{"id":"bgbl1-1999-9-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":9,"date":"1999-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbeordnung","law_date":"1999-02-22T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":2,"num_pages":37,"content":["202                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbeordnung\nVom 22. Februar 1999\nAuf Grund des Artikels 11 des Gesetzes zur Änderung         14. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und ande-             Abs. 66 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nrer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) wird           S. 2378),\nnachstehend der Wortlaut der Gewerbeordnung in der seit        15. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 58 des\n1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Bei               Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),\nvorkonstitutionellen Bezeichnungen, die nicht bereinigt\nwerden konnten, ist der Kursivdruck beibehalten worden.        16. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nDie Neufassung berücksichtigt:                                     Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar               17. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n1987 (BGBl. I S. 425),                                        des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322),\n2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 22       18. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nAbs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I                Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),\nS. 1093),                                                 19. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 71\n3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 15           des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I               20. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-\nS. 2330),                                                     kel 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\n4. den am 13. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des        S. 3186),\nGesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 706),              21. den teils am 1. Februar 1995 und teils am 1. Dezem-\nber 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\n5. den teils am 1. Juli 1977, teils am 1. Juli 1990 in Kraft\nvom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475),\ngetretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBl. I S. 1221),                                        22. den am 21. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),\n6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12\nAbs. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I             23. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3\nS. 1354),                                                     des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\nS. 2154),\n7. den am 18. November 1990 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 9. November 1990 (BGBl. I          24. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 49\nS. 2442),                                                     des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n8. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8        25. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 22 des\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I                   Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),\nS. 2840),                                                 26. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-\n9. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2            kel 32 der Verordnung vom 21. September 1997\ndes Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),           (BGBl. I S. 2390),\n10. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2        27. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                   des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567),\nS. 2211),                                                 28. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 17\n11. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 39            des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I                  S. 2970),\nS. 278),                                                  29. den teils am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen, teils am\n12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 53           1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,              Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291),\n2436),                                                    30. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 15 des\n13. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-             Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I         31. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 2254),                                                     Nr. 16 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 22. Februar 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                     203\nGewerbeordnung\nInhaltsübersicht\nTitel I                           § 33i    Spielhallen und ähnliche Unternehmen\nAllgemeine Bestimmungen                       § 34     Pfandleihgewerbe\n§ 1    Grundsatz der Gewerbefreiheit                        § 34a    Bewachungsgewerbe\n§ 2    (weggefallen)                                        § 34b    Versteigerergewerbe\n§ 3    Betrieb verschiedener Gewerbe                        § 34c    Makler, Bauträger, Baubetreuer\n§ 4    (weggefallen)                                        § 35     Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit\n§ 5    Zulassungsbeschränkungen                             §§ 35a   (weggefallen)\nund 35b\n§ 6    Anwendungsbereich\n§ 36     Öffentliche Bestellung von Sachverständigen\n§ 7    Aufhebung von Rechten und Abgaben\n§ 37     (weggefallen)\n§ 8    Ablösung von Rechten\n§ 38     Überwachungsbedürftige Gewerbe\n§ 9    Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von\nRechten                                              § 39     (weggefallen)\n§ 10   Kein Neuerwerb von Rechten                           § 39a    Schornsteinfegerrealrechte\n§ 11   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-     § 40     (weggefallen)\ngener Daten\n§ 12   Insolvenzverfahren                                                III. Umfang, Ausübung und Verlust\nder Gewerbebefugnisse\n§ 13   (weggefallen)\n§ 41     Beschäftigung von Arbeitnehmern\nTitel II                          §§ 41a   (weggefallen)\nStehendes Gewerbe                         und 41b\nI. Allgemeine Erfordernisse                  § 42     Gewerbliche Niederlassung\n§ 14   Anzeigepflicht                                       §§ 42a   (weggefallen)\nbis 44a\n§ 15   Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung\n§ 45     Stellvertreter\n§ 15a  Anbringung von Namen und Firma\n§ 46     Fortführung des Gewerbes\n§ 15b  Namensangabe im Schriftverkehr\n§ 47     Stellvertretung in besonderen Fällen\nII. Erfordernis besonderer Überwachung               § 48     Übertragung von Realgewerbeberechtigungen\noder Genehmigung                        § 49     Erlöschen von Erlaubnissen\nA. Anlagen, die einer besonderen               § 50     (weggefallen)\nÜberwachung bedürfen\n§ 51     Untersagung wegen überwiegender Nachteile und\n§§ 16  (weggefallen)                                                 Gefahren\nbis 28\n§ 52     Übergangsregelung\nB. Gewerbetreibende, die einer besonderen            §§ 53    (weggefallen)\nGenehmigung bedürfen                      bis 54\n§ 29   Auskunft und Nachschau\nTitel III\n§ 30   Privatkrankenanstalten\n§ 30a  (weggefallen)\nReisegewerbe\n§ 55     Reisegewerbekarte\n§ 30b  Orthopädische Maßschuhe\n§ 55a    Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten\n§§ 30c (weggefallen)\nbis 33                                                      § 55b    Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbe-\nlegitimationskarte\n§ 33a  Schaustellungen von Personen\n§ 55c    Anzeigepflicht\n§ 33b  Tanzlustbarkeiten\n§ 55d    (weggefallen)\n§ 33c  Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit\n§ 55e    Sonn- und Feiertagsruhe\n§ 33d  Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n§ 55f    Haftpflichtversicherung\n§ 33e  Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheini-\ngung                                                 § 56     Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten\n§ 33f  Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschrif-   § 56a    Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager\nten                                                  § 57     Versagung der Reisegewerbekarte\n§ 33g  Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht    §§ 57a   (weggefallen)\n§ 33h  Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele                 und 58","204                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n§ 59      Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten     § 114c    Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher\n§ 60      (weggefallen)                                        § 114d    Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke\n§ 60a     Veranstaltung von Spielen                            § 114e    (weggefallen)\n§ 60b     Volksfest, Anzeigepflicht                            § 115     Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditie-\n§ 60c     Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte                  rungsverbot\n§ 60d     Verhinderung der Gewerbeausübung                     § 115a    Lohnzahlung in Gaststätten\n§ 61      Örtliche Zuständigkeit                               § 116     Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115\n§ 61a     Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Ge-     § 117     Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen\nwerbes                                               § 118     Nichteinklagbare Forderungen\n§§ 62     (weggefallen)                                        § 119     Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen\nund 63\n§ 119a    Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen\nTitel IV                           § 119b    Heimarbeiter\nMessen, Ausstellungen, Märkte                     §§ 120    (weggefallen)\n§ 64      Messe                                                und 120a\n§ 65      Ausstellung                                          § 120b    Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und\nToilettenräume\n§ 66      Großmarkt\n§ 120c    Gemeinschaftsunterkünfte\n§ 67      Wochenmarkt\n§ 120d    Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c\n§ 68      Spezialmarkt und Jahrmarkt\n§ 120e    Bundes- und landesrechtliche Vorschriften\n§ 68a     Verabreichen von Getränken und Speisen\n§ 120f    Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnun-\n§ 69      Festsetzung\ngen nach § 120e\n§ 69a     Ablehnung der Festsetzung, Auflagen\n§ 120g    (weggefallen)\n§ 69b     Änderung und Aufhebung der Festsetzung\n§ 70      Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung                     II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen\n§ 70a     Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung     § 121     Pflichten der Gesellen und Gehilfen\n§ 70b     Anbringung von Namen und Firma                       §§ 122    (weggefallen)\n§ 71      Vergütung                                            bis 124b\n§ 71a     Öffentliche Sicherheit oder Ordnung                  § 125     Mithaftung des neuen Arbeitgebers\n§ 71b     Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Ge-\nwerbes                                                                    III. Lehrlingsverhältnisse\nA. Allgemeine Bestimmungen\nTitel V\n§§ 126    (weggefallen)\nTaxen                             bis 128a\n§§ 72     (weggefallen)\nbis 80                                                                  B. Besondere Bestimmungen für Handwerker\n§§ 129    (weggefallen)\nTitel VI                           bis 132a\nInnungen, Innungsausschüsse,                                                 IIIa. Meistertitel\nHandwerkskammern, Innungsverbände\n§ 133     Befugnis zur Führung des Meistertitels\n§§ 81     (weggefallen)\nbis 104n\nIIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten,\nTitel VIa                                                Werkmeister, Techniker\nHandwerksrolle                        §§ 133a (weggefallen)\nbis 133d\n§§ 104o (weggefallen)\nbis 104u                                                       § 133e    Ausnahmen bei technischen Angestellten\n§ 133f    Wettbewerbsverbot\nTitel VII\nGewerbliche Arbeitnehmer                                IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,\n(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,                       in denen in der Regel mindestens zehn\nWerkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)                               Arbeitnehmer beschäftigt werden\nI. Allgemeine Verhältnisse                  § 133g    Anwendungsbereich\n§ 105     Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages\nA. Bestimmungen für Betriebe,\n§§ 105a   (weggefallen)                                                   in denen in der Regel mindestens zwanzig\nbis 112                                                                         Arbeitnehmer beschäftigt werden\n§ 113     Zeugnis                                              § 133h    Grundsatz\n§ 114     (weggefallen)                                        § 134     Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege\n§ 114a    Lohnbücher, Arbeitszettel                            §§ 134a (weggefallen)\n§ 114b    Behandlung der Lohnbücher                            bis 134h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                        205\nB. Bestimmungen für alle Betriebe,               § 145     Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe\nin denen in der Regel mindestens zehn\n§ 146     Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung\nArbeitnehmer beschäftigt werden\neines Gewerbes\n§ 134i     Sondervorschriften für größere Betriebe\n§ 147     Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften\n§§ 135     (weggefallen)\n§ 147a    Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen\nbis 139a\n§ 147b    Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen\n§ 139aa    Anwendung der §§ 121 und 125\n§ 148     Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften\nV. Aufsicht                          § 148a    Strafbare Verletzung von Prüferpflichten\n§ 139b     Gewerbeaufsichtsbehörde                               § 148b    Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen\nVI. Gehilfen und Lehrlinge in\nTitel XI\nBetrieben des Handelsgewerbes\n§§ 139c (weggefallen)                                                              Gewerbezentralregister\nbis 139h                                                         § 149     Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\n§ 139i     Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnun-     § 150     Auskunft auf Antrag des Betroffenen\ngen nach § 139h\n§ 150a    Auskunft an Behörden\n§§ 139k (weggefallen)\n§ 150b    Auskunft für die wissenschaftliche Forschung\nbis 139m\n§ 151     Eintragungen in besonderen Fällen\nTitel VIII                          § 152     Entfernung von Eintragungen\nGewerbliche Hilfskassen                       § 153     Tilgung von Eintragungen\n§ 140      Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen                     § 153a    Mitteilungen zum Gewerbezentralregister\n§§ 141     (weggefallen)                                         § 153b    Verwaltungsvorschriften\nbis 141f\nTitel IX                                              Schlußbestimmungen\n§ 154     Ausnahmen von Titel VII\nStatutarische Bestimmungen\n§ 154a    Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä.\n§ 142      Erlaß und Außerkraftsetzung\n§ 155     Landesrecht, Zuständigkeiten\nTitel X                            § 156     (weggefallen)\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nAnlage 1 Gewerbeanmeldung – GewA 1\n§ 143      (weggefallen)\nAnlage 2 Gewerbeummeldung – GewA 2\n§ 144      Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige\nstehende Gewerbe                                      Anlage 3 Gewerbeabmeldung – GewA 3\n–––––––––\nTitel I                                                           §4\nAllgemeine Bestimmungen                                                   (weggefallen)\n§1                                                              §5\nZulassungsbeschränkungen\nGrundsatz der Gewerbefreiheit\nIn den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe,\n(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet,\nwelche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen,\nsoweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Be-\nwird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.\nschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.\n(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes                                               §6\nberechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb aus-\nAnwendungsbereich\ngeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses\nGesetzes nicht genügt.                                              Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 120c Abs. 5,\nkeine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und\n§2                               Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern\ngegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der\n(weggefallen)                          Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirt-\nschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der\n§3                               vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,\nder Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften\nBetrieb verschiedener Gewerbe\nsowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbe-\nDer gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie         betrieb der Auswandererberater, die Befugnis zum Halten\ndesselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Ver-               öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsver-\nkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Hand-          hältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf\nwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet       den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz\nnicht statt.                                                     nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestim-","206                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von § 120c        1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die\nAbs. 5 für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunter-             Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern\nnehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heil-             die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder\nberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von           einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner\nLotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses             eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes\nGesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit           obliegt;\nKrankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Ver-\n2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen,\nbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes\nkeine Anwendung.                                                  daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus\neiner bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.\n§7                                  (2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestim-\nAufhebung von Rechten und Abgaben                  men die Landesgesetze.\n(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landes-\n§9\ngesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:\n1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbebe-                          Streitigkeiten über Aufhebung\nrechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb                         oder Ablösung von Rechten\nverbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb              (1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den\neines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsicht-      durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar\nlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials,      erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.\nzu untersagen oder sie darin zu beschränken;\n(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu\n2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen         bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Ver-\nverbundenen Zwangs- und Bannrechte;                       fahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit\n3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach          eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grund-\ndem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädi-         abgabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet\ngung zulässig ist;                                        werden muß.\n4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Be-\n§ 10\nstimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem\nVertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten be-                      Kein Neuerwerb von Rechten\nruhen:\n(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs-\na) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei        und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder\noder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau-    für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr\ngerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene     erworben werden.\nRecht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei\n(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht\nden Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schro-\nmehr begründet werden.\nten lassen, oder das Getränk ausschließlich von\ndenselben beziehen (der Mahlzwang, der Brannt-\nweinzwang oder der Brauzwang);                                                     § 11\nb) das städtischen Bäckern oder Fleischern zuste-                            Erhebung, Verarbeitung\nhende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte            und Nutzung personenbezogener Daten\noder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß           (1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezo-\nsie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder     gene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Perso-\nteilweise von jenen ausschließlich entnehmen;         nen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben,\n5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen           soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und\nAnlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen,        der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien\ndie dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzel-    bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften\nnen Berechtigten zustehen;                                und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können ins-\nbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen\n6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu\noder sonst anhängigen\nentrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche\nfür den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden,         1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeld-\nsowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzu-            verfahren,\nerlegen.\n2. Insolvenzverfahren,\n(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die\nvorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbebe-           3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren\nrechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädi-              oder\ngung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.             4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.\nDie Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetz-\n§8                               liche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Gewerbe-\nAblösung von Rechten                       rechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.\n(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen,          (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten\nsoweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon         sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung\nfrüher verfügt ist, der Ablösung:                             dürfen sie nur erhoben werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                 207\n1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen                                    Titel II\noder Stellen erforderlich macht oder\nStehendes Gewerbe\n2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-\nmäßigen Aufwand erfordern würde                                           I. Allgemeine Erfordernisse\nund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwie-\ngende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-                                      § 14\nträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-                              Anzeigepflicht\nöffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln,\n(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Ge-\nes sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der\nwerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder\nÜbermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wah-       einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der\nrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-        für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig\nrufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf         anzeigen. Das gleiche gilt, wenn\ngesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.