{"id":"bgbl1-1999-61-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":61,"date":"1999-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/61#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_61.pdf#page=25","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2845,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999               2845\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nBeschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen\nVom 22. Dezember 1999\nAuf Grund                                                      2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der\n– des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes             DIN EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober               Februar 2000.\n1998 (BGBl. I S. 3178) verordnet die Bundesregierung               (2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff\nnach Anhörung der beteiligten Kreise,                           ab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an\nden Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein\n– des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bun-\nSchwefelgehalt 50 mg/kg nicht überschreitet.“\ndes-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundes-\nregierung,\n4. § 4 wird durch folgenden § 3 ersetzt:\n– des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August\n1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des                                      „§ 3\nGesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) ein-                    Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff\ngefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,                  Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr\n– des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes             an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-           Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und           EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen.“\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr,        5. Der bisherige § 4a wird § 4 und wie folgt geändert:\nBau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium\nDie Angabe „§§ 2, 3 und 4“ wird durch die Angabe\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach\n„§§ 1, 2 und 3“ und die Angabe „(DIN EN 228, DIN\nAnhörung der beteiligten Kreise:\nEN 589, DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993)“ wird durch\ndie Angabe „(DIN EN 228, DIN EN 590, Ausgabe\nArtikel 1                               Februar 2000, DIN EN 589, Ausgabe Februar 1999)“\nersetzt.\nDie Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-\nzeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. De-          6. § 5 wird wie folgt gefasst:\nzember 1993 (BGBl. I S. 2036), geändert durch die Verord-\nnung vom 8. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2858), wird wie                                        „§ 5\nfolgt geändert:                                                               Inhalt und Form der Auszeichnung\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an\n1. § 1 wird aufgehoben.                                          den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten\nQualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank-\n2. § 2 wird durch folgenden § 1 ersetzt:                         stelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:\n„§ 1                              1. Mit „Super bleifrei“ und dem Zeichen nach An-\nlage 1a, „Super Plus bleifrei“ und dem Zeichen\nBeschaffenheit von Ottokraftstoffen\nnach Anlage 1b, „Normal bleifrei“ und dem Zei-\n(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an           chen nach Anlage 1c, wird unverbleiter Ottokraft-\nden Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine                 stoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften min-\nEigenschaften mindestens den Anforderungen der                   destens den Anforderungen der DIN EN 228, Aus-\nDIN EN 228, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis               gabe Februar 2000 (im Sinne dieser Verordnung\nzum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe Februar                gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom Juli 1999 als\n2000, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der            Ausgabe Februar 2000), entsprechen oder gleich-\nDIN EN 228 vom Juli 1999 als Ausgabe Februar 2000.               wertig nach § 4 sind. Statt mit „Normal bleifrei“\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf Ottokraftstoff                kann die Kennzeichnung mit „Benzin bleifrei“ er-\nab dem 1. Januar 2005 im geschäftlichen Verkehr an               folgen. Statt des Begriffs „bleifrei“ kann auch der\nden Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein                  Begriff „unverbleit“ gewählt werden.\nAromatengehalt 35,0 Vol % und sein Schwefelgehalt            2. Mit „Diesel“ und dem Zeichen nach Anlage 2 wird\n50 mg/kg nicht überschreitet.“                                   Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-\nschaften mindestens den Anforderungen der DIN\n3. § 3 wird durch folgenden § 2 ersetzt:                             EN 590, Ausgabe Februar 2000 (bis zum Inkraft-\ntreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, gilt\n„§ 2\nim Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN\nBeschaffenheit von Dieselkraftstoff                    EN 590 vom Juni 1999 als DIN EN 590, Ausgabe\n(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr            Februar 2000), entsprechen oder gleichwertig\nan den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine              nach § 4 sind.\nEigenschaften mindestens den Anforderungen der               3. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 3\nDIN EN 590, Ausgabe Februar 2000, entsprechen. Bis               wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen\nzum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe Februar                Eigenschaften mindestens den Anforderungen der","2846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1999\nDIN EN 589, Ausgabe Februar 1999, entsprechen               11. Im neuen § 8 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 4 und 6“\noder gleichwertig nach § 4 sind.                                durch die Angabe „§§ 1, 2, 3, 4 und 5“ ersetzt.\n(2) Die nach Absatz 1 geforderte Kennzeichnung\nmit Ausnahme der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 3              12. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\nkann mit einem Zusatz versehen werden, soweit hier-                                              „§ 9\ndurch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.                                    Ordnungswidrigkeiten\n(3) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1, deren Schwefel-               Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\ngehalt 50 mg/kg nicht überschreiten, und Dieselkraft-               Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nstoffe nach § 2 Abs. 2 können mit dem Zusatz                        sätzlich oder fahrlässig\n„schwefelarm“ versehen werden.\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 2 Abs. 1\n(4) Ottokraftstoffe nach § 1 Abs. 1 und Dieselkraft-                Satz 1 oder Abs. 2 oder § 3, jeweils auch in Verbin-\nstoffe nach § 2 Abs. 2 können ab dem 1. Juli 2000 als                  dung mit § 4, Kraftstoff veräußert,\n„schwefelfrei“ bezeichnet werden, wenn ihr Schwefel-                2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder\ngehalt 10 mg/kg nicht überschreitet.“                                  Abs. 4 die gewährleistete Qualität nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\n7. § 6 wird aufgehoben.                                                   benen Weise kenntlich macht oder\n3. entgegen § 6 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 den\n8. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8.                       Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet.“\n9. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:\n13. Die Anlage 2 entfällt. Aus Anlage 3 wird Anlage 2 und\na) In der Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\naus Anlage 4 wird Anlage 3.\n„§ 2“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.\nb) In der Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\nArtikel 2\n„§ 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 2 oder 3“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nc) In der Nummer 2 wird die Angabe „4a“ durch die\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über\nAngabe „4“ ersetzt.\ndie Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nvon Kraftstoffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\n10. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:                           nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\na) Im Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 4 oder 4a“             kannt machen.\ndurch die Angabe „§§ 1 bis 3“ ersetzt.\nb) Im Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die                                       Artikel 3\nAngabe „§ 5“ ersetzt.                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t"]}