{"id":"bgbl1-1999-8-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":8,"date":"1999-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/8#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_8.pdf#page=21","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung","law_date":"1999-02-23T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999                        181\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tierschutztransportverordnung*)\nVom 23. Februar 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                        3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im\nund Forsten verordnet auf Grund                                                   Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung\n– des § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutz-                     oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert\n25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in Verbindung                             werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                           den Nord-Ostsee-Kanal fahren.“\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-\ntionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), im                   3. In § 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strich-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,                        punkt ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nBau- und Wohnungswesen sowie                                               „12. Grenzkontrollstelle:\n– des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 6 und § 16 Abs. 5 des Tier-\namtliche Überwachungsstelle für die Durchfüh-\nschutzgesetzes\nrung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeits-\njeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier-                              kontrolle und physischer Untersuchung von\nschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:                               Tieren und Waren an der Grenze zu einem Dritt-\nland oder in einem Hafen oder Flughafen.“\nArtikel 1                                   4. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nDie Tierschutztransportverordnung vom 25. Februar                                                     „§ 11\n1997 (BGBl. I S. 348), geändert durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326), wird wie                                       Erlaubnis und Registrierung\nfolgt geändert:                                                                  (1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltiere bedür-\nfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer\na) Die den § 11 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                    haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nfaßt:                                                               nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:\n„§ 11       Erlaubnis und Registrierung“.                           1. Name und Anschrift des Beförderers,\nb) Vor der den § 12 betreffenden Zeile wird folgende                    2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt\nZeile eingefügt:                                                        ist, sowie\n„§ 11a      Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Er-                   3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfüg-\nlaubnis“.                                                   bare Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und\nc) Vor der den § 34 betreffenden Zeile wird folgende                        Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.\nZeile eingefügt:                                                       (3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerb-\n„§ 33a      Ausfuhr über bestimmte Überwachungs-                    lichen Beförderern erteilt, wenn\nstellen“.                                               1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuver-\nd) Vor der den § 37 betreffenden Zeile wird folgende                        lässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und\nZeile eingefügt:                                                    2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und\n„§ 36a      Einfuhr über bestimmte Überwachungs-                        Transportmittel den Anforderungen dieser Verord-\nstellen“.                                                   nung entsprechen.\nDie Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingun-\n2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                        gen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die\n„(2) Diese Verordnung gilt nicht für                                   Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter\nErteilung einer Registriernummer in einem Register.\n1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren,                     Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der\ndie von einer natürlichen Person begleitet werden,                  für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amt-\n2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere                     lichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bun-\nmit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und                    desamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselver-\nAbs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie                 zeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer\n41 und 42,                                                          gebildet.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines\n1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den\nanderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestim-\nSchutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien     mungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a\n90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt            Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1),\nRates vom 19. November 1991 über den Schutz\n2. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den\nSchutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl.       von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der\nEG Nr. L 340 S. 21).                                                    Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG","182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\nNr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung               gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl.                Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen\nEG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeits-                Aufenthaltsorte sowie die Rücknahme oder den\nbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beför-                 Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger be-\nderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat,          kannt.“\nsteht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.                     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach                   „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßen-\nAbsatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich                  transporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG)\nanzuzeigen.                                                         Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der\n(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist            Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.“\nin jedem Transportfahrzeug mitzuführen.“\n10. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Glasaale“ durch\n5. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:                  das Wort „Aale“ ersetzt.\n„§ 11a\n11. In § 34 Abs. 4 werden die Worte „im Inland ansässige“\nWiderruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis               gestrichen.\n(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der\nErlaubnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder          12. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift einge-\nWiderrufsgründe anordnen, wenn                                 fügt:\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine                                       „§ 33a\nRücknahme vorliegen oder\nAusfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zoll-\nerfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden\nstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der               sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundes-\nMangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben              ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nwerden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungs-                 sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nverfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Ver-             der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nwaltungsakten bleiben unberührt.                               hat.\n(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf                  (2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkon-\nund die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger              trollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraus-\nbekannt.“                                                      sichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von\nArt und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werk-\n6. § 13 Abs. 7 wird wie folgt geändert:                           tag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann\na) In Nummer 1 wird das Wort „Fischereibiologie,“              Ausnahmen zulassen.“\ngestrichen.\n13. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten „einen\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nWerktag“ das Wort „mindestens“ eingefügt.\n„2. eine bestandene Abschlußprüfung in den\nBerufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tier-   14. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt:\npfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter\nBerufsabschlüsse oder Nachweise, die die                                        „§ 36a\nerforderliche Sachkunde voraussetzen, oder“.               Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\nDie gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch\n7. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „BAnz. Nr. 81a vom              von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist\n30. April 1997“ durch die Angabe „BAnz. Nr. 151a               nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontroll-\nvom 15. August 1998“ ersetzt.                                  stellen zulässig, die das Bundesministerium für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\n8. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Trans-             men mit dem Bundesministerium der Finanzen im\nportmittels“ die Worte „bei Straßentransporten“ ein-           Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.“\ngefügt.\n15. In § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und fol-\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                  gender Absatz wird angefügt:\na) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma                    „(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von\nersetzt und folgende Angabe angefügt:                     Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß\n„und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der              der Transport von einer Bescheinigung der zuständi-\nzuständigen Behörde nach Maßgabe der Verord-                gen Behörde des Ursprungslandes begleitet sein, in\nnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fas-         der bestätigt wird, daß das Fleisch von Tieren stammt,\nsung zugelassen worden ist. Die zuständigen ober-           die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder\nsten Landesbehörden teilen dem Bundesministe-               Tötung mindestens entsprechend den einschlägigen\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten              Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates\ndie Zulassung von Aufenthaltsorten und die je-              vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren\nweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknahme                zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG\noder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses               Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999                    183\n16. § 42 wird wie folgt geändert:                                   bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11\nAbs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaub-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und Num-\nnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der\nmer 6 wird wie folgt gefaßt:\nzuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1\n„6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier          vorgelegt wird.“\nbefördert,“.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                          18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1               a) In Nummer 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und\nNr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-                   Nr. 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „ , und zwar an\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                           einem von der zuständigen Behörde nach Maß-\ngabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der\n1. entgegen § 33a ein Nutztier ausführt,\njeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufent-\n2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1               haltsort“ angefügt.\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nb) In Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Nutz-\ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\ntiere“ die Worte „ , ausgenommen Renn- und Tur-\n3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt.“              nierpferden,“ eingefügt.\n17. § 43 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                          19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen            In Nummer 1 wird in Spalte 2 der Tabelle in der letzten\nals vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der          Zeile die Zahl „105“ durch die Zahl „90“ ersetzt.\n20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1.1 werden die Worte „sind jeweils“ durch die Worte „sind beim Straßentransport jeweils“ ersetzt.\nb) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3.\nc) Nach Nummer 2.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n„2.2    Schiffstransport\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                       Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                       2\n50                                                    0,33\n80                                                    0,40\n100                                                    0,48\n120                                                    0,57\n140                                                    0,65\n170                                                    0,75\n210                                                    0,85\n250                                                    0,95\n300                                                    1,10\n350                                                    1,17\n400                                                    1,30\n500                                                    1,55\n600                                                    1,80\n700                                                    2,00\nüber 700                                                     2,50\nBei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um minde-\nstens 10 vom Hundert.“\nd) In Nummer 4.1.2 werden folgende Zeilen vorangestellt:\nLebendgewicht bis zu kg je Tier                           Mindestbodenfläche je Tier in m2\n1                                                          2\n„6                                                       0,07\n10                                                       0,11\n15                                                       0,12\n20                                                       0,14“.","21. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 5                                                                                                                                                                                             184\n(zu § 34 Abs. 1)\nTransportplan\n(1)    Beförderer:                                (2)   Art des Transportmittels:\n(Name, Anschrift, Firmenbezeichnung)             Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\n(a)                                                                                                                                               (a)\n(3)    Tierart:                                   (4)   Route:\nAnzahl der Tiere:\nVersandort:                                      Voraussichtliche Transportdauer:\nBestimmungsort und -land:\n(a)                                                                                                                                               (a)\n(5)    Nummer der Gesundheitsbescheini-           (6)   Stempel des Tierarztes der zustän-         (7)   Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte\ngung(en) oder der Begleitdokumente               digen Behörde des Versandortes\n(a)                                              (b)                                                                                              (b)\n(8)    Datum und Uhrzeit des Versands:            (9)   Name des während des Transports            (10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenz-\nVerantwortlichen:                               kontrollstelle\n(a)                                              (c)                                                                                              (d)\n(11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte:                                                        (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte:\n(a)                                                                                     (c) und (e)\n(13) Ort und Anschrift:                           (14) Datum und Uhrzeit:                          (15) Aufenthalts-         (16) Grund:           (17) Ort und           (18) Datum und\ndauer:                                          Anschrift:             Uhrzeit:\ni)\nii)\niii)\niv)\nv)\nvi)\n(19)                                              (20) Unterschrift des während                    (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort:\n(a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt                    des Transports Verantwortlichen\nauszufüllen\n(b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen\n(c) Vom Beförderer oder Transportführer\nwährend des Transports auszufüllen\n(d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangs-\nortes oder Grenzkontrollstelle auszufüllen\n(e) Vom Beförderer nach der Fahrt\nauszufüllen                                                                             (e)                                                                                              (e)\n(22) Bemerkungen:\n(b) oder (e)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999                185\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. März\nund Forsten kann den Wortlaut der Tierschutztransport-      1999 in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Juli\nverordnung in der vom 1. Juli 1999 an geltenden Fassung     1999 in Kraft.\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1999\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKarl-Heinz Funke"]}