{"id":"bgbl1-1999-8-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":8,"date":"1999-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/8#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_8.pdf#page=30","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern","law_date":"1999-01-19T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 19. Januar 1999\nI.                                soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                     dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlas-\nsen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder einen\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in             Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985             Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbe-\n(BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2    halten, wenn der Behördenleiter selbst betroffen ist.\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462)            In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Ab-\nübertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu            änderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen ent-\nerlassen,                                                       scheiden die vorgenannten Behördenleiter nur für die\nBeamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Aus-\n1. dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs-                übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß\ngericht,                                                   der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\n2. dem Bundesdisziplinaranwalt,                                Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n3. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,              des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen wor-\nden ist.\n4. dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-\nschutz,                                                                                   II.\n5. dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,\nDas Bundesministerium des Innern kann die Zuständig-\n6. dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes,              keit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend\n7. dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des               vom Abschnitt I. in Einzelfällen selbst übernehmen.\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik,                                                                 III.\n8. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,\nDie Anordnung findet keine Anwendung auf Wider-\n9. dem Präsidenten des Bundesamtes für Kartographie            sprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt\nund Geodäsie,                                              worden sind.\n10. dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen-\nschaft,                                                                                  IV.\n11. dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in             Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nder Informationstechnik,\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\n12. dem Leiter des Beschaffungsamtes,                           setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei\n13. dem Präsidenten des Bundesamtes für den Zivil-              Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genann-\nschutz,                                                    ten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für\n14. dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-           den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nwerk,                                                      Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des\nDienstherrn vor.\n15. dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-\nnung ausländischer Flüchtlinge,                                                          V.\n16. dem Direktor des Bundesinstituts für ostwissen-\nDie Anordnung tritt am 19. Januar 1999 in Kraft. Zum\nschaftliche und internationale Studien,\ngleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Übertragung\n17. dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische           von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbe-\nBildung,                                                   scheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\n18. den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,                   aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums des Innern vom 18. März 1994\n19. dem Direktor der Grenzschutzdirektion,                      (BGBl. I S. 883), geändert durch die Anordnung vom\n20. dem Leiter der Grenzschutzschule,                           17. November 1994 (BGBl. I S. 3853), außer Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1999\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nZypries"]}