{"id":"bgbl1-1999-8-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":8,"date":"1999-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/8#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_8.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1999-02-23T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["186                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\nVerordnung\nzur Änderung der Siebzehnten, der Neunten und der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 23. Februar 1999\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 7 Abs. 1 und 4                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\neingefügt:\n1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch\nArtikel 8 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April                               „2a. naturbelassenen Pflanzenölen und Pflan-\n1993 (BGBl. I S. 466) und § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 10                                      zenölmethylestern,“.\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBl. I S. 1498) geändert worden sind, verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                                „4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der\nMassengehalt an polychlorierten aroma-\ntischen Kohlenwasserstoffen, wie poly-\nArtikel 1                                                  chlorierten Biphenylen (PCB) oder Pen-\nÄnderung                                                    tachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je\nder Verordnung über Verbrennungsanlagen                                          Kilogramm und der untere Heizwert des\nfür Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe                                       brennbaren Stoffes mindestens 30 Mega-\njoule je Kilogramm beträgt, soweit auf\nDie Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle                                   Grund ihrer Zusammensetzung keine\nund ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990                                      anderen oder höheren Emissionen als bei\n(BGBl. I S. 2545, 2832) wird wie folgt geändert:                                         der Verbrennung von Heizöl EL auftreten\nkönnen,“.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Reststoffen“ durch das\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                              Wort „Abfällen“ ersetzt.\n„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die\nBeschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in                 2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndenen\na) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\n1. feste oder flüssige Abfälle oder\naa) Das Datum „1. Dezember 1990“ wird durch\n2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,\ndas Datum „1. April 1999“ ersetzt.\ndie nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verord-\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15“ durch\nnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf-\ndie Angabe „§ 16“ ersetzt.\ngeführt sind, verbrannt werden, soweit sie nach § 4\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbin-                    b) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „§ 67 Abs. 2“\ndung mit der genannten Verordnung genehmi-                            die Angabe „und 7 und § 67a“ eingefügt.\ngungsbedürftig sind.“\nc) Am Ende der Nummer 3 ist das Semikolon durch\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                              einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 zu\n„Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab-                          streichen.\nsatz 1, in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2\ndes Anhangs der Verordnung über genehmigungs-                  3. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-\nbedürftige Anlagen auch feste oder flüssige Ab-                   fügt:\nfälle oder andere in Absatz 3 nicht aufgeführte\n„(6) Anlagen, in denen besonders überwachungsbe-\nähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe\ndürftige Abfälle verbrannt werden, sind so zu errichten\neingesetzt werden dürfen, gelten lediglich § 4\nund zu betreiben, daß Schadstoffe nicht in den Boden\nAbs. 1, 5 Nr. 3 und Abs. 6 und die §§ 5 bis 21, wenn\noder das Grundwasser eindringen können. Für verun-\nder zulässige Anteil der Abfälle oder der anderen\nreinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der\nbrennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen Feue-\nBrandbekämpfung anfällt, einschließlich des anfallen-\nrungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit\nden Regenwassers aus dem Gelände der Verbren-\neinschließlich des für die Verbrennung benötigten\nnungsanlage einschließlich der Anlagen zur Lagerung\nBrennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt.“\nder Abfälle, ist eine ausreichende Speicherkapazität\nvorzusehen. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates\nvom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl.    Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ab-\nEG Nr. L 365 S. 34).                                                     leitung behandelt werden kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999                 187\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     oder flüssigen Abfälle oder ähnlicher fester oder\na) In Absatz 2 werden Satz 1 und 2 durch die folgen-             flüssiger brennbarer Stoffe einschließlich des für\nden Sätze ersetzt:                                            die Verbrennung dieser Einsatzstoffe zusätzlich\nbenötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der\n„Die Temperatur der Gase, die bei der Verbren-                zulässige Anteil der Abfälle oder der ähnlichen\nnung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer                     festen oder flüssigen brennbaren Stoffe ein-\nBeschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher                 schließlich des für die Verbrennung dieser Einsatz-\nEinsatzstoffe, von Klärschlamm oder von kranken-              stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs an der\nhausspezifischen Abfällen sowie von anderen Ein-              Feuerungswärmeleistung weniger als 10 vom\nsatzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogen-              Hundert, so ist der zugehörige Abgasstrom an-\norganischen Stoffen bis 1 vom Hundert des                     hand einer angenommenen Menge von 10 vom\nGewichts, berechnet als Chlor, entstehen, muß                 Hundert dieser Einsatzstoffe zu berechnen. Für\nnach der letzten Verbrennungsluftzuführung min-               den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hier-\ndestens 850 °C (Mindesttemperatur) betragen. Bei              für verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emis-\nder Verbrennung von anderen Einsatzstoffen mit                sionsbegrenzungen. Fehlen derartige Festlegun-\neinem Halogengehalt aus halogenorganischen                    gen, sind die tatsächlichen Emissionen beim Be-\nStoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts,              trieb ohne Einsatz von festen und flüssigen Abfäl-\nberechnet als Chlor, muß die Mindesttemperatur                len oder ähnlichen festen oder flüssigen brenn-\n1 100 °C betragen.