{"id":"bgbl1-1999-7-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":7,"date":"1999-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts","law_date":"1999-02-10T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999                147\nVerordnung\nüber das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts\nVom 10. Februar 1999\nAuf Grund des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetz-          (3) Das Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches\nbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-     Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses\nnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der      kann auch bei einem in Papierform geführten Vereins-\ndurch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember         register in maschineller Form als automatisierte Datei ge-\n1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, sowie des § 1   führt werden.\nAbs. 4 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I                                         §3\nS. 1114) und der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994                                  Gestaltung und\n(BGBl. I S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grundbuch-                    Benutzung des Registerblatts\nordnung verordnet das Bundesministerium der Justiz:             Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten\nergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser\nVerordnung. Es sind einzutragen:\nArtikel 1\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung;\nVereinsregisterverordnung\n2. in Spalte 2: unter Buchstabe a der Name und unter\n(VRV)                                  Buchstabe b der Sitz;\nAbschnitt 1                          3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die allgemeine Vertre-\ntungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungs-\nZuständigkeit,                             berechtigten (der Vorstand und etwaige Liquidatoren)\nEinrichtung des Vereinsregisters                     mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und,\nsoweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand\n§1                                  sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die\nÄnderung dieser Eintragungen unter kurzer Angabe\nZuständigkeit                             des Grundes;\n(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Ver-    4. in Spalte 4:\neinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung\ngemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die               a) unter Buchstabe a Angaben zur Satzung, nament-\nFührung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer                lich die Rechtsform, das Datum der Errichtung der\nAmtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.                       Satzung, ihre Änderungen unter Beschränkung auf\ndie geänderten Vorschriften der Satzung und den\n(2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die\nGegenstand ihrer Änderung, und\nLandesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zustän-\ndige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der          b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen\ngeschlossenen Registerblätter und die Registerakten an               Rechtsverhältnissen, namentlich Angaben zur\ndas künftig zuständige Amtsgericht ab.                               Rechtsfähigkeit des Vereins, die Umwandlung, die\nAuflösung und die Fortsetzung des Vereins, die Ent-\n(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Register-\nziehung seiner Rechtsfähigkeit, der Verzicht auf die\ngerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht\nRechtsfähigkeit, die Beendigung der Liquidation\nnach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verord-\nund die Eröffnung, die Einstellung und Aufhebung\nnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig\ndes Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des\nist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige\nEröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigen-\nGerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der\nverwaltung durch den Schuldner und deren Auf-\nGeschäftsstelle entsprechend.\nhebung, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenz-\nverwalters oder Treuhänders unter den Voraus-\n§2                                      setzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nAufbau des Vereinsregisters                           Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Aufhebung\neiner derartigen Sicherungsmaßnahme, die Anord-\n(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es\nnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter\nenthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Register-\nRechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der\nblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die\nInsolvenzordnung, die Überwachung der Erfüllung\nRegisterblätter erhalten fortlaufende Nummern. Die Blät-\neines Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-\nter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die\nwachung;\nBenutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf\nseiner Vorderseite hinzuweisen.                              5. in Spalte 5: unter Buchstabe a das Datum einer Ein-\ntragung und unter Buchstabe b zum Verständnis der\n(2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit\nEintragung notwendige Bemerkungen.\nnicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als         Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu\nautomatisierte Datei angeordnet wird.                        unterschreiben.","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999\n§4                              unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht\nSchließung des Registerblatts                  des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Ein-\ntragungen für den bisherigen Sitz sowie die Registerakten\n(1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche   beizufügen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen,\nSeiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.                 ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 57 Abs. 2 des\n(2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen,        Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall,\nwenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind.           so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mit-\nGegenstandslos sind alle Eintragungen eines Register-          geteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein\nblatts namentlich, wenn                                        Vereinsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem\nGericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Nach Eingang\n1. der Verein wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder oder\ndieser Mitteilung trägt das Gericht des bisherigen Sitzes\ndurch bestandskräftiges Verbot erloschen und das\ndie Sitzverlegung ein und schließt das bisherige Register-\nErlöschen eingetragen ist,\nblatt. Auf dem bisherigen Registerblatt ist in der Spalte 5\n2. die Beendigung der Liquidation des Vereins, die Fort-       unter „Bemerkungen“ auf das Registerblatt des neuen\nführung als nichtrechtsfähiger Verein oder der Verzicht    Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.