\n1. der Betrieb verlegt wird,\n(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den\n2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf\n§§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und\nWaren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Ge-\n§ 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.\nwerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäfts-\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten              üblich sind, oder\ndürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder         3. der Betrieb aufgegeben wird.\ngenutzt werden.\nDie Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde\n(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Ver-    die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.\nfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1          Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegen-\nSatz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen       nahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbe-\nVorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis infor-   ausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck\nmiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben        verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des\nerforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind   Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht\nzu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung be-         innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann\nstimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kennt-          die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.\nnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle            (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln,\nfür die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.     mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit\nÜbermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig,           Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den\nsoweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Ver-      Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.\nfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere\nRechtsvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die           (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Lei-\nübermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder        stungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selb-\nnutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden        ständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Ab-\noder hätten übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe     satz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeits-\nvon Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle       bereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige\ngelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 ent-     Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der ein-\nsprechend.                                                    zelnen Automaten verlangen.\n(4) Für die Anzeigen ist\n(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach\nden Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Daten-        1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betrie-\nschutzgesetze der Länder.                                         bes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Ge-\nwerbeanmeldung – GewA 1),\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung\n§ 12                                 des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\nInsolvenzverfahren                           Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes\ndes Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der\nVorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes            Anlage 2 (Gewerbeummeldung – GewA 2),\noder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des\nwegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf\nBetriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3\nungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist,\n(Gewerbeabmeldung – GewA 3)\nermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens,\nwährend der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21        zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vor-\nder Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der         geschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen.\nÜberwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260            (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten\nder Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das        der Gewerbeanzeigen übermitteln an\nGewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des\n1.   die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung\nInsolvenzverfahrens ausgeübt wurde.\nder in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-\n§ 13                                  mern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben\nGesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-\n(weggefallen)                              Nummer 33,","208                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n2.   die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91           2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbe-\nder Handwerksordnung genannten, insbesondere der              treibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand\nihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung            erheben könnten oder von einer solchen Datenerhe-\nzugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertra-              bung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erfor-\ngener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,                       derlich sind, abgesehen werden muß und\n3.   die für den Immissionsschutz zuständige Landes-           kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwür-\nbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher         dige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.\nsowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne\n(7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von\ndie Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,\nDaten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Ab-\n3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz,        satz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 ent-\neinschließlich den Entgeltschutz nach dem Heim-           sprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zu-\narbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durch-         lässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der\nführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8, 10,       schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und\n27 bis 31 und 33,                                         der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl\n4.   das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in         der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen\nder Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverord-        ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des\nnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur       Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich\ndie Feld-Nummern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17,              festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem\nAbruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der\n5.   die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in       Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollaus-\nden §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407       wertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im          Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässig-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufga-           keit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs\nben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung            Monaten zu löschen.\nohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33,\n(8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-recht-\n6.   den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-            liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht-\nsenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die       öffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige\nzuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung\nder ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die       1. Name,\nFeld-Nummern 10, 28, 30, 31 und 33,                       2. betriebliche Anschrift,\n7.   die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der        3. angezeigte Tätigkeit\nSozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung\nan die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen     des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der\nKrankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozial-        Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der\ngesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-          Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung\nNummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne          weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn\ndie Feld-Nummern 8, 10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24          der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, ins-\nbis 26, 28, 32 und 33,                                    besondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen,\nan der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft\n8.   das Registergericht, soweit es sich um die Abmel-\nmacht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das\ndung einer im Handels- oder Genossenschaftsregi-\nschutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden über-\nster eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung\nwiegt.\nhandelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhalt-\nlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132          (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche\nAbs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der          Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossen-           Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig\nschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betref-         sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die\nfend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,        diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durch-\nund zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8, 10 bis 13,        schreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden\n18, 19, 21, 22 und 27 bis 33.                             übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die stati-\nstischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern\n§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-  1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,\nrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,               2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,\ndürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige\n3. 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.\n1. Name,\nDie statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu\n2. betriebliche Anschrift,                                     den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der\n3. angezeigte Tätigkeit                                        Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des\nBundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswer-\ndes Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies          ten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Num-\nzur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben     mern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichti-\nerforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige         gen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den\ndürfen ihnen übermittelt werden, wenn                          Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der\n1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-       Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG)\nwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr         Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG\nfür die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder       Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                        209\n(9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1                                       § 15b\nbis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zuläs-\nNamensangabe im Schriftverkehr\nsig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur\nVerfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine beson-      (1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handels-\ndere Rechtsvorschrift dies vorsieht.                          register eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen,\ndie an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden,\n(10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für\nihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschrie-\nden Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung\nbenen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1\nsie ihm übermittelt werden.\nbedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im\n(11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach      Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung erge-\nden Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Daten-        hen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet wer-\nschutzgesetze der Länder.                                     den, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen\nbesonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.\n§ 15                            Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des\nEmpfangsbescheinigung,                       Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.\nBetrieb ohne Zulassung                         (2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen\n(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den      Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer\nEmpfang der Anzeige.                                          gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen\nZweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat\n(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaub-      ihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen\nnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulas-         Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem\nsung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so    ausgeschriebenen Vornamen angeben.\nkann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen\nBehörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein            (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische\nGewerbe von einer ausländischen juristischen Person           juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften\nbegonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht          eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der\nanerkannt wird.                                               anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren\n§ 15a                            satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre\nAnbringung von Namen und Firma                    Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union\nhaben. Für juristische Personen, die nach den Rechtsvor-\n(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle       schriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nhaben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige           oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\noffene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Fami-   den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden\nliennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor-          sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre\nnamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen           Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb\nVerkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen     der Europäischen Union haben, gilt dies nur, wenn ihre\nBetriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.      Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit\n(2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handels-       der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\nregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der\nin Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der\nFirma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem                        II. Erfordernis besonderer\nausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die                      Überwachung oder Genehmigung\nAnbringung der Firma.\n(3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditge-                         A. A n l a g e n , d i e e i n e r\nsellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien                besonderen Überw achung bedürfen\nfinden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung,\ndaß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschaf-                                §§ 16 bis 28\nter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden\nbestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Ver-                              (weggefallen)\nkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine\nsonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma                B. G e w e r b e t r e i b e n d e , d i e e i n e r\noder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise             besonderen Genehmigung bedürfen\nanzubringen.\n(4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren                                        § 29\nNamen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so                           Auskunft und Nachschau\ngenügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das\nVorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz            (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,\naufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im            1. die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34,\neinzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten             34a, 34b oder 34c bedürfen,\nanordnen.\n2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den\n3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne\nBetrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unterneh-\ndes § 38 Abs. 1 betreiben oder\nmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb\nder Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist       4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder\nauch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.                   § 59 eröffnet wurde","210                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen                                        § 30b\nöffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung                      Orthopädische Maßschuhe\ndes Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und\nschriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.               Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Hand-\nwerksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb\n(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Über-     angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen\nwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffe-          für den selbständigen Betrieb des Orthopädieschuh-\nnen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort      macherhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt.\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die\ngeschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese                              §§ 30c bis 33\nEinsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die                                 (weggefallen)\nGrundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außer-\nhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch                                       § 33a\ndann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken                          Schaustellungen von Personen\ndes Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletz-\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird         (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen\ninsoweit eingeschränkt.                                       in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren\nVeranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stel-\n(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen     len will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der      Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstle-\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-   rischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-       Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-          und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.                            Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn        des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnis-       vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen\npflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe aus-         Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Vorausset-\ngeübt wird.                                                   zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung\nund Ergänzung von Auflagen zulässig.\n§ 30                               (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nPrivatkrankenanstalten                     1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\n(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbin-\nlässigkeit nicht besitzt,\ndungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen\neiner Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzes-         2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten\nsion ist nur dann zu versagen, wenn                               Sitten zuwiderlaufen werden oder\n1.   Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit        3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage\ndes Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder           oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen\nVerwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,                   Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Um-\nwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\n1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medi-            schutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Ge-\nzinische und pflegerische Versorgung der Patienten           fahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit be-\nals nicht gewährleistet erscheinen lassen,                   fürchten läßt.\n2.   nach den von dem Unternehmer einzureichenden\nBeschreibungen und Plänen die baulichen und die                                        § 33b\nsonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder                           Tanzlustbarkeiten\nKlinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen           Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach\nnicht entsprechen,                                       den landesrechtlichen Bestimmungen.\n3.   die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von\nanderen Personen bewohnten Gebäudes unterge-                                           § 33c\nbracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mit-\nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit\nbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile\noder Gefahren hervorrufen kann oder                         (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den\nSpielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung\n4.   die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit    ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes\nansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken         bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-\nbestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Be-    gen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung\nsitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke        von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-\nerhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.     Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit\n(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu   Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, ver-\nAbsatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeinde-       bunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-\nbehörden zu hören.                                            