“                                           baren Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige\nb) In Absatz 3 Satz 2 sind nach der Angabe „Satz 1“              Behörde hat die Gesamtbegrenzung der Emissio-\ndie Wörter „für Anlagen zur Verbrennung von                   nen unter Berücksichtigung des § 19 nach Maß-\nHausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit               gabe der Sätze 1 bis 4 im Genehmigungsbescheid\noder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe“                 oder in einer nachträglichen Anordnung festzu-\nzu streichen.                                                 setzen. Die Sätze 1 bis 5 finden für andere als in\nc) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.                           den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs der\nVerordnung über genehmigungsbedürftige An-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             lagen genannten Anlagen sowie für die Emissions-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             grenzwerte nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbin-\n„Die Anlagen sind so zu errichten und zu                 dung mit Absatz 2 und die Begrenzung an Kohlen-\nbetreiben, daß ein Tagesmittelwert von 50 Mil-           monoxid nach § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit\nligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas                der zulässige Anteil der festen oder flüssigen\nund ein Halbstundenmittelwert von 100 Milli-             Abfälle oder der ähnlichen festen oder flüssigen\ngramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas                  brennbaren Stoffe an der Feuerungswärmelei-\nnicht überschritten wird.“                               stung 25 vom Hundert übersteigt und der Anteil\nder besonders überwachungsbedürftigen Abfälle,\nbb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:                 ausgenommen Abfälle nach Artikel 2 Nr. 1, erster\n„Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2               Anstrich der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom\nbeziehen sich auf einen Volumengehalt an                 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefähr-\nSauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert                   licher Abfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 34), an der\n(Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließ-             Feuerungswärmeleistung nicht mehr als 40 vom\nlich Altöle im Sinne von § 5a Abs. 1 des Abfall-         Hundert beträgt.“\ngesetzes eingesetzt werden, beträgt der\nBezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.“             6. § 7 wird wie folgt geändert:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen“.\naa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe f folgender            b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“\nBuchstabe g angefügt:                                    durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.\n„g) Quecksilber und seine                             c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Reststoffen“\nVerbindungen, angegeben                             durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.\nals Quecksilber,             0,03 mg/m3“.        d) In Absatz 3 wird das Wort „Reststoffen“ durch die\nbb) In Nummer 2 wird nach Buchstabe f folgender               Wörter „Abfällen und sonstigen Stoffen“ ersetzt.\nBuchstabe g angefügt:\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Reststoffe“\n„g) Quecksilber und seine                                durch das Wort „Abfälle“ ersetzt.\nVerbindungen, angegeben\nf) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nals Quecksilber,             0,05 mg/m “.\n3\ncc) In Nummer 3 wird der Buchstabe b gestrichen.                „(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Ver-\nwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrück-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               stände, insbesondere der Schlacken und der Fil-\n„(3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet,             ter- und Kesselstäube, sind ihre physikalischen\ngelten die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in              und chemischen Eigenschaften und deren Gehalt\nVerbindung mit Absatz 2 und die Begrenzung der                an schädlichen Verunreinigungen durch geeignete\nEmissionen an Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur               Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen ins-\nfür den Teil des Abgasstromes, der bei der Ver-               besondere den löslichen Teil und die Schwerme-\nbrennung des höchstzulässigen Anteils der festen              talle im löslichen und unlöslichen Teil.“","188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\n7. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-            lenmonoxid je Kubikmeter Abgas und ein Stun-\nfügt:                                                             denmittelwert von 100 Milligramm Kohlenmonoxid\n„Für Quecksilber und seine Verbindungen, angege-                  je Kubikmeter Abgas nicht überschritten wird.“\nben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf           e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.\ndie kontinuierliche Messung verzichten, wenn zuver-\nlässig nachgewiesen ist, daß die Emissionsgrenzwer-       12. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird in Buchstabe c das Wort\nte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buch-           „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Buch-\nstabe g nur zu weniger als 20 vom Hundert in                   stabe d am Ende das Wort „und“ angefügt und nach\nAnspruch genommen werden.“                                     Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:\n„e) vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung\n8. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ , kein Stunden-                  gefährlicher Abfälle (94/67/EG) (ABl. EG Nr.\nmittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstunden-                    L 365 S. 34)“.\nmittelwert nach“ durch die Wörter „und kein Halb-\nstundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und“ ersetzt.\n13. § 21 wird wie folgt geändert:\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                  a) In Nummer 2 ist das Wort „Reststoffe“ durch das\nWort „Abfälle“ zu ersetzen.\na) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 8 ist die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 6“\n„Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf                     durch die Angabe „§ 17 Abs. 6 Satz 6“ zu ersetzen.\nMonaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate\nmindestens an einem Tag und anschließend wie-\nderkehrend spätestens alle zwölf Monate minde-                                  Artikel 2\nstens an drei Tagen durchführen zu lassen.