{"id":"bgbl1-1999-7-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":7,"date":"1999-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_7.pdf#page=13","order":3,"title":"Ausbilder-Eignungsverordnung","law_date":"1999-02-16T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999                   157\nAusbilder-Eignungsverordnung\nVom 16. Februar 1999\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes          f) Lernerfolgskontrollen,\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch         g) Beurteilungsgespräche;\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit     5. Förderung des Lernprozesses:\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom             a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet           b) Sichern von Lernerfolgen,\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach             c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\ntuts für Berufsbildung:\nauffälligkeiten,\n§1                                   e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nAusbildung,\nGeltungsbereich\nf) Kooperation mit externen Stellen;\nAusbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der\nLandwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen    6. Ausbildung in der Gruppe:\nDienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbil-           a) Kurzvorträge,\ndungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb\nder berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß            b) Lehrgespräche,\nden §§ 2 bis 6 nachzuweisen.                                     c) Moderation,\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,\n§2\ne) Lernen in Gruppen,\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung\nf) Ausbildung in Teams;\nDie berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt\ndie Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen      7. Abschluß der Ausbildung:\nund Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern:                 a) Vorbereitung auf Prüfungen,\n1. Allgemeine Grundlagen:                                        b) Anmelden zur Prüfung,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,                   c) Erstellen von Zeugnissen,\nb) Einflußgrößen auf die Ausbildung,                         d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,              e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,             f) Mitwirkung an Prüfungen.\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\n2. Planung der Ausbildung:                                                                 §3\na) Ausbildungsberufe,                                                     Nachweis der Qualifikation\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                        (1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzu-\nweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.\nc) Organisation der Ausbildung,\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                      einem praktischen Teil.\ne) Ausbildungsplan,                                         (3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in\nf) Beurteilungssystem;                                   höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern\nfallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder\na) Auswahlkriterien,\npraktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                      einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                         dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und\nGestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteil-\nd) Planen der Einführung,                                nehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                     Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten\ndauern.\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\n(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der\nHauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durch-\nAufgabenstellung,\nführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                 dem Prüfungsausschuß auszuwählenden Ausbildungs-\nc) Praktische Anleitung,                                 einheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prü-\nfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Aus-\nd) Fördern aktiven Lernens,                              bildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im prak-\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                       tischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.","158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999\n§4                                wirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teil-\ngenommen hat in dem dem § 2 entsprechende Kennt-\nPrüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen\nnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens\n(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständi-     40 Unterrichtsstunden umfassen. Die zuständige Stelle\nge Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2 und die          kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den\n§§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entspre-        Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte\nchend.                                                         begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine\n(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu       ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten\nerlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes gilt    wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis\nentsprechend.                                                  erbracht haben.\n§7\n§5\nÜbergangsvorschriften\nZeugnis\n(1) Die bis zum 28. Februar 1999 begonnenen Prüfungs-\nÜber die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilneh-\nverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er\nEnde geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung\ndie berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach\nkann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwen-\ndieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß\ndung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\n§ 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis\nzum 28. Februar 1999 geltenden Vorschriften nicht\n§6\nbestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab\nAndere Nachweise                          dem 1. März 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmel-\n(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere          den, können die Wiederholungsprüfung nach den am\nPrüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerks-        28. Februar 1999 geltenden Vorschriften ablegen.\nordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamten-\nrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entspre-                                    §8\nchende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nnachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im\nSinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch           Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Mit dem\ngeeignet.                                                      Inkrafttreten dieser Verordnung treten\n(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte      1. die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst\noder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abge-           vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch\nnommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2             die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I\ngenannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht,            S. 1684) geändert worden ist,\nkann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teil-\n2. die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom\nweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zu-\n29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), die zuletzt durch die\nständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt\nVerordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1686)\nentsprechend.\ngeändert worden ist,\n(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von\n3. die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom\ndem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis\n5. April 1976 (BGBl. I S. 923), die zuletzt durch die\nbefreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sicher-\nVerordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1685)\ngestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen.\ngeändert worden ist, und\nAuf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine\nBescheinigung.                                                 4. die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-\nschaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707), die zuletzt\n(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige\ndurch die Verordnung vom 21. April 1998 (BGBl. I\nStelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erfor-\nS. 737) geändert worden ist,\nderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel\nseine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Land-       außer Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1999\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n"]}