\nauf die Rechtsfähigkeit eingetragen worden ist.\n(2) Sind mit der Sitzverlegung weitere Eintragungen vor-\nDas Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann ge-           zunehmen, ist das Gericht des neuen Sitzes auch für die\nschlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der          Vornahme dieser Eintragungen zuständig.\nEintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung\n(3) Die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland ist in\nerfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts\nden Spalten 2 und 4 des bestehenden Registerblatts als\nbei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.\nAuflösung einzutragen.\n(3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden,\n(4) Die Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder\nso wird die Schließung rückgängig gemacht.\nFormwechsel) von Vereinen ist in Spalte 4 unter Buch-\n(4) Die geschlossenen Registerblätter können nach           stabe b des Registerblatts aller beteiligten Vereine ein-\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wie-          zutragen. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird\ndergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer       nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in das\nForm elektronisch aufbewahrt werden, wenn sicherge-            Registerblatt eines aufgenommenen Vereins dieses Regi-\nstellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb        sterblatt geschlossen. Dies gilt entsprechend bei einer\nangemessener Zeit lesbar gemacht werden können.                Aufspaltung oder einem Formwechsel. Bei einer Ver-\nGeschlossene Registerblätter, die in Papierform geführt        schmelzung durch Neugründung werden nach der Eintra-\nwurden, und Datenträger für geschlossene maschinell            gung des Tages der Verschmelzung in die Registerblätter\ngeführte Registerblätter können auch bei einer anderen         der beteiligten Vereine diese Registerblätter geschlossen.\nStelle aufbewahrt werden, wenn sie in elektronischer Form      Für die aus der Verschmelzung oder Spaltung entstande-\nauch bei dem Registergericht abrufbar sind.                    nen Vereine sind neue Registerblätter anzulegen. Auf den\nRegisterblättern der übertragenden oder formwechseln-\n§5                              den Vereine ist in der Spalte 4 unter „b) Sonstige Rechts-\nverhältnisse“ auf das Registerblatt der übernehmenden,\nNeufassung des Registerblatts\nneu gegründeten Vereine oder Rechtsträger neuer\n(1) Ist ein Registerblatt unübersichtlich geworden, so       Rechtsform zu verweisen und umgekehrt. Die vorstehen-\nsind die noch gültigen Eintragungen unter Beibehaltung         den Vorschriften gelten entsprechend, wenn Vereine in\nder bisherigen Blattnummer auf ein neues Registerblatt zu      andere Rechtsträger aufgenommen werden oder aus\nübertragen (Neufassung). Dabei kann auch von dem               ihnen andere Rechtsträger entstehen sollen.\nursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden,\nsoweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert                                     §7\nwird. Abweichend von Satz 1 können auch nicht mehr\ngültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im                          Registerakten, Handblatt\nEinzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun-         (1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte\ngen zu erleichtern. Auf dem neu gefaßten Registerblatt ist     geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schrift-\ndie Neufassung unter Angabe des Datums zu vermerken.           stücke können für jedes Registerblatt in einem besonde-\nNach der Eintragung der noch gültigen Eintragungen auf         ren Aktenband zusammengefaßt werden.\ndem neuen Blatt wird das bisherige Registerblatt ge-\n(2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwal-\nschlossen.\ntung kann das Registergericht gestatten, daß die zum\n(2) Das Registerblatt kann neu gefaßt werden, wenn es        Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als\ndurch die Neufassung wesentlich vereinfacht wird.              Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in\n(3) Eine Benachrichtigung der Beteiligten von der Neu-       anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn\nfassung ist nicht notwendig. Bestehen Zweifel über die Art     sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten inner-\noder den Umfang der Neufassung, so sind die Beteiligten        halb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.\nvorher zu hören.                                               Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung\nzulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf\n§6                              einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektroni-\nscher Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wieder-\nSitzverlegung und                        gabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern\nUmwandlung von Vereinen                       (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1\n(1) Wird der Sitz eines Vereins aus dem Bezirk des Regi-    und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustiz-\nstergerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses      verwaltung aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999                 149\n(3) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen                                       § 10\nwaren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift                          Form der Eintragungen\nzurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des\nAmtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift         (1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne\nzu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften kön-        Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts\nnen die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereins-    radiert oder unleserlich gemacht werden.\nregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im             (2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu\nZweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift,         versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts\nsonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.                   durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Ein-\n(4) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein    tragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleich-\ndem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Hand-         zeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende\nblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes    Nummer.