heit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Be-\ntriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im\nInteresse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter den-\n§ 30a\nselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-\n(weggefallen)                        nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                   211\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die                                   § 33e\nAnnahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die                            Bauartzulassung\nAufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit               und Unbedenklichkeitsbescheinigung\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in\nder Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung      (1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder\ndes Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Dieb-              ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbeschei-\nstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges,        nigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu ver-\nUntreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels,         sagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unan-\nBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Ver-         gemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere\ngehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräf-          Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbe-\ntig verurteilt worden ist.                                     scheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch\nVeränderung der Spielbedingungen oder durch Verände-\n(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des      rung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücks-\nAbsatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Be-         spiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veran-\nhörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort       staltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des\nden auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen        Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn\nDurchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte\n1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel han-\nin einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestäti-\ndelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284\ngung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speise-\ndes Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder\nwirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen\nsoll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjeni-             2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedin-\ngen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden           gungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.\nist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk          (2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheini-\ndas Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach        gung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tat-\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.                 sachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen\nwürden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spiel-\n§ 33d                             geräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten\nMerkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes\nAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit                 Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.\n(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinn-             (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheini-\nmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der        gung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen\nzuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befri-       verbunden werden.\nstung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit           (4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d\ndies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der         genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für\nBewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbar-             das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck\ngrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erfor-        der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.\nderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von\n§ 33f\nAuflagen zulässig.\nErmächtigung zum\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der                    Erlaß von Durchführungsvorschriften\nAntragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt\nerteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Ab-           (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur\ndruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.                Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einver-\nnehmen mit den Bundesministerien des Innern und für\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die       Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustim-\nAnnahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der          mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ein-\nGewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstal-       dämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze\ntet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen         der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des\nSpielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c     Jugendschutzes\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung\n(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Er-        von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige,\nteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3           Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die\nbezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,        Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spiel-\nwenn                                                               geräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,\n1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeich-     2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Ver-\nneten Art eingetreten sind,                                    pflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlas-\nsen,\n2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedin-\ngungen veranstaltet wird oder                              3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklich-\nkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an\n3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenom-                 a) die Art und Weise des Spielvorganges,\nmen oder widerrufen worden ist.\nb) die Art des Gewinnes,\n(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der\nVeranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthal-        c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,\ntenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugend-           d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele\nschutzgesetzes verstoßen worden ist.                                   zur Anzahl der verlorenen Spiele,","212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\ne) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer                                   § 33h\nbestimmten Anzahl von Spielen,\nSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele\nf) die Mindestdauer eines Spieles,\nDie §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf\ng) die technische Konstruktion und die Kennzeich-\nnung der Spielgeräte,                                 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,\nh) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinn-        2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen,\nplans sowie die Bereithaltung des Zulassungs-             mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Aus-\nscheines oder des Abdruckes des Zulassungs-               spielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-\nscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenk-            lichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in ge-\nlichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der             ringwertigen Gegenständen besteht,\nUnbedenklichkeitsbescheinigung                        3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d\nstellen,                                                      Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des\nStrafgesetzbuches sind.\n4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des\nGewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das\nSpielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet wer-                                 § 33i\nden soll.                                                           Spielhallen und ähnliche Unternehmen\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner                      (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches\n1. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einverneh-        Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder über-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit          wiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veran-\nZustimmung des Bundesrates                                staltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1\na) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun-        oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen\ndesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau-     Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmög-\nart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der   lichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-\nAufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-   hörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-      mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze\ntungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-  der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des\nstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden       Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor\nerforderlich machen, regeln und                       Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belä-\nstigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-\nb) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für        gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und\nAmtshandlungen der Physikalisch-Technischen           Ergänzung von Auflagen zulässig.\nBundesanstalt erlassen;\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit          1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten Ver-\nZustimmung des Bundesrates                                    sagungsgründe vorliegen,\na) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der          2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume\nErteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen            wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen\nregeln und                                                Anforderungen nicht genügen oder\nb) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für        3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der\nAmtshandlungen des Bundeskriminalamtes erlas-             Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs,\nsen.                                                      schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zu-\n§ 33g                                 mutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn\nEinschränkung und                            oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Ein-\nAusdehnung der Erlaubnispflicht                     richtung befürchten läßt.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einver-\nnehmen mit den Bundesministerien des Innern und für                                        § 34\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung                                Pfandleihgewerbe\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\ndaß                                                             (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandver-\nmittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-\n1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im\ngen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden\nSinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht\nwerden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder\nerforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der\nder Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraus-\nUnterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an\nsetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-\neiner Erlaubnispflicht besteht,\nrung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis\n2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht    ist zu versagen, wenn\ngewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\ndie nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\nin Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten,\nlässigkeit nicht besitzt, oder\nin denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für\neine solche Regelung ein öffentliches Interesse be-       2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel\nsteht.                                                        oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                     213\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch             a) den Geltungsbereich der Erlaubnis,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum                b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstel-\nSchutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschrif-                lung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe\nten erlassen über den Umfang der Befugnisse und Ver-                   beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von\npflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten                Daten dieser Personen durch den Gewerbetreiben-\nGewerbe, insbesondere über                                             den und ihre Übermittlung an die Gewerbebehör-\n1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,                                  den, über die Anforderungen, denen diese Perso-\nnen genügen müssen, sowie über die Durchführung\n2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des\ndes Wachdienstes,\nPfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung\nfür die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung         c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflicht-\ndes sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden                 versicherung, zur Buchführung einschließlich der\nPfandüberschusses,                                                 Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäfts-\nvorgänge sowie über die Auftraggeber.\n3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung\ngegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchs-                 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\ndiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung,       nung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Über-\nandere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der         prüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde\nAnsprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädi-              regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat.\ngung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,             (4) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Be-\n4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der        wachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zustän-\nAufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvor-         digen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister\ngänge sowie über die Verpfänder.                           nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte\nnach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz ein-\nEs kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz          geholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung ein-\noder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfand-      schließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit er-\nleihanstalten Anwendung finden.                                forderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt\n(3) (weggefallen)                                           werden.\n(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit                                       § 34b\nGewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.\nVersteigerergewerbe\n§ 34a                               (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen,\nfremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will,\nBewachungsgewerbe                          bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den\n(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder            beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören\nPersonen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf             auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.\nder Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis              (2) (weggefallen)\nkann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum\nSchutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforder-         (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden,\nlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die         soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftrag-\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von             geber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Vor-\nAuflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn         aussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-\nrung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\n(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\nlässigkeit nicht besitzt,                                  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\n2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel\nlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig-\noder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder\nkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf\n3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer          Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbre-\nIndustrie- und Handelskammer nachweist, daß er über            chens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-\ndie für die Ausübung des Gewerbes notwendigen                  pressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung,\nrechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und           Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das\nmit ihnen vertraut ist.                                        Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer\nFreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder\nDer Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Be-\nwachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die            2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-\nVoraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen.                  nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das\nVermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zu-\neröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\noder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-\n1. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis                 nis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeß-\nnach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und                       ordnung) eingetragen ist.\n2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber             (5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer\nVorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse       mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen\nund Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewa-             Behörde allgemein öffentlich zu bestellen. Die Bestellung\nchungsgewerbes, insbesondere über                          kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen,","214                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nsofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen          (9) (weggefallen)\nbesteht. Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf      (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf\nzu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft und\nunparteiisch erfüllen werden.                                 1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kurs-\nmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten\n(6) Dem Versteigerer ist verboten,                             Handelsmakler vorgenommen werden,\n1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteige-      2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten\nrungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Ver-          vorgenommen werden,\nsteigerungsgut zu kaufen,\n3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen\n2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-          zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für\nordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf            ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.\nseinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrau-\ntes Versteigerungsgut zu kaufen,                                                        § 34c\n3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten                   Makler, Bauträger, Baubetreuer\noder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es\nsei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vor-       (1) Wer gewerbsmäßig\nliegt,                                                    1. den Abschluß von Verträgen über\n4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu ver-              a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-\nsteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, so-             liche Räume, Wohnräume oder Darlehen,\nweit dies nicht üblich ist,\nb) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-\n5. Sachen zu versteigern,                                             gesellschaft, von ausländischen Investmentantei-\nlen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermö-\na) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder\ngensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der\nb) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen                Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich ange-\nVerkaufsstellen feilgeboten werden und die unge-              botenen Anteilen an einer und von verbrieften For-\nbraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Ge-                derungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder\nbrauch in ihrem Verbrauch besteht.                            Kommanditgesellschaft\n(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im           vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher\nEinzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in           Verträge nachweisen,\nihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteige-\n2. Bauvorhaben\nrung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach\nMaßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder          a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder\ndurch einen von ihnen beauftragten Versteigerer abset-                fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen\nzen.                                                                  und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,\nPächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch                oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter                 rechte verwenden,\nBerücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie\nder Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen             b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde\nüber                                                                  Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durch-\nführen\n1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei\nder Ausübung des Versteigerergewerbes, insbeson-          will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die\ndere über                                                 Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver-\nbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-\na) Ort und Zeit der Versteigerung,                        heit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter den-\nb) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Über-      selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-\nnahme, Ablehnung und Durchführung der Verstei-        nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\ngerung,                                                  (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nc) die Genehmigung von Versteigerungen, die Ver-          1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\npflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die            steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder\ndabei den Gewerbebehörden und Industrie- und              einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die\nHandelskammern zu übermittelnden Daten über               für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit\nden Auftraggeber und das der Versteigerung zu-            nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in\ngrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung          der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stel-\neinschließlich der Aufzeichnung von Daten über            lung des Antrages wegen eines Verbrechens oder\neinzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auf-            wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betru-\ntraggeber,                                                ges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers\nd) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung               oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wor-\nden ist, oder\nder Versteigerung bei Verstößen gegen die für das\nVersteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,          2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-\nnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das\ne) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers\nVermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren\nvon den Vorschriften des Titels III;\neröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht\n2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.                     oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                 215\nnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeß-      3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nordnung) eingetragen ist.                                       Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf Vermittlungstätigkei-\nten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Geset-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\nzes über das Kreditwesen,\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftrag-        4.   Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der\ngeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Ver-             von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu\npflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung                 erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von\ndes Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen                 Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen-\n1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu die-           heit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,\nsem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen,            5.   Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem\nsofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des                  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die\nAuftraggebers erhält oder verwendet,                            nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit-\n2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers                  wesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln\ngetrennt zu verwalten,                                          dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf\ndie Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstitu-\n3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber               ten beschränkt,\nRechnung zu legen,\n6.   Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden\n4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der                 im Sinne des § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes\nmit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-           vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) gemäß\nlassung beauftragten Personen zu erstatten und hier-            Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt\nbei bestimmte Angaben zu machen,                                wird.\n5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages\n§ 35\nund des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Ver-\ntrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich            Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit\noder mündlich zu geben,\n(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständi-\n6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von        gen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn\nDaten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über           Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des\ndie Auftraggeber.                                          Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Ge-\nwerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Be-\nGewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der\nfugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und\nzur Verwendung von Vermögenswerten des Auftrag-                Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforder-\ngebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des          lich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als\nAuftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der           Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder\nRechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet             als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte\nwerden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und         Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe\nSatz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regel-         erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die\nmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und          Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch\nden Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzu-             für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das\nlegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich        Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch\nist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson-    wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens\ndere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl,       aufgegeben wird.\nBestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,               (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von\nPflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungs-     der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewer-\nberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden            bebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen,\ngegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungs-         der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des\nverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewer-           Gewerbebetriebes bietet.\nbetreibenden, geregelt werden.\n(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungs-\n(4) (weggefallen)                                           verfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegen-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für                    stand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen\neinen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu\n1.    Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2           dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c           abweichen, als es sich bezieht auf\nAbs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,\nsolange sie diese Eigenschaft behalten,                  1. die Feststellung des Sachverhalts,\n2.    Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder\ndes Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, und     3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung\nfür Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b          des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,             des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob\nzur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Ge-\n3.    Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermitt-\nwerbes angebracht ist.\nlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach\n§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt    Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über\nwurde oder nach § 64e Abs. 2 des Gesetzes über das       ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßord-\nKreditwesen als erteilt gilt,                            nung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,","216                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\ndurch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abge-                                       § 36\nlehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für                             Öffentliche\nBußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststel-                   Bestellung von Sachverständigen\nlung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuld-\nfrage beziehen.                                                  (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten\nder Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hoch-\n(3a) (weggefallen)                                         see- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirt-\n(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staat-    schaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig\nliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehör-         sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die\nden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer       von den Landesregierungen bestimmten oder nach Lan-\noder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine              desrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete\nGenossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband ge-          öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein\nhört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen           Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür\nsind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vor-           besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken\nwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme        gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidi-\nerforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung         gen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig,\nder vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr       weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch\nim Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unter-  erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten wer-\nrichten.                                                      den. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt,\n(5) (weggefallen)                                          mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden\nwerden.\n(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen\nBehörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestel-\nschriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des           lung und Vereidigung von besonders geeigneten Perso-\nGewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die An-          nen, die auf den Gebieten der Wirtschaft\nnahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne      1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbeson-\ndes Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines              dere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige\nJahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung                Verpackung von Waren feststellen oder\nkann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn            2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkei-\nhierfür besondere Gründe vorliegen.                               ten überprüfen.\n(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der            (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nGewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unter-        nung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforder-\nhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten     lichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die\nwill. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die    Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen\nBehörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe aus-          der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi-\ngeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Voll-           gen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbeson-\nstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behör-         dere über\nden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt\nwird oder ausgeübt werden soll.                               1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich\naltersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das\n(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungs-              Ende der Bestellung,\nberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes\nbeauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Unter-         2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich\nsagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhän-               der Bestellungsvoraussetzungen,\ngig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen          3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständi-\nden Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1           gen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere\nund 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.                         über die Verpflichtungen\n(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersa-             a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen,\ngungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen,                 gewissenhaften und unparteiischen Leistungser-\ndie auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab-               bringung,\nstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung\nwegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurück-             b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung\ngenommen oder widerrufen werden kann, sind die                        und zum Umfang der Haftung,\nAbsätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für            c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,\nVorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebs-             d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der\nschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.                Erstellung von Gutachten,\n(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften ent-         e) bei der Errichtung von Haupt- und Zweigniederlas-\nsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäfts-                   sungen,\nbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden\nferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit            f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Ge-\nLosen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Be-                   schäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,\nzugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den          und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen\nBetrieb von Wettannahmestellen aller Art.                     Sachverständigen regeln.\n(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Er-\n§§ 35a und 35b                         mächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3\n(weggefallen)                         Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                      217\nöffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und    (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nVereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch      nung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige be-\nSatzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.    stimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre\nBücher zu führen und dabei Daten über einzelne Ge-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit\nschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betrof-\nsonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche\nfene Dritte aufzuzeichnen haben.\nBestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder\nsoweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Be-        (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und\nstellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten     Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach\nder Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forst-      § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt\nwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues         wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen\nsowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen           mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwerden.                                                     Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Ge-\nsetzes über das Kreditwesen im Inland tätig sind, wenn die\n§ 37                            Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung\nder zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\n(weggefallen)\nabgedeckt ist.\n§ 38                                                          § 39\nÜberwachungsbedürftige Gewerbe                                            (weggefallen)\n(1) Bei den Gewerbezweigen\n§ 39a\n1. An- und Verkauf von\nSchornsteinfegerrealrechte\na) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unter-           Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden\nhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeug-     gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt\nnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen,      der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem\nPelz- und Lederbekleidung,                           Reichsminister des Innern.\nb) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,\n§ 40\nc) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen\nsowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen                             (weggefallen)\nLegierungen,\nd) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,                                         III. Umfang, Ausübung\ne) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c                  und Verlust der Gewerbebefugnisse\nfallen,\n§ 41\ndurch auf den Handel mit Gebrauchtwaren speziali-\nsierte Betriebe,                                                     Beschäftigung von Arbeitnehmern\n2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und           (1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines ste-\npersönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detek-        henden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger\nteien),                                                  Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die\nVorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegen-\n3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften         stehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits-\nund Bekanntschaften,                                     und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkun-\n4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unter-        gen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festge-\nkünften,                                                 stellten.\n5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrich-           (2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen\ntungen einschließlich der Schlüsseldienste,              und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestim-\nmungen der Landesgesetze.\n6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezoge-\nner Öffnungswerkzeuge                                                             §§ 41a und 41b\nhat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung                               (weggefallen)\nder Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung\nnach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu                                    § 42\nüberprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende\nunverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bun-                      Gewerbliche Niederlassung\ndeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Ge-         (1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden\nwerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der  Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vor-\nBehörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung        schriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner\nnicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts        gewerblichen Niederlassung ausüben.\nwegen einzuholen.\n(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Ab-\n(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung   satzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende\nwichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis       im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauern-\noder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch      den Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßi-\nbei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen      ger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb\nTätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.              seines Gewerbes besitzt.","218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n§§ 42a bis 44a                                                    § 51\n(weggefallen)                                           Untersagung wegen\nüberwiegender Nachteile und Gefahren\n§ 45                               Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das\nGemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden\nStellvertreter\ngewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu\nDie Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können         jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer als-\ndurch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen           dann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet wer-\njedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbeson-        den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie\ndere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.                den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nunterliegen.\n§ 46\n§ 52\nFortführung des Gewerbes\nÜbergangsregelung\n(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das\nDie Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit\nGewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten\nder Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vor-\ndurch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben\nhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch ent-\nwerden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe be-\nspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein\nstehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes\nAnspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten\nbestimmen.\nGenehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, die-\n(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der   selbe ohne Entschädigung zu widerrufen.\nMinderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren\nnach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfle-                               §§ 53 bis 54\nger oder Testamentsvollstrecker.\n(weggefallen)\n(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Ab-\nsätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer\neines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden                                        Titel III\nauch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrie-                          Reisegewerbe\nben wird.\n§ 55\n§ 47\nReisegewerbekarte\nStellvertretung in besonderen Fällen\n(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne\nInwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c       vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen\nund 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine      Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu\nStellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle   haben\ndie Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung\noder Anstellung zusteht.                                     1. selbständig oder unselbständig in eigener Person\nWaren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt)\noder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen\n§ 48                                auf Leistungen aufsucht oder\nÜbertragung von Realgewerbeberechtigungen                2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller\nRealgewerbeberechtigungen können auf jede nach den             oder nach Schaustellerart ausübt.\nVorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes          (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der\nbefähigten Person in der Art übertragen werden, daß der      Erlaubnis (Reisegewerbekarte).\nErwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung\n(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt,\nausüben darf.