{"id":"bgbl1-1999-8-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":8,"date":"1999-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_8.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel)","law_date":"1999-02-22T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999                179\nVerordnung\nüber die Umlegung der Kosten\ndes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\n(Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel)\nVom 22. Februar 1999\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandels-          3. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   des Wertpapierhandelsgesetzes befugt war, im Inland\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) in Verbindung mit § 1        Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3\nder Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß            Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu er-\nvon Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für            bringen oder\nden Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406)       4. Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1\nverordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-             Satz 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer\nhandel:                                                          inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit\n§1                                   dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen\nworden waren.\nAnwendungsbereich\nDie Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Vor-\nDiese Verordnung regelt die Umlegung der Kosten des       aussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jah-\nBundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Bun-          res vorlagen.\ndesaufsichtsamt) auf die Erstattungspflichtigen nach § 11\nAbs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.                                             §5\nErstattungsbetrag\n§2                                  Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungs-\nKosten                            pflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlage-\nbetrag (Erstattungsbetrag) fest. Er beträgt mindestens\nDie Kosten des Bundesaufsichtsamtes bestehen in den       50 Deutsche Mark.\ntatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres\nzuzüglich eines Versorgungszuschlags von 30 Prozent der                                  §6\nDienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesauf-\nsichtsamtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt,                             Besonderheiten der\nsoweit sie nicht durch Gebühren, besondere Erstattung                   Berechnung des Erstattungsbetrags\noder durch andere Einnahmen gedeckt sind. Bei den Ein-          (1) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der\nnahmen werden Buß- und Zwangsgelder nicht berück-            Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\nsichtigt.                                                    des Wertpapierhandelsgesetzes ist die Zahl der Geschäf-\nte im Erstattungsjahr maßgebend, wobei stornierte Ge-\n§3                               schäfte nicht berücksichtigt werden.\nUmlagebetrag                              (2) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der\nDer Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten,   Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des\nden eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-        Wertpapierhandelsgesetzes sind das Ergebnis aus der\ngesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu       gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder die nachgewiese-\nentrichten hat. Fehlbeträge aus der Umlage des vorherge-     nen aus Wertpapierdienstleistungen oder Eigengeschäf-\nhenden Jahres sind dem jeweiligen Umlagebetrag hinzu-        ten erzielten Bruttoerlöse des Geschäftsjahres maßge-\nzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorherge-          bend, das in dem dem Erstattungsjahr vorausgehenden\nhenden Jahres sind abzusetzen.                               Jahr endet. Der Nachweis der Bruttoerlöse ist dem Bun-\ndesaufsichtsamt schriftlich bis zum 31. März des auf das\nErstattungsjahr folgenden Jahres zu erbringen und seine\n§4                               Richtigkeit vom Abschlußprüfer zu bestätigen. Wird der\nZeitraum der Erstattungspflicht                 Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist das Ergebnis aus\nder gewöhnlichen Geschäftstätigkeit maßgebend. Be-\nDie Erstattungspflicht besteht für das Jahr (Erstattungs-\nginnt das erste Geschäftsjahr als Erstattungspflichtiger im\njahr), in dem\nErstattungsjahr, erhebt das Bundesaufsichtsamt einen\n1. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1   Erstattungsbetrag in Höhe des Mindestbetrags nach § 5\ndes Wertpapierhandelsgesetzes befugt war, im Inland      Satz 2. Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab,\nWertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3       erhebt das Bundesaufsichtsamt auch für das Erstattungs-\nNr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu         jahr, in dem das zweite Geschäftsjahr als Erstattungs-\nerbringen,                                               pflichtiger beginnt, einen Erstattungsbetrag in Höhe des\n2. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2   Mindestbetrags nach § 5 Satz 2.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am              (3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der\nHandel an einer inländischen Börse zugelassen war,       Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des","180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\nWertpapierhandelsgesetzes ist der Börsenumsatz im                                            §9\nErstattungsjahr maßgebend.                                                    Überleitungsbestimmung für\nErstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1\n§7                                        Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes\nZahlungsfrist                               Nicht erstattungspflichtig bei der Umlegung der Kosten\nDer Erstattungspflichtige hat den Erstattungsbetrag         des Haushaltsjahres 1998 sind Finanzdienstleistungsin-\ninnerhalb der ihm vom Bundesaufsichtsamt mitgeteilten          stitute, die auf ihre Erlaubnis nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des\nFrist zu entrichten.                                           Gesetzes über das Kreditwesen im Laufe des Jahres 1998\nverzichtet haben oder deren Erlaubnis nach § 64e Abs. 2\n§8                                 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen im Laufe des\nJahres 1998 von dem Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nDurchführung der Erstattung\nwesen aufgehoben worden ist.\nNicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge werden\nnach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-                                           § 10\nzes durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Voll-\nstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlas-                              Inkrafttreten\nsung des Vollstreckungsschuldners zuständige Haupt-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzollamt.                                                       in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 22. Februar 1999\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\nIn Vertretung\nDreyling"]}