\nder Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu           (3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzu-\nheften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.                    geben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register\nsind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung\n§8                              zu vermerken.\n(4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräf-\nNamensverzeichnis\ntigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßge-\nIn das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen        richts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu ver-\nder Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind,      merken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe\nin alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung         Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen\ndes Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach          eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie\nden Vorschriften über die Aktenführung.                        den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Ver-\nmerk „Von Amts wegen eingetragen“ enthalten. Dies gilt\nnicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung,\nAbschnitt 2                          die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens,\ndie Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anord-\nFührung des Vereinsregisters                    nung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren\nAufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit\n§9                              bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277\nder Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bür-\nEintragungsverfügung,                       gerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.\nZwischenverfügung\n(1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungs-                                  § 11\nverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.                                 Änderung und\n(2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß                      Löschung von Eintragungen\ndie gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das               (1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie\nRegister erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines         Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer\nangemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen           einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Ein-\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht       tragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot zu unterstrei-\nim Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22         chen. Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt wer-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der        den, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der\nIndustrie- und Handelskammer oder einer anderen ge-            Eintragung oder des Vermerks ein waagerechter roter\neigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine      Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von\nEntscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten         oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schräg-\nhat.                                                           strich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung\n(3) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereins-       oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder\nregister unvollständig, insbesondere die ladungsfähige         Seite entsprechend zu verfahren. Mit der Eintragung\nAnschrift des Vereins nicht angegeben, oder steht der Ein-     selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu\ntragung ein sonstiges Hindernis entgegen, so soll zur          unterstreichen.\nBehebung der näher zu bezeichnenden Hindernisse eine              (2) Ein Teil einer Eintragung darf nur rot unterstrichen\nFrist gesetzt werden. Wird eine Eintragung abgelehnt, so       oder durchkreuzt werden, wenn die Verständlichkeit der\nsind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.                     Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nach § 32 Abs. 3\n(4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits    nicht beeinträchtigt wird.\neingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzu-           (3) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht wer-\nstellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungs-      den, weil sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung\nänderung selbst unübersichtlich, kann das Register-            unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung\ngericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine         des Vermerks „Von Amts wegen gelöscht“.\nfortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervor-\nhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird.                                         § 12\nDies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung\nder Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fort-                        Berichtigung von Eintragungen\nlaufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lese-           (1) Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen kön-\nhilfe zu kennzeichnen.                                         nen Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht ver-","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999\nändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften       Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig\nWorte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und,           ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen,\nsoweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt     kann das Registergericht den Verein auffordern, die Ände-\nwerden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei        rung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich\nder Streichung oder unter Verwendung von Einschalte-          mitzuteilen.\nzeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungs-\ntextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buch-\n§ 16\nstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.\n(2) Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare                      Einsicht in das Vereinsregister\nUnrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind         (1) Das Register, die von dem Verein zum Register ein-\nan oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. In Spal-      gereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis sind\nte 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk ein-      auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der\nzutragen. Berichtigungen können auch in Form einer            Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für\nneuen Eintragung vorgenommen werden.                          