\nmit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden\nwerden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder\n§ 49                            der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraus-\nErlöschen von Erlaubnissen                    setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-\nrung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\n(1) (weggefallen)\n(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30,                                   § 55a\n33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines                 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten\nJahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen\n(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer\noder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht\nmehr ausgeübt hat.                                             1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstel-\nlungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem An-\n(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert\nlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren\nwerden.\nfeilbietet;\n2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forst-\n§ 50\nwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der\n(weggefallen)                             Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                    219\nFischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem                                  § 55c\nErzeugerbetrieb beschäftigten Personen;                                          Anzeigepflicht\n3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der    Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund\nGemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerb-            des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte\nlichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde          nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständi-\nnicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;                    gen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht\nbereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1\n4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blinden-\nSatz 2 bis 4, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1\nwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines\ngelten entsprechend.\nBlindenwaren-Vertriebsausweises ist;\n5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und                                     § 55d\nMargarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit\n(weggefallen)\nauch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die\nin dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;\n§ 55e\n6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermit-\ntelt oder abschließt;                                                      Sonn- und Feiertagsruhe\n(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1\n7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a,        genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von\n34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem      Waren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die\nGewerbebetrieb beschäftigten Personen;                    unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selb-\n8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kredit-     ständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.\ninstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b         (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kre-      zugelassen werden. Das Bundesministerium für Wirt-\nditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum          schaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben wer-       mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz           und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzun-\nüber das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des         gen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen wer-\n§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und      den dürfen.\nNr. 6 finden keine Anwendung;\n9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer                                   § 55f\nanderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeit-                         Haftpflichtversicherung\nabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder\nDas Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\nandere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nVerbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine\nrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstal-\nAnwendung;\ntungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die\n10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen        mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften\noder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.            über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Ab-\nschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haft-\n(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Ver-          pflichtversicherung zu erlassen.\nkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis\nder Reisegewerbekarte zulassen.                                                             § 56\nIm Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten\n§ 55b                                (1) Im Reisegewerbe sind verboten\nWeitere reisegewerbekartenfreie                   1. der Vertrieb von\nTätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte                   a) (weggefallen)\n(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit       b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das\nder Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres                   Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutz-\nGeschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Hand-                  mittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf\nlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und                  Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vor-\nim Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.                         schriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt\nworden ist,\n(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist          c) (weggefallen)\nauf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbe-               d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizi-\nlegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen                 nischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädi-\nVerträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewer-                    schen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zuge-\nbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Er-               lassen sind Schutzbrillen,\nteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte\ngelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in          e) (weggefallen)\nzwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung              f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elek-\ndazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas                     tronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit\nanderes bestimmt ist.                                                  unmittelbarer Wärmeeinwirkung,","220                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\ng) (weggefallen)                                                                      § 56a\nh) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteil-          Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager\nscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zuge-\n(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des\nlassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen\nGewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen\ngenehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken\nmit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder\nauf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder\ndie Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden ent-\nanderen öffentlichen Orten,\nhalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen\ni) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder      werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Ver-\nGewinnen vertrieben werden;                            kaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müs-\n2. das Feilbieten und der Ankauf von                          sen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Aus-\nnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren\na) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeime-    Weise angebracht werden.\ntallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder\nForm sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zuge-            (2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb\nlassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufs-       von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der\npreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silber-       Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf\nauflagen,                                              die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hinge-\nwiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist\nb) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen          die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im Zu-\nSteinen sowie von Perlen,                              sammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen\nc) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;                 unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)\neinschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Aus-\n3. das Feilbieten von                                         spielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in\na) (weggefallen)                                          zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten\nb) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und          1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,\nWein in fest verschlossenen Behältnissen,\n2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für des-\nc) (weggefallen)                                              sen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die\nd) (weggefallen)                                              Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser\nPersonen,\ne) (weggefallen)\n3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffent-\nf) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zu-      lichen Ankündigungen.\nständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen\nfür die Versteigerung leicht verderblicher Waren zu-   Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in\nlassen;                                                der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm\nschriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der\n4. (weggefallen)                                              Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzu-\n5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen,          teilen.\ndie die Voraussetzungen für die Eintragung in die            (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Ver-\nHandwerksrolle nicht erfüllen;                            anstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die\n6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufge-         Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahr-\nschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensneh-      heitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn\nmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.     die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des\nAbsatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAusnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschrän-                                       § 57\nkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der                     Versagung der Reisegewerbekarte\nAllgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\nDie Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsa-\nnung nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den\nchen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die\nLandesregierungen für den Bereich ihres Landes zu,\nfür die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-\nsolange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft\nkeit nicht besitzt.\nvon seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren\nBereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit                                 §§ 57a und 58\ndem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis                                (weggefallen)\nzu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des\nAntragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Be-\n§ 59\ndenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für\ndie Ausnahmebewilligung entsprechend.                                                 Untersagung\nreisegewerbekartenfreier Tätigkeiten\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in\n§ 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine         Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte\nAnwendung. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäu-        nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit\nmen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forst-       unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35\nwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-,     Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entspre-\nGarten- und Weinanbaues.                                      chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                     221\n§ 60                               (2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der\nReisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Per-\n(weggefallen)\nson ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten\neine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen.\n§ 60a                            Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 ent-\nVeranstaltung von Spielen                     sprechend.\n(1) (weggefallen)                                                                        § 60d\n(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur auf-                   Verhinderung der Gewerbeausübung\ngestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c               Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55\nAbs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein ande-      Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a\nres Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten        Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1\nwill, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der      Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder\nGewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis             entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsver-\ndarf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von        ordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert\ndem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol-         werden.\nchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort\nzuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklich-                                         § 61\nkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenk-                               Örtliche Zuständigkeit\nlichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt.\nFür die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und\n§ 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1\nden Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c, 56\nund 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entspre-\nAbs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die\nchend.\nErteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die\n(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähn-       Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene\nliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis        seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während\nder für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zustän-         des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die\ndigen Behörde. § 33i gilt entsprechend.                        bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.\nnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Ab-\nsatz 2 Satz 3) regeln.                                                                      § 61a\nAnwendbarkeit von\n§ 60b                                       Vorschriften des stehenden Gewerbes\nVolksfest, Anzeigepflicht                       Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Ver-\nsteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bau-\n(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wie-   träger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b\nderkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der         Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des\neine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im       § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlas-\nSinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet,       senen Rechtsvorschriften entsprechend.\ndie üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angebo-\nten werden.\n§§ 62 und 63\n(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1                             (weggefallen)\nund 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende\nAnwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c\nbis 61a unberührt.                                                                         Titel IV\n(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter An-             Messen, Ausstellungen, Märkte\ngabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines\nNamens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort                                       § 64\nder Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor\nBeginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erfor-                                Messe\nderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus          (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemei-\nanderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veran-        nen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der\nstaltung in Kenntnis gesetzt hat.                              eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot\neines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und über-\n§ 60c                            wiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,\ngewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.\nMitführen und\n(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an\nVorzeigen der Reisegewerbekarte\neinzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten\n(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet,   Letztverbraucher zum Kauf zulassen.\nsie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich\nzu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder                                       § 65\nBeamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen\nbis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustel-                                 Ausstellung\nlen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vor-        Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstal-\nzulegen.                                                       tung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentati-","222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nves Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder                                    § 69\nWirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über die-                            Festsetzung\nses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.\n(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veran-\n§ 66                            stalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der\n§§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit,\nGroßmarkt                           Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung\nEin Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Viel-  festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des\nzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller          öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste,\nArt im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, ge-      Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahr-\nwerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.           märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Mes-\nsen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren\nvorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.\n§ 67\n(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahr-\nWochenmarkt                           marktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Ver-\n(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkeh-        anstalter zur Durchführung der Veranstaltung.\nrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Viel-     (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder\nzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden           ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durch-\nWarenarten feilbietet:                                       geführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Be-\n1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und       hörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nBedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholi-\nscher Getränke; zugelassen sind alkoholische Geträn-                                § 69a\nke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen\ndes Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und                 Ablehnung der Festsetzung, Auflagen\nGartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alko-        (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn\nhol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten,\n1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67\nbei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren\noder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,\nwerden, durch den Urproduzenten ist zulässig;\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\n2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und             steller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung\nForstwirtschaft und der Fischerei;                           beauftragten Personen die für die Durchführung der\n3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren               Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nViehs.                                                       sitzt,\n(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des        3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen\nWochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und             Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der\ndie örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechts-          Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder\nverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus be-               Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige\nstimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder be-           erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder\nstimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.                Ordnung zu befürchten sind oder\n4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezial-\n§ 68                                markt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder\nteilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.\nSpezialmarkt und Jahrmarkt\n(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Inter-\n(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig\nesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstal-\nin größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be-\ntungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit\ngrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern\noder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die\nbestimmte Waren feilbietet.\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die\n(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in   Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Vor-\ngrößeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be-          aussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-\ngrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern   rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\nWaren aller Art feilbietet.\n(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch                                § 69b\nTätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden;\nÄnderung und Aufhebung der Festsetzung\ndie §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.\n(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen\nvorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz\n§ 68a                            der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung re-\nVerabreichen von Getränken und Speisen               geln.