“\nÄnderung der\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „16“ durch           Verordnung über das Genehmigungsverfahren\ndie Zahl „8“ ersetzt.\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\n10. In § 16 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:              (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\n„Der Weiterbetrieb darf bei Einsatz von besonders         Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie\nüberwachungsbedürftigen Abfällen vier aufeinander-        folgt geändert:\nfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres\n60 Stunden, im übrigen 8 aufeinanderfolgende Stun-        1. § 4a wird wie folgt geändert:\nden und innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnicht überschreiten.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                      „(2) Für Anlagen, auf die die Verordnung über Ver-\nbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brenn-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbare Stoffe anzuwenden ist, müssen die Unterlagen\n„(1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen               über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über\nnach § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 19 Abs. 1\n1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-\nBuchstabe e ab 1. Juli 2000.“\nnung gemäß Verordnung zur Einführung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Europäischen Abfallkataloges (EAKV) sowie\n„(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum             gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Bestim-\n30. Juni 2000 für Altanlagen § 5 in Verbindung mit               mung von besonders überwachungsbedürftigen\nden jeweils zugehörigen Vorschriften über die                    Abfällen) und Menge der zur Verbrennung vor-\nMessung und Überwachung der Emissionsgrenz-                      gesehenen Abfälle,\nwerte im dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der         2. die kleinsten und größten Massenströme der zur\nAbfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der                Verbrennung vorgesehenen Abfälle, angegeben\njeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer                  als stündliche Einsatzmengen,\nVerbrennungseinheit einschließlich des für die\n3. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-\nVerbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs\nbrennung vorgesehenen Abfälle,\n25 vom Hundert nicht übersteigt.“\n4. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur\nc) In Absatz 3 sind die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2“                   Verbrennung vorgesehenen Abfällen, insbeson-\ndurch die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ zu ersetzen.                dere an polychlorierten Biphenylen (PCB),\nd) Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und 5 ein-                  Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel\nzufügen:                                                         und Schwermetallen,\n„(4) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 darf bei             5. die Maßnahmen für das Zuführen der Abfälle\nAltanlagen bis zum 30. Juni 2000 zur Vermeidung                  und den Einbau der Brenner, so daß ein mög-\ndes Unterschreitens der Mindesttemperatur auch                   lichst weitgehender Ausbrand erreicht wird und\nKohle verwendet werden.                                      6. die Maßnahmen, wie die Emissionsgrenzwerte\n(5) Abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 sind Alt-               der Verordnung über Verbrennungsanlagen für\nanlagen bis zum 30. Juni 2000 so zu betreiben,                   Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe eingehal-\ndaß ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Koh-                   ten werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999               189\n2. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-               1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte\nfügt:                                                                 Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen\n„(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben                 Beginn darlegen und\nmuß der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die                 2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens\ndie Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle                   enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmi-\nund ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, Anga-                   gung durch die Errichtung, den Probebetrieb\nben enthalten über                                                    und den Betrieb der Anlage verursachten Schä-\n1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeich-                    den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht\nnung gemäß Verordnung zur Einführung des Euro-                    genehmigt wird, den früheren Zustand wieder-\npäischen Abfallkataloges (EAKV) sowie gemäß                       herzustellen.“\nAnlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von                 b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 2“\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen) und               durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt.\nMenge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,\n2. die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlage,\nArtikel 3\n3. die kleinsten und größten Massenströme der zur\nVerbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als                               Änderung der\nstündliche Einsatzmenge,                                 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\n4. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Ver-           Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nbrennung zugelassenen Abfälle und                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997\n(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3\n5. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Ver-      Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),\nbrennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an        wird wie folgt geändert:\npolychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphe-\nnol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetal-\nIn Nummer 1.2 des Anhangs werden in den Spalten 1\nlen.“\nund 2 in den Buchstaben a jeweils nach dem Wort „Etha-\nnol,“ die Wörter „naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-\n3. § 24a wird wie folgt geändert:                             ölmethylestern,“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer\nGenehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzei-                                 Artikel 4\ntigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf\nImmissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser       die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1999\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}