andere Teile der Registerakten, wenn die Einsicht von\n(3) Die Berichtigung wird von der für die Eintragung       dem Beauftragten einer inländischen Behörde oder einem\nzuständigen Person angeordnet. Eine Berichtigung nach         inländischen Notar beantragt oder ein berechtigtes Inter-\nAbsatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben.                  esse glaubhaft gemacht wird.\n(4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch      (2) Sind geschlossene Registerblätter oder Schrift-\nzu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze      stücke bei dem Registergericht selbst nur in einer Wieder-\nStriche durchkreuzt wird.                                     gabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in elektroni-\nscher Form verfügbar, so ist Einsicht in die Urschrift nur zu\n§ 13                             gewähren, wenn darum ausdrücklich gebeten wird. Satz 1\ngilt für andere Teile der Registerakten mit der Maßgabe,\nBekanntmachung                          daß auch das Interesse an der Einsicht in die Urschrift dar-\ngegenüber den Beteiligten                    gelegt werden soll.\n(1) Für Benachrichtigungen von der Eintragung sind\nmöglichst Vordrucke zu benutzen. Die Benachrichtigun-                                      § 17\ngen sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf\nhinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet                                  Abschriften,\nwerden kann.                                                               Bescheinigungen und Zeugnisse\n(2) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen           (1) Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: „Gefer-\nan Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen       tigt am …“ abzuschließen. Der Vermerk ist nicht zu unter-\nnicht unterschrieben zu werden. In diesem Falle muß an-       zeichnen. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht\nstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk         durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der\n„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne       die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der\nUnterschrift wirksam.“ angebracht sein. Die Verfügung         Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung\nmuß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen           enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nlassen.                                                       unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten maschinell zu erstellen-  sein.\nden Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch               (2) Werden beglaubigte Abschriften der zum Register\nden Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektro-     eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten Wie-\nnisch übermittelt werden.                                     dergaben von Schriftstücken (§ 55a Abs. 5 des Bürger-\n(4) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-   lichen Gesetzbuchs, § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung)\nwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.                    beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich\nzu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wie-\ndergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-\n§ 14                             trägern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder\nÖffentliche Bekannt-                      eine Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe\nmachung der Ersteintragung                    auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektro-\nDie Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist        nischer Form, eine beglaubigte Abschrift oder eine Aus-\nunverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz      fertigung, so ist der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 des Bürger-\ndes Vereins und die Registernummer angegeben werden.          lichen Gesetzbuchs angefertigte schriftliche Nachweis\nIn den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der     über die inhaltliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit\nEintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es        der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Aus-\nnicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen meh-     fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzuneh-\nrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig,      men. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen,\nso sind sie möglichst zusammenzufassen.                       Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteilig-\nten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk ange-\ngeben werden.\n§ 15\n(3) Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse\nErreichbarkeit des Vereins                   sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschrei-\nBei der Benachrichtigung über die erstmalige Ein-          ben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu ver-\ntragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6          sehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999                   151\nAbschnitt 3                                               Unterabschnitt 2\nBesondere Vorschriften für das                                          Anlegung des\nmaschinell geführte Vereinsregister                     maschinell geführten Registerblatts\n§ 22\nUnterabschnitt 1\nFestlegung der Anlegungsverfahren,\nEinrichtung des\nDurchführung der Anlegung\nmaschinell geführten Vereinsregisters\nDas Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-\nsen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch\n§ 18\nNeufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24\nGrundsatz                             anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine\nWird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung         Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren\nnach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in              ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für\nmaschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind       einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getrof-\ndie Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend           fen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Regi-\nanzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes be-              sterblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder\nstimmt ist.                                                    teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über-\ntragen werden.