\nAuf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zuberei-        (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurück-\ntete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der       zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund\n§§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle        nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann\nverabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabrei-      sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich\nchen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ver-         Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Fest-\nzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.         setzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                            223\nwiderrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach                                           § 71a\n§ 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festset-             Öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,\ndie eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.         Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\n(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige        nung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu\nBehörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entspre-        erlassen.\nchend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige\nBehörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung                                              § 71b\neines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes                                     Anwendbarkeit von\njedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung                     Vorschriften des stehenden Gewerbes\ndem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.\nFür Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a\nentsprechend.\n§ 70\nRecht zur Teilnahme an einer Veranstaltung                                              Titel V\n(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetz-                                      Taxen\nten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle\nVeranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur                                         §§ 72 bis 80\nTeilnahme an der Veranstaltung berechtigt.\n(weggefallen)\n(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung\ndes Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstal-\ntung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen                                          Titel VI\nund Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch                            Innungen, Innungsausschüsse,\ngleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfer-             Handwerkskammern, Innungsverbände\ntigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich\nbehandelt werden.                                                                         §§ 81 bis 104n\n(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten                                 (weggefallen)\nGründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende\nPlatz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder\nBesucher von der Teilnahme ausschließen.                                                      Titel VIa\nHandwerksrolle\n§ 70a\n§§ 104o bis 104u\nUntersagung der\nTeilnahme an einer Veranstaltung                                               (weggefallen)\nDie zuständige Behörde kann einem Aussteller oder\nAnbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstal-                                         Titel VII\ntung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen                       Gewerbliche Arbeitnehmer\nim Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die             (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebs-\nAnnahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche       beamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)\nZuverlässigkeit nicht besitzt.\nI. Allgemeine Verhältnisse\n§ 70b\nAnbringung von Namen und Firma                                                      § 105*)\nFreie Gestaltung des Arbeitsvertrages\nAuf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die\nVorschriften des § 15a über die Anbringung des Namens            Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selb-\nund der Firma entsprechende Anwendung.                        ständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen\nArbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz\nbegründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Über-\n§ 71                            einkunft.\nVergütung\n§§ 105a bis 112\nDer Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten\n(weggefallen)\nund Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung\nvon Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von\n§ 113*)\nVersorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen\neinschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann                                    Zeugnis\nder Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine            (1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis\nBeteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen.          über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.\nLandesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von\nBenutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeinde-              *) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag\nverbände bleiben unberührt.                                      vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).","224               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer     nen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintra-\nauch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.       gungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu be-\n(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit     vollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Das\nMerkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den           Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung***) kann\nArbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nnicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.                   rates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte\nverbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß\n(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das        die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maß-\nZeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden.     nahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gele-\nDieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an      genheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu\nden Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmi-          äußern.\ngung der Gemeindebehörde des in § 108*) bezeichneten\nOrtes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Ver-           (2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und\ntreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitneh-       Sozialordnung***) durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmer erfolgen.                                                mung des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die\nEintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei\n§ 114                            der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4\n(weggefallen)                         bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5\nund 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu\nunterzeichnen.\n§ 114a**)\n(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1,\nLohnbücher, Arbeitszettel\n§ 119b abzudrucken.\n(1) Für bestimmte Gewerbe kann das Bundesministe-\nrium für Arbeit und Sozialordnung***) durch Rechtsverord-                                     § 114c**)\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder\nLandesrechtliche\nArbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erfor-\nVorschriften über die Lohnbücher\nderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder\nArbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu           Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nbevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen                 ordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht\n1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und         erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverord-\nUmfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,       nung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung\nauch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechts-\n2. die Lohnsätze,                                            verordnung erlassen.\n3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen\nund Stoffen zu den Arbeiten,                                                             § 114d**)\n4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang                                  Landesrechtliche\nder abgelieferten Arbeit,                                                Vorschriften für einzelne Bezirke\n5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenomme-              Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung***)\nnen Abzüge,                                              und die Landesregierung können die Bestimmungen auf\n6. der Tag der Lohnzahlung.                                  Grund der §§ 114a bis 114c auch für einzelne Bezirke\nerlassen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung***) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                            § 114e\ndes Bundesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder\n(weggefallen)\nArbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung\nvon Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost\n§ 115\noder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt\nwerden soll.                                                                   Berechnung und Auszahlung\nder Löhne, Kreditierungsverbot\n(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig,\nwelche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des           (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne\nArbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers,           ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und\ndie übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder    bar auszuzahlen.\ngezahlten Löhne beziehen.\n(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kredi-\n(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeits-      tieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebens-\nzettel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das     mittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung\nden Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen be-      und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und\nzweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung        Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Bekö-\noder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige           stigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge\ndurch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen\noder Vermerke sind unzulässig.                               *) Der hierfür maßgebende Text des § 108 hatte folgenden Wortlaut:\n„Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjeni-\n§ 114b**)                               gen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt\nhat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht\nBehandlung der Lohnbücher                          stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwähl-\nten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei ausgestellt. …“.\n(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem       **) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag\nArbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem                vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).\nArbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebe-      ***) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                                 225\nund Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den                                           § 119a*)\nBetrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrech-               Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen\nnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem hö-\nheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und               (1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunterneh-\nStoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den        mern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der\nortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.   widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses er-\nwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verab-\nredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den ein-\n§ 115a*)                            zelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes,\nLohnzahlung in Gaststätten                    im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen\nWochenlohns nicht übersteigen.\nLohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten\n(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde\noder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zustän-\noder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für\ndigen Behörde erfolgen.\nalle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben fest-\ngesetzt werden, daß\n§ 116\n1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfol-\nRechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115                    gen müssen, welche nicht länger als einen Monat und\nnicht kürzer als eine Woche sein dürfen,\nArbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115\nzuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können         2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn\nzu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen,            an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schrift-\nohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt              licher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung\nGegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt,            über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar\nsoweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser             an die Minderjährigen gezahlt wird,\ndaraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, wel-       3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern\ncher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer               innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an min-\nsolchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an               derjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu\ndem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu be-                machen haben.\nstimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem Träger\nder Sozialhilfe.                                                                               § 119b**)\nHeimarbeiter\n§ 117                                  Unter den in den §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeit-\nNichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen                nehmern werden auch diejenigen Personen verstanden,\nwelche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der\n(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind         Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerb-\nnichtig.                                                      licher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann,\n(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Ge-       wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.\nwerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeit-\nnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren                                     §§ 120, 120a\naus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die                                       (weggefallen)\nVerwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen\nZweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesse-                                         § 120b\nrung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien.\nSitte und Anstand im Betrieb;\nUmkleide-, Wasch- und Toilettenräume\n§ 118\n(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejeni-\nNichteinklagbare Forderungen                   gen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und dieje-\nForderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider            nigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer\nkreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder        im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die\neingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend           Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu\nsichern.\ngemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den\nBeteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erwor-          (2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs\nben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in       zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter\n§ 116 bezeichneten Kasse zu.                                  durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung\nder guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung\ndes Betriebs ohnehin gesichert ist.\n§ 119\n(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die\nDen Gewerbetreibenden                       Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich\ngleichzuachtende Personen                     reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge-\nDen Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118          trennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.\nsind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen,\n*) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag\nBeauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren so-           vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).\nwie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine\n**) Hinweis: Im Beitrittsgebiet sind die Worte „§§ 114a bis 119a“ durch die\nder hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar            Worte „§§ 115, 116 bis 119“ zu ersetzen gemäß Einigungsvertrag vom\nbeteiligt ist.                                                    31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).","226                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein,      Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in\ndaß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den      § 120b enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der\nAnforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird           Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie\nund daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und           können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Einnahme\nAnstand erfolgen kann.                                         von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene,\nin der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur\n§ 120c                             Verfügung gestellt werden.\nGemeinschaftsunterkünfte                         (2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Besei-\n(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen              tigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit\nbeschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte           bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung\nselbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit            eine angemessene Frist gelassen werden.\neinem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen,\n(3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden\nhaben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunter-\nAnlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweite-\nkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so\nrung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt\nbenutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche\nwerden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben,\nEmpfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.\ndie Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer ge-\nDieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen\nfährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhält-\nbei\nnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.\n1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und\nungeeigneter Lage der Räume,                                  (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,\nwelche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte\n2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuch-         für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120c\ntung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-,       oder einer auf § 120e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung\nWärme- und Lärmschutz,                                     entsprechen.\n3. unzureichenden Wasser- und Energieversorgungs-\nanschlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und\nsanitären Einrichtungen.                                                                   § 120e\n(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen                   Bundes- und landesrechtliche Vorschriften\noder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts-\n(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\noder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeit-\nfür Arbeit und Sozialordnung*) können mit Zustimmung\nnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu\ndes Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden,\nbestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemein-\nwelchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen\nschaftlich benutzt zu werden.\nzur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf         zu genügen ist. In diese Bestimmungen können auch\n1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,               Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im\nBetriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufge-\n2. Küchen- und Vorratsräume,                                   nommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der\n3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und             Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeit-\nWascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen        nehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in les-\nzum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, so-           barem Zustand zu erhalten.\nwie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,\n(2) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\n4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung,        ordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Lan-\n5. Tagesunterkünfte.                                           desregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Vor\ndem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten\n(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer\nBerufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutacht-\nBaustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen\nlichen Äußerung zu geben.\n1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in\nderen Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung           (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnicht leicht erreichen können,                             nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zu-\n2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle          stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nbereitzustellen, soweit durch eine auf § 120e beruhende    bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Er-\nRechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.              füllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber          hat.\nim Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen\nArbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unter-      (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nbringung von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahr-             nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nzeugen.                                                        stimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Ver-\nordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer\n§ 120d                             Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-\nVerfügungen zur                         wesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in\nDurchführung der §§ 120b und 120c                  § 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.\n(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der\nVerfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen       *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                             227\n§ 120f                                                       IIIa. Meistertitel\nVerfügungen zur Durchführung\nder Rechtsverordnungen nach § 120e                                                      § 133\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder-                  Befugnis zur Führung des Meistertitels\nlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechts-\nverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten anordnen.               (1) (weggefallen)\n(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbin-\n§ 120g                           dung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätig-\n(weggefallen)                        keit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels\nBaumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechts-\nverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des\nII. