                          die Durchführung des Fluges erforderlich oder den Trans-\nport der Passagiere oder Fracht notwendig ist und in min-\n1. elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden\ndestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist,\nBau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundes-\ndaß in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der\namt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind,\nBordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts\n2. elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräte-     nicht auftritt. § 2 findet entsprechende Anwendung.\neigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie ver-\n(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 die Befreiung oder Zulas-\nsorgt werden,\nsung durch den Luftfahrzeughalter erteilt, ist der verant-\n3. tragbare satellitengestützte Navigationsgeräte,            wortliche Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges vom","240                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nLuftfahrzeughalter über Inhalt und Umfang der Befreiung                                                                    §5\noder Zulassung zu unterrichten.\nTelekommunikationsrechtliche Bestimmungen\n§4                                           Die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen und\ndie Bestimmungen über die elektromagnetische Verträg-\nHinweispflicht                                     lichkeit bleiben unberührt.\nVor dem Betreten des Luftfahrzeuges und während des\nAbrollens zum Start sind die Fluggäste vom Luftfahrzeug-                                                                   §6\nhalter oder von der Luftfahrzeug-Besatzung in geeigneter\nInkrafttreten\nWeise auf die geltenden Betriebsverbote für elektronische\nGeräte sowie vor der Landung auf die Einschränkungen                                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in\ndes § 1 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.                                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. März 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering"]}