\n§ 19                                                            § 23\nBegriff des                                             Anlegung des maschinell\nmaschinell geführten Vereinsregisters                       geführten Registerblatts durch Neufassung\nBei dem maschinell geführten Vereinsregister ist der in        Die Neufassung eines in Papierform geführten Register-\nden dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und            blatts (§ 5) ist auch zulässig, wenn dieses künftig maschi-\nauf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige        nell geführt werden soll. Die auf das maschinell geführte\nInhalt des Registerblatts (§ 2 Abs. 1 Satz 2) das Vereins-     Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Ver-\nregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1        merke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 19)\nkann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen          aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins\nStelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhal-       in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten\ntung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder       Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.\nzu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert wer-\nden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor                                    § 24\nEintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.                                  Anlegung des maschinell\ngeführten Registerblatts durch Umstellung\n§ 20                                  Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch\nAnforderungen an Anlagen und Programme,                  Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in\nSicherung der Anlagen, Programme und Daten                Papierform geführten Registerblatts elektronisch in den\nfür das maschinell geführte Vereinsregister bestimmten\n(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das           Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Eine neue Nummer\nmaschinell geführte Vereinsregister verwendeten Anlagen        wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der\nund Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung             Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit\nder Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchver-            dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell\nfügung entsprechend.                                           geführten Vereinsregisters bestimmt wird (§ 19). Der\n(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll           Schriftzug von Unterschriften muß dabei nicht gespeichert\ninnerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den      werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.\nin den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbun-\nden werden können.                                                                          § 25\nFreigabe des\n§ 21                                          maschinell geführten Registerblatts\nGestaltung des                              (1) Das nach § 23 oder § 24 angelegte maschinell\nmaschinell geführten Vereinsregisters               geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle\ndes in Papierform geführten Registerblatts. Die Freigabe\nDer Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters        erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Über-\nmuß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend          tragung des angelegten maschinell geführten Register-\n§ 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung           blatts und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher\nsichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spal-            gesichert sind.\ntenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf\ndem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar              (2) In der Wiedergabe des Registerblatts auf dem Bild-\nsein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht schirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabever-\nerforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegen-         merk erscheinen:\nstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Register-         „Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu\ninhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als        gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen\nfortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser       Registerblatts getreten. Freigegeben am/zum …\nVerordnung sichtbar gemacht werden.                            Name(n).“","152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999\nDer Freigabevermerk kann bei einer Neufassung des                                Unterabschnitt 4\nmaschinell geführten Registerblatts weggelassen wer-\nEinsicht in das\nden.\nmaschinell geführte Vereinsregister\nUnterabschnitt 3                                                       § 31\nMaschinelle Führung des Vereinsregisters                                                Einsicht\n(1) Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregi-\n§ 26\nster ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in\nRegisterakten                         einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu ge-\nAuch nach Anlegung des maschinell geführten Vereins-       währen. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden,\nregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7         das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Daten-\nAbs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann    sichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist,\nausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den      daß der Abruf von Daten die nach § 79 Abs. 1 des Bürger-\nRegisterakten zu vermerken. Wird das bisher geführte          lichen Gesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet\nHandblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich     und Veränderungen an dem Inhalt des Vereinsregisters\nals Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung            nicht vorgenommen werden können.\ngeschlossenen Blatts zu kennzeichnen.                            (2) Soweit das Namensverzeichnis (§ 8) in maschineller\nForm geführt und öffentlich zugänglich gehalten wird, gilt\n§ 27                             Absatz 1 für die Einsicht in dieses Verzeichnis entspre-\nchend.\nEintragung in das\nmaschinell geführte Vereinsregister                  (3) Werden die zum Vereinsregister eingereichten\n(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn       Schriftstücke oder geschlossene Registerblätter nach\ndie Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregi-      § 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach\nster von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der            dieser Verordnung als Wiedergabe auf einem Bild- oder\nGeschäftsstelle selbst vorgenommen werden.                    Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbe-\nwahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke\n(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 55a Abs. 4 des       und Registerblätter entsprechend, soweit die Aufbewah-\nBürgerlichen Gesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs-        rungsart sich dafür eignet.\nanzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen.\nDie die Eintragung vornehmende Person soll die Eintra-\n§ 32\ngung auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständ-\nlichkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 1 auf ihre Übereinstim-                           Ausdrucke\nmung mit der Eintragungsverfügung, sowie ihre Abrufbar-\n(1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als\nkeit aus dem Datenspeicher (§ 19) prüfen.\nautomatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der\nAbschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten\n§ 28                             Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem\nElektronische Registersignatur                  maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Auf-\nschrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem\nBei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine\nDatum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs\nEintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung\nder Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind\nzuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hin-\nnicht zu unterschreiben.\nzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt\n§ 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.                        (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und\nTag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den\n§ 29                             Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen\ndes erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nRötungen\nund mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der\nBei dem maschinell geführten Vereinsregister können        Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels\nEintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen         eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden\noder rot zu durchkreuzen sind, statt durch Rötung auch        Fällen muß unter der Aufschrift „Amtlicher Ausdruck“ der\nauf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich      Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und\ngemacht werden. Eine versehentlich vorgenommene               gilt als beglaubigte Abschrift.“ aufgedruckt sein oder\nRötung oder Kenntlichmachung nach Satz 1 ist zu löschen       werden.\noder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die\n(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus-\nLöschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.\nschließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen-\nstandslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller\n§ 30                             Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem\nBehandlung geschlossener Registerblätter               alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Aus-\ndruck). Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser\nMaschinell geführte Registerblätter, die nach Maßgabe\nWiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.\nvon § 18 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 4\ngeschlossen wurden, sollen weiterhin, auch in der Form           (4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektro-\nvon Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben           nisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amtliche Aus-\nund als geschlossen erkennbar sein.                           drucke.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999                153\nUnterabschnitt 5                            die Aussetzung einer Genehmigung sind unverzüglich den\nLandesjustizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zustän-\nAutomatisierter Abruf von Daten\ndigkeitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-\ntet sind.\n§ 33\nUmfang der Berechtigung                                                  § 35\nzum automatisierten Datenabruf\nEinrichtung der Verfahren\n(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren\nWird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtech-\nnach § 79 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter-\nnisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter Verwen-\nliegen die Eintragungen in das Vereinsregister. Die\ndung eines geeigneten Codezeichens abgerufen werden\nGewährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Ein-\nkönnen. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der\nsichtnahme in das Register in dem durch § 79 Abs. 1 des\nGenehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen,\nBürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Umfang sowie\ndaß das Codezeichen nur durch die berechtigte Person\nzur Fertigung von Abdrucken des Vereinsregisterblatts.\noder die Leitung der Stelle verwendet und mißbrauchs-\nNotaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum\nsicher verwahrt wird. Die genehmigende Stelle kann ge-\nVereinsregister eingereichten Schriftstücken oder im Falle\neignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig\nder Aufbewahrung der Schriftstücke nach § 55a Abs. 5\nerscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Vereins-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 7 Abs. 2 dieser Ver-\nregisterdaten zu verhindern.\nordnung aus ihren Wiedergaben und die Fertigung von\nAbdrucken hiervon gestattet werden. Behörden und\nanderen Stellen soll diese Befugnis nur eingeräumt wer-                                    § 36\nden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig                           Abrufprotokollierung\nerforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32)\nnicht gleich.                                                     (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abruf-\nberechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu nach den\n(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe        konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der\nder Genehmigung oder des Einrichtungsvertrages (§ 34           Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ord-\nAbs. 1) auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis            nungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung\n(§ 8) enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren           der Kosten für die Abrufe durch die Justizverwaltung pro-\numfassen, soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2           tokolliert das Registergericht alle Abrufe. Das Register-\nvorliegen und die Einsicht in diese Verzeichnisse zur          gericht hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch\nDurchführung des automatisierten Abrufs der Vereins-           die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muß\nregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken,         jeweils das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die\nerforderlich ist.                                              abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder\nAktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die\n§ 34                               Durchführung des Abrufs verwendeten Daten ausweisen.