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen               Bundesrates geregelt. Die Bundesregierung*) kann ferner\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes Vorschriften über die Führung des Meistertitels in Ver-\n§ 121\nbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf\nPflichten der Gesellen und Gehilfen                 eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.\nGesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnun-\ngen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertra-\ngenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge                                IIIb. Verhältnisse der\nzu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbun-                Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker\nden.\n§§ 133a bis 133d\n§§ 122 bis 124b\n(weggefallen)\n(weggefallen)\n§ 133e**)\n§ 125\nMithaftung des neuen Arbeitgebers                             Ausnahmen bei technischen Angestellten\n(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehil-           Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische\nfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits-          Angestellte finden die Bestimmungen des § 125 Anwen-\nverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren          dung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.\nArbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbst-\nschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeit-                                      § 133f**)\ngeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von\ndem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur                                   Wettbewerbsverbot\nArbeit noch verpflichtet ist.                                        (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunterneh-\n(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Um-            mer und einem technischen Angestellten, durch die der\nfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher        Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienst-\neinen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß der-          verhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt\nselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver-             wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als\npflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der     die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht\nBeschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßi-         die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige\ngen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn             Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.\nTage verflossen sind.\n(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte\n(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vor-        zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.\nstehenden Bestimmungen die in § 119b bezeichneten\nPersonen gleich.\nIV. Besondere Bestimmungen für\nBetriebe, in denen in der Regel mindestens\nIII. Lehrlingsverhältnisse\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt werden\nA. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n\n§ 133g\n§§ 126 bis 128a                                               Anwendungsbereich\n(weggefallen)                            Die Bestimmungen der §§ 133h, 134, 134i und 139aa\nfinden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und\nsonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be-\nB. B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n         triebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133e und 133f).\nfür Handw erker\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\n§§ 129 bis 132a\n**) Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag\n(weggefallen)                            vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).","228                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nA. B e s t i m m u n g e n f ü r                                          V. Aufsicht\nBetriebe, in denen in der\nRegel mindestens zw anzig                                                         § 139b\nArbe it ne hm e r be sc hä ft igt w e rde n\nGewerbeaufsichtsbehörde\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen\n§ 133h\nder §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa ist\nGrundsatz                            ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehör-\nden besonderen von den Landesregierungen zu ernen-\nAuf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig       nenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei\nArbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgen-        Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der\nden Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für            Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder-\nBetriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des           zeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Die\nJahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon         amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und\ndann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit-         Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung\nnehmer beschäftigt werden.                                     unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von\nGesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich ge-\n§ 134                           regelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür\nzuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei\nVerbot der Lohnverwirkung,                    Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen\nschriftliche Lohnbelege                     über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgeset-\n(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der         zes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung\nrechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch        nach dem Umweltinformationsgesetz.\nden Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Loh-            (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwi-\nnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochen-             schen diesen Beamten und den ordentlichen Polizei-\nlohnes hinaus auszubedingen.                                   behörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den\n(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohn-         einzelnen Ländern vorbehalten.\nzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte,            (3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über\nLohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes           ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte\nund der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge aus-          oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und\nzuhändigen.                                                    dem Reichstag vorzulegen.\n(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 120b, 120d,\n§§ 134a bis 134h                         120e, 133g bis 134, 134i und 139aa auszuführenden amt-\nlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeit-\n(weggefallen)                         geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht,\nwährend des Betriebs gestatten.\n(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genann-\nB. B e s t i m m u n g e n f ü r              ten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statisti-\nalle Betriebe, in denen                        schen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitneh-\nin der Regel mindestens zehn                         mer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit\nArbe it ne hm e r be sc hä ft igt w e rde n              und Sozialordnung*) durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates oder von der Landesregierung\n§ 134i                           unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen\nund Formen vorgeschrieben werden.\nSondervorschriften für größere Betriebe\n(5a) (weggefallen)\nAuf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn             (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind\nArbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet           befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der\ndes § 133h, die nachfolgende Bestimmung des § 139aa            Arbeitgeber nach § 120c und nach den auf Grund des\nAnwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu      § 120e Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen,\ngewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürf-       zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der\nnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens     Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung drin-\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.                          gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\n§§ 135 bis 139a                         Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\neingeschränkt.\n(weggefallen)\n(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeits-\nschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhalts-\n§ 139aa                           punkte für\nAnwendung der §§ 121 und 125                    1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern\nohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nAuf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden         Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\nBetrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 121\nund 125 Anwendung.                                             *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                229\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60                                      Titel VIII\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt\nGewerbliche Hilfskassen\nfür Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,\nPflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem                                   § 140\nTräger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach                Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen\n§ 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,\n(1) (weggefallen)\n3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der                  (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selb-\nSchwarzarbeit,                                            ständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Geneh-\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,         migung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer\nPersonen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer\n5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten        besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.\nBuches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur\nZahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,                                        §§ 141 bis 141f\n6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,                                                (weggefallen)\n7. Verstöße gegen die Steuergesetze,\nunterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der                                 Titel IX\nVerstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-\nden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach\nStatutarische Bestimmungen\n§ 63 des Ausländergesetzes.\n§ 142\n(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den\nErlaß und Außerkraftsetzung\nArbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbeson-\ndere mit folgenden Behörden zusammen:                            (1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder\neines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen\n1. den Arbeitsämtern,                                         durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegen-\n2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstel-       stände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden\nlen für die Sozialversicherungsbeiträge,                  nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbei-\nter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen\n3. den Trägern der Unfallversicherung,                        Behörde und sind in der für Bekanntmachungen der\nGemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorge-\n4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung\nschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.\nvon Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit zuständigen Behörden,                          (2) Die Landesregierung ist befugt, statutarische Be-\nstimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutari-\n5. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behör-         schen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes\nden,                                                      in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche\n6. den Finanzbehörden,                                        Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalver-\nbände zu verstehen sind, wird von den Landesregierun-\n7. den Hauptzollämtern,                                       gen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.\n8. den Rentenversicherungsträgern,\n9. den Trägern der Sozialhilfe.                                                          Titel X\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nVI. Gehilfen und Lehrlinge                                               § 143\nin Betrieben des Handelsgewerbes\n(weggefallen)\n§§ 139c bis 139h                                                   § 144\n(weggefallen)                                      Verletzung von Vorschriften über\nerlaubnisbedürftige stehende Gewerbe\n§ 139i                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nVerfügungen zur Durchführung\nder Rechtsverordnungen nach § 139h                  1. ohne die erforderliche Erlaubnis\na) (weggefallen)\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder-\nlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechts-               b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt be-\nverordnung nach § 139h auferlegten Pflichten anordnen.                treibt,\nc) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Per-\n§§ 139k bis 139m                                sonen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder\nfür deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur\n(weggefallen)                                Verfügung stellt,","230                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nd) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,      3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein\nnach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veran-          Reisegewerbe ausübt oder\nstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle\n4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1\noder ein ähnliches Unternehmen betreibt,\nerforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reise-\ne) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfand-           gewerbe betreibt.\nleihers oder Pfandvermittlers betreibt,\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nf) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum            fahrlässig\nfremder Personen bewacht,\n1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung\ng) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen,                 mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsver-\nfremde Grundstücke oder fremde Rechte verstei-             ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\ngert oder                                                  ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nh) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von         2. Waren im Reisegewerbe\nVerträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder\ndie Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c           a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer           b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft\nBauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vor-                oder\nbereitet oder durchführt oder\nc) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,\n2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Ge-\nwerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.             3. (weggefallen)\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder       4. (weggefallen)\nfahrlässig                                                     5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk aus-\n1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g         übt,\nNr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 oder 3, § 34b Abs. 8,\n6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehens-\n§ 34c Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsver-\ngeschäfte abschließt oder vermittelt oder\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,       7. einer vollziehbaren Auflage nach\n2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewäh-               a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2\nrung des Rückkaufsrechts ankauft,                                  Satz 3 zweiter Halbsatz,\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3,           b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1\n§ 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3,            Satz 2 oder\n§ 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1\nc) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1\nSatz 2, § 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36\nSatz 2\nAbs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder                       zuwiderhandelt.\n4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erfor-        (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nderliche Bestätigung der zuständigen Behörde auf-          fahrlässig\nstellt.\n1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nfahrlässig                                                          zeitig erstattet,\n1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt             2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 be-\noder                                                            zeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,\n2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6    3. a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in\noder 7 zuwiderhandelt.                                              Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahme-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-                bewilligung,\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nb) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbe-\nin den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu\nkarte oder\n5 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit\neiner Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet                  c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit\nwerden.                                                                 Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbe-\nkarte\n§ 145\nnicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine\nVerletzung von Vorschriften                        Tätigkeit nicht einstellt,\nüber das Reisegewerbe\n4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,\nlässig\n5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewer-\n1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbe-            betreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abge-\nkarte ein Reisegewerbe betreibt,                                schlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1\n2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverord-               nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2\nnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten            Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                vorgeschriebenen Weise anbringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                     231\n6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines        7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in\nWanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig           Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwider-\noder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware           handelt,\noder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffent-       8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a,\nlichen Ankündigung nicht angibt,                               auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz,\n7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwen-             an einer Veranstaltung teilnimmt,\ndungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosun-          9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2\ngen oder Ausspielungen ankündigt,                              erster Halbsatz, Name oder Firma nicht oder nicht in\n8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein              der vorgeschriebenen Weise anbringt oder\nWanderlager von einer Person leiten läßt, die in der      10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen\nAnzeige nicht genannt ist,                                     Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung „Baumei-\n9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3                ster“ oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort\nzuwiderhandelt oder                                            „Baumeister“ enthält und auf eine Tätigkeit im Bau-\ngewerbe hinweist.\n10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Be-\nschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\naushändigt.                                               satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nin den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7 mit einer\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-       Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übrigen Fäl-\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,       len des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deut-\nin den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu         sche Mark geahndet werden.\n5 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit\neiner Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet                                         § 147\nwerden.\nVerletzung von Arbeitsschutzvorschriften\n§ 146                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nVerletzung sonstiger Vorschriften\nüber die Ausübung eines Gewerbes                   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwider-\nhandelt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverord-\nnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n1.   einer vollziehbaren Anordnung                                 diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollzieh-\na) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,                            baren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhan-\ndelt.\nb) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nfahrlässig\nc) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den\n1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1\nBuchstaben a oder b genannten Vorschriften\nSatz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder\nzuwiderhandelt,                                           2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statisti-\n1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Ver-       sche Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auf-            oder nicht rechtzeitig macht.\nlage zuwiderhandelt oder                                     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\n2.   entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51          satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nSatz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.                   in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu\n2 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 147a\n1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht\nVerbotener Erwerb von\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\nEdelmetallen und Edelsteinen\ntet,\n(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig\n2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht\noder nicht in der vorgegebenen Weise anbringt,            1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle),\nedelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edel-\n3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschrie-          metall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder\nbenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,\n2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder\n4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,          Perlen\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nzu erwerben.