{"id":"bgbl1-1999-8-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":8,"date":"1999-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)","law_date":"1999-02-11T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["162                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999\nVerordnung\nüber die Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung\nfür die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben\n(Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung – PrüflabV)*)\nVom 11. Februar 1999\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des                        gen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditie-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der                       rungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratien nach dem\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997                          Stand vom Mai 19951) erfüllen (Akkreditierungsstelle), sind\n(BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für                     dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um\nGesundheit:                                                               die Anerkennung von Anforderungen nach der Europäi-\nschen Norm EN 45001 über Allgemeine Kriterien zum\n§1                                     Betreiben von Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai\nBewertung und                                 19911) handelt.\nAnerkennung von Prüflaboratorien                              (4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestätigungen nach\n(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich                   § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der An-\nzurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des                       lage genannten Stellen angemessen zu berücksichtigen.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Gegen-                         (5) Die angemessene Berücksichtigung gemäß den Ab-\noder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn                      sätzen 3 und 4 erfolgt dadurch, daß sich die in der Anlage\nsie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerech-                   genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumenten-\nten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben                       prüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungs-\ngeeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemei-                   stelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und\nnen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß                  keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässig-\nArtikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom                   keit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.\n29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Be-\nreich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG\nNr. L 290 S.14) erfüllt.                                                                                   §2\n(2) Für die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Be-                                      Übergangsregelung\nwertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Ab-                        (1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zu-\nsatz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig.                lassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener\n(3) Anerkennungen privater Sachverständiger durch an-                  Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Be-\ndere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderun-                  darfsgegenständegesetzes verfügen, müssen spätestens\nzwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richt-   nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß\nlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maß-   sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Unter-\nnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG\nNr. L 290 S. 14).                                                      suchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium ver-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-  fügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-      gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG\nNr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.                                 1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999             163\n(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für   Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen,\ndie Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 42        daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung\nAbs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-         bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf\ndegesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits         die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie\neine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkre-         93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.\nditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Beschei-\nnigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine                                     §3\nAnerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle\nangestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und                                 Inkrafttreten\nZweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVerordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Februar 1999\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)\nHessisches Ministerium für                 Bezirksregierung Hannover\nFrauen, Arbeit und Sozialordnung           – Staatliche Akkreditierungsstelle\n– Staatl. Anerkennungsstelle der           Hannover (AKS Hannover) –\nLebensmittelüberwachung (SAL) –\nPostfach 31 40                             Postfach 2 03\n65021 Wiesbaden                            30002 Hannover"]}