\nGenehmigungsverfahren,                          (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Ab-\nEinrichtungsvertrag                        satz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie\nsind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-\nNutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.\nrens bedarf der Genehmigung durch die dazu bestimmte\nStelle der Landesjustizverwaltung. Anstelle der Genehmi-          (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle\ngung kann mit Gerichten und Behörden eine Verwaltungs-         nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Ab-\nvereinbarung, im übrigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag    satz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle,\nabgeschlossen werden.                                          die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den auf-\nsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden,\n(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. In der\nsind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu ver-\nGenehmigung ist darauf hinzuweisen, daß die Abrufproto-\nnichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete\nkollierung auch für das Verfahren der Kostenerhebung\nPrüfungen benötigt werden.\nverwendet werden darf. Für das Verfahren gelten im übri-\ngen das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwal-\ntungszustellungsgesetz des jeweiligen Landes entspre-                             Unterabschnitt 6\nchend.\nSchlußbestimmungen\n(3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für mehrere\noder alle Vereinsregister des Landes erteilt werden, bei\n§ 37\ndenen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben\nsind. In der Genehmigung ist in jedem Falle das Vorliegen                    Datenverarbeitung im Auftrag\nder Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4\n(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten\nNr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen.\nfür die Verarbeitung von Vereinsregisterdaten durch andere\n(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die        staatliche Stellen oder juristische Personen des öffent-\ngenehmigende Stelle. Ist in den Fällen des Absatzes 3          lichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 55a\nSatz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs eines einzel-        Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sinngemäß. Hierbei\nnen Registergerichts oder die Gefährdung eines einzelnen       soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschi-\nVereinsregisters zu besorgen, kann die Genehmigung für         nell geführte Vereinsregister und der Abruf von Daten hier-\ndas betroffene Gericht auch durch die für dieses jeweils       aus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht\nzuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und          verfügt worden oder sonst zulässig ist.","154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999\n(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die        zungen nach § 55a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nnicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juri-       buchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in\nstischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur           absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können,\nzulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem               so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblät-\nuneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts                ter im Wege der Umschreibung oder der Neufassung auf\nunterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang           Registerblätter in Papierform zu übertragen.\nzu den Daten hat.\n(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister\n§ 38                               nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschrie-\nbenen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestim-\nErsatzregister                           mungen der Abschnitte 1 und 2.\n(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell\ngeführte Vereinsregister vorübergehend nicht möglich, so                                       § 39\nkönnen auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen\nÜbergangsregelung\nStelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in\neinem Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer-                  (1) Für das in Papierform geführte Vereinsregister kön-\nden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie         nen die bisher zulässigen Muster weiterverwendet wer-\nsollen in das maschinell geführte Vereinsregister über-           den. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu\nnommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die            gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser\nerneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anle-            Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In die-\ngung des maschinell geführten Registerblatts sinngemäß            sem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnach-\nanzuwenden.                                                       richt.\n(2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr                 (2) § 34 Abs. 2 Satz 2 tritt mit dem Erlaß einer Verord-\nermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverord-            nung nach § 79 Abs. 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in\nnung auf der Grundlage des § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen          Kraft. Erst von diesem Zeitpunkt an dürfen Protokolle nach\nGesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Vereinsregi-            § 36 Abs. 1 Satz 2 auch zu Zwecken der Kostenerhebung\nster wieder in Papierform geführt wird, weil die Vorausset-       durch die Justizverwaltung verwendet werden.\nAnlage 1\n(zu § 2 Satz 2)\nVereinsregister des Amtsgerichts                                                                 Nummer des Vereins: VR\nNummer der                   a) Name                a) Allgemeine Ver-         a) Satzung              a) Tag der Eintragung\nEintragung                   b) Sitz                   tretungsregelung        b) Sonstige Rechts-     b) Bemerkungen\nb) Vertretungs-               verhältnisse\nberechtigte und\nbesondere Ver-\ntretungsbefugnis\n1                       2                        3                          4                       5\nAnlage 2\n(zu § 21 Satz 3)\nVereinsregister                                                                                            Nummer des\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\ndes Amtsgerichts                                                                                           Vereins: VR\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen\n2. a) Name des Vereins\nb) Sitz des Vereins\n3. a) Allgemeine Vertretungsregelung\nb) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis\n4. a) Satzung\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse\n5. a) Tag der (letzten) Eintragung\nb) Tag der ersten Eintragung des Vereins","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999                 155\nArtikel 2                            6. § 83 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung von                                                           „§ 83\nsonstigem Registerrecht\nAbrufprotokollierung\n(1) Die Grundbuchverfügung in der Fassung der\n(1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne\nBekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),\nAbrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997\nes dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für\n(BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert:\ndie Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbei-\n1. In § 6 Abs. 3a Satz 4 werden nach dem Wort „Eintra-            tung und für die Erhebung der Kosten durch die Justiz-\ngungen“ die Wörter „und die Angabe der Wirtschafts-            verwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Ab-\nart in Unterspalte e“ eingefügt.                               rufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stich-\nprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                  bereit. Das Protokoll muß jeweils das Grundbuchamt,\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende\nPerson oder Stelle, deren Geschäfts- oder Akten-\n„(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Ver-         zeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durch-\nfügungsbeschränkung, auch in Ansehung der in               führung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei ein-\nAbsatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen              geschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über\nRechte, oder der sonstige Vermerk einzutragen.             die Art der Abrufe ausweisen.\nDort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der\nGrundbuchordnung vorgesehenen Vermerks er-                    (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in\nsichtlich zu machen.“                                      Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.\nFerner kann der Eigentümer des jeweils betroffenen\nb) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5 und wird wie\nGrundstücks oder der Inhaber des grundstücksglei-\nfolgt gefaßt:\nchen Rechts auf der Grundlage der Protokolldaten\n„(5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Verände-        Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat;\nrungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen            bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des\nVermerke bestimmt einschließlich der Beschrän-             Abrufs. Die protokollierten Daten sind durch geeignete\nkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein          Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und\nin den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des         gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.\nVermerks nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung,\nwenn die Beschränkung oder der Vermerk nach § 9               (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle\nAbs. 3 der Grundbuchordnung nachträglich einzu-            nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Ab-\ntragen ist.“                                               satz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Proto-\nkolle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den\nc) Absatz 5b wird aufgehoben.                                  aufsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wur-\nden, sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                  zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits ein-\na) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „inhaltlich             geleitete Prüfungen benötigt werden.“\neingetragen“ ein Komma sowie die Wörter „ein-\nschließlich der Beschränkungen des Berechtigten        7. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:\nin der Verfügung über ein solches Recht“ eingefügt.\n„§ 107\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „auch“ und „nicht“\ngestrichen.                                                   Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999\ngeltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzu-\n4. In § 80 wird nach dem Wort „berechtigt“ das Wort „ins-         wenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu\nbesondere“ eingefügt.                                          diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden\nsind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden\n5. § 82 wird wie folgt geändert:                                  Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Proto-\nkollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt herge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           stellt worden sind.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der berechtigten\nStelle zugeteilten“ durch das Wort „geeigne-\n(2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregi-\nten“ ersetzt.\nsterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „bestimmte, der        30. November 1994 (BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249), ge-\ngenehmigenden Stelle vorher zu benennende,“       ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 1997\ndurch das Wort „berechtigte“ ersetzt.             (BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Genehmigungsbehörde kann geeignete           1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen anordnen, wenn dies notwendig               a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Buchstaben“\nerscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die            ein Komma und die Wörter „sowie gleichzeitig ein-\nGrundbuchdaten zu verhindern.“                            zutragende Beschränkungen in der Verfügung über\nb) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird gestrichen.                          ein eingetragenes Recht“ eingefügt.","156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „und zwar auch           4. § 81 wird wie folgt gefaßt:\ndann, wenn“ durch die Wörter „es sei denn, daß“\n„§ 81\nersetzt.\n§ 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar\n1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen\n2. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Buchstaben“              zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden\ndie Wörter „sowie gleichzeitig einzutragende Be-          sind.“\nschränkungen in der Verfügung über das Recht“\neingefügt.\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „und zwar auch\ndann, wenn“ durch die Wörter „es sei denn, daß“                                Artikel 3\nersetzt.\nInkrafttreten\n3. In § 68 wird nach dem Wort „berechtigt“ das Wort „ins-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbesondere“ eingefügt.                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Februar 1999\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}