\noder nicht rechtzeitig erteilt,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1\nlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von\noder 2 zugelassene Waren feilhält,\nMinderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswid-\n6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig    rigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche\noder nicht rechtzeitig erstattet,                         Mark geahndet werden.","232                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n§ 147b                                                         Titel XI\nVerbotene Annahme                                            Gewerbezentralregister\nvon Entgelten für Pauschalreisen\nOrdnungswidrig handelt, wer                                                              § 149\n1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\nohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder\n(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbe-\n2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k            zentralregister eingerichtet.\nAbs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis            (2) In das Register sind einzutragen\neiner Sicherheitsleistung\n1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren\neine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert             Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die\noder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer               wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit\nGeldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.\na) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung,\nKonzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder\n§ 148\neiner sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung\nStrafbare Verletzung                               abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückge-\ngewerberechtlicher Vorschriften                           nommen oder widerrufen,\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe      b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als\nwird bestraft, wer                                                     Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden\noder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes\n1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6 oder\nbeauftragte Person oder der Betrieb oder die Lei-\n§ 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich\ntung einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh-\nwiederholt oder\nmung untersagt,\n2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2           c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines\nNr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1 oder             nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder\n§ 147 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben                     ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder\noder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen\nvon bedeutendem Wert gefährdet.                               d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Be-\nfugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszu-\n§ 148a                                     bildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beauf-\nStrafbare Verletzung von Prüferpflichten                      sichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kin-\ndern und Jugendlichen verboten\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines       wird,\nPrüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1      2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder\noder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch                 einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wäh-\nberichtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-                rend eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,\nschweigt.\n3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,       Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen          einer Steuerordnungswidrigkeit, die\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder Geldstrafe.                                           a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines\nGewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-\nschaftlichen Unternehmung oder\n§ 148b\nb) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer son-\nFahrlässige Hehlerei                               stigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem\nvon Edelmetallen und Edelsteinen                           Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des\nWer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeich-                  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer\nneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig                     Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich\nEdelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rück-                als Verantwortlicher bezeichnet ist,\nstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus          begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als\nden Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen              200 Deutsche Mark beträgt.\nmit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und\nbeim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in           Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte\n§ 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er            ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgeset-\nfahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen   zes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.\noder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen\ngerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich                                 § 150\noder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen\nAuskunft auf Antrag des Betroffenen\nhilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-        (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person\nstraft.                                                       Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                   233\n(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimm-         Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugend-\nten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Iden-         schutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3\ntität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine      bezeichneten Eintragungen,\nVertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der An-\n2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der\ntragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten\nPolizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der\nlassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft\nin § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsge-\nentgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Rest-\nsetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2\nbetrag an die Bundeskasse ab.\nNr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,\n(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittel-     3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in\nbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt         § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidun-\nentsprechend.                                                     gen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Deut-\nsche Mark beträgt,\n(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Per-\nson als den Betroffenen ist nicht zulässig.                   erteilt.\n(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen          (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen\nAntrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer son-         einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Ab-\nstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines     satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.\nBefähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes             (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck\noder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1     anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.\nkann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde\nbeantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer        (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Be-\nBehörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu         hörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die\nübersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlan-       Auskunft aus dem Register zu gewähren.\ngen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.                        (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit\nder Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bedien-\n§ 150a                            steten zur Kenntnis gebracht werden.\nAuskunft an Behörden\n§ 150b\n(1) Auskünfte aus dem Register werden für\nAuskunft für die wissenschaftliche Forschung\n1. die Verfolgung wegen einer\na) in § 148 Nr. 1,                                           (1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß\nHochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftli-\nb) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches che Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft\nSozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeit-     aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durch-\nnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2         führung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbei-\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den       ten erforderlich ist.\n§§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit                                            (2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche\nInteresse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige\nbezeichneten Ordnungswidrigkeit,                          Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft\n2. die Vorbereitung                                           erheblich überwiegt.\na) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1           (3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt,\nBuchstabe a und c bezeichneten Anträge,               wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung\nsolcher Informationen erreicht werden kann.\nb) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d\nbezeichneten Entscheidungen,                             (4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom Generalbundes-\nc) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des            anwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amts-\nStraßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes,      träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\ndes Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrts-      pflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes\naufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Ge-        findet entsprechende Anwendung.\nsetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintra-         (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für\ngungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder       die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Aus-\ndas Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,               kunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere For-\n3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemei-      schungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach\nnen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymi-     den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des\nsierter Form,                                             Generalbundesanwalts.\nerteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die        (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnis-\nin Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.                     nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche\nForschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die\n(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner\nVerwendung der personenbezogenen Informationen räum-\n1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in         lich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher\n§ 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für    Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für\nZwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straf-        die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein\ntaten nach § 148 Nr. 1, nach § 92 Abs. 1 Nr. 4 des        können.","234                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\n(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die        die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register ent-\npersonenbezogenen Informationen zu anonymisieren.             fernt.\nSolange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale\n(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befri-\ngesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über\nstete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an\npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten\ndas Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für\noder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.\neine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese\nSie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt\nFrist abgelaufen ist.\nwerden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.\n(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach\n(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene\n§ 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund\nInformationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,\nbehördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.\nwenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen\nüber Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.              (4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person\n(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt  betreffen, werden aus dem Register entfernt.\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,              (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren\ndaß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften      aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über\nüber den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine          Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem\nhinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser        Register entfernt.\nVorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die\n(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Regi-\npersonenbezogenen Informationen nicht in Dateien ver-\nsterbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr\narbeitet.\nnach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register ent-\n§ 151                            fernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen\nkeine Auskunft erteilt werden.\nEintragungen in besonderen Fällen\n(7) Eintragungen über juristische Personen und Perso-\n(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a       nenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden\nund b ist die Eintragung auch bei                             nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintra-\n1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Per-        gung aus dem Register entfernt. Enthält das Register\nson,                                                      mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintra-\ngung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraus-\n2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignie-\nsetzungen der Entfernung vorliegen.\nderlassung beauftragten Person,\ndie unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in                                    § 153\nden Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur,\nsofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes                               Tilgung von Eintragungen\noder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Ge-         (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach\nwerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbe-       Ablauf einer Frist\nbetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt wor-\nden ist.                                                      1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht\nmehr als 300 Deutsche Mark beträgt,\n(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene voll-\nziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das        2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen\nRegister einzutragen.                                         zu tilgen.\n(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geld-\n(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts\nbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswid-\nder Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt\nrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind\nauch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederauf-\nlediglich diese einzutragen.\nnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.\n(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzu-\n(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die\ntragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetra-\nTilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Ein-\ngenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des\ntragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.\nVerfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten).                                              (4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt\n(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wie-     der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register\nderaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrecht-       entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung\nerhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andern-    keine Auskunft erteilt werden.\nfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register         (5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist\nentfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutra-       sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die\ngenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.                       Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Be-\ntroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der\n§ 152                            Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls\nEntfernung von Eintragungen\ndie Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der\n(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Ent-    Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Auf-\nscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung            hebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer son-\noder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht       stigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden\ndurch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird       Entscheidung beantragt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999                              235\n(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechts-          (3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf\nkräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrig-          Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen\nkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geld-   durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,\nbuße nicht mehr als 200 Deutsche Mark beträgt, sofern         Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber-\nseit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung minde-     gehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in\nstens drei Jahre vergangen sind.                              der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wer-\nden, entsprechende Anwendung.\n§ 153a                                (4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weni-\nger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf\nMitteilungen zum Gewerbezentralregister\nBauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeit-\n(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbe-      nehmer beschäftigt werden, können die Bestimmungen\nzentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Fest-      der §§ 139aa und 139b durch Rechtsverordnung des Bun-\nstellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung         desministeriums für Arbeit und Sozialordnung*) mit Zu-\nsteht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des        stimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausge-\n§ 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.                            dehnt werden.\n(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die       (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für\nÄnderung des Namens einer Person, über die das Regi-          bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bundes-\nster eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der    tag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetz-\nEintragung zu vermerken.                                      blatt zu veröffentlichen.\n§ 153b                                                             § 154a\nAnwendung des Titels VII\nVerwaltungsvorschriften\nauf Bergwerke, Salinen u. ä.\nDas Bundesministerium der Justiz erläßt in Einverneh-         Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4,\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit          des § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2,\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der           der §§ 139aa und 139b finden auf die Besitzer und Arbeit-\n§§ 149 bis 153a erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-       nehmer von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten\nvorschriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau des        und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben ent-\nRegisters betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des          sprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß\nBundesrates.                                                  in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer be-\nschäftigt werden.\nSchlußbestimmungen                                                           § 155\nLandesrecht, Zuständigkeiten\n§ 154\n(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwie-\nAusnahmen von Titel VII                     sen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs-\n(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine An-     oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu\nwendung                                                       verstehen.\n1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und         (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nLehrlinge in Apotheken;                                   ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\nGesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen\n2. die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119b sowie die        Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in\nBestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungs-         diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\ngehilfen und Handlungslehrlinge;\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre\n3. die Bestimmungen der §§ 133g bis 134 und 134i auf          Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste\nArbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeit-      Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen der\nnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem        §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu\nzu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der        übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Be-\nHerstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt        fugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder\nsind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Mu-       ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen\nsikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor-      können.\nstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.                      (4) (weggefallen)\n(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b fin-         (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in      sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein wer-\nZimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie          den ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die\nin Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entspre-          höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem\nchende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger          besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nals zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeit-\ngeber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage be-\n§ 156\ntriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen\nauch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen                                        (weggefallen)\nBetrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer be-\nschäftigt werden.                                             *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.","236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 4)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999            237\nAnlage 2\n(zu § 14 Abs. 4)","238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 2. März 1999\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 4)"]}